B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5717/2018
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
und am 17. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
1. September 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juni 2017 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
II.
C.
Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Januar 2018 sowie er-
gänzend am 15. Mai 2018.
D.
Anlässlich der BzP und den Anhörungen führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Tigre angehörend, sei
in Asmara geboren und in B._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner
Ausreise mit seiner Mutter gewohnt habe. Diese und seine Ehefrau lebten
nach wie vor dort. Seine Eltern seien geschieden, weshalb er nicht viel
Kontakt zu seinem Vater, der Militärdienst leiste, habe. Im Jahr 20(…) habe
er die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen, um seine Mutter zu un-
terstützen, und weil er nicht in Sawa habe einrücken wollen. Er habe so-
dann einen sechsmonatigen Computerkurs absolviert und anschliessend
in einem (…) und danach als (…) gearbeitet. Nach dem Schulabbruch habe
er durch Bestechung erlangt, dass der Schuldirektor seinen Schülerpas-
sierschein um ein Jahr verlängert habe, weswegen er sich frei habe bewe-
gen können. Danach habe er sich jeweils versteckt aufgehalten, als er von
Razzien erfahren habe. Am 27. oder 28. Dezember 2014, respektive am
3. Januar 2015 habe seine Mutter für ihn die schriftliche Vorladung für den
Militärdienst entgegen genommen und ihn am Mittag, als er von der Arbeit
nach Hause gekommen sei, darüber informiert. Er hätte sich am nächsten
Tag um sieben respektive acht Uhr bei der Verwaltung melden müssen. Am
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Nachmittag sei er nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt, sondern zu seiner
Tante gelaufen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Gemäss
anderer Aussage habe er am Nachmittag noch gearbeitet, seinen Arbeit-
geber über die Vorladung informiert und sei erst danach zu seiner Tante
gegangen. Schliesslich sei er am 12. Januar 2015 mit seinem Nachbarn
und einer weiteren Person illegal in den Sudan gereist und von dort mittels
Visum und einem gefälschtem eritreischen Pass in die Türkei geflogen. An-
schliessend sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und
Österreich am 8. Juli 2015 in die Schweiz gelangt.
Etwa eine Woche, respektive 20 Tage nach seiner Ausreise sei seine Mut-
ter für einen, beziehungsweise zwei Tage festgenommen worden, da die
Behörden seinen Aufenthaltsort in Erfahrung hätten bringen wollen. Sie
habe ihnen diesen jedoch nicht mitgeteilt.
In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration gegen die eritrei-
sche Regierung teilgenommen; in seiner Heimat sei er nie politisch aktiv
gewesen.
Als Beweismittel reichte er Kopien seines Schulzeugnisses sowie der ID-
Karte seiner Mutter ein.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am 6. September 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 5. Oktober 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl
beantragen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und
subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die-
ser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Seite 5
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob-
wohl er anlässlich der Zweitanhörung die Widersprüche erklärt habe, seien
diese durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt
worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun, zu-
mal die Vorinstanz sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers im Entscheid auseinandersetzte und im Übrigen ergänzend auf die
Anhörungsprotokolle verwies. Dadurch ermöglichte sie dem Beschwerde-
führer eine sachgerechte Anfechtung. Der Eventualantrag auf Rückwei-
sung ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
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schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts noch an die Asylrelevanz als genügend. Der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinen Asylgründen
in der Anhörung und der ergänzenden Anhörung gemacht. So habe er in
der ersten Anhörung angegeben, am 3. Januar 2015 eine militärische
Vorladung erhalten zu haben, wogegen er in der Zweitanhörung vom
27. oder 28. Dezember 2014 gesprochen habe. Weiter habe er in der
Anhörung erklärt, er hätte sich gemäss Vorladung am nächsten Tag
morgens um sieben Uhr bei den Behörden melden müssen. In der
ergänzenden Anhörung habe er jedoch vorgebracht, der Meldetermin sei
um acht Uhr gewesen. Sodann habe er zunächst gesagt, er sei nicht mehr
zur Arbeit zurückgekehrt, nachdem er das Aufgebot für den Militärdienst
erhalten habe, sondern direkt zu seiner Tante gegangen. Später habe er
allerdings ausgeführt, er sei nach Kenntnisnahme der Vorladung nochmals
an seine Arbeitsstelle zurückgekehrt. Schliesslich habe der Beschwer-
deführer in der Erstanhörung zu Protokoll gegeben, seine Mutter sei 20
Tage nach seiner Ausreise von den Behörden für zwei Tage lang
festgehalten worden. Hingegen habe er in der Zweitanhörung erläutert,
seine Mutter sei etwa eine Woche nach seiner Ausreise zur Verwaltung
bestellt und dort den ganzen Tag befragt worden. Folglich müsse aufgrund
dieser Widersprüche davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer nicht für den Militärdienst gesucht worden sei.
Ferner sei aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in
der Schweiz gegen die Regierung Eritreas zusammen mit 3000 anderen
Personen nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in
einem relevanten Ausmass exponiert habe, und die Aufmerksamkeit der
eritreischen Behörden auf sich gezogen habe. Die blosse Tatsache, sich
als Regimegegner zu bezeichnen, sei nicht asylrelevant. Auch die geltend
gemachte illegale Ausreise erfülle die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer sei weder für den Militärdienst
aufgeboten noch bei einer Razzia festgenommen worden, weshalb nebst
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der illegalen Ausreise keine anderen Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, ersichtlich seien.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer bezüglich
des Empfangsdatums der militärischen Vorladung insbesondere aus, die
von ihm genannten Daten lägen nur einige Tage auseinander und er habe
bei der ergänzenden Anhörung erklärt, sich nicht mehr an das exakte
Datum erinnern zu können. Auf den Widerspruch angesprochen habe er
vorgebracht, nur ungefähre Angaben gemacht zu haben und es seien
zwischen Ausreise und Befragungen drei Jahre vergangen. Hinsichtlich der
unterschiedlichen Angaben zum Meldetermin bei der Verwaltung bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe den genauen Inhalt der Vorladung nicht
selber zur Kenntnis genommen, da er kein Tigrinya lesen könne. Zudem
wichen seine Zeitangaben lediglich um eine Stunde ab, weshalb dies nicht
als Widerspruch zu bezeichnen sei. Im Weiteren gesteht der Beschwer-
deführer ein, in der Erstanhörung angegeben zu haben, er sei nach Erhalt
der Vorladung nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt. Allerdings
spreche es für seine Glaubwürdigkeit, dass er offen gelegt habe, nochmals
zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt zu sein, obwohl er diese Tatsache
hätte verschweigen können. Er habe weder versucht, sich aus dem
Wiederspruch herauszureden, noch habe er sich in widersprüchliche
Erklärungen verstrickt, als er an der ergänzenden Anhörung mit den
Unstimmigkeiten konfrontiert worden sei. Zu den vorgehaltenen
Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer der Befragung
seiner Mutter hält er fest, dass er bereits im Sudan gewesen sei, als seine
Mutter befragt worden sei, und dieses Ereignis über dreieinhalb Jahre
zurückläge. Zudem habe er – auf den Widerspruch angesprochen –
nachvollziehbar erklären können, weshalb die eine Aussage zutreffe und
die andere nicht.
Schliesslich habe er in sämtlichen Befragungen äusserst detailliert,
erlebnisnah, mit vielen Realkennzeichen und stringent über seine
Fluchtgeschichte berichtet und habe sämtliche Widersprüche in der
erweiterten Anhörung plausibel erklärt, ohne sich in Ungereimtheiten zu
verstricken. Die von der Vorinstanz angebrachten angeblichen Wider-
sprüche bezögen sich auf grösstenteils für den Sachverhalt unwesentliche
Punkte und überspannten das Mass der Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit massiv.
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Folglich sei aufgrund seiner glaubhaften Aussagen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
6.3 In der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 erwog die
Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichts-
losigkeit der Beschwerde,
[…] „dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der
Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers im Wesentlichen überzeugend erscheint,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und der Be-
schwerdeführer diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegen-
zusetzen scheint,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelingen dürfte, die wi-
dersprüchlichen Angaben zwischen der Anhörung und der ergänzenden
Anhörung aufzulösen,
dass der Beschwerdeführer zwar einerseits gewisse Details nannte, die
sich vor seiner Flucht ereignet hätten (beispielsweise, dass er am 5. Mai
2014 geheiratet habe [vgl. SEM-Akten A30, F25], sowie den Namen der
Beamtin, welche ihm im Jahr 2013 eine ID-Karte ausgestellt habe [vgl. A33
F63 ff.]), andererseits in den geltend gemachten Kern-Asylvorbringen, die
als einschneidend zu betrachten sein dürften, kein Detailreichtum er-
kennbar sein dürfte, weshalb das pauschale Argument des Beschwerde-
führers, er habe in sämtlichen Befragungen äusserst detailliert, erlebnis-
nah, mit vielen Realkennzeichen und stringenten Ausführungen über seine
Fluchtgeschichte berichtet, nicht zutreffen dürfte,
dass die Argumentation des Eventualantrags auf Rückweisung an die
Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung nicht überzeugend scheint,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen haben
dürfte,
dass die Vorinstanz auch mit zutreffenden Erwägungen den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachten dürfte“ […].
7.
7.1 In ihrer Verfügung ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylre-
levanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
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Seite 9
Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 23.
Oktober 2018 ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde als aussichtslos. Auf die zitierten Erwägungen dieser Zwischen-
verfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Zwar ist dem Beschwerde-
führer zuzustimmen, dass die Anhörungen zu den Asylgründen erst rund
drei Jahre nach seinem Asylantrag erfolgten und gewisse Widersprüche
nicht sehr gewichtig sind. Trotzdem vermochte er die Unstimmigkeiten
nicht aufzulösen. Daran vermag auch sein Argument, er habe weder ver-
sucht, sich aus den Widersprüchen herauszureden, noch habe er sich in
widersprüchliche Erklärungen verstrickt, als ihm an der Zweitanhörung die
Unstimmigkeiten vorgehalten worden seien, nichts zu ändern. Abgesehen
von den grösstenteils nicht sehr gewichtigen Widersprüchen ist wesentlich,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich von einer
generellen Substanzlosigkeit durchzogen sind, weshalb seine Aussagen
zu Recht als unglaubhaft zu erachten sind.
7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 10
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit sowie technisch möglichen und praktischen Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
10.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist sein Einzug in den Nationaldienst
bei einer Rückkehr plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch
das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
11.2
11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
E-5717/2018
Seite 11
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
12.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2
12.2.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers selbst bei einer anstehenden Einziehung in den
Nationaldienst nicht entgegen. Aufgrund der verfügbaren Quellen ist nicht
davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer kras-
sen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des
Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
12.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
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Seite 13
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
13.3
13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und
gemäss eigenen Aussagen – abgesehen von dem (…) – gesunden Mann
(vgl. A4 Ziff. 8.02), der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt (vgl.
A30 F9 und F 19) sowie in seinem Heimatland ein ausreichendes Bezie-
hungsnetz (vgl. A4 Ziff. 3.01) hat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen
kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einem Zurück-
kommen nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen
werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechts-
mitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegen-
den Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Hei-
matland führen könnten.
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13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
14.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint sowie den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus