B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5713/2019
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A_______, geboren am (…),
Algerien,
Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren
nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA)
vom 4. September 2019 und der Anhörung vom 10. Oktober 2019 machte
er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B_______. Im (…) 2017 habe er
begonnen, auf einer Farm in C_______ zu arbeiten, wo er nach einiger Zeit
beauftragt worden sei, als Fahrer vermeintliche Medikamente für Tiere an
Kunden zu liefern. Nach einigen Lieferungen habe er jedoch gemerkt, dass
es sich in Wahrheit um Drogen gehandelt habe. Der Anführer dieser Dro-
genmafia sei sehr mächtig gewesen und habe Beziehungen zur Polizei.
Eines Tages sei von der Farm Geld entwendet worden und man habe ihn
und einen Kollegen des Diebstahls bezichtigt. Man habe ihnen eine Frist
von (…) Tagen gegeben, um das gestohlene Geld aufzutreiben. Stattdes-
sen sei er nach Algier geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise im (…)
2018 (…) Monate lang aufgehalten habe. In dieser Zeit seien immer wieder
Leute zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten schliesslich er-
fahren, dass er sich in Algier aufhalte. Nach seiner Ausreise habe seine
Mutter den Wohnort gewechselt und sei seither nicht mehr behelligt wor-
den.
In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an (…) und (…) zu leiden.
B.
Am 18. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 21. Oktober 2019.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten an.
D.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, die amtliche Verbeiständung sowie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Schreiben vom 1. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen.
Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei
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generell gewährleistet, wenn der Staat beispielsweise durch wirksame Po-
lizei- und Justizorgane geeignete Massnahmen treffe, um eine Verfolgung
zu verhindern, und der Zugang zu diesem Schutz gewährleiste. Der alge-
rische Staat sei durchaus bemüht, gegen den Drogenhandel und die Kri-
minalität vorzugehen. Da er im vorliegenden Fall den Schutz der heimatli-
chen Behörden nicht einmal versucht habe zu beanspruchen, könne schon
aus diesem Grund nicht von einem mangelnden Schutzwillen oder man-
gelnder Schutzfähigkeit des algerischen Staates gesprochen werden. Es
gelte somit die Regelvermutung, dass der algerische Staat schutzfähig und
schutzwillig sei. Die blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, der Staat
sein korrupt und werde ihm vermutlich gar nicht helfen, vermöge die Aus-
gangslage nicht zu verändern.
Zusätzlich sei festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall ohnehin auch an
einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engem Kausalzusam-
menhang zwischen der behaupteten Verfolgung und der angeblichen
Flucht fehle. Falls die Kriminellen tatsächlich ein Verfolgungsinteresse ge-
habt hätten, wäre es ihnen problemlos möglich gewesen ihn in Algier aus-
findig zu machen. Da in den (…) Monaten, während denen er sich nach
der Flucht noch im Land aufgehalten habe, weder ihm noch seiner Familie
irgendetwas zugestossen sei, sei davon auszugehen, dass er in Algerien
nicht verfolgt würde. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass auch nach sei-
ner Ausreise nichts mehr vorgefallen und seine Familie nicht mehr behelligt
worden sei.
In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Oktober 2019
habe der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese
kriminelle Gruppierung ihn nach wie vor verfolge und er wohl unschuldig
der Justizwillkür ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen erschöpfe sich indes in
reinen Behauptungen, für welche er Beweismittel vorlege, welche eine Än-
derung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe
vom 31. Oktober 2019 im Wesentlichen lediglich vor, mit dem Asylent-
scheid nicht einverstanden zu sein und vergleichbare Fälle in Algerien zu
kennen und dass es dort keine Gerechtigkeit gebe. Er habe sein Heimat-
land verlassen, da er verfolgt worden sei. Im Übrigen gibt er in der Be-
schwerdeeingabe kurz die Eckdaten seines Asylverfahrens wieder.
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Seite 6
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für nicht asylrelevant befand und sein Asylgesuch ablehnte.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; zumal da-
rin keinerlei Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu
erkennen ist, lediglich in allgemeiner Weise die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen wiederholt werden und pau-
schale Kritik am Asylentscheid geübt wird. Mit den nachfolgenden Ausfüh-
rungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und
obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.
6.1.1 Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als aus-
reichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu
einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu-
ell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den
Erkenntnissen des Gerichts ist – auch unter Berücksichtigung der aktuellen
Lage in Algerien – davon auszugehen, dass die algerischen Sicherheitsbe-
hörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile BVGer
E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019
E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz
des Beschwerdeführers in Algerien vor Kriminellen durch die dortigen Be-
hörden nicht gewährleistet sein könnte. Auch eine gescheiterte Inan-
spruchnahme des Schutzes ist vorliegend auszuschliessen; dies da der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht einmal versucht hat den
Vorfall bei der Polizei zu melden oder anderweitig Rechtsschutz bei den
staatlichen Behörden zu suchen. Dass die im vorliegenden Fall vom Be-
schwerdeführer erwähnten Kriminellen einen geradezu allumfassenden
Einfluss auf die Polizeibehörden haben könnten und der Beschwerdeführer
deshalb schlechterdings gar keinen Schutz erhalten könnte, ist eine reine,
durch nichts belegte Parteibehauptung. Es besteht kein Grund zu der An-
nahme, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer gegen-
über keinen Schutzwillen aufbrächten.
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Seite 7
6.1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht nur davon auszugehen, dass der alge-
rische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Vielmehr bestehen im vorlie-
genden Fall – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – auch schon
gewichtige Zweifel an der Behauptung, der Beschwerdeführer werde über-
haupt in seinem Heimatland von Kriminellen bedrängt. Gegen ein tatsäch-
liches Verfolgungsinteresse dieser Kriminellen an seiner Person spricht,
dass er nach dem Auftreten von Problemen nicht umgehend ausgereist ist,
sondern sich vielmehr noch über (…) völlig unbehelligt in Algerien aufge-
halten hat. Weder ihm noch seiner Familie, welche in dieser Zeit angeblich
regelmässig von diesen Personen aufgesucht worden sei, ist etwas zuge-
stossen. Selbst als diese schliesslich von seinem Aufenthaltsort erfahren
hätten, seien sie nicht einmal dazu bereit gewesen, rund (…) Stunden
Fahrt auf sich zu nehmen, um ihn oder andere dort aufzusuchen (vgl. A20,
F48). Seit seiner Ausreise sei auch seine Familie nicht mehr behelligt wor-
den (vgl. A20, F76 f.). Vor diesem Hintergrund sind daher gewichtige Zwei-
fel daran anzubringen, ob der Beschwerdeführer effektiv wie von ihm be-
hauptet im Heimatland von Dritten bedrängt wurde.
Angesichts der offenkundig fehlenden Asylrelevanz kann jedoch im Resul-
tat offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich sei-
ner Probleme mit den kriminellen Personen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt genügen würden.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt gel-
tend zu machen und die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
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Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer hat das Gymnasium bis
zur (…) Klasse besucht und verfügt somit über eine gute Schulbildung. Im
Weiteren kann er auch auf eine breite berufliche Erfahrung in diversen
Branchen zurückgreifen. Auch verfügt er über zahlreiche Familienmitglie-
der und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien. Es deutet
nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde.
Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Hiervon ist auf-
grund der Ausführungen des Beschwerdeführers und des Arztberichts vom
11. September 2019 jedoch offenkundig nicht auszugehen (vgl. vorinstanz-
liche Akten A20/14, F35 ff. und A16). Gemäss dem Arztbericht weist der
Beschwerdeführer ein (…) auf. Ferner wurden seine Ohren gespült und ein
ohne Auffälligkeiten verbliebenes EKG durchgeführt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung
(vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: