Abtei lung V
E-5717/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, alias B._______,
C._______,
China (Tibet),
beide vertreten durch lic. iur. Donato del Duca,
Rechtsanwalt, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde
gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 6. Juli 2010 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5717/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige
tibetischer Ethnie aus Indien, reiste eigenen Angaben zufolge am 10.
August 2006 in die Schweiz ein und reichte unter der Identität
B._______, ebenfalls am 10. August 2006 ein Asylgesuch ein. Ihre
Herkunft betreffend gab sie damals anlässlich der ersten
summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen am 28. August 2006 an, zeitlebens bis am 1. Juni 2006 in
Tibet wohnhaft gewesen zu sein, wo sie bis zur Geburt ihres Kindes im
Jahre 2003 als Tellerwäscherin in einem Restaurant gearbeitet habe.
Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe führte die Beschwerdeführerin an,
sie sei von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden und habe in der Folge
ein Kind von ihm geboren. Ihren leiblichen Vater habe sie letztmals mit
acht Jahren gesehen. Ihre noch in Tibet wohnhafte Mutter habe sie
nun fortgeschickt, damit sie ein besseres Leben führen könne. Sie sei
mit dem LKW und zu Fuss zum Onkel nach Nepal gelangt, welcher
sich um ihre Ausreise gekümmert und das Kind in seine Obhut
genommen habe.
Aufgrund eines positiven Fingerabdruckvergleichs mit der Visa-
Datenbank führte das BFM weitere Abklärungen zur Identität der Be-
schwerdeführerin durch. Dabei stellte sich heraus, dass die Be-
schwerdeführerin unter Vorlage eines indischen, auf den Namen
A._______ lautenden und bis am 19. Juni 2013 gültigen Identity
Certificate am 12. April 2006 auf der Schweizerischen Botschaft in
New Delhi um Erteilung eines Einreisevisums zwecks Besuchs ihrer in
der Schweiz wohnhaften Mutter ersucht hat. Der Beschwerdeführerin
wurde in der Folge ein vom 15. Mai 2006 bis 13. August 2006 gültiges
Visum ausgestellt.
Am 4. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu den Abklärungsergebnissen bei der Schweizerischen Bot-
schaft in New Delhi gewährt. Dabei gab sie zu, A._______ zu heissen
und am [...] in D._______, Indien, geboren zu sein. Sie habe gehört,
dass die Schweiz tibetische Flüchtlinge aufnehme und sei deshalb
gekommen. Hinsichtlich des zur Reise verwendeten Passes gab sie
an, beim Identity Certificate handle es sich um einen indischen
Flüchtlingsausweis, der gleichzeitig ein Reisedokument für Tibeter sei.
Den Ausweis habe sie im tibetischen Büro in Delhi beantragt und dort
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auch abholen können. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse gab
sie an, ihre Mutter sei vor zirka acht Jahren in die Schweiz gekommen,
wo sie nun mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Sie habe nach der
Ausreise der Mutter nicht mehr bei ihrem Vater gelebt, sondern
zusammen mit ihren Brüdern. Der älteste Bruder habe zu ihnen
geschaut. Sie hätten in der tibetischen Gemeinschaft E._______ ge-
lebt. Auch ihr Vater und Grossvater lebten dort, jedoch nicht im selben
Haus. Am 11. November 2003 habe sie ein uneheliches Kind geboren,
zu welchem jetzt ihr älterer Bruder schaue. Nach den Ausreisegründen
gefragt, gab sie vorab an, die Vorbringen bezüglich Vergewaltigung
durch den Stiefvater stimmten nicht. Sie habe jedoch viele Probleme in
Indien. Sie habe nämlich keine Arbeit und auch keine finanziellen
Mittel, dabei müsse sie doch ihr Kind versorgen. Sie hoffe, hier bleiben
und ihre Tochter in die Schweiz holen zu können.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid
vom 21. September 2006 gestützt auf den damaligen Art. 52 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien an.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.
Oktober 2010 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wies die Beschwerde mit
Urteil vom 3. November 2006 ab. Der Beschwerdeführerin wurde in der
Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 6. Dezember 2006 eingeräumt.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
das BFM um Herausgabe einer Kopie ihres Reiseausweises zuhanden
des Zivilstandsamtes. Sie gab an, ihren Verlobten F._______ (Name
identisch mit dem [bisherigen] Ehemann der Mutter) heiraten zu
wollen. Mit Schreiben vom 11. und 27. März 2009 teilte F._______ mit,
er habe sich von der Beschwerdeführerin getrennt und die Verlobung
aufgelöst. Sein Name sei aus ihrem Dossier zu entfernen. Die
Beschwerdeführerin sei dabei, ohne sein Einverständnis mittels eines
auf seinen Namen ausgestellten Dokuments eine Aufenthalts-
bewilligung zu erlangen.
D.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das
BFM um Wiedererwägung seines Entscheides. Das Gesuch wurde in
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der Folge zur allfälligen Entgegennahme als Revisionsgesuch dem
Bundesverwaltungsgericht überwiesen. In der Eingabe machte sie
geltend, sie könne nicht mehr nach Indien zurückkehren, da sie das
verwendete Reisepapier gekauft habe und es heute nicht mehr be-
sitze. Zudem würde es ihr ohnehin kein Aufenthaltsrecht in Indien ver -
leihen und sie müsste befürchten, von den indischen Behörden nach
China ausgewiesen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht quali-
fizierte das Gesuch in seiner Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 als
aussichtslos und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie müsse das
Verfahren im Ausland abwarten. Mit Entscheid vom 29. Mai 2009
schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ab, nachdem die
erwähnte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin wegen Unter-
tauchens nicht zugestellt werden konnte.
E.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in G._______ [das Kind]
C._______.
F.
Mit Gesuch vom 2. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin das
BFM erneut um Wiedererwägung seines Entscheides. Zur Begründung
ihres Gesuches machte sie neu geltend, sie habe am [...] einen Sohn
geboren. Hinsichtlich der Vaterschaft würden noch Abklärungen laufen;
ein Vaterschaftstest sei bereits in Auftrag gegeben worden. Zudem sei
ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter zwischenzeitlich eine Schweizer
Bürgerin geworden. Mutter und Tochter würden einander gegenseitig
unterstützen. Die Mutter der Beschwerdeführerin könnte, soweit
möglich, die Tochter finanziell unterstützen und ihr auch bei der
Erziehung und Betreuung des Kindes behilflich sein. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn gehörten zur Kategorie der verletz-
lichen Personen und damit zu einer Risikogruppe. Die Beschwerde-
führerin verfüge sodann über kein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz mehr, welches ihr bei der Rückkehr behilflich sein könnte. Zum
Bruder, welcher sich um ihr Kind gekümmert habe, habe sie keinen
Kontakt mehr. Schliesslich sei auch der Integration der Beschwerde-
führerin in der Schweiz Rechnung zu tragen.
Wie bereits in ihrem früheren Gesuch brachte sie sodann erneut vor,
sie habe ihren Reisepass käuflich erworben, könne diese Aussage
aber nicht beweisen. Ohnehin sei es ihr mit dem verwendeten Pass
nicht erlaubt, legal nach Indien zurückzukehren.
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G.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2010 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte die Verfügung vom 21.
Juni 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig stellte es
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 11. August 2010 erhob der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid
des BFM vom 6. Juli 2010. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung
des BFM und die Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes unzumutbar sei. Der Beschwerde-
führerin und ihrem Kind sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene BFM-Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ent-
zogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die Vollzugs-
organe seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid
über das vorliegende Verfahren abzusehen. Der Beschwerdeführerin
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende
Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
I.
Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
ordnete auf diese Eingabe hin am 12. August 2010 einen einstweiligen
Vollzugsstopp an, welcher am 27. August 2010 und am 21. September
2010 verlängert wurde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2010 wurde dem Rechts-
vertreter angesichts des mangelhaft ausgefüllten Rückscheins und
einer möglichen verspäteten Beschwerdeerhebung Gelegenheit zur
Stellungnahmen eingeräumt. Mit Schreiben vom 25. August 2010
machte der Beschwerdeführer geltend, die auf dem Rückschein an-
gebrachte Unterschrift könne keinem/keiner Angestellten der Rechts-
beratungsstelle zugeordnet werden. Vielmehr sei der Rechtsbe-
ratungsstelle die Verfügung am 12. Juli 2010 von Dritter Seite (Arzt-
praxis oder Ähnliches) uneingeschrieben zugestellt worden.
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K.
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August, 9. und
15. September 2010 bei der Schweizerischen Post ergaben, dass die
Unterschrift auf dem Rückschein tatsächlich keiner unterschrifts -
berechtigten Person der Rechtsberatungsstelle zugeordnet werden
konnte und die Herausgabe der Verfügung an eine nicht berechtigte
Drittperson nicht auszuschliessen sei.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2010 wurde dem
Rechtsvertreter unter Beilage der wesentlichen Abklärungsergebnisse
mitgeteilt, dass aufgrund der Abklärungen von einer fehlerhaften Er-
öffnung auszugehen sei und die Beschwerde als rechtzeitig ein-
gegangen erachtet werde. Für die weiteren Anträge wurde der
Rechtsvertreter auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist als form- und nach Auswertung der Ab-
klärungen zu den Eröffnungsumständen auch als fristgerecht ein-
gereicht zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen).
6.
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6.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wieder-
erwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell
auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen
hat. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt
bildete sodann die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes nach Indien zumutbar sei.
6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
bereits mit Eingabe vom 7. April 2009 um Wiedererwägung ihres Ent-
scheides ersucht und dabei die Unmöglichkeit der Rückkehr nach
Indien mit ihrem käuflich erworbenen Reisepapier geltend gemacht hat
(vgl. oben, Bst. D). Die damals zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht überwiesene Eingabe wurde von diesem in der
Folge als aussichtslos qualifiziert. Nachdem der Beschwerdeführerin
diese Verfügung wegen Untertauchens nicht zugestellt werden konnte,
wurde das Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht infolge
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses mit Entscheid vom 29. Mai 2009
abgeschrieben.
6.3 Insofern die Beschwerdeführerin heute erneut geltend macht,
aufgrund fehlender und/oder gekaufter Papiere nicht nach Indien
zurückkehren zu können, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vor-
bringen nicht nur Gegenstand des oben erwähnte Gesuches vom 7.
April 2009 bildete, sondern bereits im ordentlichen Verfahren wie auch
im Beschwerdeverfahren einlässlich gewürdigt worden ist. So wurde
letztmals im Urteil der ARK vom 3. November 2006 festgehalten, das
BFM habe bereits überzeugend dargelegt, dass gemäss der vor-
liegenden Kopie des indischen Identitiy Certificate keine Einwände
gegen eine Rückkehr nach Indien bestünden und davon ausgegangen
werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen
Aufenthaltsstatus verfüge. Schliesslich stehe fest, dass sie sich seit
der Geburt in Indien aufgehalten habe. Angebliche Probleme mit
Familienangehörigen in Indien seien nicht von Relevanz; ohnehin sei
die auf einmal fehlende Unterstützungsbereitschaft seitens der Ge-
schwister und der Mutter als nachgeschoben sowie früheren Aussagen
widersprechend und damit als unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter wies
die ARK darauf hin, dass Indien mit Beschluss vom 18. März 1991
vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat eingestuft worden sei
und die indischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig zu erachten seien.
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Insofern die Beschwerdeführerin heute weiterhin geltend macht, eine
Rückkehr sei ihr aufgrund ihrer käuflich erworbenen Papiere nicht
mehr möglich, kann auf diese Argumentation sowie die Erwägungen
im BFM-Entscheid vom 21. September 2006 verwiesen werden.
Ergänzend dazu ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragungen keine Unregelmässigkeiten bezüglich dem
Erhalt des Reisepasses schilderte, sondern angab, diese
Reisedokument im Jahre 2003 bei der tibetischen Gemeinschaft
beantragt und auch dort abgeholt zu haben. Im Übrigen spricht auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den dem Gericht
vorliegenden Visumsunterlagen bereits einmal bei der Mutter in der
Schweiz zu Besuch war (vgl. A13/11) und in der Folge wieder nach
Indien zurückkehrt ist, gegen die behauptete Unmöglichkeit der
Rückkehr mit dem indischen Flüchtlingspass. Das
Bundesverwaltungsgericht vermag sodann die in den Eingaben der
Beschwerdeführerin gelegentlich vorgebrachte Behauptung, sie sei
gar nicht mehr im Besitz des verwendeten Reisepasses, nicht zu
glauben. Angesichts der bisherigen Falschaussagen der
Beschwerdeführerin sowie der gänzlich fehlenden Darlegung der
Umstände des angeblichen Papierverlusts dürfte es sich auch hierbei
um einen erneuten Versuch handeln, den Vollzug der Wegweisung
nach Indien zu vereiteln (vgl. zum übrigen vollzugshindernden
Verhalten die Unterlagen im BFM-Dossier). Mit der Vorinstanz ist
sodann festzustellen, dass auch die zwischenzeitliche Geburt des
Sohnes der Beschwerdeführerin – wie vom BFM zu Recht erwogen -
zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit
zu führen vermag, da das Kind in die dafür vorgesehene Rubrik im bis
ins Jahr 2013 gütligen Reisedokument eingetragen werden kann.
6.4 Die Beschwerdeführerin vermag weiter auch nicht mit den Hin-
weisen auf ihre Integration, die Einbürgerung der Mutter in der
Schweiz, das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Indien oder auf die
Geburt ihres Sohnes eine Wiedererwägung des früheren Entscheides
herbeizuführen. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin bis im Jahre 2006 - die letzten Jahre im Übrigen ohne ihre
Mutter - in der Tibeter-Gemeinschaft E._______ (Indien), die gemäss
öffentlich zugänglichen Angaben über [...] Mitglieder zählt, gewohnt
hat. Gemäss Akten waren in dieser Zeit in der Tibeter Gemeinschaft
auch ihr Vater und Grossvater wohnhaft; ebenso leben beide Brüder
und ihre Tochter in Indien. Dass sie auf einmal in dieser Tibeter-
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Gemeinschaft über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr
verfügen will, wird im Wiedererwägungsverfahren ebenfalls zu
unsubstanziiert vorgebracht, als dass dieses pauschale Vorbringen
geglaubt werden könnte. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in Indien über mehr nahe Verwandte verfügt
als in der Schweiz. Der Umstand des gefestigten Anwesenheitsrechts
der Mutter in der Schweiz war in sämtlichen bisherigen Verfahren
bekannt. Der neue Umstand, dass diese nun statt einer C-Bewilligung
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, vermag keine neue Würdigung der
Zumutbarkeitsfrage herbeizuführen.
Betreffend die Relevanz von Integrationsbemühungen kann
festgehalten werden, dass bereits nach altem Recht nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich
veränderten Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden
persönlichen Notlage unter Berücksichtung von erfolgter Integration
vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 altAsylG mithin keine Anwendung
fand. Mit der Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche
Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff. I des
BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007). Der
Integration kann heute nur noch bei Überdurchschnittlichkeit mit der
Folge drohender Entwurzelung einer Person im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit Rechnung getragen werden. Inwieweit der
Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz eine solche
überdurchschnittliche Integration gelungen wäre, welche heute im
Falle einer Ausreise geradezu zu einer Entwurzelung führen würde,
wird weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde
dargelegt. Aufgrund der seit dem Jahre 2006 bestehenden
Ausreiseverpflichtung und dem damit verknüpften Arbeitsverbot kann
eine berufliche Integration jedenfalls ausgeschlossen werden. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es nach heutigem
Recht den Kantonen (vorliegend dem Kanton Aargau) vorbehalten ist,
mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Sodann vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich ein weiteres Kind geboren hat und heiraten möchte,
keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen.
Während im Wiedererwägungsgesuch noch geltend gemacht wurde,
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es seien gerade Abklärungen hinsichtlich der Vaterschaft im Gange,
wird auf Beschwerdeebene behauptet, zwischenzeitlich habe der
Kindsvater das Kind anerkannt und es seien gar
Ehevorbereitungshandlungen im Gange, wobei die
Beschwerdeführerin und ihr Kind im Falle einer Heirat in die vorläufige
Aufnahme ihres Ehemannes miteinbezogen würden.
Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die Identität des
Kindsvaters und angeblichen Bräutigams dem
Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben. Auch hat sie keine
Unterlagen zur behaupteten Kindsanerkennung und den bisherigen
Heiratsvorbereitungen eingereicht. Auch hier ist sie der im
ausserordentlichen Verfahren verstärkt gebotenen
Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn der
künftige Ehemann über eine vorläufige Aufnahme verfügen würde,
wäre festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht handeln würde, aus welchem die Beschwerdeführerin
einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) abzuleiten vermöchte. Weiter ist zu bemerken, dass die
Weiterführung allfälliger Ehevorbereitungsmassnahmen von Gesetzes
wegen nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz voraussetzt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass allfällige Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz,
beispielsweise im als "safe country" qualifizierten Indien, verwirklicht
werden könnten. Das Festhalten am Wegweisungsvollzug stellt damit
auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung
gemäss Art. 12 EMRK dar.
Zuletzt gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der
Wegweisung des Kleinkindes nach Indien spricht, zumal die
Behauptung in der Beschwerde, dass Mutter und Kind einer
Risikogruppe angehören, in keiner Art und Weise konkretisiert wird.
Weiter ist auch nicht dargetan, dass das Kind in der tibetischen
Gemeinschaft in Indien keinen Zugang zu Nahrung, sauberem
Wasser, medizinischer Versorgung etc. hätte. Vielmehr ist öffentlich
zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass es sich die tibetische
Exilregierung in Indien zur Hauptaufgabe gemacht hat, die Belange
der 100'000 Exiltibeter zu unterstützen und insbesondere auch
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Schulen und Gesundheitseinrichtungen zu unterhalten. Schliesslich
darf davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz arbeitstätige
und laut Visumsunterlagen über relativ viel Erspartes verfügende
Mutter der Beschwerdeführerin ihrer Tochter nicht nur in der Schweiz,
sondern auch in Indien nötigenfalls finanziell beistehen würde.
6.5 Insgesamt präsentiert sich heute somit keine wesentlich ver-
änderte Sachlage, welche eine Wiedererwägung der Vollzugsfrage
rechtfertigen würde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos. Da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu
bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ab-
zuweisen sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]).
10.
Mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides
fällt die angeordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Der am 12. August 2010 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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