B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5718/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
30. Oktober 2014 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6349/2014 vom 8. Juni 2015
abgewiesen.
II.
B.
Mit am 8. Februar 2016 eingegangener Eingabe stellte B._______, med.
pract. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, C._______, dem SEM ein die
Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis vom 25. Januar 2016
zu.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Vorinstanz med. pract.
B._______ mit, ihre Eingabe könne nicht berücksichtigt werden, da kein
Gesuch der Beschwerdeführerin hängig sei und ein neues Gesuch nur von
der Beschwerdeführerin selber oder ihrer Rechtsvertretung eingereicht
werden könne.
III.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 24. Juni
2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom
29. September 2014 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei
festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Verände-
rung des Sachverhalts eingetreten sei. Ferner sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die zuständige
kantonale Behörde sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen
abzusehen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
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und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In der Bei-
lage wurde ein ärztliches Zeugnis von med. pract. B._______ vom 3. Juni
2016 inklusive Briefumschlag eingereicht.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine schwerwiegende Be-
einträchtigung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin ver-
wiesen, aufgrund welcher sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung sei und im März 2016 für mehrere Wochen habe hospitalisiert
werden müssen. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfassung, der zu
erwartenden massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im
Falle einer Rückkehr in den Iran, der durch die iranischen Behörden sowie
ihren Ehemann drohenden Verfolgung und ihrer Situation als allein-
stehende aber ungeschiedene Frau, die keine Unterstützung von ihren Fa-
milienangehörigen erwarten könne, erweise sich der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 (eröffnet am 19. August 2016) wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und
stellte fest, die Verfügung vom 29. September 2014 sei rechtskräftig und
vollstreckbar.
Zur Begründung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden
im Heimatstaat der Beschwerdeführerin medizinische Strukturen, welche
eine Behandlung für die von ihr vorgebrachte psychische Erkrankung an-
bieten würden. Das Wiedererwägungsgesuch enthalte keine neu zu beur-
teilenden Elemente in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung von ihr
sowie ihren Kindern durch ihren Ehemann; die entsprechenden Vorbringen
seien im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft be-
wertet worden. Es seien ferner auch Zweifel an der geltend gemachten
fehlenden Tragfähigkeit des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im
Heimatstaat angebracht. Diese vermöge nicht glaubhaft nachzuweisen,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzu-
heben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf ihr Wiederwägungsgesuch
vom 24. Juni 2016 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
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tragte sie, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei das Migra-
tionsamt des Kantons Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an-
zuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die
Aussetzung des Vollzugs abzusehen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
F.
Mit Telefax-Verfügung vom 20. September 2016 setzte der Instruktions-
richte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Der in den Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag,
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin einzutreten erweist sich angesichts der Tatsache, dass
das Gesuch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 bereits
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materiell beurteilt und abgewiesen wurde, als gegenstandslos, weshalb da-
rauf nicht eingetreten werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführun-
gen in der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2016 sowie die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutre-
ten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine
Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden
und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich
sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende
Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen.
5.
5.1 Betreffend die von der Beschwerdeführenden geltend gemachte erheb-
liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass
das zur Stützung dieses Vorbringens im Wiedererwägungsverfahren ein-
gereichte ärztliche Zeugnis vom 3. Juni 2016 mit dem bereits am 8. Februar
2016 beim SEM von ihrer behandelnden Ärztin eingereichten Arztzeugnis
inhaltlich weitgehend identisch ist, insbesondere bezüglich der Diagnose.
Als wesentliche neue Entwicklung seit dem ersten Arztbericht wird lediglich
eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der (…) im März 2016 geltend
gemacht. Hieraus ergibt sich, dass die im Wiedererwägungsgesuch darge-
legte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spätestens im
März 2016 bekannt war und dieses Sachverhaltselement somit im Wieder-
erwägungsgesuch vom 24. Juni 2016 verspätet geltend gemacht wurde
(Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis,
welches die Berücksichtigung trotz Verspätung gebieten würde, liegt nicht
vor (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, 1998 Nr. 3).
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Praxisgemäss stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des
EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S.
gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2
E. 9.1.3). Diese hohe Schwelle ist vorliegend jedoch nicht erreicht. Dem-
nach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht berück-
sichtigt werden können.
5.2 In dem in der Beschwerde neu vorgebrachten Umstand, dass die Toch-
ter der Beschwerdeführerin und ihr Kind ebenfalls den Iran verlassen und
in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, weil sie von ihrem Vater bezie-
hungsweise Grossvater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bedroht
worden seien, ist keine wesentliche nachträgliche Veränderung der Situa-
tion der Beschwerdeführerin zu erblicken. Auch nach der Ausreise der
Tochter verfügt sie gemäss Aktenlage im Heimatstaat sowie in Drittstaaten
über ein Familiennetz auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen
kann. Angesichts der im ordentlichen Asylverfahren festgestellten Unglaub-
haftigkeit der von ihr geltend gemachten Bedrohung durch ihren Ehemann
entbehrt die im Wiedererwägungsverfahren behauptete Gefährdung ihrer
Kinder sowie auch die weiterhin behauptete eigene Bedrohung einer
glaubhaften Grundlage. Der Antrag auf Beizug der Akten des Asylverfah-
rens der Tochter der Beschwerdeführerin ist dementsprechend abzuwei-
sen.
5.3 Ebenso wird mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
existenzbedrohenden Situation als faktisch alleinstehende Frau, die nicht
in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt selber zu sichern, sowie mit der
Behauptung, der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung sei
im Iran nicht gewährleistet, keine wiedererwägungsrechtlich relevante,
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, so-
weit sie darauf überhaupt hätte eintreten müssen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion sind die
Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der mit Telefax vom 20. September 2016 verfügte einstweilige Vollzugs-
stopp fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens dahin.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.‒ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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