B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-571/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2012 / E-5920/2011.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, hinduistischer Tami-
le aus dem Distrikt Jaffna, seinen Heimatstaat am 25. Januar 2009 und
gelangte am darauf folgenden Tag in den Transitbereich des Flughafens
Zürich, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, wobei ihm am 11. Febru-
ar 2009 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Zur Begründung sei-
nes Gesuches führte er an, Ende 2005 sei in seinem Dorf ein Polizist er-
stochen worden. Im Jahre 2007 hätten Soldaten einen seiner Freunde,
der wie er selber auch (...) gewesen sei, erschossen. Danach hätten Ar-
meeangehörige mehrere Arbeitskollegen verhaftet und beschuldigt, den
Polizisten erstochen zu haben. Deshalb habe er sich aus Angst, selber
Opfer von Nachstellungen zu werden, im Hause seines (...) versteckt
gehalten, wo er erfahren habe, dass sich unbekannte Personen in seinem
Elternhaus nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sein (...) habe darauf-
hin die Ausreise organisiert. Am 12. Dezember 2008 sei er nach Colombo
geflogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise in einem vom Schlepper ge-
mieteten Zimmer aufgehalten habe.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. Januar 2009
mit Verfügung vom 26. September 2011 unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Urteil vom 21. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht
eine im Vollzugspunkt dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wogegen die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen waren.
D.
Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Februar 2013 um Revision des Urteils vom 21. November 2012, ver-
bunden mit dem Begehren, er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Sinne
vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Be-
gründung seines Revisionsgesuchs berief er sich auf den Revisionsgrund
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"neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel", wobei er als "neue Be-
weismittel" zwei englischsprachige Dokumente, welche vom
18. Dezember 2012 bzw. 20. Dezember 2012 datiert sind, sowie ein als
Kopie eines Haftbefehls bezeichnetes englischsprachiges Schriftstück mit
Originalunterschrift und –stempel, datiert vom 10. Januar 2012, ins Recht
legte.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs fest, sah
dementsprechend davon ab, den Vollzug auszusetzen, und erhob einen
Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
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VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und tut die Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens dar. Auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen
Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben müssen; als Revisions-
grund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum
andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende
Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfah-
rens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und
deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen"
(Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tat-
sachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur
mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen
sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich
dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache
auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ
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MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die
gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im frü-
heren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel
sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen
Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der
Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, im Zu-
sammenhang mit der Ermordung eines Polizisten im Jahre 2005 (noch
immer) polizeilich gesucht zu werden, und reicht Dokumente zu den Ak-
ten, die dieses Vorbringen beweisen sollen. Diese Tatsachenbehauptung
ist indes insofern nicht neu, als er bereits im erstinstanzlichen Asylverfah-
ren vorgebracht hat, im Zusammenhang mit dieser Ermordung von unbe-
kannten Männern in Zivil gesucht zu werden und aus diesem Grund ge-
flohen zu sein. Dabei handelt es sich aber auch nicht um eine im ordentli-
chen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache. Denn sie wurde vom
BFM, welches die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz der Asyl-
gründe verneinte und deren Glaubhaftigkeit nicht prüfte, gar nicht aus-
drücklich bestritten. Da sich die erhobene Beschwerde gegen den negati-
ven Entscheid auf den Vollzugspunkt beschränkte, bildete dieses Vor-
bringen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und kann in-
folge dessen auch nicht als angeblich unbewiesen gebliebene Tatsache
zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geltend gemacht werden. Hin-
sichtlich der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel ist
ausserdem festzustellen, dass der Gesuchsteller selber einräumt, sich
erst nach dem Urteil vom 21. November 2012 um die Beschaffung der
neuen Beweismittel bemüht zu haben. Deshalb sind sie klarerweise als
verspätet im Sinne von Art 46 VGG zu würdigen. Zwei der eingereichten
Beweismittel sind im Übrigen nach Erlass des Urteils vom 21. November
2012 datiert, nämlich vom 18. Dezember 2012 bzw. vom 20. Dezember
2012, und damit gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in
fine BGG im Revisionsverfahren nicht zugelassen. Nach dem Gesagten
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erweist sich das Revisionsgesuch in mehrfacher Hinsicht als unbegrün-
det, so dass es sich erübrigt, auf den Beweiswert der eingereichten Be-
weismittel näher einzugehen. Anzumerken sei hingegen, dass deren Be-
weiswert als gering einzustufen ist. Dies gilt im besonderen Masse für die
angebliche Kopie eines Haftbefehls. Die Echtheit dieses Dokuments ist
äusserst fragwürdig, nicht zuletzt deshalb, weil der Gesuchsteller nicht
erklärt, warum das Dokument als blosse Kopie eine Originalunterschrift
enthält.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. November 2012 ist demzufolge abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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