Abtei lung V
E-5712/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, alias B._______, Côte d'Ivoire,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5712/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 15. November 2005 verliess und über unbekannte Orte am
7. November 2005 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags
im Empfangszentrum (EZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass dort am 11. November 2005 die summarische Befragung durch
das BFM stattfand und dieses die Beschwerdeführerin am 19. Oktober
2006 in Bern zu ihren Asylgründen anhörte,
dass das BFM in der Zwischenzeit betreffend die Beschwerdeführerin
sowohl am Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein Altersgutachten als
auch durch die Fachstelle LINGUA ein Herkunftsgutachten erstellen
liess und ihr am 13. Dezember 2005 respektive am 19. Oktober 2006
anlässlich ihrer Anhörung das rechtliche Gehör zu beiden Gutachten
gewährte,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zunächst angab,
sie sei in der Elfenbeinküste geboren worden, gehöre der Ethnie der
D._______ an, kenne indessen weder ihre Eltern noch ihr genaues
Geburtsdatum, sei bei ihrer Tante E._______ in einem Quartier in
Abidjan aufgewachsen und habe nie die Schule besucht,
dass sie mit zehn Jahren im selben Quartier bei einer weissen Familie
als Kindermädchen zu arbeiten begonnen habe und bei dieser Anstel-
lung Französisch gelernt habe,
dass ihr die Tante diese Stelle besorgt habe und für sie auch den Lohn
eingezogen habe,
dass der Arbeitgeber während der Abwesenheit seiner Frau und der
Kinder die Beschwerdeführerin wiederholt sexuell missbraucht habe,
dass im Oktober 2005 die weisse Familie wegen der in der Elfenbein-
küste ausgebrochenen Unruhen beschlossen habe, nach Europa zu
reisen,
dass die Familie die Beschwereführerin mitgenommen und in die
Schweiz geführt habe, weil ihre Tante während der Unruhen ums Le-
ben gekommen sei und die Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste
über keine weiteren Bezugspersonen mehr verfügt habe,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Stellens ihres Asylge-
suchs den Asylbehörden keine Identitätsdokumente aushändigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 – eröffnet am
2. November 2006 – das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei.
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2006 ge-
gen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Festellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige Auf-
nahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenügli-
chen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragte,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen zuruckgekommen wird,
dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2006 unter
anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegt sowie an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht mitteilen liess, sie werde fortan von
lic. iur. Dominik Heinzer vertreten, und nebst einer entsprechenden
Vollmacht auch eine Mittellosigkeitserklärung sowie eine Ankündigung
über die Einreichung eines psychotherapeutischen Berichts einreichen
liess,
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dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2007 den angekündigten
Bericht über ihre psychische Verfassung zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung der damals zuständige Instruktionsrichte-
rin vom 26. April 2007 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, das
bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden (Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
und werde von der Abteilung V behandelt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2007 ei-
nen aktuellen Arztbericht nachreichte, welcher über ihre gegenwärtige
psychische Situation sowie über den Therapieverlauf Auskunft gebe,
dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2008 einen Auszug aus
dem ivorischen Zivilstandsregister sowie eine Ledigkeitsbescheinigung
einreichte, dabei auf die Gründe für die verschiedenen Schreibweisen
ihres Namens hinwies und sich über den Stand des Verfahrens erkun-
digte,
dass mit Schreiben vom 14. August 2008 der Beschwerdeführerin mit-
geteilt wurde, ihr Verfahren werde im Rahmen der gesetzten Prioritä-
ten behandelt und voraussichtlich noch innert Jahresfrist dem Spruch-
gremium vorgelegt,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 wiedererwä-
gungsweise die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufhob und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass deshalb die Beschwerdeführerin am 22. September 2008 von der
vormals zuständigen Instruktionsrichterin um Mitteilung ersucht wurde,
ob sie ihre Beschwerde zurückziehe,
dass sie mit Eingabe vom 25. September 2008 antwortete, sie halte an
der Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und das neue Verfah-
rensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. Okto-
ber 2006 der Inhalt sowie das Resultat des LINGUA-Gutachtens offen-
gelegt und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtli-
chen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 3) nicht die Rede sein kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 S. 3),
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dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz korrekt und
vollständig festgestellt worden ist und bei der vorliegenden Aktenlage
keine Veranlassung für weitere sachverhaltliche Abklärungen bestand
respektive für eine Rückweisung der Sache an das BFM besteht (vgl.
Beschwerde S. 7),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass den Akten auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
eine Vielzahl klarer Unglaubhaftigkeitsindizien zu entnehmen sind und
die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin einen konstruier-
ten und lebensfremden Eindruck erweckt und von einem auffälligen
Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt ist,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit indessen letztlich offen bleiben
kann,
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dass die Beschwerdeführerin nämlich bei unterstellter Wahrheit ihrer
Vorbringen erstens Opfer von sexuellen Übergriffen einer Einzelperson
geworden wäre, gegen die in ihrem Heimatstaat voraussichtlich straf-
rechtlich vorgegangen worden wäre, hätte sie sich an die Behörden
gewendet,
dass zweitens offenbar die Befriedigung der perversen sexuellen Be-
dürfnisse ihres Peinigers und nicht eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotive Hintergrund der an-
geblich erlittenen Nachteile gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführerin drittens innerhalb ihres Heimatstaates
eine unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit vor weiterer Misshand-
lung durch diesen Täter valable innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung gestanden wäre, wobei die Frage der Zumutbarkeit des Er-
greifens dieser Fluchtalternative nach konstanter Praxis der Schweizer
Asylbehörden unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Vollzugs ei-
ner allfälligen Wegweisung zu prüfen wäre (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S.
4 ff.), was angesichts der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin vorliegend unterbleiben kann,
dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Übrigen auch ab-
geschlossen sind und die Beschwerdeführerin selbst bei einer Rück-
kehr in das Heimatland keine zukünftige Verfolgung durch ihren Peini-
ger zu befürchten hätte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 wiedererwä-
gungsweise den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf-
geschoben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen hat,
weshalb es sich praxisgemäss erübrigt, weiter auf die in der Be-
schwerde formulierte Begründung für die angebliche individuelle Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen,
dass somit die Beschwerde mit Bezug auf den Vollzug der Wegwei-
sung gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzu-
weisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, da die prozessuale Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und sich ihre Be-
schwerde (soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend) nicht als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass es sich in Anbetracht des teilweise faktischen Obsiegens (durch
Unterziehen der Vorinstanz im Vollzugspunkt) vorliegend rechtfertigt,
der vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung auszurich-
ten,
dass keine Kostennote vorliegt, die notwendigen Vertretungskosten
sich aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen lassen (zumal
die Beschwerdeführerin erst nach Einreichung der Beschwerde durch
einen der Rechtsvertreter verbeiständet worden ist) und die Parteient-
schädigung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
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von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. aller Auslagen) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 300.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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