B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5715/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Tanja Knodel, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo am (…) ver-
liess und am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Juli 2015 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. August 2015 (BzP; Protokoll in
den SEM-Akten […]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom
7. Juli 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]) zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kosovarischer
Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus C._______,
dass er in einer Moschee Leute kennengelernt habe, die sich für die
D._______ interessiert und extreme Ansichten geäussert hätten, und meh-
rere Personen von ihnen seien für eine Weile nach Syrien gegangen,
dass diese Personen versucht hätten, ihn für den Kampf bei der E._______
zu gewinnen, was er abgelehnt habe,
dass eine dieser Personen ihm im (…) oder (…) seinen Reisepass abge-
nommen habe, um seine Reise nach Syrien zu organisieren,
dass er sich indessen geweigert habe, nach Syrien zu reisen, weshalb
diese Personen wütend geworden seien und Drohungen gegen ihn ausge-
stossen hätten, worauf er sich habe verstecken müssen, um nicht mitgehen
zu müssen,
dass er aus Angst nicht persönlich bei der Polizei erschienen sei, sondern
anonym angerufen habe, zumal die Islamisten auch bei der Polizei ihre
Leute hätten,
dass er erfahren habe, dass diese Leute einen anderen Mann, der viel ge-
wusst habe, getötet hätten, worauf er aus Angst, ihm könnte Ähnliches wi-
derfahren, nach (…) gegangen sei, wo er (…) Monate geblieben und da-
nach wieder zurückgekehrt sei,
dass er nach seiner Rückkehr im (…) trotzdem mit diesen Leuten zu Abend
gegessen habe, sie ihn wiederum zum Mitmachen aufgefordert und wegen
seiner Weigerung in nicht allzu gravierender Weise tätlich angegriffen hät-
ten,
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dass er (…) in (…) gearbeitet und nach seiner Rückkehr in Kosovo auf dem
Markt von einer Person mit einem Gewehr bedroht worden sei, weshalb er
laut geschrien und diese deshalb von ihm abgelassen habe,
dass er vermute, dass diese Nachstellung auf seine Weigerung, nach Sy-
rien zu reisen, zurückzuführen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren einen Austrittsbericht der (…) vom
(…), Unterlagen von Personen aus Kosovo, einen Ausdruck eines E-Mail-
Verkehrs zwischen F._______ und G._______ vom (…) bis (…), zwei
Screenshots aus YouTube-Videos mit seinem Gesicht und mit H._______
sowie Fotos von I._______, H._______ und J._______ einreichte,
dass das SEM mit am 28. September 2017 eröffneter Verfügung vom
27. September 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Juli 2015 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen,
dass es sich insbesondere bei den im Zusammenhang mit den Anwerbun-
gen geltend gemachten Nachstellungen um strafrechtlich relevante Über-
griffe Dritter handle, die der kosovarische Staat weder billige noch unter-
stützte,
dass der Beschwerdeführer diese Nachstellungen nicht den Behörden ge-
meldet habe, weshalb der kosovarische Staat für Vergehen, über die er
nicht unterrichtet sei und keine Kenntnis davon habe, nicht wegen unter-
lassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden könne,
dass seine in diesem Zusammenhang gemachte Aussage, er habe sich
nicht an die Polizei gewandt, weil es bei der Polizei ebenfalls Islamisten
gebe, pauschalisierend sei und als Grund, weshalb er nicht um behördli-
chen Schutz ersucht habe, untauglich sei,
dass auch seine im Arztbericht vom (…) angeführte Angst vor Polizisten
als weiterer Grund für sein Fernbleiben bei der Polizei nicht zu überzeugen
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vermöge, weil er sich von einer Vertrauensperson oder Rechtsvertretung
hätte begleiten lassen können,
dass diese Angst auch kein asylrelevantes Fluchtmotiv darstelle und fest-
zuhalten sei, dass, sollte er bei einer Anzeige den Eindruck gewinnen, ein-
zelne Behördenvertreter würden die notwendigen Untersuchungsmass-
nahmen nicht einleiten oder verzögern, für ihn die Möglichkeit bestehen
würde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
ihm zustehenden Rechte bei einer höheren Instanz einzufordern, zumal
der kosovarische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahn-
den,
dass im Übrigen der Bundesrat Kosovo angesichts der innenpolitischen
Situation mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) be-
zeichnet habe und dieser Beschluss wiederholt überprüft und bestätigt
worden sei,
dass somit bei Kosovo als verfolgungssicherer Staat die Regelvermutung
bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, die im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei, weil sich der Beschwer-
deführer mit seinen Problemen an staatliche Instanzen hätte wenden kön-
nen,
dass somit keine Hinweise ersichtlich seien, die geeignet wären, die er-
wähnte Regelvermutung umzustossen,
dass zudem die gesuchsbegründenden Aussagen zwar Elemente für die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen enthal-
ten würden, aber bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet
werden könne, darauf einzugehen,
dass dennoch darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer bei der
Anhörung vom 7. Juli 2017 angegeben habe, er sei von (…) bis (…) wieder
in Kosovo gewesen und habe dort wiederum die gleichen Probleme wie
vor der Ausreise gehabt,
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dass diesem Vorbringen jedoch der Umstand entgegenstehe, dass er in
seinem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom (…) mit kei-
nem Wort erwähnt habe, er sei nach Kosovo zurückgekehrt,
dass er vielmehr angegeben habe, sich wegen Verständigungsproblemen
und der Abwesenheit kantonaler Ansprechpersonen nicht mehr in dem ihm
zugewiesenen Kanton aufgehalten und bei (…) in der Schweiz gewohnt zu
haben,
dass folglich nicht geglaubt werden könne, er habe sich nach seinem Un-
tertauchen wieder in Kosovo aufgehalten, weshalb auch die angeblich dort
erlebten Verfolgungshandlungen in Abrede gestellt werden müssten,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die von ihm
erwähnten Personen in Kosovo zeigen und gemäss der Erklärung im Brief
vom (…) aufzeigen würden, dass sie tatsächlich existieren würden und
nicht lediglich eine Erfindung von ihm seien,
dass die eingereichten Fotos indessen an der Feststellung, dass er sich
mit seinen Problemen an die heimatlichen Behörden hätte wenden können,
nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei, dass der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nicht zur Anwendung gelange,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Hei-
matstaat sprechen würden,
dass die im Arztbericht vom (…) gestellte Diagnose der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, zumal in Kosovo die psychiat-
rische Grundversorgung weitgehend und die medizinische Versorgung mit
Ausnahme einiger Krankheitsbilder grundsätzlich ebenfalls gewährleistet
sei,
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dass hinsichtlich der angeführten (…)probleme (…) im Arztbericht die re-
gelmässige Vornahme von (…) empfohlen werde, die der Beschwerdefüh-
rer ebenfalls in Kosovo machen lassen könne,
dass er in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz (…) verfüge, wes-
halb er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein werde,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Bundesrat Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als
verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. Sep-
tember 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG
fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 5. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung des Sache an die Vorinstanz zur weiteren Ab-
klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung in der Person seiner Rechtsvertreterin beantragte,
dass er als Beilagen die im Verzeichnis auf Seite (…) der Beschwerde-
schrift aufgeführten Dokumente einreichen liess,
dass die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin am 9. Oktober 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss gelangt,
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in der Tat nicht zu genügen
vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das SEM, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, nicht ver-
pflichtet war, weitergehende Abklärungen zur Schutzwilligkeit respektive
Schutzfähigkeit des kosovarischen Staates zu treffen,
dass der Beschwerdeführer denn auch bei den Anhörungen selber bestä-
tigt, es seien Strafverfahren eröffnet respektive Strafurteile verhängt wor-
den auch gegen Personen der Gruppierung, die ihn dazu hätten überreden
wollen, sich ihnen anzuschliessen, was zeigt, dass die kosovarischen Be-
hörden offenbar willens und in der Lage sind, islamistische Extremisten zur
Verantwortung zu ziehen,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, die Nach-
stellungen seitens der Extremisten in eigenem Namen bei der Polizei zur
Anzeige zu bringen, was er indessen unterlassen hat, und sich seine dies-
bezüglichen Erklärungen, er sei aus Angst vor Polizisten nicht zur Polizei
gegangen respektive es würden auch Islamisten bei der Polizei arbeiten,
als wenig stichhaltig erweist,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend zu den Ausführungen des SEM
festzuhalten ist, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Kosovo durch
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die dortigen Behörden gewährleistet ist, obwohl es – wie in anderen Staa-
ten auch – zwar im Einzelfall durchaus vorkommen kann, dass die Schutz-
gewährung nicht in ausreichendem Mass gewährt werden kann,
dass aber gleichzeitig festzuhalten ist, dass keine Garantie für einen lang-
fristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann,
weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
jederzeit und überall zu garantieren,
dass von der Polizei beispielsweise nicht erwartet werden kann, dass sie
jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweist, einen um-
fassenden Personenschutz zukommen zu lassen,
dass sich des Weiteren die in Ziffer (…) auf Seite (…) der Beschwerde
aufgeführten zwei Beispiele für eine angeblich unvollständige respektive
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das SEM nach einer
Durchsicht des Anhörungsprotokolls als unzutreffend erweisen,
dass nämlich die Sachverhaltsdarstellung des SEM, wonach der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen zufolge ausgereist sei, weil er die Ge-
schichte eines Dritten gehört habe, der getötet worden sei, weil dieser zu
viel gewusst habe, mit seinen Angaben übereinstimmt (vgl. […]),
dass sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung
ausgesagt, er habe sich zur Ausreise entschieden, weil er persönlich mit
dem Tod bedroht und eine bewaffnete Person zu ihm nach Hause gekom-
men sei, insofern als aktenwidrig erweist, als die bewaffnete Person seinen
Aussagen zufolge gar nicht zu ihm nach Hause gekommen ist, sondern
ihm an einem öffentlichen Ort begegnet sei (vgl. […]),
dass sich auch das zweite Beispiel als aktenwidrig erweist, zumal der Be-
schwerdeführer lediglich von einem Abendessen im (…) sprach, wo er tät-
lich angegriffen worden sei, und auf entsprechende Nachfrage antwortete,
die Diskussion habe nicht beim Abendessen stattgefunden, sondern als
(…) ihn zu diesem Abendessen eingeladen habe (vgl. […]),
dass somit festzustellen ist, dass sich die Rüge, das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als unbegründet er-
weist,
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dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie offensicht-
lich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass in individueller Hinsicht zur Vermeidung von Wiederholungen vollum-
fänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen
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sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person der Rechts-
vertreterin werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wer-
den dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: