B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5714/2017
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juni 2015 verliess und am 13. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo
er noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen vom 20. August 2015 (BzP) sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 4. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatstaat regie-
rungskritische Handlungen vorgenommen und sei im Jahr 2009 für vier
Monate in Gefängnishaft gewesen; nach seiner Freilassung habe er sich
vor weiteren Sanktionen durch die iranischen Behörden gefürchtet, wes-
halb er sich im Jahr 2013 entschlossen habe, auszureisen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. September 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass der durch den Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter,
B._______, mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 (Datum des Poststempels:
8. Oktober 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die SEM-Verfügung sei aufzuheben,
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei der Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
beantragt wurde sowie aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise
der Gerichtsgebühren ersucht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
25. Oktober 2017 ein Arztzeugnis des Beschwerdeführers, datierend vom
20. Oktober 2017, zu den Akten reichte und gleichzeitig das Gericht darum
ersuchte, künftige Korrespondenzen an den Beschwerdeführer direkt zu-
zustellen, da er (der Rechtsvertreter) krankheitsbedingt beziehungsweise
altersbedingt immer wieder abwesend sei,
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dass das Gericht daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 28. November
2017 dem Rechtsvertreter Gelegenheit bot, eine Erklärung zu seinem Man-
datsverhältnis zum Beschwerdeführer einzureichen und ihm hierfür eine
siebentägige Frist ab Erhalt der Verfügung einräumte,
dass die Instruktionsverfügung vom 28. November 2017 dem Rechtsver-
treter am 4. Dezember 2017 eröffnet wurde und dieser mit fristgerechter
Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Eingang Gericht) hinsichtlich des Man-
datsverhältnisses mitteilte, es seien die Folgekorrespondenzen an den Be-
schwerdeführer direkt zuzustellen und er habe seinen Auftrag mit der Ein-
reichung der Beschwerdeschrift erledigt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsmitteleingabe durch
B._______ vertreten war, dieser jedoch auf Nachfrage des Gerichts hin,
mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 sein Mandat sinngemäss niederlegte,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht mehr rechtlich vertreten ist,
weshalb der vorliegende Entscheid ihm direkt zugestellt wird,
dass das vorliegende Verfahren, wie aus dem nachfolgend Gesagten her-
vorgeht, spruchreif ist und weitere Handlungen im Rahmen einer Be-
schwerdeinstruktion nicht erforderlich sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, nicht ein-
zutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung hat und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (vgl.
Art. 55 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden aufgrund erheblicher Widersprüche den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten,
dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der BzP vorgetragen habe,
er sei Anhänger der Partei „Mojahed“ von C._______ und er habe sich da-
für engagiert, diese Partei durch das Verteilen von CDs, welche die Gene-
ralversammlungen der Partei zum Inhalt gehabt hätten, bekannt zu ma-
chen; mit der Unterstützung von zwei Freunden habe er diese CDs jeweils
in Häusern und Autos mit heruntergelassenen Scheiben verteilt; nachdem
er aufgrund dieser Aktivitäten vier Monate in Haft gewesen sei, habe er
2013 bis 2014 Spendengelder für einen politisch aktiven Mann namens
D._______ gesammelt, der damit eine Fernsehsendung unterstützt habe;
als D._______ hingerichtet worden sei, habe er sich entschieden, den Iran
zu verlassen,
dass er seine politischen Aktivitäten an der Bundesanhörung demgegen-
über vollkommen anders dargestellt habe, wenn er zunächst einmal die bei
der BzP geltend gemachte aktive Anhängerschaft für die Partei „Mojahed“
(CD-Verteilaktion und anschliessende Verhaftung) mit keinem Wort mehr
erwähnt habe und stattdessen eine bisher unerwähnte Aktivität geschildert
habe; namentlich habe er angegeben, mit drei Freunden Flyers verteilt zu
haben, die gegen das Mullah-Regime gerichtet gewesen seien und Aufrufe
zu Versammlungen beinhaltet hätten; auf die Frage, ob er im Dienst der
Partei dieser Aktivität nachgegangen sei, habe er geantwortet, sein Enga-
gement sei individueller Natur gewesen; da sein Freund (...) die Flyers je-
weils mitgebracht habe und er nie danach gefragt habe, kenne er die da-
hinter stehende Partei nicht; dass der Beschwerdeführer ferner an der An-
hörung den Einsatz für D._______ – im Gegensatz zur BzP – unerwähnt
gelassen habe,
dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung durch das SEM auf die
zahlreichen Ungereimtheiten angesprochen worden sei und es ihm dabei
nicht gelungen sei, diese auszuräumen,
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dass das Gericht nach Durchsicht der Akten ebenfalls zum Schluss kommt,
dass beim Vergleich der Vorbringen an der BzP und an der Anhörung gra-
vierende Widersprüche festzustellen sind und die vorstehenden Erwägun-
gen des SEM vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass der Kernwiderspruch insbesondere darin besteht, dass der Be-
schwerdeführer an den beiden Befragungen völlig unterschiedliche Aktivi-
täten beschrieb, indem an der Erstbefragung die Rede vom Verteilen von
CDs mit Aufnahmen der Generalversammlungen der Partei gewesen war,
an der Zweitbefragung dagegen das Verteilen regimekritischer Flugblätter
geltend gemacht wurde(vgl. A4/12 S.7 f., A12/19 F57 ff.),
dass ein weiterer frappanter Aussagewiderspruch im Zusammenhang mit
den Parteiangaben besteht, wenn der Beschwerdeführer an der BzP hierzu
Namen anführte („C._______“ und „Mojahed“), während er an der Anhö-
rung entsprechende Kenntnisse auch auf Nachfrage hin ausdrücklich ver-
neinte (vgl. A4/12 S.7, A12/19 F60 ff.),
dass das SEM sodann zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer habe
zum Zeitpunkt und zum Ort seiner angeblichen Inhaftierung unvereinbare
Angaben gemacht,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung namentlich den Zeit-
punkt seiner Festnahme, bei welcher es sich um ein zentrales und prägen-
des Ereignis handelt, bloss sehr vage angab, wenn er vom zweiten, dritten
oder vierten Monat des Jahres 2009 sprach (vgl. A12/19 F84 ff.),
dass er auch den Ort, wo er angeblich festgehalten worden sei, wider-
sprüchlich schilderte, indem einmal vom berüchtigten Evin-Gefängnis die
Rede war (A4/12 S. 8), während an anderer Stelle von einem Keller eines
ausserhalb der Stadt liegenden Gebäudes gesprochen wurde (A12/19 F
73, 75, 80) und der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritt, je im Gefäng-
nis Evin gewesen zu sein (A12/19 F 124f.),
dass zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die entsprechen-
den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
Verfügung S. 4 Ziffer II Punkt 2.),
dass ferner zum angeblich gegen den Beschwerdeführer geführten Straf-
verfahren, insbesondere zu seiner viermonatigen Inhaftierung und der an-
schliessenden Freilassung, keinerlei Beweisdokumente aktenkundig ge-
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macht wurden, dem Beschwerdeführer aber seit seiner Gesuchstellung ge-
nügend Zeit für entsprechende Beweismittelbeschaffungen zur Verfügung
gestanden hätte,
dass die dargestellten Ereignisse, der Beschwerdeführer sei wegen Vertei-
lung von Flugblättern für vier Monate in einer Einzelzelle gefangen gehal-
ten worden und mangels Geständnissen wieder freigelassen worden, an-
gesichts der Verhältnisse im Iran realitätsfremd erscheinen,
dass auch die Schilderung der Handlungen des Beschwerdeführers nach
seiner Freilassung – er habe sich zunächst für sechs Monate zuhause ver-
steckt, bis er wieder politisch aktiv geworden sei, und als er dabei eines
Tages seinen Kollegen nicht mehr telefonisch erreicht habe, sei er aus
Angst ausgereist – realitätsfern und substanzarm ausfiel (vgl. A12/19 F93),
dass seine Ausführungen auch deshalb unplausibel erscheinen, da die ira-
nischen Behörden ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteres-
ses nicht wieder freigelassen hätten oder ihn zumindest nach der Freilas-
sung in den sechs Folgemonaten wieder aufgesucht und verhaftet hätten,
dass die Protokollaussagen des Beschwerdeführers im Übrigen vielerorts
oberflächlich und unsubstanziiert ausfielen,
dass es sich aufgrund der klaren Sachlage erübrigt, auf weitere Aspekte
einzugehen, wobei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die festgestellten Widersprüche zu massgeblichen Aspekten auch mit
den Vorbringen in der Beschwerde – wo der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen seine Aussagen wiederholt und geltend macht, er sei wegen der er-
littenen Misshandlungen verwirrt, vergesslich, apathisch und psychisch an-
geschlagen, was die widersprüchlichen Darstellungen erkläre – nicht aus-
geräumt werden,
dass sich auch aus dem eingereichten (insgesamt lediglich 9-zeiligen) Arzt-
zeugnis vom 20. Oktober 2017 und der dort gestellten Diagnose einer
„Angst und Depression gemischt ICD-10 F42.22 reaktiv auf posttraumati-
sche Belastungsereignisse“ keine entsprechenden Erklärungen gewinnen
lassen,
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dass der Beschwerdeführer ferner auf angebliche Folterspuren an seinem
Körper hinweist, die sich aus den entsprechenden Bemerkungen des Be-
fragers in der Anhörung aber nicht bestätigen lassen (vgl. A12/19 F 82, 83,
106); ein Arztzeugnis betreffend körperliche Folterspuren ist nicht einge-
reicht worden,
dass somit die Beschwerdevorbringen keine Änderung des vorinstanzli-
chen Entscheids herbeizuführen vermögen,
dass der Beschwerdeführer ferner subjektive Nachfluchtgründe wegen
exilpolitischer Aktivitäten geltend macht, indem er an Demonstrationen teil-
nehme, Mitglied der Partei „Mojahedin“ sowie einer Gruppe namens „(…)“
sei (vgl. A12/19 F 118, 145) und er hierzu im vorinstanzlichen Verfahren
diverse Beweismittel zu den Akten reichte, woraus hervorgeht, dass er am
(…) 2016 in (…) letztmals an einer exilpolitischen Kundgebung teilgenom-
men hat (vgl. A14),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der
exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen ist, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-
genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen; dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass die Vorinstanz mit Bezug auf die vorstehende Rechtsprechung in ihrer
Verfügung zutreffend festhielt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
in der Schweiz insgesamt betrachtet nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vor-
gehen der iranischen Behörden zu bewirken; es bestünden keine Anhalts-
punkte für die Annahme, im Iran wären aufgrund der geltend gemachten
Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht als ernsthafter und gefährlicher
Regimegegner ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein
kann und zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auf die ent-
sprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
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dass das Gericht die in der Beschwerde vertretene Auffassung, alle Asyl-
bewerber würden von den Sicherheitsorganen Irans im Exil observiert, wo-
raus sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lasse, nicht
teilt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totali-
tär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann; indessen wird selbst unter Berücksichtigung
dieser Umstände der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstan-
ter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet,
dass sodann auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Teheran geboren wurde, bis zuletzt dort ge-
lebt hat und der Grossteil seiner Familie (Eltern und vier Geschwister) noch
heute dort lebt (vgl. BzP A4/12 S. 5, A12/19 S. 5),
dass er gemäss Aktenlage während acht Jahren (bis zur dritten Sekundar-
schule) die Schule besucht hat und in der Folge vorwiegend als (…) gear-
beitet hat, womit er eigenen Aussagen zufolge seinen Lebensunterhalt
habe bestreiten können (vgl. BzP A4/12 S. 4, A12/19 S. 5 f.),
dass er sich bei seiner Rückkehr – nicht zuletzt aufgrund der bestehenden
familiären Beziehungsstrukturen in seiner Heimatstadt – in sein bisheriges
soziales und berufliches Umfeld wird reintegrieren können, womit kein An-
lass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer
existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
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dass auf Beschwerdeebene zwar neu vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer habe gesundheitliche Probleme, und dies mittels des bereits er-
wähnten kurzen Arztzeugnisses vom 20. Oktober 2017 belegt wird,
dass die Gesundheitslage des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage al-
lerdings nicht derart gravierend ist, um von einer Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können,
dass der Beschwerdeführer ausserdem anlässlich seiner Befragungen
noch keinerlei entsprechende Beschwerden geltend machte, sondern im
Gegenteil an der BzP im August 2015 mitteilte, physisch und psychisch
gesund zu sein (vgl. BzP A4/12 S. 9) sowie an der Anhörung im Oktober
2016 sogar erklärte, es gehe ihm schon viel besser als am Anfang und er
habe das Gefühl, dass es ihm auch in Zukunft besser gehe (vgl. A12/19
F154),
dass gemäss dem fraglichen Arztzeugnis vom 20. Oktober 2017 der Be-
schwerdeführer den behandelnden Psychiater im Jahr 2015 dreimal und
im Jahr 2017 einmal gesehen habe respektive in dessen Sprechstunde ge-
wesen sei, und dass aus dem Arztzeugnis nicht hervorgeht, worauf sich die
gestellte Diagnose stützt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage wegen den besagten Be-
schwerden in der Schweiz bislang kaum in Behandlung gewesen ist und
diese, falls künftig Behandlungsbedarf bestehen sollte, auch im Iran be-
handelbar sind und dem Beschwerdeführer damit allfällig notwendige The-
rapien auch in seinem Heimatstaat zugänglich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als
aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung der Gerichtsgebühren beziehungsweise um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist –
ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass ferner das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss mit dem
vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzu-
stellen, wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang