B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5714/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet ,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
Tibet etwa am (…) September 2013 und gelangte über Bhutan nach Nepal.
Dort sei er einige Monate verblieben, bevor er – mit zweimaligem Umstei-
gen – auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt und von dort
mit einem Auto am (…) Juli 2014 in die Schweiz eingereist sei. Am gleichen
Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 12. August 2014 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP)
statt, und am 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei ethnischer Tibeter und
Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er habe mit seinen Eltern und
einem älteren Bruder bis zu seinem neunten oder zehnten Altersjahr im
Heimatdorf B._______ (Präfektur C._______) gelebt. Danach sei er ins
Kloster D._______ eingetreten, wo er bis zum (…) September 2013 gelebt
habe.
A.c Am (…) 2013 habe ein Mönchskollege einen Datenträger mit einem
Video des Dalai Lama ins Kloster gebracht, das sie gemeinsam ange-
schaut hätten. Als er am (…) 2013 mit seinem Kollegen zu einer tibetischen
Familie unterwegs gewesen sei, hätten zwei Chinesen im Kloster eine Kon-
trolle durchgeführt. Dabei sei in seinem Zimmer das
Video und sein Identitätsausweis gefunden worden. Die Chinesen hätten
den Abt des Klosters informiert. Nachdem er und sein Mönchskollege am
Abend zurückgekehrt gewesen seien, habe der Abt sie gerufen. Der
Mönchskollege habe dabei in einem Schreiben zugegeben, dass er das
Video gezeigt habe. Sobald das nötige Geld beschafft gewesen sei, seien
er und sein Kollege aus dem Kloster weggegangen und er (Beschwerde-
führer) habe seine Reise in die Schweiz angetreten.
A.d Bei der Beantwortung von Fragen nach der Herkunft und dem Alltags-
leben im Tibet führte der Beschwerdeführer aus, das Familienbüchlein be-
finde sich zu Hause bei seinen Eltern. Sein Identitätsausweis sei anlässlich
der Durchsuchung im Kloster mitgenommen worden. Bevor er ins Kloster
eingetreten sei, sei er nicht zur Schule gegangen, weil das nächstgelegene
Schulhaus sich weit entfernt in E._______ befunden habe. Der Vater habe
die familieneigenen Felder bewirtschaftet, die Mutter habe gewoben und
der ältere Bruder habe als Schreiner gearbeitet. Er selber sei zu Hause
geblieben und habe gelegentlich für die Familie Lebensmittel eingekauft.
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Im Kloster habe er Schreiben und Lesen gelernt, allerdings nur in tibeti-
scher Sprache; sie hätten dort auch nur tibetische Radiosender gehört. Er
könne daher nicht allzu gut Chinesisch und kenne nur Begriffe zu alltägli-
chen Dingen wie Essen und Trinken. Auf Chinesisch habe er sich nur mit
dem Ladenbesitzer unterhalten. Er könne daher auch nicht auf Chinesisch
detailliert über seine Familie oder den genaueren Reiseweg berichten, da
ihm dazu der Wortschatz und die Fachbegriffe fehlen würden.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2014 – eröffnet am 18. September 2014
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. September 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. Er beantragte deren Aufhebung und eine Neubeurteilung in der Sa-
che; es sei eine Analyse seiner Herkunft durch einen unabhängigen Tibet-
Experten anzuordnen; ausserdem sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen; subeventuell sei er zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er die Farbkopie einer
Bestätigung der "Dorfgemeinschaft" F._______ (Distrikt G._______) vom
(…) Oktober 2013 zu den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete in der Zwischenverfügung vom 8. Okto-
ber 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte eine spä-
teren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung in Aussicht. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zum Einreichen
einer Vernehmlassung ein.
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Seite 4
E.
In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Hin-
sichtlich der Rüge der fehlenden Begutachtung durch einen unabhängigen
Tibet-Spezialisten führte das SEM aus, dass darauf gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch bestehe. Die mit der
Beschwerde eingereichte Bestätigung weise wegen Fehlens von Sicher-
heitsmerkmalen keinen grossem Beweiswert auf; ausserdem sei nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht eine Kopie des Famili-
enbüchleins habe zustellen lassen.
F.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Oktober 2014 die Vernehmlassung zu und gewährte ihm die
Möglichkeit, sich dazu zu äussern.
In seiner fristgerechten Replik vom 11. November 2014 hielt der Beschwer-
deführer an der Wahrheit seiner Vorbringen fest. Zum Beleg reichte er das
Original der bereits in Kopieform eingereichten Bestätigung zu den Akten
und führte aus, es handle sich um ein echtes Dokument.
Er habe mehrfach bei seinen Eltern telefonisch um eine Kopie des Famili-
enbüchleins ersucht, wobei diese seine Forderung aus Angst abgelehnt
hätten. Durch die illegale Ausreise aus dem Tibet gelte er in den Augen der
chinesischen Behörden als Separatist und Landesverräter. Die Kommuni-
kation (Telefon, E-Mail) werde überwacht und eine Kontaktnahme mit der
Familie sei schwierig, wenn er diese nicht gefährden wolle. Er sei wirklich
ein Tibeter aus China und durch seine illegale Ausreise zum Flüchtling ge-
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers.
4.1.1 So verfüge er nur über rudimentäre Kenntnisse über die angebliche
Herkunft und als besonders auffällig sei einzustufen, dass der Beschwer-
deführer kaum Chinesisch-Kenntnisse habe. Dies würde darauf schliessen
lassen, dass er nicht im Gebiet Tibet gelebt habe. Sodann könnten auch
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Seine
Schilderungen zum Leben im Heimatdorf und danach im Kloster seien ste-
reotyp ausgefallen. Seine Beschreibung des Familienbüchleins sei teil-
weise unzutreffend, und er könne bis heute nicht nachvollziehbar darlegen,
weshalb er keine Identitätsunterlagen zur angegebenen chinesischen
Staatsangehörigkeit beibringen könne. Insgesamt sei bei dieser Sachlage
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie
sei, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden sei. Durch diese Feststellung werde den geltend gemachten Aus-
reise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Zudem
seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft geschildert
worden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.1.2 Gemäss Rechtsprechung könne für eine asylsuchende Person tibe-
tischer Herkunft, die über ihren Sozialisierungsraum unglaubhafte Anga-
ben mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Auf-
enthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Es sei daher zu prüfen, ob in diesem Drittstaat
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohten. Wenn in Verletzung
der Mitwirkungspflichten hierbei die notwendigen Abklärungen verunmög-
licht würden, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe einer Rückkehr in den bis-
herigen Aufenthaltsort entgegenstehen würden. Damit könne vorliegend
nicht von einer Verfolgungssituation ausgegangen werden und das Asylge-
such sei vor diesem Hintergrund abzuweisen.
4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde im
konkreten Fall zwar ausgeschlossen. Bei einer nachhaltigen Verletzung
der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht ver-
hindert werden, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – eine sinn-
volle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem
nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
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Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu
forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit da-
von auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstün-
den.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es sei in Be-
zug auf seine Person kein Herkunftsgutachten durch einen unabhängigen
Tibet-Spezialisten erstellt worden. Die Tibetisch-Dolmetscher bei den Be-
fragungen seien ihm als neutrale Personen, nicht als Tibet-Experten vor-
gestellt worden. Ein linguistisches Gutachten könnte demgegenüber bele-
gen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er
ein solches beantrage.
4.2.2 Die Angaben zum Dorfladen und zum fehlenden Schulbesuch habe
er wahrheitsgetreu gemacht. Das Nachbardorf E._______ gehöre für ihn
und die Einwohner seines Dorfes auch zu B._______. Früher sei zudem
das Nichtbesuchen der Schule nicht bestraft worden, eventuell habe dies
später geändert; soweit er wisse, hätten seine Eltern deswegen jedenfalls
keine Probleme bekommen. Die präzise Grösse der landwirtschaftlichen
Fläche der Familie könne er deswegen nicht angeben, weil er als Mönch
keine Feldarbeit geleistet habe. Die Angaben zum Familienbüchlein seien
grösstenteils korrekt ausgefallen. Die Daten der Kontrollen der Chinesen
im Kloster habe er nicht mehr so gut in Erinnerung. Hinsichtlich des Reise-
wegs sei festzuhalten, dass er tatsächlich am (…) November 2014 nach
Nepal abgereist und nach drei Tagen dort angekommen sei. In der Anhö-
rung habe er sich sehr unter Druck gesetzt gefühlt und sei deswegen ver-
wirrt gewesen. Die Flucht sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen,
habe er doch zum ersten Mal den Heimatstaat verlassen und zwar mit der
stetigen Angst im Nacken, von den chinesischen Behörden aufgespürt und
bestraft zu werden.
4.2.3 Das Familienbüchlein könne er nicht beschaffen, die Eltern würden
dieses benötigen. Er habe jedoch eine Bestätigung der Gemeinde (…) er-
hältlich machen können und mit der Beschwerde eingereicht.
4.2.4 Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts führt der Beschwerdeführer weiter aus, seine Antworten seien stets
umfangreich ausgefallen, er besitze auch über geografische Kenntnisse
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Seite 8
und ausserdem sei gemäss Rechtsprechung die chinesische Staatsbür-
gerschaft selbst bei einem tibetischen Asylsuchenden angenommen wor-
den, der seine Identität habe verschleiern wollen. Er (Beschwerdeführer)
habe seine Identität nie verschleiert, sondern seine Mitwirkungspflichten
befolgt und stets korrekt Auskunft über seine Personendaten gegeben. Er
habe vor der Flucht nie ausserhalb Tibets gelebt und besitze die chinesi-
sche Staatsbürgerschaft. Seine Angaben entsprächen der Wahrheit und
seien vor dem Hintergrund der traumatischen Flucht zu würdigen.
4.2.5 Als Tibeter, der illegal aus China ausgereist sei, erfülle er zumindest
den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe. Er sei daher jedenfalls
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Jedenfalls sei der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen und aus diesem
Grund die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger
Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fach-
stelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation)
durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte
Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchen-
den Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht
zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für
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die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
5.1.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Beachtung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
5.1.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr muss
die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der
dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Per-
son hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungs-
pflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch
die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht erfüllt.
5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen
Asylgründen viele Fragen zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen gestellt.
Diese betrafen unter anderem seine Identitätspapiere, seine Sprachkennt-
nisse, die Organisation des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs und weitere
Einkommensquellen der Familie, geografische Aspekte seiner Wohnumge-
bung, die Struktur des Heimatdorfes und den Lebensalltag im Dorf und im
Koster. Dabei sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen
und die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
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Auf Ungereimtheiten wurde er in diesem Zusammenhang – ausser dem
Hinweis, er spreche nur mangelhaft Chinesisch – nicht angesprochen.
5.2.2 Mit diesem Vorgehen wurde es dem Beschwerdeführer verunmög-
licht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher und unsubstanziierter Anga-
ben zur Herkunft zu äussern. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzli-
chen Verfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er
keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
5.3 Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Leben-
sumgebung nur "rudimentär" schildern können, wird zudem der Aktenlage
nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich offensichtlich nicht gerecht:
Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 8. September 2014 hat der Be-
schwerdeführer rund 140 Fragen zum Alltag in seiner Herkunftsregion aus-
führlich beantwortet, wobei die auf mehr als elf Protokollseiten aufgeliste-
ten Aussagen einen lebensechten Eindruck vermitteln und auch sonst von
Realitätskennzeichen geprägt sind. Die heute vorliegenden Akten lassen
jedenfalls die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet
nicht zu.
5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz
und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
6.
Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb
nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht beho-
ben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. September
2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des
Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
E-5714/2014
Seite 11
Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels ent-
schädigungsfähiger Parteikosten keine Entschädigung im Sinn von Art. 64
Abs. 1 VwVG zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5714/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. September 2014 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägun-
gen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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