Abtei lung V
E-5715/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5715/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um
Asyl nachsuchte. Am 22. November 2005 erfolgte die Kurzbefragung
im B._______ und am 20. Dezember 2005 die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons C._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der
Ethnie der (...) mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Nähe von
(...), der Hauptstadt von (...). Am (...) sei sein Dorf von
Regierungstruppen und Milizen der Janjaweed angegriffen worden. Er
habe mit der (...) seines Vaters versucht, das Dorf zusammen mit
anderen Bewohnern zu verteidigen und sei dabei von den
Regierungstruppen festgenommen, geschlagen und mit verbundenen
Augen in das Gefängnis von (...) überführt worden, wo er mit (...)
anderen Häftlingen eine Zelle geteilt und insgesamt (...) verbracht
habe. Er sei regelmässig geschlagen sowie zu seinem Vorgesetzten
und zur Herkunft der (...) einvernommen worden. Schliesslich sei ihm
mit Hilfe eines von seinem Vater beauftragten (...), der beim
Wachpersonal vorstellig geworden sei und ihm zwecks Verlegung in
ein Spital geraten habe, sich krank zu stellen, die Flucht zu
Verwandten nach (...) gelungen, die für ihn seine Weiterreise nach
Europa organisiert hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 22. November 2005
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur am (...) im
Auftrag des BFM von einem Facharzt vorgenommenen
radiographischen Untersuchung, welche ein Alter von (...) Jahren oder
mehr ergab, gewährt.
Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 22. Mai 2006 durch-
geführte (telefonische) Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle
LINGUA ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Darfur
(Sudan) sozialisiert wurde.
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E-5715/2006
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine su-
danesische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 - eröffnet am 27. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2006 (Poststempel) an die vor-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in materiel-
ler Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufol-
ge Unzulässig- beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine
Mittellosigkeitsbestätigung des (...) vom (...) zu den Akten. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 teilte die Instruktionsrichterin
der ARK dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege - vorbehältlich der Änderung der finanziellen Lage - gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2006, die dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
F.
Am 16. März 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei am
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
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G.
Am 28. Juni 2007, 6. September 2007 und 15. September 2008 beant-
wortete die Instruktionsrichterin die am 26. Juni 2007, 31. August 2007
und 12. September 2008 unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte
Ermittlungs- respektive Strafakten Anfragen des (...) um prioritäre
Behandlung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf, innert
Frist zur allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) Stellung zu nehmen.
I.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 erstreckte die Instruktionsrich-
terin antragsgemäss (Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Novem-
ber 2008) die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme und for-
derte den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf,
sich innert der erstreckten Frist auch zu einer allfälligen Anwendung
von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu äussern.
J.
Am 5. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Beilage verschiedener Dokumente (...)
fristgerecht Stellung zur allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG.
K.
Am 7. Januar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit, wer neu zuständig für die Be-
handlung der hängigen Beschwerde sei.
L.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 ersuchte der Rechtsvertreter unter Ver-
weis auf das gleichzeitig eingereichte Urteil des (...) vom (...) um eine
Bestätigung, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Anerkennung
als Flüchtling durch eine versuchte oder tatsächliche Reisepass-
beschaffung bei den sudanesischen Behörden in keiner Art und Weise
gefährde. Gleichzeitig wies er auf das nicht publizierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5638/2006 vom 27. Mai 2009 hin und
führte aus, mit den dort gemachten Ausführungen bestehe auch für
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den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb
er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
M.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter unter Verweis auf die Rechtsprechung mit, eine
Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den sudanesischen Be-
hörden zwecks Beschaffung eines Reisepasses zur Feststellung sei-
ner Identität erfolge aus reinem Privatinteresse (Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens), womit keine Absicht erkennbar sein
dürfte, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
N.
Auf die zu den Akten gereichten Polizeirapporte, Strafmandate, das
Strafurteil des (...) und das Urteil des (...) vom (...) betreffend
Beibringen eines sudanesischen Reisepasses im Ehevorbereitungs-
und Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem (...) wird, soweit für
den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, hinsichtlich des geltend gemachten Alters (...) sei
festzustellen, dass die Knochenaltersanalyse ein Alter von (...) Jahren
oder älter ergebe und der Beschwerdeführer anlässlich der
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Gewährung des rechtlichen Gehörs selber darauf hingewiesen habe,
er kenne sein Geburtsjahr nicht und sein angegebenes Alter
entspreche möglicherweise nicht den Tatsachen. Zudem habe er bei
der Kurzbefragung (22. November 2005) keine Angaben zum Alter
seiner Eltern machen können und zunächst erklärt, im Alter von
(...) Jahren einen Nationalitätenausweis erhalten zu haben, dies sei
vor ungefähr zwei oder drei Jahren gewesen. Später habe er sich
korrigiert und ausgesagt, der Nationalitätenausweis sei vor weniger als
zwei Jahren ausgestellt worden. Des Weiteren habe er ein sudanesi-
sches Identitätspapier eingereicht, gemäss welchem er am (...)
geboren sei. Das Bundesamt gehe deshalb von seiner Volljährigkeit
aus. Es sei darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Identitätspapier
nicht den im Sudan ausgestellten (authentischen, Anm. BVGer)
Ausweispapieren entspreche. Des Weiteren sei allgemein bekannt,
dass solche Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr
Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
Aufgrund der LINGUA-Analyse vom 16. Juni 2006 sei einerseits er-
stellt, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Darfur (Sudan) so-
zialisiert worden sei; das Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass er
sudanesischer Staatsangehöriger sei. Anderseits sei die Feststellung
der Identität eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Ab-
klärung von Asylvorbringen. Vorliegend sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identi-
tätskarte noch einen Reisepass oder andere Dokumente übergeben
habe, welche seine Aussagen bestätigen könnten; seine Identität, die
effektiven Reisedaten und die tatsächliche Reiseroute stünden somit
nicht fest. Beim nachträglich eingereichten Identitätsausweis handle es
sich nicht um eine Identitätskarte. Des Weiteren habe der Beschwer-
deführer im Empfangszentrum erklärt, im Alter von (...) Jahren einen
Nationalitätenausweis erhalten zu haben. Laut eingereichtem Identi-
tätsdokument wäre er indessen zum Ausstellungszeitpunkt dieses
Ausweises knapp (...) Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund er-
staune, dass er sein tatsächliches Alter nicht gewusst habe. Zudem
stelle sich angesichts seiner Aussage bei der Kurzbefragung, er habe
lediglich einen Ausweis gehabt, den er zu Hause gelassen habe, die
Frage, wie er in den Besitz dieses Ausweises gelangt sei. Angesichts
dieser Sachlage ergäben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers und am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlebten
Ereignissen im Jahr (...) seien oberflächlich und pauschal geblieben.
Insbesondere seien die Vorbringen zu den geltend gemachten Über-
griffen, zu seiner Flucht und zu seiner Ausreise konstruiert und un-
glaubhaft ausgefallen. Es fehlten konkrete Ausführungen und genaue-
re Beschreibungen der angeblich erlittenen Vorfälle, seine Aussagen
enthielten keine Realkennzeichen und seien durchwegs wenig subs-
tanziiert geblieben. Die angeführten Übergriffe seien von ihm ohne De-
tailkenntnisse geschildert worden.
In Würdigung der gesamten Umstände könne davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer zwar in Darfur sozialisiert worden
sei, aber die geltend gemachten Übergriffe nicht selber erlebt habe.
Seine einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen liessen eine
subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, weshalb seine Vorbrin-
gen offensichtlich unglaubhaft seien. Insbesondere fehlten seinen Aus-
sagen die vertiefende Substanz und eine authentische sowie ausge-
prägte Nacherzählung, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass
er seine Verfolgungsvorbringen tatsächlich erlebt habe. Es erübrige
sich deshalb, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen des
Beschwerdeführers einzugehen. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen
müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Eine Rückführung abgewiesener asylsuchender
Personen nach Darfur sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumut-
bar. Angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit sei
es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich im Sinne ei-
ner Wohnsitzalternative in einem anderen Landesteil, zum Beispiel in
Karthum, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, niederzu-
lassen. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwer-
deführe jung und gesund sei. Er stehe offensichtlich in Kontakt mit sei-
nen Familienangehörigen, zumal es ihm gelungen sei, nachträglich ein
Identitätspapier zu beschaffen. Zudem verfüge er in (...) über Ver-
wandte, welche ihm bereits bei der Ausreise behilflich gewesen seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf die mündlichen
Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs entgegnet, die Argumen-
tation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Ausführungen
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des Beschwerdeführers zu den angeblich persönlich erlittenen Über-
griffen, zu seiner Flucht und zu seiner Ausreise seien konstruiert,
oberflächlich und ohne Realkennzeichen, sei lediglich eine Behaup-
tung und in letzter Konsequenz nichts anderes als eine subjektive
Empfindung der mit dem Fall befassten Mitarbeiter der Vorinstanz.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Überfall auf sein Dorf durch
sudanesische Truppen und Milizen der Janjaweed seien präzis formu-
liert und enthielten die notwendigen Informationen zum Ausreisegrund.
Gänzlich unverständlich sei die Erwägung, seine Ausführungen liessen
minimale Detailkenntnisse beziehungsweise einen persönlichen Reali-
tätsbezug vermissen. Das Studium der Akten führe zu einer gegenteili-
gen Schlussfolgerung, zumal es die befragende Person unterlassen
habe, vom Beschwerdeführer mehr Informationen beziehungsweise
zusätzliche Details zu verlangen, welcher Umstand ihm nicht zum
Nachteil gereichen dürfe.
Bei dem zu den Akten gereichten Ausweispapier handle es sich um ein
Identitätspapier, das im Sudan seit (...) oder (...) ausgestellt werde.
Der Ausweis sei am (...) in (...), der Hauptstadt von (...), ausgestellt
worden, womit die Identität des Beschwerdeführers entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz feststehe.
Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft; eine innerstaatliche Fluchtalternative sei gemäss Auskunft
der Schweizer Sektion von amnesty international zu verneinen, und
eine Rückschaffung könne gegen das Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements verstossen. Das UNHCR bestätige, dass auf-
grund der Gefährdungslage im gesamten Sudan keine inländische
Fluchtalternative existiere und empfehle ausdrücklich die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzes
für asylsuchende Personen aus Darfur. Eventualiter sei deshalb die
Unzulässigkeit respektive mangels Aufenthaltsalternative die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
5.
5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen glaubhaft ge-
macht sind, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte
Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie-
gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270).
An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen ge-
stellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdi-
gung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen,
EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm gel-
tend gemachten Nachstellungen durch sudanesische Sicherheitskräfte
sowie Janjaweed-Milizen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
insgesamt zu genügen vermögen.
Für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht vorab, dass die
LINGUA-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in
Darfur (Sudan) sozialisiert wurde. Zudem erklärte er bei der Kurzbefra-
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gung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochen-
altersanalyse und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen wahrheits-
gemäss, er wisse sein Geburtsjahr nicht, sein angegebenes Alter ent-
spreche möglicherweise nicht den Tatsachen (Akten BFM A1/11 S. 7
und 8) respektive Kinder würden im Sudan nicht sofort registriert, sei-
ne Mutter und andere Frauen hätten ihm erzählt, er werde bald (...)
Jahre alt, er wisse aber nicht, ob dies den Tatsachen entspreche
(A12/21 S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und aufforderungs-
gemäss einen Nationalitätenausweis zu den Akten gereicht hat. Auch
wenn einerseits der Vorinstanz beizupflichten ist, dass solche Aus-
weispapiere im Sudan leicht käuflich erworben werden können und
demzufolge deren Beweiswert als gering einzustufen ist, erscheint an-
derseits in Anlehnung an die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe plausibel, dass es sich beim eingereichten Doku-
ment um einen authentischen Nationalitätenausweis der neueren Ka-
tegorie handelt. Des Weiteren kann entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeschlossen
werden, dass es sich beim eingereichten Nationalitätenausweis tat-
sächlich um das vom Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung er-
wähnte, von ihm zurückgelassene Dokument handelt (A1/11 S. 5). Das
BFM führt denn auch in seinen Erwägungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs selber aus, der junge und gesunde Beschwer-
deführer stehe offensichtlich in Kontakt mit seinen Familienangehöri-
gen, weil es ihm gelungen sei, nachträglich ein Identitätspapier einzu-
reichen.
Die Argumentation der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den geltend gemachten Übergriffen seien wenig differenziert
und ausführlich ausgefallen, ist insofern zu relativieren, als der Be-
schwerdeführer aus einem ländlichen Milieu stammt und über eine
bescheidene Ausbildung verfügt. Hinzu kommt, dass er bei der Anhö-
rung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Fragen des Bundes-
amtes durchaus in der Lage war, beispielsweise die Namen der (...)
Mitgefangenen spontan zu nennen (A12/21 S. 14) oder die Handha-
bung der (...) zu erklären (A12/21 S. 10). Seine gesuchsbe-
gründenden Vorbringen sind in sich schlüssig und enthalten keine Un-
gereimtheiten von entscheidwesentlicher Bedeutung. Für die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass die geschilderten Über-
griffe mit den Erkenntnissen des Gerichts über die Vorgehensweise
der Janjaweed-Milizen sowie der sudanesischen Sicherheitskräfte ver-
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einbar sind. Des Weiteren erscheint auch nicht abwegig, dass dem
Beschwerdeführer mit der Hilfe eines von seinem Vater engagierten
und bezahlten (...) die Flucht aus dem Gefängnis gelungen ist. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen Um-
ständen insgesamt als angemessen, hinreichend ausführlich und de-
tailreich.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung geltend machen kann.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche
sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wol-
len oder können.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurtei-
len. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
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war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 mit weiteren Hinweisen).
6.2
6.2.1 In Darfur ergibt sich gestützt auf die noch von der ARK vorge-
nommene Lageanalyse (EMARK 2006 Nr. 25 E. 5 S. 267 ff.) zusam-
mengefasst folgendes Bild: Die zunehmende Dürre in der Region Dar-
fur führte seit den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu vermehr-
ten Konflikten um Wasser und Weideflächen zwischen den Landbesit-
zern und landlosen Nomaden. Die bestehenden ethnischen Spannun-
gen machten sich dabei zunächst nur hintergründig bemerkbar. Nach
und nach weitete sich der Konflikt jedoch aus, was unkontrolliertes
Banditentum, extreme Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zur
Folge hatte. Dabei trat die ethnische Komponente immer stärker zuta-
ge. Bereits in den Jahren ab 1980 begann die sudanesische Regie-
rung, arabischstämmige Nomaden in Darfur mit Waffen zu beliefern,
um so ihrem Ziel, die Region zu arabisieren und zu islamisieren, zum
Durchbruch zu verhelfen. Im Jahr 1987 schlossen sich 27 arabische
Nomadengruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklär-
ten nichtarabischen Gruppen den Krieg. In der Folge formierten sich
mehrere Oppositionsbewegungen, welche sich gegen die Marginalisie-
rungspolitik der Zentralregierung in Khartoum wandten. Diese Rebel-
lengruppen setzten sich mehrheitlich aus Angehörigen nichtarabisch-
stämmiger Volksgruppen zusammen. Als Antwort auf die zunehmende
Gewaltbereitschaft, welche auch die Aufständischen an den Tag leg-
ten, insbesondere den Angriff auf militärische Einrichtungen in Nord-
darfur im April 2003, begann die Regierung in der Folge, arabisch-
stämmige Milizen (sogenannte Janjaweed) zu unterstützen. Diese gin-
gen von da an mit Billigung und Unterstützung der Regierung massiv
gegen Angehörige nichtarabischstämmiger Ethnien vor. Es kam zu
Massenvertreibungen, Tötungen, Brandschatzungen, Zerstörung von
Dörfern, Vergewaltigungen, Folter, Verschleppungen und weiteren Ver-
brechen. Bis heute gehen sowohl die Kämpfe zwischen den Konflikt-
parteien als auch die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung wei-
ter, obwohl am 5. Mai 2006 ein Friedensabkommen unterzeichnet wur-
de und inzwischen die UNAMID (African Union/United Nations Hybrid
Operation in Darfur) in Darfur stationiert ist, welche insbesondere zum
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Ziel hat, dem Friedensabkommen zur Durchsetzung zu verhelfen und
die Zivilbevölkerung vor Übergriffen zu schützen (Resolution 1769 des
UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2007).
6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und gehört einer
nichtarabischen Ethnie an. Er konnte glaubhaft dartun, dass er infolge
seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt Opfer eines massiven Über-
griffs durch sudanesische Sicherheitskräfte und Milizen der Janjaweed
geworden ist. Angesichts der Situation in Darfur muss der erlebte
Übergriff als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes qualifi-
ziert werden, diente doch die von sudanesischen Sicherheitskräften
ausgeübte Gewalt wie oben dargelegt der ethnischen Säuberung der
Region. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan unmittelbar nach
seiner Flucht aus dem Gefängnis und reiste nach (...) weiter; ein
Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und
Flucht liegt folglich nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im
Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.
6.2.3 Die allgemeine Lage in Darfur hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im (...) nicht verbessert. Nach wie vor kommt es
regelmässig zu Kämpfen zwischen den Konfliktparteien, und auch die
ethnisch motivierten Übergriffe auf die Zivilbevölkerung halten an.
Angesichts der bereits erlittenen Vorverfolgung und der unveränderten
Sicherheitslage in Darfur erscheint die Furcht des Beschwerdeführers
realistisch und nachvollziehbar, bei einer Rückkehr in seine
Heimatregion Darfur erneut ins Visier der Janjaweed respektive der
sudanesischen Sicherheitskräfte zu geraten, zumal seine ethnische
Zugehörigkeit aufgrund seines Erscheinungsbildes leicht erkennbar ist.
Die zu befürchtende Verfolgung ist als ernsthafter Nachteil im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die absehbare Verfolgung
kann auch als individuell respektive gezielt bezeichnet werden; der
Beschwerdeführer muss nicht lediglich befürchten, ein zufälliges Opfer
allgemeiner Bürgerkriegswirren zu werden, sondern er muss damit
rechnen, durch die sudanesischen Behörden respektive Milizen wegen
seiner afrikanischen Ethnie individuell verfolgt zu werden (EMARK
1998 Nr. 17 E. 4.c.bb S. 153).
6.2.4 Des Weiteren kann zur Zeit nicht von einer bestehenden Flucht-
alternative innerhalb des Sudans ausgegangen werden. Gemäss
Rechtsprechung (EMARK 1996 Nr. 1) müsste der Beschwerdeführer
am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe An-
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forderungen zu stellen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Gewalt
und die Menschenrechtsverletzungen in Darfur durch staatliche Streit-
kräfte respektive durch die von der Zentralregierung unterstützten Jan-
jaweed-Milizen ausgeübt werden, ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Su-
dans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben allein in der
Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge - da-
von etwa 10-15 Prozent aus Darfur - in Lagern und Siedlungen in der
Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen
und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus
Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur depor-
tiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass
nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden
könne (EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.3 S. 278 f. mit weiteren Hinweisen).
Es erscheint unrealistisch, dass der Beschwerdeführer bei den suda-
nesischen Behörden Schutz vor Verfolgung durch die Milizen finden
würde. Vorliegend gibt es demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers, welche auch bei an-
deren Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung her-
vorrufen würde. Da diese subjektive Furcht mit Blick auf die vorstehen-
den Erwägungen zudem auch objektivierbar ist, kann dem Beschwer-
deführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfol-
gung zuerkannt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5638/2006 vom 27. Mai 2009, EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f., mit weiteren
Hinweisen).
6.3 Angesichts dieser Sachlage erfüllt der Beschwerdeführer die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Seine Verurteilungen
(vgl. Ziff. 7.2.1 nachstehend) sind ausschliesslich auf gemeinrechtliche
Straftaten zurückzuführen, die er während seines Aufenthaltes in der
Schweiz verübt hat. Aus diesem Grund liegt von vornherein, das heisst
unabhängig vom Aspekt der Deliktsschwere, keine gemeinrechtliche
Straftat im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor
(vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf
September 1979, Neuauflage vom Dezember 2003, Abs. 153 und 154;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.,
1990, S. 181). Eine Nichtanwendung der FK auf den Beschwerdefüh-
rer und - im Ergebnis damit verbunden - ein Ausschluss von der Aner-
kennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK fällt somit nicht in
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Betracht (zur Auslegung von Art. 3 AsylG im Lichte des konventions-
rechtlichen Flüchtlingsbegriffs von Art. 1 A Ziff. 2 FK vgl. VGE 2008/34
E. 5.1 S. 499; zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Ausschlussklau-
seln von Art. 1 D, 1 E und 1 F FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.2 S. 500). Zu
prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines
strafbaren Verhaltens in der Schweiz als asylunwürdig erweist.
7.
7.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn
sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden.
In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (EMARK 1993
Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "ver-
werflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen
würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gül-
tiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede
mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Am 1. Januar 2007 trat mit der Ge-
setzesänderung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezem-
ber 2002 der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft (vgl.
AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Gemäss Art. 10 StGB sind Verbrechen
jene Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Abs. 2). Als Vergehen werden demgegenüber Taten bezeichnet,
welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
droht sind (Abs. 3). Die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Ge-
fängnisstrafe wurde aufgegeben. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2
Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jah-
ren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" ge-
wertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann in-
dessen im vorliegenden Fall offengelassen werden. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der To-
talrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
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zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem-
ber 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant,
ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (EMARK 2002
Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
7.2
7.2.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdefüh-
rer vom (...) mit Strafmandat vom (...) des geringfügigen Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.− bestraft wurde.
Ebenfalls mit Strafmandat des (...) vom (...) wurde der
Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
und des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig
gesprochen. Für diese Vergehen wurde er mit einer Geldstrafe von
Fr. 400.− und einer Busse von Fr. 400.− bestraft. Der Vollzug der Geld-
strafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Mit am 2. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des (...)
vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen
Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Verbrechen, schwerer Fall), der mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 23a des am 1. Januar 2008 aufgehobenen
und durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzte Bundesge-
setz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121), der mehrfachen Widerhandlung gegen
Art. 119 Abs. 1 AuG und der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis
StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er, teilweise als Zusatzstrafe
zum Strafmandat des (...) vom (...), mit einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten bestraft. Der Vollzug von 12 Monaten wurde unter Ansetzung
einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Auf einen Widerruf der mit
Strafmandat des(...) vom (...) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
Fr. 400.− wurde verzichtet.
7.2.2 Aus den Urteilserwägungen des (...) vom (...) ergibt sich, dass
das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf den Handel mit
Kokain schwer wiegt. Er hat von (...) bis (...) über einen Zeitraum von
achtzehn Monaten rund 87,2 Gramm Kokain beziehungsweise 24,2
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Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft. Damit hat
er mit einer Menge Kokain gehandelt, welche die für einen schweren
Fall erforderliche Mindestmenge klar übersteigt. Er hat die Gefährdung
einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen und die Drogendelikte
nicht wegen eines suchtbedingten Beschaffungsdrucks, sondern allein
aus geldwerten und somit egoistischen Motiven ausgeübt. Strafmilde-
rungsgründe liegen nicht vor. Straferhöhend legte das (...) dem
Beschwerdeführer zur Last, dass er im Schweizerischen Zentral-
strafregister mit einer Eintragung verzeichnet und einschlägig vorbe-
straft war, zumal er bereits einmal wegen eines Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war. Es steht somit fest,
dass der Beschwerdeführer mit dem Handel von Kokain eine als Ver-
brechen definierte Straftat begangen hat, welche als verwerflich im
Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist (EMARK 1998 Nr. 28 und
2002 Nr. 9). Im Übrigen ist nebst seiner Verurteilung wegen Porno-
graphie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB aufgrund der Erwägungen im
Strafurteil hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23a
ANAG und Art. 119 Abs. 1 AuG in der Zeit nach seiner Verurteilung
durch den (...) vom (...) festzustellen, dass sich in der Häufigkeit dieser
Taten eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Er hat sich nicht
von weiteren Straftaten abhalten lassen, woraus zu schliessen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die schweizerische
Rechtsordnung zu beachten.
7.2.3 Mit der Feststellung des Asylausschlussgrundes der Asylunwür-
digkeit (wegen Begehens einer verwerflichen Handlung) sind vorlie-
gend für den Beschwerdeführer noch nicht derart unzumutbare Nach-
teile verbunden, dass dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
des Eingriffs in seine Rechtsgüter verletzt würde. Die in der Eingabe
vom 5. Dezember 2008 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten
Ausführungen der Rechtsvertretung zur allfälligen Anwendung von
Art. 83 Abs. 7 AuG sind zufolge Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers hinfällig geworden. Der Verweis auf die
persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht
geeignet, an den vorstehenden Erwägungen, namentlich an der Ein-
schätzung des Verkaufs von Kokain als verwerfliche Handlung und des
schwerwiegenden Verschuldens, etwas zu ändern. Sodann ist festzu-
stellen, dass der Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG keine Auswir-
kungen auf die dem Beschwerdeführer zuerkannte Flüchtlingseigen-
schaft hat und sich für ihn nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus-
wirkt (vgl. nachstehend Ziff. 9.3). Insbesondere kann er sich weiterhin
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in der Schweiz aufhalten und einer geregelten Erwerbstätigkeit nach-
gehen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es ist ihm indessen kein Asyl zu gewäh-
ren, weil er durch seine strafbaren Handlungen in der Schweiz den
Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG verwirklicht hat. Eine Ausein-
andersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt sich,
da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG.
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung, noch hat er im Zeitpunkt der Urteilsfällung
- Abklärungen haben ergeben, dass das Ehevorbereitungs- und Vater-
schaftsanerkennungsverfahren vor dem (...) nach wie vor hängig
respektive sistiert ist - Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Dem Beschwerdeführer bleibt es
unbenommen, sich nach erfolgter Eheschliessung und Anerkennung
seiner Vaterschaft mit einem Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Behörde zu wenden.
9.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz des Non-Refoulement jene Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Nachdem es dem Beschwerdefüh-
rer auf Rechtsmittelebene gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK
nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, findet das in
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Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements Anwendung.
Die restriktiven Voraussetzungen (KÄLIN, a.a.O., S. 231) von Art. 33
Abs. 2 FK (Art. 5 Abs. 2 AsylG bildet das landesrechtliche Korrelat die-
ser Bestimmung) für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots
sind vorliegend trotz des wiederholt deliktischen Verhaltens des Be-
schwerdeführers nicht erfüllt. Zu bedenken ist vorab, dass das Re-
foulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention
darstellt, gegenüber welchem die Vertragsstaaten keine Vorbehalte an-
bringen dürfen (Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits in Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auf Verfassungsstufe statuiert, dass
Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden
dürfen, in dem sie verfolgt werden. Die Rückschiebung in einen Verfol-
gerstaat ist insofern als Massnahme „ultima ratio“ zu begreifen und
muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. KÄLIN,
a.a.O., S. 228).
Das (...) führte in seinem Urteil vom (...) in Bezug auf das zukünftige
Verhalten des Beschwerdeführers aus, es ergäben sich zwar
erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Der Beschwerde-
führer sei im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einer Eintragung
verzeichnet und einschlägig vorbestraft, zumal er bereits einmal
wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt
worden sei. Zudem habe er während laufender Strafuntersuchung
mehrfach weiter delinquiert und damit gezeigt, dass er sich durch
blosse Warnstrafen nicht genügend beeindrucken lasse. Eine Gesamt-
würdigung der Umstände vermöge jedoch eine eigentliche Schlecht-
prognose noch nicht zu begründen. So habe er seit einiger Zeit eine
Freundin, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Neben dieser
Beziehung sei auch von seiner Arbeitstätigkeit eine stabilisierende
Wirkung zu erwarten, die einen positiven Einfluss auf sein Wohl-
verhalten zeitigen werde. Eine Würdigung dieser gesamten Umstände
lasse den Schluss zu, dass zumindest ein teilweiser Vollzug der Frei-
heitsstrafe für die Bewährungsaussichten unumgänglich erscheine.
Dadurch sei zu erwarten, dass er genügend gewarnt sei, um sich in
Zukunft wohl zu verhalten. Ein vollständig bedingter Strafvollzug ver-
bunden mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse sei da-
zu nicht ausreichend.
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Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat erweist sich unter diesen Umständen (keine eigentliche
Schlechtprognose) als unzulässig (KÄLIN, a.a.O., S. 230). Das BFM ist
deshalb anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8
AuG).
10.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinen
der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Weg-
weisung) des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2006 sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefüh-
rer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 hat die
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege vorbehältlich der Änderung der finanziellen Lage gutgeheissen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...)
einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht. Vorliegend ist indessen
insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer
mit Strafurteil des (...) vom (...) Verfahrenskosten in der Höhe von (...)
auferlegt worden sind und ihm das (...) mit in Rechtskraft
erwachsenem Urteil vom (...) im Berufungsverfahren betreffend
Ehevorbereitungs- und Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem
(...) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, nach wie vor von
seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb davon Ab-
stand genommen wird, den Entscheid der Instruktionsrichterin der
ARK vom 28. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwer-
deführer ist somit zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
11.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner
Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen
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ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. VGKE). In der am 2. November 2009 eingereichten Kostenno-
te weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen
Vertretungsaufwand von 8,75 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.–, total also Fr. 1750.–, aus, der unter Berücksichtigung von
Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen
erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine vom BFM zu entrich-
tende, reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1330.50 (Ver-
tretungsaufwand von 6 Stunden [aufgerundet] à Fr. 200.– zuzüglich
Auslagen von Fr. 36.50.– und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
23. Juni 2006 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Der Beschwerdeführer wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um un-
entgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1330.50 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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