B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5716/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung des Richters Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spa-
nien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Sep-
tember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 19. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwer-
deführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg befragte,
dass er unter anderem angab, er habe sein Heimatland Tunesien im Jahr
1999 oder 2000 verlassen und danach in Libyen gelebt und gearbeitet,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Spanien resp. Deutschland – da einer dieser
Staaten gestützt auf seine Aussagen wahrscheinlich für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei – gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu angab, bei einer allfälligen Rückkehr
nach Spanien befürchte er die Ausschaffung nach Libyen; zudem möchte
er aufgrund der Menschenrechte und des guten Rufes der Schweiz hier
verbleiben (A6/11 S. 8),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
durch das BFM ergab, dass dem Beschwerdeführer von Spanien ein vom
(…) Juli 2013 bis am (…) August 2013 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM gestützt darauf am 4. September 2013 die spanischen
Behörden um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die spanischen Behörden am 24. September 2013 gestützt auf Art.
9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
VO), das Übernahmegesuch guthiessen (A13/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am
2. Oktober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
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lauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung ausführte, die spanischen
Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen und
Spanien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestim-
mungen, zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die
Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig,
dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, dass die spanischen Be-
hörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und
die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig sei,
dass im Übrigen weder die in Spanien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden und
schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als technisch möglich und
praktisch durchführbar bezeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss um Wieder-
herstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde ersuchte und zur
Begründung anführte, er sei aus gesundheitlichen Gründen an der recht-
zeitigen Beschwerdeeinreichung gehindert worden,
dass er mit selber Eingabe gleichzeitig Beschwerde erhob und sinnge-
mäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. Oktober 2013
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Nichteintre-
tensentscheiden wie vorliegend fünf Arbeitstage beträgt,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Oktober
2013 eröffnet wurde und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Okto-
ber 2013 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhob,
dass die Prüfung des Wiederherstellungsgesuch sich aufgrund der recht-
zeitigen Rechtsmitteleingabe demnach als gegenstandslos erweist und
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der vom BFM durchgeführte Abgleich mit dem zentralen Visa-
Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer über ein
spanisches Visum vom (…) Juli 2013 bis (…) August 2013 verfügte,
dass gestützt darauf das BFM am 4. September 2013 ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an Spanien stellte, welches die spa-
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nischen Asylbehörden mit Schreiben vom 24. September 2013 bewillig-
ten,
dass der Beschwerdeführer während der Befragung sowie in seiner Be-
schwerdeschrift ausdrücklich bestätigte, ein Visum für Spanien erhalten
zu haben (vgl. A6/11, S. 4),
dass die Zuständigkeit Spaniens demnach – in Anwendung von Art. 9
Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-II-VO – unbestritten ist,
dass nach Prüfung der Akten die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht zu beanstanden sind, weshalb zur Vermeidung von Wieder-
holungen vorab auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe sinngemäss be-
antragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und zur Begründung im We-
sentlichen vorbringt, er könne nicht nach Spanien zurückkehren, da die
Asylverfahren dort nicht ordnungsgemäss geführt würden,
dass der Beschwerdeführer befürchtet, die spanischen Behörden würden
ihn nach der Überstellung nach Tunesien zurückschicken, wo ihm Gefahr
drohe,
dass er damit einwendet, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass diese Behauptung indessen nicht weiter begründet wird,
dass Spanien über ein völkerrechtskonformes Asylsystem verfügt und
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Spanien
sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten bzw. ein Asylverfahren nicht korrekt führen würde,
dass der Beschwerdeführer demnach keine konkrete und ernsthafte Ge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine
Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
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dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Spanien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒7.5 S. 637 ff.),
dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Rechtsmitteleingabe ohne
weitere Ausführung angibt, er habe gesundheitlich keine Kraft mehr,
dass der Beschwerdeführer dabei keine konkreten Beschwerden geltend
macht, womit nicht von einer Krankheit, sondern vielmehr von einer psy-
chischen und physischen Erschöpfung auszugehen ist, was indessen ei-
ner Rückweisung nicht im Wege steht,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt und folglich keinerlei medizi-
nische Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug
sprächen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist und dass für das
Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur
Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten ver-
anlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und die Wegweisung nach Spanien anordnete,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die mit Telefax des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. Oktober 2013 verfügte Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird als gegenstandslos abge-
schrieben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013
verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird aufgehoben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: