B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5716/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
amtlich vertreten durch (…),
Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 30. Juni 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ihre Asylgesuche ein. Am 18. Juli 2012 wurden
sie dazu vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt und
am 4. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten im
Wesentlichen geltend, einer Ethnie der Tadschicken anzugehören und in
Herat gelebt zu haben. Ihr Vater habe früher für eine Mujaheddin-Gruppe
gegen die Russen gekämpft. Danach habe er ein normales Leben ge-
führt. Er habe über Informationen zu früheren Verstecken von Waffen und
Dokumenten der Mujaheddin verfügt. Im Herbst 2011 seien Mitglieder der
Gruppierung, für welche der Vater früher gearbeitet habe und die heute
gegen die Regierung sei, bei den Beschwerdeführerinnen zu Hause auf-
getaucht. Sie hätten vom Vater verlangt, wieder für die Gruppe zu arbei-
ten und den Ort des Waffenversteckes bekannt zu geben, ansonsten
würden sie ihn und seine Familie vernichten. Da der Vater nicht einver-
standen gewesen sei, hätten die Personen auf den Vater eingeschlagen.
Sie seien in das Zimmer eingedrungen, wo sich die Beschwerdeführerin-
nen aufgehalten hätten. Eine Schwester sei von ihnen aus dem Zimmer
gezerrt und geschlagen worden. Der Vater habe nach den Schlägen ins
Spital gebracht werden müssen. Zuvor habe er seinen Töchtern geraten,
Afghanistan zu verlassen, was sie am folgenden Tag getan hätten. Sie
seien in den Iran gereist, anschliessend für einige Monate nach Griechen-
land gegangen und von dort am 30. Juni 2012 in die Schweiz eingereist.
In Griechenland hätten sie erfahren, dass der Vater seinen Verletzungen
erlegen sei.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2014 verneinte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob infolge Unzu-
mutbarkeit aber den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober reichten die Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivzif-
fern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfü-
gung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
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lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Was die Be-
schwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe dagegen einwenden, ist
nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. So ist mit
ihr einig zu gehen, dass die Verfolger einzig am Vater der Beschwerde-
führerinnen interessiert waren. Die gegen die Familie ausgesprochenen
Drohungen zielten auf eine Einschüchterung des Vaters, von welchem
sich die Männer der Mujaheddin-Gruppe Informationen über bestimmte
Dokumente und Waffenverstecke erhofft hatten. Nach dessen Tod ist
nicht davon auszugehen, dass die übrigen Familienmitglieder für diese
Personen noch von Interesse sind. Auch ist der Vorinstanz darin recht zu
geben, dass die Beschwerdeführerinnen Jahre nach dem Ereignis von
diesen Männern, welche sie vor deren Auftauchen im Elternhaus noch nie
gesehen hatten, kaum noch identifiziert werden können. Die in diesem
Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe sehr pauschal eingebrachten
frauenspezifischen Fluchtgründe bleiben ohne jede Erläuterung. Ihre Re-
levanz ist im konkreten Fall nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen ist
eine begründete Furcht vor zukünftiger aslyrelevanter Verfolgung zu ver-
neinen. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es in der Rechtmitteleingabe
nicht, das Gegenteil überzeugend darzutun. Was als Einwand zum kor-
rekten vorinstanzlichen Hinweis auf die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit
der Sicherheitsbehörden in Herat vorgebracht wird, ist unverständlich und
insofern auch nicht geeignet, diesen Hinweis zu entkräften.
4.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführerinnen in der Rechts-
mitteleingabe nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beweiswürdi-
gung in einem anderen Licht erscheinen lassen müsste und geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Sie haben damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre
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(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführerinnen, je zu einem Drittel jeweils unter solidarischer
Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (Art. 6a VGKE), aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: