Abtei lung V
E-5716/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Sudan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5716/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sudans, verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. November 2005
und gelangte am 4. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am
6. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 13. Dezember
2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asyl-
gründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. März 2006 und
am 3. Mai 2006 statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 2. Ju-
li 2007.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, habe
daselbst die Schule besucht und anschliessend im
Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) sei das Dorf von
den Janjaweed (bewaffnete Miliz in der Region Darfur) angegriffen
worden, wobei das Haus seiner Familie in Brand gesteckt worden sei
und ihre Kühe gestohlen worden seien. Beim Überfall seien die Eltern
umgekommen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin in B._______
gewohnt; er habe mit der Mühle, welche Eigentum seines Vaters
gewesen sei, Getreide gemahlen und mit dem Kamel und dem Esel,
welche ihm geblieben seien, Medikamente transportiert. Als er eines
Tages seinem Onkel mütterlicherseits habe Medikamente bringen
wollen, welche dieser dann den Aufständischen weitergegeben hätte,
sei er von den Behörden und den Janjaweed verhaftet worden. Er sei
in der Folge heftig geschlagen und in einer Zelle eingesperrt worden.
Nach (...) sei er in ein nahe gelegenes Gefängnis überführt worden,
wo er verhört worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, den
Aufständischen, indem er sie mit Medikamenten versorge, zu helfen.
Er sei für den Fall, dass er ihnen nicht mitteile, mit wem er
zusammenarbeite, mit dem Tode bedroht worden. Der Offizier, der das
Verhör geleitet habe, habe ihm eine Bedenkfrist gegeben: Wenn er die
Wahrheit sage, würde ihm das helfen, andernfalls würde er zum Tode
verurteilt. In der Folge sei er regelmässig verhört und misshandelt
worden; unter anderem habe man ihn an den Füssen eine halbe
Stunde lang an der Decke aufgehängt. Nach mehreren Monaten Haft
habe er dank der Bestechung eines Polizisten durch seinen Onkel das
Gefängnis heimlich verlassen können.
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B.
Das vom BFM am 24. April 2007 erstellte Lingua-Gutachten (wis-
senschaftliche Herkunftsabklärung) kam zum Schluss: "(...) it can be
concluded that he (Beschwerdeführer, Anm. BVGer) had definitely
been socialized in Darfor, of Sudan." (Gutachten S. 6)
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 27. August 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 6. September 2007 verfügte der Instruktionsrichter die Abweisung
der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
anwaltliche Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig wurde aufgrund des
auf einem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Be-
trages praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 voll-
umfänglich an seiner Verfügung vom 26. Juli 2007 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden mehrere
gewichtige Ungereimtheiten beinhalten. So habe er beispielsweise bei
der Kurzbefragung ausgesagt, er sei am (...) festgenommen worden
und am (...) sei ihm die Flucht gelungen. Bei der kantonalen Anhörung
habe er dagegen zu Protokoll gegeben, die Festnahme sei am (...)
erfolgt, und er wisse nicht, wie lange er inhaftiert gewesen sei.
Ausserdem habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er
wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei, während er beim Kanton und
beim BFM angegeben habe, bei der Freilassung erfahren zu haben,
dass er in C._______ in Haft gewesen sei. Auch hinsichtlich seiner
Flucht und bezüglich der angeblichen Transporte für die
Aufständischen habe er sich in Widersprüche verstrickt. Hierzu sei ihm
sowohl bei der kantonalen Anhörung als auch bei der direkten
Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine
Erklärungsversuche seien jedoch nicht geeignet gewesen, die
Ungereimtheiten zu erklären und damit aufzulösen. Betreffend die
unterschiedlichen Zeitangaben zur angeblichen Inhaftierung habe er
angegeben, er habe die Daten eventuell vergessen oder während der
Protokollierung nicht darauf geachtet. Dies könne jedoch nicht gehört
werden. Alle Anhörungsprotokolle würden rückübersetzt, und die
Gesuchstellenden würden mehrmals darauf aufmerksam gemacht,
dass sie mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Protokolle bestätigen. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, sein Dorf
sei im Jahre (...) wiederholt überfallen worden, wobei alle geflüchtet
seien, er selber jedoch noch (...) geblieben sei. Dies sei nicht
nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass er eine hohe
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Geldsumme für die Reise nach Europa bezahlt habe, könne auch der
Erklärung, wonach seine finanzielle Situation schlecht gewesen sei,
nicht gefolgt werden. Ferner falle auf, dass er zu den Aufständischen
wie auch zur (...) nur sehr vage Angaben mache; insbesondere sei er
nicht imstande gewesen, anzugeben, bei welcher Bewegung sein
Onkel gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-
ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation
in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden
dorthin als nicht zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es
jedoch angesichts der in Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit
möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitz-
alternative in einem anderen Teil des Staatsgebietes, zum Beispiel in
Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und
praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, es gehe aus den Protokollen hervor, dass es sich of-
fensichtlich um Übersetzungsmissverständnisse handeln müsse. Der
Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin hätten von und in
Hocharabisch beziehungsweise in Deutsch und Französisch übersetzt,
der Beschwerdeführer rede und verständige sich indessen in seinem
Dialekt aus der Herkunftsgegend in Sudan. Bezüglich Monate und
Jahreszahlen kenne er sich in der mitteleuropäischen Zählweise gar
nicht aus. Es sei daher unvorstellbar, dass er bei der Empfangsstelle
genaue Datenangaben gemacht habe. Dass er im Weiteren in der
Empfangsstelle den Namen des Ortes nicht gewusst habe, wo er in-
haftiert gewesen sei, ihm dieser aber bei der kantonalen Anhörung
wieder eingefallen sei, sei entgegen der angefochtenen Verfügung
nicht zu seinen Lasten aufzuführen. Auch was die Umstände der
Flucht anbelange, sei ihm kein widersprüchliches Verhalten vorzu-
werfen. Über welche Beziehungspersonen das Prozedere abgelaufen
sei, stelle ein unwesentliches Detail dar. Geradezu unlogisch und nicht
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nachvollziehbar sei die angefochtene Verfügung, wenn sie dem Be-
schwerdeführer vorhalte, wäre das Dorf tatsächlich seit dem Jahre (...)
immer wieder überfallen worden, sei nicht einzusehen, wieso er nicht
schon früher und nicht erst Ende 2005 geflohen sei. Der
Beschwerdeführer habe einleuchtend ausgeführt, es hätten ihm vorher
die Mittel gefehlt, und er habe zuerst sparen müssen. Alles in allem
seien seine Angaben nachvollziehbar und glaubwürdig ausgefallen. Er
sei asylwürdig, und sein Gesuch sei demnach gutzuheissen. Dies
gelte auch dann, wenn er im Herkunftsort an einen anderen Wohnort
umziehen würde. Ein solches Vorgehen verschaffe ihm keinerlei siche-
ren Schutz vor lebensgefährlicher Bedrohung.
Aus den genannten Gründen sei die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in sein Herkunftsland objektiv nicht möglich. Die massgeblichen
Organisationen würden die Verhältnisse im Sudan eindrücklich schil-
dern. Daraus sei zu schliessen, dass für ihn schon aufgrund der patri-
archalischen Gegebenheiten in seinem Herkunftsland die Möglichkeit
und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungs-
weise eine Rückkehr oder Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich
enden müsste.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes:
Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-
reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem
stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige
Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-
plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem
Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-
scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-
gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand
gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen
Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-
telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-
tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-
ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen).
Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn
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sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-
hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-
stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen
Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht,
wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis
ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch
auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-
lichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER
TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007,
S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-
gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der
Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-
befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-
ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in
der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest
ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in
der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-
klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-
weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.
4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Zwar
sind seine Schilderungen teilweise recht detailliert ausgefallen. So hat
er beispielsweise anlässlich der kantonalen Anhörung ausführlich be-
schrieben, wie er sich im Gefängnis in einer Toilette eine Polizeiuni-
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form angezogen habe und dann durch das Haupttor entkommen sei
(Akten BFM A9/31 S. 16). Gleichzeitig erstaunt aber, dass er
bestimmte Fragen kaum beantworten konnte. So wurde er an der
direkten Bundesanhörung unter anderem gefragt, welcher
aufständischen Bewegung sein Onkel angehöre, was der
Beschwerdeführer nicht wusste (a.a.O. A19/23 S. 10). Aufgrund des
Umstandes, dass er eigenen Angaben zufolge nach dem Angriff auf
sein Dorf im (...) bis zu der angeblichen Verhaftung über mehrere
Monate oder sogar Jahre Transporte für seinen Onkel und damit auch
für die Aufständischen gemacht haben will, wäre dies aber von ihm zu
erwarten gewesen. Sodann ist auf die zahlreichen Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche das BFM
in der angefochtenen Verfügung bereits genannt hat. Wie vorstehend
unter Erwägung 4.2 ausgeführt, dürfen unwesentlichen Abweichungen
zu späteren Aussagen zwar keine entscheidende Bedeutung beige-
messen werden; vorliegend ist aber festzustellen, dass mehrere seiner
Angaben teilweise stark voneinander abweichen. Dies gilt insbe-
sondere hinsichtlich des Datums seiner angeblichen Festnahme und
der Flucht sowie der Haftdauer. Dass es sich hierbei um Missver-
ständnisse bei der Übersetzung handeln soll, wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird, ist angesicht des Umstandes, dass seine
Angaben bei allen drei Protokollen voneinander abweichen, unwahr-
scheinlich. Ausserdem hat er jeweils erklärt, dass er den Dolmetscher
gut verstehen würde, und die anwesende Hilfswerksvertreterin hat
denn auch keine Bemerkungen gemacht, welche zur gegenteiligen
Annahme führen müssten. Nicht zu überzeugen vermag weiter der in
der Beschwerde gemachte Einwand, wonach es sich bei der Frage,
über welche Beziehungspersonen das Prozedere der Flucht abgelau-
fen sei, um ein unwesentliches Detail handle. Das Gericht ist vielmehr
der Ansicht, dass der Beschwerdeführer, hätte er das angebliche
Geschehen tatsächlich so erlebt, wie angegeben, dies und anderes
genau wissen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende,
Menschenrechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008)
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufge-
zählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangel-
haften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung
des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombi-
nation von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu
einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist –
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unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit meh-
reren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht
eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung
dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Indessen hat die Vor-
instanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimatland die Möglich-
keit offensteht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer inner-
staatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesi-
schen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum, niederzulassen. Den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausser-
halb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es
sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Region
Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug nach
Sudan erweist sich damit als generell zumutbar (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1558/2007 vom 24. Dezember 2007). Es
sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerde-
führers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen würden, handelt es sich bei ihm doch um einen
jungen und laut den Akten gesunden Mann.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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