Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5712/2008
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Libanon,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Libanon
am (…) über Syrien und die Türkei. Anschliessend reiste er von dort aus
auf dem Landweg durch ihm angeblich unbekannte Staaten und gelangte
am 28. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Summarbefragung im EVZ vom 5. August 2008 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2008 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei
staatenloser Palästinenser und in Beirut im Flüchtlingslager B._______
als Einzelkind zur Welt gekommen, wo er sich bis ungefähr (…)
aufgehalten habe. Drei Jahre lang habe er ausserhalb des Lagers eine
staatliche Schule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt. Zwischen
den Jahren 2006 und 2008 habe er vierzehn Monate lang in einem
C._______, das sich im Lager befunden habe, gearbeitet. Vorher und
nachher habe er von der finanziellen Unterstützung des Vaters gelebt.
Abgesehen von der Diskriminierung der Palästinenser durch die
libanesische Regierung sei er von der schiitischen Hisbollah ins Visier
genommen worden, weil er zusammen mit Dritten das Eindringen von
Schiiten ins Palästinenserlager verhindert habe. So sei er telefonisch
sowie über Drittpersonen mit dem Tode bedroht und D._______ sei in
Brand gesteckt worden. Nachdem er sich wegen dieser Vorfälle zunächst
versteckt gehalten habe, habe er Beirut schliesslich am 17. Juli 2008
verlassen.
Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer
den Asylbehörden keine Identitätsdokumente zu den Akten, obwohl er
dazu aufgefordert worden war.
Am 14. August 2008 führte ein externer Experte der BFM-Fachstelle
LINGUA mit dem Beschwerdeführer einen Sprach- und Herkunftstest
durch. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer nicht in einem
palästinensischen, sondern eindeutig in einem libanesischen Milieu
sozialisiert worden sei. Im Rahmen der Bundesanhörung vom 26. August
2008 wurde dem Beschwerdeführer zu dieser Feststellung das rechtliche
Gehör gewährt. Er hielt dabei an seiner palästinensischen Herkunft fest.
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B.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2008
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch zu
behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. September 2008 wurde der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später
verschoben, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerde dem BFM zur
Vernehmlassung überwiesen.
E.
Am 14. Oktober 2008 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den
Akten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung
(LINGUA-Gutachten, Identitätskarte und weitere Beweismittel) Stellung
und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 11. November 2008
eingeladen.
In seiner Replik vom 10. November 2008 bestritt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Darlegungen des BFM und hielt an seinen
Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des
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Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
4.
4.1.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
4.2. Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn ist in Art. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) definiert; er umfasst die Identitätsmerkmale des Namens,
des Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des
Geburtsdatums, des Geburtsorts und des Geschlechts.
4.3. Der Nachweis einer Täuschung über die Identität kann mit Gutachten
der Fachstelle LINGUA des BFM erbracht werden. Gemäss konstanter
Praxis sind solche Herkunftsanalysen zwar nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinn von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57
ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), sondern als schriftliche Auskünfte (im
Sinn von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu qualifizieren; ihnen wird
aber – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden –
erhöhter Beweiswert zugebilligt (vgl. bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 19 E. 3.d, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei ein staatenloser
Palästinenser aus dem Libanon.
5.2. In der LINGUA-Analyse wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei
zwar eindeutig im libanesischen, aber ebenfalls eindeutig nicht im
palästinensischen Milieu sozialisiert worden. Im vorliegenden Verfahren
erfüllt der Gutachter der Fachstelle LINGUA, auch angesichts des bei den
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Akten liegenden persönlichen Profils, nach Auffassung des Gerichts die
Anforderungen in Bezug auf die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität. Seine fünfseitige landeskundlich-kulturelle und linguistische
Analyse ist inhaltlich nicht nur schlüssig und nachvollziehbar, sondern
ausserordentlich überzeugend begründet. Es gelingt dem
Beschwerdeführer offensichtlich nicht, Zweifel an den persönlichen
Anforderungen des Gutachters oder an der Richtigkeit der Argumente
seiner Analyse zu wecken (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. August
2008 S. 7 ff.). Dass er Angst gehabt habe, der Experte könnte
Informationen an den Libanon weiterleiten (vgl. Beschwerde S. 2 und
Replik S. 1 f.) – damit soll offenbar implizit geltend gemacht werden, er
habe dem Sachverständigen gegenüber aus diesem Grund bewusst nur
unsubstanziierte Angaben gemacht –, ist schon deshalb nicht
überzeugend, weil bei der Diskussion mit dem Gutachter in erster Linie
der landeskundlich-kulturelle Wissensstand des Beschwerdeführers
(insbesondere Geschichte und Alltagsleben der Palästinenser) und
gerade nicht dessen persönliche Situation abgefragt wurde.
5.3. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine
"Originalidentitätskarte" mit der Nummer (…) zu den Akten gereicht.
Aufgrund der Akten darf davon ausgegangen werden, dass es sich nicht
um ein authentisches Dokument handelt: Einerseits hatte der
Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben, nie eine
libanesische Identitätskarte oder einen Pass besessen oder beantragt zu
haben und nur über den blauen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge
zu verfügen (vgl. insbesondere Empfangsstellenprotokoll S. 4 f.]),
welchen er entgegen wiederholter Ankündigung bisher übrigens
bezeichnenderweise nicht zu den Akten gereicht hat. Andererseits stimmt
das auf der Identitätskarte verzeichnete Geburtsdatum nicht mit dem vom
Beschwerdeführer angegebenen überein.
Würde es sich um eine echte libanesische Identitätskarte handeln, wäre
gerade durch deren Einreichung eine Täuschung der Identität im Sinn
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bewiesen: Dies aufgrund der
unterschiedlichen Geburtsdaten, und zudem deshalb, weil der
Beschwerdeführer als angeblich Staatenloser auch kaum eine vom
libanesischen Staat ausgestellte Identitätskarte erhalten hätte. Letztlich
braucht damit die Frage, ob er ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten
gereicht hat, nach dem Gesagten nicht abschliessend beantwortet zu
werden.
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5.4. Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat. Das
BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ob vorliegend
auch ein auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützter
Nichteintretensentscheid möglich gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung S.
2), braucht somit nicht geprüft zu werden.
5.5. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt
abzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.
Der Beschwerdeführer hat über seine Identität getäuscht. Mit der
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Feststellung, dass er nicht Palästinenser ist, ist seinem Asylvorbringen
jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Bei der mit der Beschwerde
eingereichten Kopie eines angeblichen Protokolls der libanesischen
Polizei kann es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln.
9.
9.1.
9.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.1.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das
Asylgesuch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG behandelt wurde,
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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9.1.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.2.
9.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.2. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen
Situation im Libanon nicht vor. Die allgemeine Lage im Libanon ist heute
weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der
Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Daher ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat
irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt wäre.
9.2.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es dem jungen
und soweit bekannt gesunden Beschwerdeführer möglich sein wird, sich
im Heimatstaat wieder eine Existenz aufzubauen.
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9.2.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
9.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde unter anderem auch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Da er entgegen der entsprechenden
Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 18. September 2008
keinen Beleg für seine angebliche Bedürftigkeit nachgereicht hat, ist
dieses Gesuch abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: