B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5718/2014
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor: BFM, Bun-
desamt für Migration),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
BFM vom 3. September 2014 / N (…).
E-5718/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die kurdische Beschwerdeführerin B._______ – mit letztem Wohnsitz in
Damaskus – sei zwei Wochen vor Neujahr 2012 (A4 S. 4; A10 S. 3) mit
ihren zwei älteren Kindern aus Syrien ausgereist. Von Istanbul herkom-
mend seien sie schliesslich am 6. Februar 2012 in Basel angekommen;
gleichentags suchten sie um Asyl nach (A4 S. 7; A10 S. 9 f.). Die Be-
schwerdeführerin wurde am 14. Februar 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (A4); am 25. April 2012
wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört (A10). Dabei brachte
sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe in Syrien an Demonstrationen
gegen die Regierung teilgenommen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er an-
schliessend geflüchtet und habe ihr geraten, das Land auch zu verlassen
(A4 S. 7).
B.
Der Beschwerdeführer A._______ habe Syrien am (…) 2012 verlassen und
sei von Istanbul aus nach Zürich geflogen, wo er am 4. April 2012 ange-
kommen sei. Einen Tag später reichte er bei den hiesigen Behörden ein
Asylgesuch ein (A14 S. 6). Eine summarische Befragung fand am 18. April
2012 im EVZ Basel statt (A14); zu seinen Asylgründen wurde er am 16. Ok-
tober 2012 eingehend angehört (A21). Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, dass er in seinem Quartier G._______ an regierungskritischen
Kundgebungen teilgenommen habe. Weil andere Teilnehmer bei ihm über-
nachtet hätten, sei er von den Behörden verfolgt worden (A14 S. 6 f.).
Überdies nehme er in der Schweiz an Demonstrationen teil.
C.
Am (…) 2014 kam die gemeinsame Tochter E._______ zur Welt (A23).
D.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 zeigte Christian Wyss, Fürsprecher
(…), seine Mandatsübernahme für das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
renden an (A24). Am 26. August 2014 wurde diesem die von ihm verlangte
Akteneinsicht gewährt (A31).
E.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 (A34) – eröffnet am 4. September
2014 – lehnte das BFM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz weg; die Wegweisung wurde wegen Unzumutbar-
E-5718/2014
Seite 3
keit nicht vollzogen und die Beschwerdeführenden wurden vorläufig aufge-
nommen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus Syrien
veranlasst hätten, nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Ferner komme dem
Umstand, dass sie vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien, keine
asylrelevante Bedeutung zu (Art. 3 AsylG). Auch würden die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers keine qualifizierte Tätigkeiten darstel-
len, welche erwarten lassen würden, dass er dadurch das Interesse syri-
scher Organe auf sich gezogen haben könnte (Art. 3 AsylG).
F.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 wurde die Vorinstanz dahingehend
informiert, dass die Beschwerdeführenden Michael Steiner, Rechtsanwalt
in Bern, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (A36). Sämtli-
che bisherige Vertretungsverhältnisse seien aufgelöst. Am 17. September
2014 wurde ihm Akteneinsicht gewährt (A37).
G.
Am 6. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfü-
gung vom 3. September 2014 durch ihren neuen Rechtsvertreter Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei,
dass nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der
Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise sie vorläufig aufzu-
nehmen (subeventualiter aus Gründen der Unzulässigkeit). Den Be-
schwerdeführenden sei darüber hinaus vollumfänglich Akteneinsicht zu ge-
währen und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen.
Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass die Vorinstanz die
Ansprüche auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie ihre Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt habe. Darüber hinaus habe sie Bundesrecht verletzt, da die
Asylvorbringen klar glaubhaft und rechtlich relevant seien.
Der Eingabe lag eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers der
Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demo-
kratische Partei der Einheit in Syrien) vom (…) 2014 bei.
E-5718/2014
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch be-
handelt; der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung wurde indes abgewiesen. Darüber hinaus wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Am 17. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von einer
Demonstration vom (…) 2014 in Bern ein.
J.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. Oktober 2014 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und reichten eine Fürsorgebestä-
tigung mit Datum vom 22. Oktober 2014 ein. Mit Verfügung vom 12. No-
vember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Am 13. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines
Schreibens der Rekrutierungsabteilung Syriens vom (…) 2014 betreffend
den Beschwerdeführer zu den Akten (inklusive Übersetzung). Das Original
wurde am 24. Juni 2015 nachgereicht.
L.
Am (…) 2015 kam der gemeinsame Sohn F._______ zur Welt.
M.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 machte der Rechtsvertreter das Bun-
desverwaltungsgericht auf seine kürzlich ergangene Rechtsprechung auf-
merksam und forderte es auf, der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlas-
sung zuzustellen.
N.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 6. April 2016 stellte das SEM fest,
dass die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise Beschwerde-
ergänzungen nicht geeignet seien, die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
renden in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, und hielt an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
O.
Am 25. April 2016 beharrte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
E-5718/2014
Seite 5
in seinem Replikschreiben darauf, dass die Beschwerdeführenden sowohl
individuell als auch als Kurden im Kollektiv verfolgt seien.
P.
Im vorinstanzlichen Dossier fanden sich folgende Unterlagen: Fotos des
Beschwerdeführers während verschiedener Kundgebungen in der Schweiz
(A21 S. 10; A22); eine Kopie eines Ehescheins – religiöse Trauung (A4
S. 3; A14 S. 3) – vom (…) 2007 sowie Kopien der jeweiligen syrischen
Identitätskarten von A._______ (Nr. […], ausgestellt am […] 2011 in
H._______; A21 S. 4 f.) und B._______ (Nr. […] am […] 2004 in
H._______).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-5718/2014
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz
habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ver-
letzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(Art. 29-33 VwVG; vgl. aus der Literatur etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 249 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 70 ff. und 171 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 846 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, 2000, S. 202 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regel-
mässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige
Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegen-
stück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1
VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1).
3.2.1 In diesem Zusammenhang wurde zunächst geltend gemacht, die Vo-
rinstanz habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt,
indem es den Einblick in mehrere Akten verweigert habe. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Verfügung vom 17. Okto-
ber 2014 verwiesen, mit welcher die noch zu editierenden Akten festgelegt
wurden. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher ge-
genstandslos geworden.
3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner ihre Pflicht schwerwiegend verletzt, da sie
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet habe. Dazu
ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine positive Verfügung handelt
E-5718/2014
Seite 7
und dass der Vollzugspunkt nicht angefochten wurde. Da dieser Punkt
demnach kein Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist da-
rauf nicht näher einzugehen.
3.2.3 Ferner stellte der Rechtsvertreter fest, dass die Vorinstanz es unter-
lassen habe, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismit-
tel zu würdigen. Eine nähere Begründung dieser Rüge fehlt. Während des
vorinstanzlichen Verfahrens wurden nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts am 16. Oktober 2012 zwei syrische Identitätskarten (A21
S. 4 f.) eingereicht, welche am 7. Dezember 2015 dem zuständigen Kan-
ton zugestellt wurden (A44 und A47). Des Weiteren lag ein Bestätigungs-
schreiben der religiösen Trauung von A._______ und B._______ bei den
vorinstanzlichen Akten. Alle diese Dokumente wurden wohlwollend gewür-
digt; die Vorinstanz geht von der syrischen Herkunft der Eheleute aus. Die
ebenfalls am 16. Oktober 2012 eingereichten Fotos sollen den Beschwer-
deführer anlässlich einer regierungskritischen Kundgebung in der Schweiz
zeigen (A22). Zu allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers hat das BFM in seiner Verfügung vom 3. September 2014 ausreichend
Stellung genommen (vgl. Punkt 2.b der Verfügung). Folglich ist keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.
3.2.4 Weiter wurde vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ele-
mente des durch die Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt
worden seien (z.B. die Meldepflicht des Beschwerdeführers nach der ers-
ten Hausdurchsuchung vom (…) 2011). Einerseits ist die zuständige Be-
hörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist
im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es gilt denn auch
festzustellen, dass in der Verfügung vom 3. September 2014 die wesentli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe
aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begrün-
dung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die
Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung
festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, stellt keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar.
E-5718/2014
Seite 8
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylver-
fahren.
3.3.1 Die Vorinstanz habe seit der Anhörung vom 25. April 2012 ohne er-
sichtlichen Grund über zwei Jahre bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung verstreichen lassen. Dazu ist zu erwähnen, dass am 25. April 2012
die zuerst eingereiste Beschwerdeführerin angehört wurde. Der Beschwer-
deführer sei am 4. April 2012 in die Schweiz gelangt und suchte einen Tag
später hier um Asyl nach. Seine Befragung fand am 18. April 2012 und
seine Anhörung am 16. Oktober 2012 statt. Die mit Datum vom 3. Septem-
ber 2014 erlassene Verfügung ist daher rund zwei Jahre später zustande
gekommen. Angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz kann jedoch
diesbezüglich nicht von einer Verschleppung des Verfahrens oder von ei-
ner Verletzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden. Im Übrigen
hätte die behauptete Rechtsverzögerung vor Abschluss des Verfahrens ge-
rügt werden können.
3.3.2 Weiter wurde gerügt, die Abklärungspflicht sei verletzt worden, weil
an der Anhörung vom 16. Oktober 2012 die freie Rede des Beschwerde-
führers unterdrückt beziehungsweise dieser ständig unterbrochen worden
sei, so dass er wiederholt den roten Faden verloren habe, weshalb er sich
beispielsweise über die eingereichten Fotos nicht habe äussern können.
Zunächst ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer genügend Raum
gegeben wurde, die damals eingereichten Fotos zu erläutern: Wie verspro-
chen (A21 Frage 26) kam der Befrager am Ende der Anhörung auf die Fo-
tos zurück und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen (A21
Fragen 83 ff.). Es spricht im Übrigen nichts dagegen, dass sich der Befra-
ger zunächst einen Überblick über die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers verschaffte (A21 Frage 37) und ihn danach erst frei sprechen liess
(z.B. A21 Fragen 44, 51, 64, 67, 80 und 95 f.). Zudem erhielt dieser die
E-5718/2014
Seite 9
Gelegenheit, Unklarheiten oder Ungereimtheiten zu klären (z.B. A21 Fra-
gen 71 sowie 89 ff.). Nach dem Gesagten ist keine ungenügende Abklä-
rung des Sachverhalts ersichtlich.
3.3.3 Schliesslich sei gemäss dem Rechtsvertreter die angefochtene Ver-
fügung auch deshalb zurückzuweisen, weil die Vorinstanz zwingend hätte
abklären müssen, ob die Kurden in Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung
seien. Dazu ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu verwei-
sen, ihre Flucht aus Syrien gründe auf die behördliche Verfolgung, weil der
Beschwerdeführer mit anderen Männern an regimekritischen Kundgebun-
gen teilgenommen habe. In den Protokollen ist keine Verfolgung aus eth-
nischen Gründen erkennbar, weshalb die Vorinstanz im Zeitpunkt der Ver-
fügung nicht verpflichtet war, sich dazu zu äussern. Nachdem diese Frage
erst in der Beschwerdeschrift aufgeworfen wurde, nahm das SEM im Rah-
men der Vernehmlassung vom 6. April 2016 ausführlich dazu Stellung.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführen-
den, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts seien durch die Vorinstanz verletzt wor-
den, als nicht gerechtfertigt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
ten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG; vgl. dazu BVGE 2015/3).
E-5718/2014
Seite 10
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der kurdische Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er stamme ur-
sprünglich aus dem Dorf I._______ (Provinz al-Hasaka, A14 S. 3); die letz-
ten (…) Jahre vor der Ausreise habe er in G._______ bei Damaskus ver-
bracht (A14 S. 4). Er, ein früherer Ajnabi, welcher am (…) 2011 die syrische
Identitätskarte und somit auch diese Staatsbürgerschaft erhalten habe
(A21 S. 4 f.), habe in Damaskus als (…) für einen Mann aus J._______,
der indes selten anwesend gewesen sei, den Lebensunterhalt der Familie
verdient (A10 S. 5 f.; A21 S. 5). Zusammen mit anderen jungen Männern
habe er an regierungskritischen Kundgebungen in ihrem Quartier
G._______ teilgenommen. Diese jungen Männer seien mit seinem Arbeit-
geber verwandt gewesen und hätten daher die Erlaubnis gehabt, in der
Villa zu übernachten (A21 S. 5 und 7). Eines Tages – am (…) 2011 (A21
S. 9) – hätten Sicherheitsbeamte die Villa (…) gestürmt und (…) Männer –
inklusive den Beschwerdeführer – verhaftet und auf den Posten des natio-
nalen Sicherheitsdienstes gebracht (A21 S. 6 f.). (…) weitere Personen
seien entkommen (A21 S. 6). Auf dem Posten sei er geschlagen und ge-
foltert worden (A21 S. 6 f.); man habe alles über die (…) Entkommenen
und die Organisatoren der Kundgebungen wissen wollen (A21 S. 7). Einen
Tag später um den Mittag herum sei er entlassen worden (A21 S. 7). Seine
Frau habe noch geschlafen, als er verhaftet worden sei, und nichts davon
mitbekommen (A21 S. 7). Als er zurückgekommen sei, habe er ihr alles
erzählt (A21 S. 8). Er sei dann wieder seiner alltäglichen Arbeit nachge-
gangen. Nach der Haftentlassung sei er verpflichtet gewesen, dem Vorge-
setzten der Sicherheitsbehörde regelmässig über Geschehnisse in seinem
Quartier zu erzählen; dieser Auflage sei er indes nicht nachgekommen
(A21 S. 8), was jedoch keine Folgen gehabt habe, da sich jemand aus dem
Quartier für ihn eingesetzt habe (A21 S. 8). Zudem habe er sich jeden Tag
auf dem Polizeiposten melden müssen (A21 S. 10). Die jungen Männer
seien jedoch immer wieder in die Villa gekommen; eines Morgens habe
sein Arbeitgeber ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr zurück-
kehren, weil man die Villa (am […] 2011, A21 S. 9) erneut gestürmt und
(…) Personen festgenommen habe (A21 S. 8 f.). Er sei dann nie wieder in
E-5718/2014
Seite 11
die Villa zurückgekehrt; seine Ehefrau und die Kinder habe man nach
K._______ beziehungsweise zu ihren Eltern – ihr Vater sei Ingenieur in
L._______ (mutmasslich M._______, Provinz al-Hasaka) geschickt (A21
S. 9). Vor seiner Ausreise aus Syrien seien die Sicherheitsbeamten auch
in seinem Dorf aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt (A21 S. 8).
5.2 Die Beschwerdeführerin – eine Hausfrau – führte an, sie sei in
N._______ (Provinz al-Hasaka) geboren (A4 S. 3), indes würden ihre El-
tern heute (das heisst im Jahr 2012) in M._______ (A4 S. 5; A10 S. 3) le-
ben. Die letzten (…) Jahre vor ihrer Ausreise Ende des Jahres 2011 (A4
S. 4; A10 S. 3) habe sie mit ihrer Familie in Damaskus verbracht. Ihr Ehe-
mann habe an Kundgebungen teilgenommen (A10 S. 3). In der Villa (A10
S. 5), in der sie gelebt hätten, hätten sich in anderen Räumen (nicht in ihren
eigenen) ungefähr (…) weitere Teilnehmer jeweils versteckt (A10 S. 3). Am
(…) 2011 seien, ungefähr um (…) Uhr, etwa (…) Sicherheitsbeamte in die
Villa eingedrungen. Sie hätten ihren Ehemann in die anderen Räume mit-
genommen und ihn gefragt, wo die anderen versteckt seien. Sie hätten ihn
dann jedoch nicht mitgenommen, aber er sei verpflichtet gewesen, sich
(…)mal wöchentlich bei den Behörden zu melden und jeweils Bericht über
Leute aus dem Quartier zu erstatten (A10 S. 4 und 6 f.). An diesem Tag
hätten die Beamten, so habe ihr Ehemann ihr später berichtet, (…) Perso-
nen mitgenommen, die anderen hätten fliehen können (A10 S. 6). Bis zur
zweiten Hausdurchsuchung am (…) 2011 sei ihr Ehemann seinen Ver-
pflichtungen nachgekommen (A10 S. 7). An diesem Tag seien die Sicher-
heitsleute gegen (…) Uhr erschienen, doch ihr Ehemann sei bereits unter-
wegs gewesen und niemand habe sich in der Villa versteckt (A10 S. 7).
Nachdem die Beamten abgezogen seien, habe sie gehört, dass die Män-
ner verhaftet worden oder geflohen seien (A10 S. 7 f.). Daraufhin sei sie
nach M._______ zu ihren Eltern gefahren und habe von ihrem Ehemann
nichts mehr gehört (A10 S. 3 und 8). Ihre Schwiegerfamilie in I._______ –
nicht jedoch ihre eigene Familie – sei mehrmals von den Behörden aufge-
sucht worden, da man ihren Ehemann dort vermutet habe (A10 S. 4).
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 3. September 2014 fest,
dass die Vorbringen widersprüchlich und damit unglaubhaft seien (Art. 7
AsylG). Einerseits habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verhaftung
vom (…) 2011 ausgesagt, er sei gleichentags wieder entlassen worden
(A14 S. 7), anderseits sei er „am nächsten Tag um die Mittagszeit“ freige-
lassen worden (A21 S. 7 und 10). Nach seiner Rückkehr habe er alles sei-
ner Ehefrau erzählt (A21 S. 7 f.), welche wiederum angab, der Beschwer-
deführer sei nicht verhaftet worden (A10 S. 4), nur (…) andere Personen
E-5718/2014
Seite 12
seien mitgenommen worden (A10 S. 6 f.). Zudem seien die Ausführungen
des Beschwerdeführers über die Folter, welche er auf dem Posten erlebt
habe, schemenhaft und ausweichend ausgefallen. Auch müsse der Wahr-
heitsgehalt der geltend gemachten Fahndungsmassnahme (nach dem […]
2011) seitens der Behörden erheblich angezweifelt werden. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers
am (…) 2011 ausgestellt worden sei. Es entspreche nicht dem Verhalten
einer Person, welche seitens der Behörden verfolgt werde, sich in einer
solchen Situation an eben diese Behörden zu wenden, um deren Staats-
angehörigkeit zu erlangen. Nach dem Gesagten könne eine staatliche Ver-
folgung nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG).
Ferner betonte die Vorinstanz, dass dem Umstand, dass die Beschwerde-
führenden vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien, keine asylrele-
vante Bedeutung zukomme (Art. 3 AsylG).
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stellte
das BFM fest, diese Aktivitäten seien nicht derart qualifiziert, dass er
dadurch das Interesse der syrischen Behörde auf sich gezogen habe
(Art. 3 AsylG).
5.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2014 wurde hinsichtlich der
Unglaubhaftigkeit vorgebracht, es seien keine Widersprüche erkennbar, da
es sich nicht um eine eigentliche Verhaftung gehandelt habe, sei der Be-
schwerdeführer doch schliesslich nicht nach Damaskus verlegt worden.
Ferner würden sich die zwei Auflagen – die Informations- sowie die Melde-
pflicht –, welche der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erhal-
ten habe, nicht widersprechen. Die Ausführungen bezüglich der Folter auf
dem Polizeiposten seien ausführlich und dadurch glaubhaft. Auch die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft, zumal sie nicht aufgefor-
dert worden sei, detailreich zu berichten. Schliesslich sei der Beschwerde-
führer der behördlichen Meldepflicht unterlegen gewesen, weshalb es nicht
unstatthaft sei, sich gleichzeitig eine Identitätskarte ausstellen zu lassen.
Da der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gezielt aus politi-
schen und ethnischen Gründen verfolgt worden sei, erfülle er auch als Mit-
glied der Yekîtî-Partei – unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die
Gewaltanwendung durch das syrische Regime – die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der
Flucht des Beschwerdeführers verneint würde, wäre indes diese zwingend
im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal er sich schon länger im Ausland
E-5718/2014
Seite 13
befinde und sich in der Schweiz vehement für die kurdische Angelegenheit
einsetze. Zu guter Letzt wurde anhand von verschiedenen Berichten auf
die Kollektivverfolgung von syrischen Kurden hingewiesen.
5.5 Gemäss der Eingabe vom 4. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer
seine militärische Grundausbildung bereits abgeschlossen. Durch das frü-
her eingereichte Schreiben der Rekrutierungsabteilung der syrischen Ar-
mee sei klar, dass der Beschwerdeführer inzwischen in den Militärdienst
einberufen worden sei. Durch seine Flucht ins Ausland sei er als Dienst-
verweigerer zu betrachten und erfülle dadurch Art. 3 AsylG.
5.6 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. April 2016 äusserte sich das
SEM dahingehend, dass Berichte von UNHCR grundsätzlich nicht bindend
seien. Ferner gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer sich
erst nach Einreise in die Schweiz der Yekîtî-Partei angeschlossen habe,
was an und für sich keine Gefährdung bedeute. Ferner führte es aus, dass
die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch
seien. Es begründete ausführlich, dass seit dem Beginn der Unruhen und
des Bürgerkriegs in Syrien für Kurden keine Situation entstanden sei, wel-
che den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe von kollektiver Ver-
folgung betroffen wäre.
Bezüglich des nachgereichten Marschbefehls legte das SEM dar, dass der
Beschwerdeführer bis (…) 2011 als Ajnabi registriert und somit nicht mili-
tärdienstpflichtig gewesen sei. Er habe nie geltend gemacht, er sei militä-
risch ausgehoben worden. Bei seiner Einbürgerung sei er zudem bereits
(…) Jahre alt gewesen. Angesichts dessen komme dem nachgereichten
Marschbefehl offensichtlich keine Relevanz zu. Es sei offensichtlich, dass
es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument handle; diese seien –
auch in Drittstaaten – leicht erhältlich und es komme ihnen daher keine
genügende Beweiskraft zu.
5.7 Im Rahmen des Repliks vom 25. April 2016 beharrte der Rechtsvertre-
ter auf die Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme
des Beschwerdeführers als Regimegegner an Kundgebungen in Syrien
und aufgrund der Tatsache, dass sie Angehörige der Ethnie der Kurden
seien. Er verwies zudem darauf, dass es sich beim eingereichten Doku-
ment nicht um einen Marschbefehl handle, nach welchem der Beschwer-
deführer sich direkt an der Front hätte einreihen müssen, sondern um ein
Rekrutierungsaufgebot. Angesichts des Krieges in Syrien habe das Land
auch Personen rekrutiert, welche eigentlich nicht dienstpflichtig wären.
E-5718/2014
Seite 14
6.
6.1 In einem ersten Schritt sollen die Ereignisse untersucht werden, welche
die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben aus Syrien vertrieben
haben.
6.2 In Bezug auf die individuelle Fluchtbegründung wird der von der Vo-
rinstanz erläuterten Unglaubhaftigkeit gefolgt und ist grundsätzlich auf die
Begründung der Verfügung des BFM vom 3. September 2014 zu verwei-
sen. Insbesondere besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den
Aussagen der Eheleute betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers
vom (…) 2011. Letzterer gab an, er sei dannzumal zusammen mit (…) wei-
teren Personen verhaftet worden (und […] Personen hätten fliehen kön-
nen, A21 S. 6), während seine Frau noch geschlafen habe (A21 S. 7). Die
Beschwerdeführerin wollte demgegenüber wissen, dass – als alle noch am
Schlafen waren – um (…) Uhr die Tür ihres Zimmers, wo die Familie ge-
meinsam geschlafen habe, aufgegangen sei und Sicherheitsbeamte hin-
eingestürmt seien. Diese hätten sich mit ihrem Ehemann in die anderen
Räume der Villa begeben (A10 S. 4 und 6). Wie er ihr später berichtet
habe, seien (…) Personen festgenommen worden (A10 S. 6). Ihr Ehemann
sei zwar (noch in der Villa) geschlagen worden, indes habe man ihn nicht
mitgenommen (A4 S. 8; A10 S. 4 und 6 f.), da er ja nur der (…) sei (A10
S. 6 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein solches Ereignis aufgrund
der angeblichen Intensivität beiden gleich in Erinnerung geblieben wäre.
Hinzu kommt hinsichtlich dieses Ereignisses vom (…) 2011 die von der
Vorinstanz bereits festgestellte Unklarheit, ob der Beschwerdeführer glei-
chentags oder tags darauf entlassen worden sei. Dem Einwand in der Be-
schwerdeschrift, dass es sich hierbei nicht um eine Festnahme im eigent-
lichen Sinne gehandelt habe, weil man ihn nicht nach Damaskus verlegt
habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte weiter
aus, man habe ihren Ehemann aufgefordert, sich (…)mal wöchentlich bei
den Behörden zu melden und als Spitzel zu arbeiten (A10 S. 4 und 6 f.).
Der Beschwerdeführer hingegen sagte aus, er habe seine Präsenz jeden
Tag bestätigen müssen (A14 S. 7; A21 S. 10). Nach der zweiten Haus-
durchsuchung vom (…) 2011 – der Beschwerdeführer sei nicht anwesend
gewesen (A10 S. 7; A21 S. 8) – sei die Beschwerdeführerin mit den Kin-
dern mit einem Bus (A10 S. 8; beziehungsweise mit einen Freund des Be-
schwerdeführers, A21 S. 3) zu ihren Eltern nach M._______ gegangen
(A10 S. 3; A21 S. 9). Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin dies riskiert
haben will und Unterschlupf bei ihren nächsten Verwandten gesucht habe,
zumal sie selber ausführte, dass „wenn die Behörden nach einem Mann
E-5718/2014
Seite 15
suchen und sie ihn nicht finden, dann verhaften sie dessen Ehefrau“ (A10
S. 3 f.).
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht
nach dem Gesagten davon aus, dass weder die geschilderte Festnahme
des Beschwerdeführers noch seine Meldepflicht – und somit die individu-
elle Begründung der Flucht der Beschwerdeführenden aus Syrien – glaub-
haft sind (Art. 7 AsylG). Alleine die Tatsache, dass die Behörden allenfalls
für Befragungen vorbeigekommen sind, kann nicht im Sinne von Art. 3
AsylG als genügend intensive Verfolgungsmassnahme gelten. Somit kann
auch nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemanns behördlich in asylrelevanter
Weise gesucht wird.
6.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens,
Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb
als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die
Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32
E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden
haben in ihren Aussagen in keiner Weise dargelegt, man habe sie aufgrund
ihrer Ethnie verfolgt. Es ist zwar richtig, dass die Kurden in Syrien vor dem
Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten waren, jedoch wird
nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung
ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Die allgemeine Lage in Syrien
wurde zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen des Wegweisungs-
vollzugs berücksichtigt.
6.4 In einem weiteren Schritt ist nachfolgend auf die Vorbringen im Sinne
einer Nachfluchtbegründung einzugehen. Eine asylsuchende Person ist
auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereig-
nissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu
unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
E-5718/2014
Seite 16
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten
hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Genfer Flüchtlingskonvention (FK) wieder relativiert (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9).
6.5 In der Rechtsmittelschrift vom 6. Oktober 2014 wurde vorgebracht, der
Beschwerdeführer setze sich hier in der Schweiz immer an vorderster Front
für die kurdische Angelegenheit und gegen das syrische Regime ein. Durch
seine öffentlichen Auftritte an solchen regimekritischen Demonstrationen
exponiere er sich äusserst engagiert und zeige damit seine anhaltende po-
litische Protesthaltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 und verschiedene Berichte). Hinsichtlich des
syrischen Konflikts stehe die Schweiz immer wieder im Fokus (z.B. wäh-
rend den regelmässig in Genf stattfindenden Syrien-Friedenskonferenzen),
weshalb davon auszugehen sei, dass syrische Oppositionelle hier äusserst
intensiv überwacht würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden
sich schon länger im Ausland aufhalten würden. Solche Personen seien
bei einer Rückkehr in der Regel mit einer ausführlichen Befragung und ei-
ner willkürlichen Misshandlung konfrontiert.
6.5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine Gefährdung aufgrund der
Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste geltend
machen, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015 zu verweisen. Demnach ist davon
auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen Überwachung aller Exil-
syrer, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich mit exilpolitischen Tätigkeiten
in besonderem Mass exponiert, dass heisst wenn sie aufgrund ihrer Per-
E-5718/2014
Seite 17
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men.
6.5.2 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, er habe in Syrien an ver-
schiedenen Demonstrationen teilgenommen. Ein einziges Mal erwähnte er
jedoch mehr als nur die Teilnahme an sich (A14 S. 6); an den weiteren
Antworten betreffs Kundgebungen in Syrien mangelt es indes an Detail-
reichtum oder Realkennzeichen (z.B. A21 Fragen 45, 66 etc.). Ganz allge-
mein hinterlässt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er sei eine po-
litische Person. Der Vorinstanz ist denn auch zuzustimmen, wenn sie da-
von ausgeht, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz der Yekîtî-
Partei beigetreten ist. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhö-
rung vom 16. Oktober 2012 Fotos zu den Akten (A21 S. 10; A22). Am
17. Oktober 2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Fotos
zugestellt, die den Beschwerdeführer an einer Kundgebung vom (…) 2014
in Bern zeigen sollen. Auf allen eingereichten Fotos erkennt man eher klei-
nere Gruppen, die ihren Unmut kundtun. Weitere Teilnahmen des Be-
schwerdeführers an politischen Umzügen oder Veranstaltungen sind in den
Akten nicht ersichtlich. Folglich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
dass der Beschwerdeführer als ernsthaften und potentiell gefährlichen Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte und deshalb befürchten muss, bei einer (hypotheti-
schen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ge-
mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.5.3 Auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ver-
mag nicht zur Annahme führen, die Beschwerdeführenden wären bei einer
(hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann
aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden,
dass sie bei der (hypothetischen) Wiedereinreise Befragungen durch die
syrischen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden
aber nicht darzulegen vermochten, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens
Ziel asylrechtlich relevanter Verfolgung gewesen zu sein respektive als ex-
ponierte Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden zu
haben, ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie bei ihrer
Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten
müsse. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E-5718/2014
Seite 18
6.6 Als weiteren Nachfluchtgrund ist das am 24. Juni 2015 eingereichte
Rekrutierungsschreiben zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sank-
tionen zu befürchten hat, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge
geleistet habe, das in seiner Abwesenheit ergangen sei. Da der Beschwer-
deführer am (…) 2012 (A14 S. 6) aus Syrien ausgereist sein will und das
Rekrutierungsschreiben der syrischen Behörden gemäss der eingereich-
ten Übersetzung vom (…) 2014 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit
ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gege-
ben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
6.6.1 Der Beschwerdeführer – ein früherer Ajnabi (d.h. damals ein re-
gistrierter Staatenloser) – sei am (…) 2011 syrischer Staatsbürger gewor-
den (A21 S. 4). Den Ajanib wurden früher staatsbürgerliche Rechte ver-
wehrt und sie mussten keinen Militärdienst leisten (vgl. ALEXANDRA GEISER,
Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH, Hrsg.], 2013, S. 1). Folglich ist entgegen den Angaben des Rechts-
vertreters vom 4. Februar 2016 – der Beschwerdeführer habe eine militäri-
sche Grundausbildung bereits früher abgeschlossen – davon auszugehen,
dass dieser bis anhin keinen Militärdienst absolviert hat und folglich nicht
im Reservedienst steht. Indes muss dies nicht heissen, dass man die ehe-
maligen Ajanib – wenn sie syrische Staatsbürger geworden sind – auch
weiterhin vom Militärdienst ausschliesst (vgl. ALEXANDRA GEISER, Ajanib,
a.a.O., S. 4), zumal sich syrische Männer grundsätzlich mit 18 Jahren für
den Militärdienst registrieren müssen und bis zum Alter von 42 Jahren
wehrpflichtig sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die
Syrische Armee, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2014, S. 1).
Doch herrscht bezüglich dieser Frage – Dienstpflicht für eingebürgerte ehe-
malige Ajanib – eine gewisse Unsicherheit (vgl. z.B. Danish Immigration
Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 2015,
S. 14; ALEXANDRA GEISER, Ajanib, a.a.O., S. 4).
Aus verschiedenen Quellen (vgl. z.B. Danish Immigration Service
[DIS]/Danish Refugee Council [DRC], a.a.O., S. 41 ff.) geht hervor, dass
syrische Staatsbürger sich beim lokalen Wehrdienstbüro zu melden haben
(„… at their local conscription office [‚Maktab al-Tajneed‘] when reaching
conscription age“). Eine Anzeige werde in der Regel durch einen
Polizeibeamten ausgehändigt („A notification from the conscription office is
E-5718/2014
Seite 19
usually delivered through a policeman [‚muballigh‘] from the nearest police
station on behalf of the ‚mukhtar‘ [mayor] to the individual concerned”). In-
des habe der Polizeibeamte keine Kompetenz, jemanden diesbezüglich
festzunehmen. Die Anzeige lege den Zeitraum fest, in welchem sich die
betroffene Person zu melden habe („The notification specifies the period of
time within which the future conscript must present himself to the local
conscription office“). Obwohl davon auszugehen ist, dass viele Männer
heutzutage nur eine begrenzte militärische Ausbildung erhalten (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2015, S. 4), kann angenommen werden,
dass eine Einberufung in den Militärdienst immer noch eine vorgängige mi-
litärische Musterung beziehungsweise sanitärische Untersuchung voraus-
setze, nach deren Abschluss der Dienstpflichtige sein Militärbüchlein erhält
(vgl. ALEXANDRA GEISER, Rekrutierung, a.a.O., S. 5).
6.6.2 Gemäss dem Präsidialdekret Nr. 149 vom 24. Dezember 2011 – da-
von ausgehend, dass dieses im syrischen Bürgerkriegsland noch in Kraft
ist – ist jeder Bürger, dem die syrische Staatsbürgerschaft gemäss dem
Legislativdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 (Einbürgerung der staatenlosen
Kurden) gewährt wurde und der im Zeitpunkt der Umsetzung der Bestim-
mungen des Dekrets das wehrpflichtige Alter erreicht hat (erst ab Jahrgang
1993), wehrpflichtig. Angesichts des Jahrganges (…) des Beschwerdefüh-
rers ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund seines Alters nicht wehr-
pflichtig ist. Aus diesem Grund war auch nicht zu erwarten, dass er an einer
Ausreise gehindert worden wäre, auch wenn das Regime im Herbst 2014
verschiedene Massnahmen erlassen hat, um die Ausreise wehrdienst-
pflichtiger Männer (die zwischen 1985 und 1991 geboren sind) zu verhin-
dern (vgl. ALEXANDRA GEISER, Mobilisierung, a.a.O., S. 4). In der Replik
vom 25. April 2016 bekräftigte der Rechtsvertreter zwar, es würden auch
Personen rekrutiert werden, die eigentlich nicht dienstpflichtig seien – so
habe das Alter den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einem Mili-
täraufgebot geschützt. Auch sei gleichzeitig ein Bruder des Beschwerde-
führers rekrutiert worden. Diese vagen Erklärungen des Rechtsvertreters
blieben indes unbewiesen und überzeugen daher nicht.
Das eingereichte Schreiben der Generaldirektion der Rekrutierung des Ge-
neralkommandos der syrischen Armee und Streitkräfte vom (…) 2014 rich-
tet sich an das Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka und besagt, dass
dieses den Beschwerdeführer zum Militärdienst aufzubieten habe. Das Do-
kument enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Einberufung des
E-5718/2014
Seite 20
Beschwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Ob der Beschwer-
deführer in der Folge tatsächlich vom Polizeipräsidium der Provinz al-Ha-
saka aufgeboten wurde, ist nicht geklärt.
Die handschriftlich ausgefüllte Formularkopie vermag keine Beweiskraft zu
entfalten, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsvertre-
ter dahingehend geäussert oder diesbezügliche Beweismittel eingereicht
haben, wie dieses Dokument, welches an das Polizeipräsidium in al-Ha-
saka gerichtet ist, in ihre Hände geraten ist. Somit liegen keine Hinweise
auf eine Refraktion vor.
6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine asylrelevante Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz hat folglich zu
Recht die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Vorinstanz am 3. September 2014 die vorläufige Aufnahme an-
geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (zur alterna-
tiver Natur der Vollzugshindernisse vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 12. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht
E-5718/2014
Seite 21
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5718/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: