B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5718/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (…).
E-5718/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM erhob am 5. Januar 2016 seine Personalien und be-
fragte ihn zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (Befragung zur Per-
son, BzP, Akten des SEM A5/11). Nach einem erfolglos verlaufenen Dublin-
Verfahren hörte das SEM ihn am 24. Juli 2017 vertieft zu den Asylgründen
an (A20/38). Am 31. Juli 2017 wurde eine ergänzende Anhörung durchge-
führt (A26/4).
Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er anlässlich der BzP im We-
sentlichen an, er stamme aus der Provinz West-Aserbaidschan, wo er ge-
boren worden sei und gelebt habe. Er habe (…) Schwestern und (…) Brü-
der. Er sei kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession. Er habe die Ma-
tura abgeschlossen und den Numerus Clausus für den Eintritt an der Uni-
versität bestanden, wegen des Militärdienstes aber kein Studium antreten
dürfen. Er habe den Beruf als (…) erlernt. Auch habe er mit seinem Vater
(…) betrieben.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP und den
Anhörungen als zentrale Aspekte geltend, sein Grossvater habe der De-
mokratischen Partei Kurdistans (PDK/KDP) angehört, sei vor vielen Jahren
in den Irak übersiedelt, lebe inzwischen in B._______ und reise regelmäs-
sig in den Irak. Anlässlich eines Besuchs bei seinem Grossvater im Irak
habe dieser ihm über diese Partei erzählt. Der Verwandte A., der aktiv für
diese Partei tätig sei, habe ihn angehalten, mit ihm zusammenzuarbeiten,
indem er ihm fortan von relevanten Ereignissen in seinem Dorf und der
Umgebung telefonisch Bericht erstatten sollte. So habe er A. in der Folge
zum Beispiel über zwei Vorfälle informiert, bei denen einige Kurden durch
iranische Sicherheitskräfte in der Grenzregion und einmal im Dorf eine Per-
son und später deren Onkel erschossen worden seien. Zirka ab August
2013 habe er im Auftrag von A. begonnen, vermehrt Werbung für die Partei
zu betreiben und mit einem von A. zugeteilten Kollegen im Irak gedruckte
Flyer, Broschüren und Plakate zu verteilen, die er (der Beschwerdeführer)
später zum Teil auch selbst im Irak abgeholt und über die Grenze ge-
schmuggelt habe. Auch habe er im Rahmen dieser Aktivitäten einmal Pa-
rolen an die Wände geschrieben. So hätten er und sein Kollege auch in der
Nacht vom 20. November 2015 um zirka 01.00 Uhr beziehungsweise 02.00
Uhr in einer Ortschaft begonnen, Plakate zu verteilen. Als sie die Wände
beschriftet (A5/11, S. 7) beziehungsweise als sie ein Plakat an die Wand
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geheftet hätten (A20/38, F224), hätten sie Scheinwerfer eines Autos be-
merkt, das sich ihnen genähert habe. Sie hätten sich sofort mit seinem Mo-
torrad vorerst langsam entfernt. Nachdem ihnen das Auto direkt hinterher-
gefahren sei, sei ihnen bewusst geworden, dass es die Polizei gewesen
sein müsse. Er habe die Geschwindigkeit des Motorrades beschleunigt und
dieses darauf bei einer Gasse in eine Kurve und so in Fahrtrichtung des
sie verfolgenden Autos gelegt. Es sei ihnen gelungen, vor der ausgestie-
genen und sie verfolgenden Polizei zu Fuss durch diese Gasse zu entkom-
men. Darauf habe er sich zusammen mit seinem Kollegen zu dessen Haus
begeben. Da er (der Beschwerdeführer) sich bei der Aktion mit dem Motor-
rad an den Ellbogen verletzt habe, hätten sie einen Arzt gerufen, der ihn
versorgt habe. Um die Mittagszeit sei er in sein Dorf zurückgekehrt und
habe sich zum Haus seiner älteren Schwester begeben, wo er sich einige
Stunden schlafengelegt habe. Nachdem der Schwager nach Hause ge-
kommen sei und sie gemeinsam zu Abend gegessen hätten, habe sein Va-
ter (des Beschwerdeführers) angerufen und ihn gefragt, weshalb ihn die
Polizei zu Hause gesucht habe. Er (der Beschwerdeführer) habe das Tele-
fonat sofort unterbrochen und seiner Schwester und seinem Schwager
kurz erklärt, was vorgefallen sei und er nun möglichst schnell "wegmüsse".
Daraufhin habe er beschlossen, zu seiner (…) (jüngeren) Schwester zu
gehen, die in der Nähe des Dorfes (15-20 Minuten zu Fuss) gewohnt habe.
Sein Schwager habe ihn begleitet. Dort angekommen, habe er seinem
zweiten Schwager kurz berichtet, worum es gehe und ihn darum ersucht,
den im unteren Stockwerk wohnhaften Schwiegervater zu holen. Er (der
Beschwerdeführer) habe seinen Schwiegervater gebeten, seinen Vater an-
zurufen, damit dieser zu ihnen käme. Nachdem sein Vater nach 20 Minuten
bei ihnen angekommen sei, habe dieser über den Polizeibesuch berichtet
(A20/38, F202). Gemäss der Schilderung anlässlich der BzP habe der Be-
schwerdeführer vom Zuhause seiner (jüngeren) Schwester und seines
Schwagers aus seinen Vater angerufen, der zirka zwei Stunden später zu
ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, sein Leben sei in Gefahr und er
müsse hier weg. Ein Spitzel habe ihr Zuhause überwacht und der Geheim-
polizei Meldung erstattet, als sein jüngerer Bruder (des Beschwerdefüh-
rers) nach Hause gekommen sei. Kurz danach sei sie (die Geheimpolizei)
zu Hause erschienen und habe den Bruder mitgenommen. Nach einem
heftigen Verhör und Folterungen hätten die Leute vom Geheimdienst be-
merkt, dass sie sich in der Person getäuscht hätten, nachdem sich sein
Bruder mit der Studienkarte und anderen Dokumenten habe ausweisen
können. Darauf hätten sie ihn laufen lassen. Die Leute vom Geheimdienst
seien dann nach Hause gekommen und hätten sein Zimmer (des Be-
schwerdeführers) durchsucht und dort die Dokumente seines Motorrades
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gefunden. Anlässlich der vertieften Anhörung gab der Beschwerdeführer
an, der von der Polizei angesetzte Spitzel habe seinen Bruder festgenom-
men und dann den Etelaat (Geheimdienst) gerufen. Die Leute des Etelaat
seien (nach ihrem Eintreffen) direkt auf seinen Bruder zugegangen und
hätten begonnen, ihn zu schlagen. Nachdem sich sein Bruder mit der Stu-
dentenkarte und der Shenasnameh ausgewiesen habe, hätten sie sein
Zimmer (des Beschwerdeführers) durchsucht und mit den Motorradpapie-
ren und seinem Computer das Haus verlassen (A20/38, F202 und F214).
Auf die unterschiedlichen Angaben in der BzP angesprochen, wonach er
dort zu Protokoll gegeben habe, sein Bruder sei mitgenommen und gefol-
tert worden, erwiderte der Beschwerdeführer, das sei unmöglich und so
etwas könne er nicht gesagt haben; er könne sich nicht vorstellen, wie das
in die Akten gekommen sei (A20/38, F237 und F242). Zum weiteren Ablauf
der Geschehnisse führte der Beschwerdeführer aus, nach seinem Aufent-
halt bei der (…) (jüngeren) Schwester von eins bis zwei Stunden und nach-
dem man übereingekommen sei, dass er den Iran verlassen müsse, sei er
zur Ausreise an die irakische Grenze aufgebrochen und habe sich auf den
Weg nach Dolabi gemacht. Die beiden Schwager hätten ihn Teile des We-
ges begleitet und er habe sich schliesslich einer Warentransport-Karawane
angeschlossen und die Grenze zum Irak auf dem Pferd überquert (A20/38,
F207 und F244). Auf Vorhalt anlässlich der vertieften Anhörung, an der BzP
habe er dies anders dargestellt und ausgesagt, sein Vater habe ihn nach
Dolabi gebracht, brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unmöglich, dass
er so etwas gesagt habe (A20/38, F247/248).
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, zirka eine Woche nach sei-
ner Ausreise in den Irak seien Leute des Etelaat wieder zu Hause erschie-
nen und hätten das ganze Haus durchsucht, wobei sein Vater ihnen gesagt
habe, sie (die Familie) wüssten nicht, wo er (der Beschwerdeführer) sei.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, die iranische Regierung
habe mit dem Ehemann seiner älteren Schwester etwas sehr Schlimmes
gemacht; sie wüssten nicht, ob er noch lebe oder nicht. Seit etwa einem
Jahr und fünf Monaten, nachdem er (der Beschwerdeführer) in die Schweiz
gekommen sei, sei er verschwunden (A20/38, F92) beziehungsweise ein
oder zwei Monate seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er von seinem
Vater telefonisch die Nachricht erhalten, dass der Mann seiner grossen
Schwester seit zirka vier Tagen nicht mehr nach Hause gekommen sei
(A20/38, F249).
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Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, er habe Ende Dezember
2016 in Genf an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilge-
nommen. Am 1. Mai 2016 habe er in Zürich für die Arbeiter im Iran demons-
triert, die dort keine Rechte hätten. Auch habe er in Zürich an verschiede-
nen Kundgebungen für Kurdistan teilgenommen. Ebenso sei er an zwei
Sitzungen der KDP in der Schweiz anwesend gewesen, um über die irani-
sche Politik zu diskutieren.
Seit er in der Schweiz sei, habe er nach der richtigen Religion gesucht und
sei inzwischen überzeugt, dass er nun nicht mehr Moslem, sondern Christ
sei.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er unter anderem fol-
gende Beweismittel zu den Akten: ein Empfehlungsschreiben der «Kurdis-
tan Democratic Party – Iran» (KDP-I) vom 19. Juni 2016, ein Bestätigungs-
schreiben der «Democratic Youth Union of the East of Kurdistan» vom
18. Mai 2017, diverse Fotografien von seiner Teilnahme an Kundgebungen
und Veranstaltungen in der Schweiz sowie Plakate mit Porträts von kurdi-
schen Parteipersönlichkeiten. Zudem reichte er ein Informationsschreiben
der Evangelischen Freikirche C._______ vom 19. Juli 2017 ein, aus dem
unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit November
2016 die C._______-Gemeinde in D._______ besuche.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM an, die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen und
er habe für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ver-
mocht. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden,
lägen nicht vor.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
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sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters.
Als Beilagen wurden eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers, Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers und ver-
schiedene Schreiben namentlich kirchlicher, sprachbildender und privater
Bezugspersonen zu den Akten gegeben.
D.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2017 wur-
den die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses aufgefordert, der innert Frist einbezahlt
wurde.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer ein von
einer Bezugsperson verfasstes und von dieser als "Zeugnis" bezeichnetes
Unterstützungsschreiben vom 28. Oktober 2017 und ein von ihr als "Lingu-
istisches Gutachten" überschriebener Kommentar zu zwei zentralen Pro-
tokoll-Passagen (BzP und vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers) ein-
reichen. Zudem brachte er eine Kopie der Shenasnameh seines Vaters mit
auszugsweiser Übersetzung in die deutsche Sprache bei. Im Weiteren
reichte er ein Bestätigungsschreiben zur Teilnahme an einer Singwoche
und ein Wortzeugnis bezüglich des Besuchs von Deutsch-Intensivkursen
zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 liess der Beschwerdeführer eine
(…)zeitschrift der Evangelischen Freikirche C._______ nachreichen, in der
ein Interview mit ihm abgedruckt worden ist.
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H.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 liess der Beschwerdeführer eine be-
züglich einer Ortsangabe korrigierte Version des "Linguistischen Gutach-
tens" nachreichen. Zudem reichte er ein Bestätigungsschreiben der «De-
mocratic Youth Union of the East of Kurdistan" (Lawan) vom 8. November
2017 sowie ein Schreiben der KDP-Iran, Auslandbüro Amsterdam, vom
14. November 2017 zu den Akten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 nahm das SEM zur Be-
schwerdesache Stellung. Es führte im Wesentlichen aus, beim Einwand in
den Beschwerdeschriften, dass das Protokoll der BzP dem Beschwerde-
führer nur stellenweise rückübersetzt worden sei, handle es sich um eine
Schutzbehauptung. Auch dass bei der Rückübersetzung des BzP-Proto-
kolls Zeitmangel geherrscht habe und die Unterschrift des Beschwerdefüh-
rers erzwungen worden sei, sei entschieden zurückzuweisen und zudem
als nachgeschoben zu werten. Die als Beilage eingereichte und als lingu-
istisches Gutachten bezeichnete Eingabe vermöge die festgestellte Un-
glaubhaftigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht umzustos-
sen. Bei den Kommentaren des Verfassers (S. 4) handle es sich lediglich
um seine persönlichen Annahmen, die einer objektiven Betrachtungsweise
nicht standhalten würden.
Zudem stellte das SEM fest, bei den eingereichten Auszügen seines Face-
book-Verlaufes handle es sich mehrheitlich um gepostete und geteilte Fo-
tos, Videos und Beiträge, deren Verfasser nicht der Beschwerdeführer
selbst sei und von welchen er die wenigsten kommentiert habe. Die Aktivi-
täten des Beschwerdeführers auf Facebook liessen ihn lediglich als Mitläu-
fer erkennen.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017
wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis
gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
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Seite 8
Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM und ergänzende Ausführun-
gen zur Beschwerdesache zu den Akten. Zur Stützung gewisser Vorbrin-
gen brachte er als Beilage eine von einer privaten Fachperson erarbeitete
Stellungnahme mit grundlegenden Überlegungen und fallbezogenen Kom-
mentaren aus diskurslinguistischer Sicht bei.
Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer die Be-
scheinigung seines Taufversprechens vom 14. Januar 2018 zu seiner
Taufe durch die Evangelische Freikirche C._______ zu den Akten. Zudem
wurde die Kopie eines in einer schweizerischen Tageszeitung erschienen
Artikels und Interviews zum Thema Konversion vom Islam zum Christen-
tum zu den Akten gegeben. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer
Ausführungen zur Apostasie im Iran.
N.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer mit ent-
sprechenden Schreiben bestätigen, dass er sich als einer von mehr als
sechzig Leitern im Pfingstlager engagiert und auch an der (…) Singwoche
2018 als Leiter mitgeholfen habe. Zudem reichte er eine Mitgliederkarte
der KDP-I sowie Fotos und Internetartikel ein. Er brachte vor, in verschie-
dener Hinsicht exilpolitisch tätig zu sein. So habe er an einem Seminar der
PDK-I Schweiz vom 26. November 2017 teilgenommen, wobei ihm die Auf-
gabe zugekommen sei, zu Handen kurdischer Fernsehsender Foto- und
Filmaufnahmen zu machen. Weiter sei er an einer Kundgebung vom 13.
Januar 2018 anwesend gewesen. Auch habe er sich an der Parteisitzung
der PDK-I vom 26. August 2018 beteiligt. Am 16. September 2018 habe
aus Anlass des Anschlages auf das PDK-I Hauptquartier im Nordirak vom
8. September 2018 eine spontane Protest- und Gedenkveranstaltung statt-
gefunden, an der er zusammen mit anderen Teilnehmern die kurdische
"Nationalhymne" und weitere Lieder mit politischem Inhalt mitgesungen
habe. Tags darauf habe er sich an einer Protestkundgebung mitbeteiligt.
Auf seiner Facebook- Seite habe er mehrere Berichte über den Anschlag
vom 8. September 2018 veröffentlicht, unter anderem auch eine deutsche
Übersetzung von einem auf der offiziellen Internetseite publizierten Bericht
der PDK-I. Schliesslich habe er zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern
der PDK-I Schweiz zwischen dem 25. und 28. September 2018 an der
39. Sitzung des UN-Menschenrechtsrats in Genf teilgenommen, wobei er
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in Sitzungen gesessen habe, in denen das Thema Kurdenkonflikt behan-
delt worden sei.
Im Weiteren brachte er vor, er habe von Parteikollegen erfahren, dass im
Anschluss an eine Sitzung von vier hochrangigen Parteimitgliedern der
PDK-I Schweiz mit Vertretern des SEM von anfangs Juni 2018 rund
15 Parteimitglieder vom SEM offenbar wegen deren Aktivitäten für die
PDK-I einen positiven Asylentscheid erhalten hätten. Bei diesem Treffen
sei eine Liste von Parteimitgliedern an das SEM abgegeben worden, auf
welcher auch sein Name gestanden habe. Vor diesem Hintergrund bitte er
um Prüfung, beim SEM allenfalls erneut eine Vernehmlassung einzuholen.
O.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein.
P.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 nahm das SEM zur Taufe des Be-
schwerdeführers, zu seiner Beteiligung an sozialen Anlässen im Kreise der
christlichen Gemeinschaft und zur Apostasie im iranischen Kontext Stel-
lung und führte aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben
könnte. Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Berichte betreffend
Apostasie seien nicht geeignet, einen Bezug zu seiner Person herzustel-
len.
Die weiteren vom Beschwerdeführer aktenkundig gemachten Aktivitäten
würden aufgrund ihrer Form und Intensität nicht über die üblichen massen-
typischen exil-politischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger hinaus-
gehen und vermöchten keine spezifische Exponierung als ernstzunehmen-
der Regimegegner und somit durch die iranischen Behörden drohende und
in beachtlicher Weise zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Nach-
teile zu begründen. Dasselbe gelte für die Facebook-Einträge des Be-
schwerdeführers, die in dieser Form in unzähliger Weise gemacht und ihm
kein herausragendes politisches Profil verleihen würden. Die iranischen
Geheimdienste würden sich jedoch auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die bei ihren exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse heraus-
stechen würden.
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Bezüglich der Vorbringen in der Eingabe vom 23. Oktober 2018 im Zusam-
menhang mit einer Sitzung von Mitgliedern der PDK-I Schweiz mit Vertre-
tern des SEM von anfangs Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer stütze sich hierbei auf Aussagen Dritter und habe dazu keine nä-
heren Angaben gemacht oder irgendwelche Belege eingereicht. Selbst
wenn der Beschwerdeführer auf einer Liste von Parteimitgliedern stehen
sollte, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Q.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist zur Vernehmlassung des SEM
Stellung zu nehmen.
R.
Nach Genehmigung eines Fristerstreckungsgesuches hielt der Beschwer-
deführer der Vernehmlassung des SEM mit Eingabe vom 15. Juli 2019 ent-
gegen, seine Aktivitäten im christlichen Umfeld würden sich nicht bloss auf
eine Gemeinschaft beschränken, sondern durch Kontakte zu weiteren In-
stitutionen und verschiedene Tätigkeiten dahin auswirken, dass er in wei-
ten Kreisen als zum Christentum konvertierter Iraner bekannt sein dürfte.
Hierzu reichte er verschiedene Referenzschreiben und Bestätigungen zu
den Akten. Zudem sei er durch seine Zugehörigkeit zu einer politisch akti-
ven Familie, seine eigene politische Tätigkeit im Iran und die Mitgliedschaft
in einer verbotenen Partei mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der
iranischen Behörden geraten. Das SEM habe in jüngerer Zeit mehrere Mit-
glieder der Partei als Flüchtlinge anerkannt. Er werde dies so rasch als
möglich zu belegen versuchen und erwarte von der Parteileitung Schweiz
die Angabe der entsprechenden N-Nummern der Dossiers. Unter diesen
Personen würden sich auch solche befinden, die in der Schweiz in ver-
gleichbarem Masse wie er aktiv gewesen seien.
S.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor,
in Ergänzung der bisherigen Eingaben orientiere er über seine weitere exil-
politische Tätigkeit. So habe er sich am 17. August 2019 am 74. Gedenktag
zur Gründung der PDK-I beteiligt und bei diesem Anlass in der Singgruppe
mitgewirkt. Ein Bericht der Veranstaltung – mit einem Foto der Singgruppe,
worauf er deutlich zu erkennen sei – sei auf der offiziellen Internetseite der
PDK-I publiziert worden. Auch in der Zeitung und im Fernsehsender Kurd
Channel sei darüber berichtet worden. Zudem habe er am 8. September
2019 am Jahres-Gedenkanlass zum Anschlag auf das Hauptquartier der
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Seite 11
PDK-I in Koye (Nordirak), der wiederum musikalisch begleitet worden sei,
teilgenommen, wobei auch über diese Veranstaltung auf der Internetseite
der Partei berichtet worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der
Beschwerdeführer entsprechende Fotografien und Ausdrucke der Berichte
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 12
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person spre-
chen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die in der Beschwerde erhobene verfahrensrechtliche Rüge, das SEM
habe anlässlich der Anhörung durch eine Unterbrechung des Beschwerde-
führers – bei der Erklärung einer im Vergleich zur BzP widersprüchlichen
Aussage (sein Bruder sei mitgenommen und gefoltert worden, was er an-
lässlich der Anhörung anders dargestellt habe [A20/38, F237]) – in inak-
zeptabler Weise das rechtliche Gehör verletzt (A20/38, F243), ist als unbe-
gründet zu erachten. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit,
E-5718/2017
Seite 13
sich zum fraglichen Widerspruch in freier Rede zu äussern, und er wurde
dabei auch nicht unterbrochen, sondern er hat seine Argumente abschlies-
send vorbringen können (A20/38, F242). Es ist nicht dem SEM anzulasten,
wenn der Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Widerspruch keine taugli-
che Erklärung vorzubringen vermag, indem er anbringt, er habe im Zeit-
punkt der BzP kein Wort Deutsch verstanden und er könne sich nicht vor-
stellen, wie die Aussage in die Akten gekommen sei, zumal dieser Umstand
nicht von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers abhängt. Auch
stellten sich diese Erklärungen als Ergänzung zu seiner (knappen) Entgeg-
nung (es sei unmöglich, in der BzP so etwas gesagt zu haben) zum ent-
sprechenden vorgängigen konkreten Vorhalt dar (A20/38, F237). Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
4.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an das SEM, anlässlich der BzP
sei nur eine summarische Rückübersetzung vorgenommen worden, der
Dolmetscher habe mehrfach Antworten von ihm nicht rückübersetzt und es
gehe nicht an, dass ihm die Vorinstanz vorhalte, das Protokoll der BzP un-
terschrieben und damit dessen Richtigkeit bestätigt zu haben, wiegt
schwer. Angesichts gegebenenfalls drohender erheblicher disziplinari-
scher, arbeitsrechtlicher und allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen ge-
genüber den entsprechenden Personen geht das Gericht nicht von der
Wahrunterstellung des erhobenen Vorwurfs aus. Die für das SEM tätigen
Dolmetscher unterliegen sorgfältigen Auswahlkriterien und sind sich der
Strafandrohungen bei entsprechendem Fehlverhalten bewusst. Es ist der
Stellungnahme in der Vernehmlassung vom 16. November 2017, wonach
es sich beim Vorwurf des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung
handle, auch in Berücksichtigung der Entgegnungen in der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017 bezüglich der Dauer der Be-
fragung von 80 Minuten zu folgen.
4.3 Mit der Eingabe vom 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer in
der von einer Drittperson erstellten Beilage 2 "Linguistisches Gutachten
betreffend zweier Protokoll-Texte" den Vorwurf erheben, anlässlich der BzP
habe Zeitmangel geherrscht und seine Unterschrift zum BzP-Protokoll sei
erzwungen worden (a.a.O. S. 5). Die Entgegnung des SEM in der Ver-
nehmlassung vom 16. November 2017, wonach diese Vorbringen ent-
schieden zurückzuweisen und zudem als nachgeschoben zu werten seien,
ist nicht zu beanstanden.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe weiter gel-
tend, gerade in der Eile einer BzP könnten Fehler im Protokoll oder bei der
E-5718/2017
Seite 14
Übersetzung schnell passieren, und es sei auch anzumerken, dass die BzP
sowie die Anhörungen in Farsi und nicht in seiner Muttersprache Sorani
durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer hat sowohl zu Beginn
als auch am Ende der BzP ausdrücklich bestätigt, den Farsi sprechenden
Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen (A5/11, S. 2) respektive "gut" verstan-
den zu haben (A5/11, Ziff. 9.02). Wie im Protokoll festgehalten, wurden ihm
seine Angaben anlässlich der BzP rückübersetzt und er bestätigte, das
Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit. Einleitend zur
BzP wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich daran erinnert, dass er eine
grosse Verantwortung für seine Aussagen trage und sich ungenaue, lü-
ckenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf den Ent-
scheid auswirken würden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewe-
sen, anlässlich der Rückübersetzung allfällige Unstimmigkeiten zu korrigie-
ren oder Unklarheiten auszuglätten. Der Beschwerdeführer hat die Matura
abgeschlossen und den Numerus Clausus für den Eintritt an der Universi-
tät bestanden und war im Zeitpunkt der BzP knapp (…)-jährig. Das SEM
durfte demnach auch von einem über dem Durchschnitt liegenden intellek-
tuellen Niveau des Beschwerdeführers ausgehen. Im Rahmen der Anhö-
rung vom 24. Juli 2017 gab er zu Protokoll, die Dolmetscherin "Ganz gut
und klar" zu verstehen (A20/38, F1) und "Ohne irgendein Problem … alles
gut" verstanden zu haben (A20/38, F283), und hatte anlässlich der Rück-
übersetzung Gelegenheit, Präzisierungen anzubringen (A20/38, S. 35 und
36). Auch in der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2017 habe er die Dol-
metscherin "Gut" verstanden (A26/4, F16).
4.5 Die erhobenen Rügen verfahrensrechtlicher Natur erweisen sich als
unbegründet und es sind aufgrund der Aktenlage auch keine durch das
SEM begangene Verfahrensfehler ersichtlich.
5.
5.1
5.1.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu den geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen zur Hauptsache aus, die Schilderungen
des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Bereichen nicht konstant
und widersprüchlich ausgefallen, so dass diese nicht hätten glaubhaft ge-
macht werden können, und er habe auch nicht glaubhaft machen können,
dass er mit regimefeindlichen Aktivitäten ins Blickfeld der iranischen Be-
hörden gelangt sei. Die Aussagen zu seinem geltend gemachten politi-
schen Partei-Engagement seien teils vage, pauschal, ausweichend und
nicht konsistent sowie oberflächlich gewesen und sein Aussageverhalten
E-5718/2017
Seite 15
würde nahelegen, dass es sich bei seinen vorgebrachten politischen Akti-
vitäten (Besorgung und Verteilen von Propagandamaterial) um ein Kon-
strukt handle.
5.1.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Einschät-
zung der Vorinstanz würden die glaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und seine Vorbringen seien
in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft. Es wird in verschiedenster Hinsicht
angestrebt, die vom SEM als widersprüchlich, inkonsistent, ausweichend
und oberflächlich erkannten Aspekte des Aussageverhaltens zu widerle-
gen oder zu erklären.
5.1.3 Aus Sicht des Gerichts kann nach Prüfung der Akten den diesbezüg-
lichen Einwänden in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht
nicht gefolgt werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Ver-
fügung ist zum überwiegenden Teil in den zentralen Punkten und insbe-
sondere im Resultat zu stützen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte während des gesamten vorinstanzlichen
Verfahrens den schweizerischen Asylbehörden keine Ausweispapiere vor-
gelegt, die seine Identität rechtsgenüglich hätten belegen können, und es
fehlte offenbar auch an dessen ernsthaftem Bemühen darum (vgl. A20/38,
F58 ff.). Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung des Aussageverhaltens
des Beschwerdeführers sind die Feststellungen des SEM hinsichtlich der
diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden. Er führte anläss-
lich der Anhörung aus, sein Schlepper habe ihn vor dem Risiko gewarnt,
die türkischen Behörden würden ihn unverzüglich zurückschicken, wenn
sie Ausweispapiere auf ihm finden würden. Es ist der Einschätzung des
SEM zu folgen, dass vor diesem Hintergrund vernünftigerweise zu erwar-
ten gewesen wäre, dass er sich seiner Papiere bereits in der Türkei entle-
digt hätte und nicht – wie von ihm geschildert – seine Identitätskarte (Melli-
Karte) und Geburtsurkunde (Shenasnameh) erst nach Verlassen der Tür-
kei bei der Überfahrt nach Griechenland ins Meer geworfen hätte. Der Er-
klärungsversuch in der Beschwerdeschrift, (erst) nachdem er bei der Über-
fahrt von der Türkei nach Griechenland ein Boot der türkischen Küstenwa-
che erblickt habe, sei seine Angst vor einer drohenden Rückschaffung un-
erträglich geworden und er habe die Dokumente über Bord geworfen, wirkt
zumindest überraschend, da er jedenfalls das Auftauchen des Küstenboo-
tes als Auslöser des emotional tiefgreifenden unmittelbaren Grundes, sich
E-5718/2017
Seite 16
der Ausweispapiere zu entledigen, anlässlich der im Übrigen eher ausführ-
lichen Schilderung an der Anhörung nicht erwähnte (A20/38, F56). Ebenso
überraschend vermag es in zeitlicher Hinsicht anzumuten, wenn der jün-
gere Bruder des Beschwerdeführers kurz vor der Mandatierung des
Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer vom 22. September 2017
am 21. September 2017 unter dem Schrank im ehemaligen Zimmer des
Beschwerdeführers im Elternhaus eine laminierte Farbkopie der Identitäts-
karte des Beschwerdeführers findet (vgl. Beschwerde S. 6).
5.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt,
dass sich die protokollierten Aussagen in der BzP und der Anhörung zum
vorgebrachten Vorfall der Hausüberwachung durch einen Spitzel der irani-
schen Geheimpolizei und der Behandlung des nach Hause gekommenen
Bruders des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsleute durch unter-
schiedliche Darstellungsvarianten unterscheiden. Zwar trifft der in der Be-
schwerde erhobene Einwand zu, dass der Beschwerdeführer das entspre-
chende Ereignis gemäss dem Sachvortrag nur vom Hörensagen durch die
Schilderung seines Vaters erfahren hätte. Die im Kern grundlegenden un-
terschiedlichen Darstellungen werden aber auch mit dem Vorbringen in der
Beschwerde nicht aufgelöst, (anlässlich der BzP) sei festnehmen mit mit-
nehmen und schlagen mit foltern übersetzt worden. Selbst wenn dies der
Fall gewesen wäre, weichen die Schilderungen in wesentlichen Punkten
voneinander ab. So hat der Spitzel gemäss BzP lediglich das Zuhause
überwacht und der Geheimpolizei Meldung erstattet, als der jüngere Bru-
der des Beschwerdeführers nach Hause gekommen sei. Gemäss Anhö-
rung habe der Spitzel den Bruder festgenommen und dann den Geheim-
dienst gerufen. Gemäss BzP hätten die kurz darauf erschienenen Leute
der Geheimpolizei den Bruder (gemäss Beschwerdeversion) festgenom-
men und nach einem heftigen Verhör und Schlägen bemerkt, dass sie sich
in der Person getäuscht hätten. Gemäss Anhörung seien die Leute des
Etelaat direkt auf seinen Bruder zugegangen und hätten ihn geschlagen.
Gemäss BzP hätten die Leute des Etelaat den Bruder nach dem Verhör
laufen lassen und seien dann nach Hause gekommen. Die Einwände in
der Beschwerde sind demnach nicht geeignet, die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz zu widerlegen. Der Einwand in der Rechtsmittelein-
gabe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nur vom Hörensagen
gekannt, kann die im Kern diametral unterschiedliche Darstellung nicht klä-
ren. Hingegen hält das Gericht vorliegend dafür, dass den diesbezüglichen
widersprüchlichen Angaben kein entscheidwesentliches Gewicht beizu-
E-5718/2017
Seite 17
messen ist, da er den entsprechenden Vorfall, hätte er sich tatsächlich er-
eignet, nicht persönlich miterlebt hätte und somit nicht aus eigener erleb-
nisgeprägter Erinnerung hätte wiedergeben können.
5.2.3 Ein weiterer strittiger Punkt ergibt sich aus der Protokollpassage der
BzP, wonach der Beschwerdeführer zu den weiteren Geschehnissen nach
dem Telefonanruf seines Vaters vortrug, er habe sich auf den Weg in ein
Dorf gemacht, "wo meine Schwester und mein Schwager leben. Von mei-
ner Schwester aus rief ich wieder nach Hause an. Circa 2 Stunden später
kam mein Vater zu mir. Er sagte, mein Leben sei in Gefahr. Ich müsse hier
weg. Dann brachte er mich zu einem Dorf namens Dolabi in der Nähe der
Grenze." Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, als
er sich auf den Weg nach Dolabi gemacht habe, seien beide Schwager mit
ihm gekommen, wobei der Ehemann der jüngeren Schwester unterwegs
mit seinem Auto zurückgekehrt sei und der Ehemann der älteren Schwes-
ter ihn bis nach Dolabi begleitet habe. Sein Vater sei bei seiner jüngeren
Schwester zu Hause zurückgeblieben, wo er (der Beschwerdeführer) sich
von seinen Eltern verabschiedet habe. Auf Vorhalt anlässlich der vertieften
Anhörung, an der BzP habe er dies anders dargestellt und ausgesagt, sein
Vater habe ihn nach Dolabi gebracht, brachte der Beschwerdeführer vor,
es sei unmöglich, dass er so etwas gesagt habe. In der angefochtenen
Verfügung merkte das SEM hierzu an, der Beschwerdeführer habe die
Richtigkeit seiner Aussagen in der BzP bei der Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigt, und erkannte daraus auf eine widersprüchliche Schil-
derung in einem wesentlichen Bereich. Diese Folgerung des SEM ist zu
stützen. Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerdeschrift ent-
gegnet wird – bei der Konfrontation mit diesem Widerspruch anlässlich der
Anhörung heftig protestiert habe, vermag angesichts der während der An-
hörung diametral unterschiedlichen Darstellung nicht zu erstaunen. Auch
der Einwand, er habe die Richtigkeit des in Deutsch geführten Protokolls
bei der BzP nicht kontrollieren können, vermag nicht zu überzeugen. In der
Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei fraglich, ob bei der BzP über-
haupt Wert auf ein solches Detail gelegt worden sei, auch bei der Überset-
zung. Mit dieser Argumentation scheint verkannt zu werden, dass es sich
beim in Frage stehenden Sachverhalt nicht um ein Detail handelt, sondern
um ein einschneidendes gravierendes Erlebnis, insbesondere vor dem gel-
tend gemachten Hintergrund eines Entfliehens vor zumindest subjektiv be-
fürchteten ernsthaften Nachteilen gegen Leib, Leben oder Freiheit.
Schliesslich wird in der Beschwerde erwogen, der Beschwerdeführer
könnte sich auch unpräzis ausgedrückt haben und mit "er" den Schwager
bezeichnet haben. An diese vorerst eher vage ausgedrückte Möglichkeit
E-5718/2017
Seite 18
knüpfen die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten und als
"Linguistisches Gutachten" und "Diskursanalytischer Kommentar" über-
schriebenen Berichte an und gelangen zusammenfassend zum Schluss,
dass aus diskurslinguistischer Sicht mit zumindest überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der BzP mit dem Pronomen "er" nach dem Muster der the-
matischen Zuordnung des Pronomens seinen Schwager (Mann der älteren
Schwester) als Haupthandlungsträger in Form des Fluchthelfers bis zur
Grenze und nicht der sequentiellen Strategie folgend den Vater als (zwar)
prominenteste Nebenrolle im Zwischenspiel der Sekundärhandlung der
Verabschiedung bezeichnet. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht.
Relevant ist, wer aus dem Kontext der BzP als Haupthandlungsträger her-
vorgeht. In Beachtung des Gesamtkontextes sticht der Vater des Be-
schwerdeführers klar als Hauptprotagonist des geschilderten Sachver-
haltsablaufes hervor. Der Vater tritt als Melder der Gefahrensituation auf.
Der Beschwerdeführer lässt seinen Vater als Informant der Gefahrensitua-
tion zu sich rufen. Der Vater berät den Beschwerdeführer und warnt ihn als
für die Ausreise bestimmendes Motiv, sein Leben sei in Gefahr. Der Be-
schwerdeführer erzählt, sein Vater habe ihm beschieden, das Land verlas-
sen zu müssen, und unmittelbar daran anschliessend, dann "brachte er
mich zu einem Dorf namens Dolabi in der Nähe der Grenze." In Beachtung
des Schilderungsflusses konnte mit "er" vernünftigerweise nur der Vater
gemeint gewesen sein; dies umso mehr, als bei der wörtlichen Rücküber-
setzung nach der Schilderung, bei der der Vater die einzige zentrale Rolle
spielte, übergangslos die Aussage "Dann brachte er mich …" folgte. Im
Rahmen der Rückübersetzung wurde dem Beschwerdeführer auch das
Widerspruchsrecht gewährt. Dabei wäre zu erwarten, dass der Beschwer-
deführer zumindest bei der wörtlichen Rückübersetzung zur Verhinderung
allfälliger Missverständnisse zu diesem zentralen Vorbringen eine entspre-
chende Klarstellung angebracht hätte, indem er den Ehemann seiner älte-
ren Schwester als entscheidenden Fluchthelfer bezeichnet hätte, was of-
fenkundig ausblieb. Unter diesen Umständen kann kaum nachvollziehbar
entkräftet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP seinen
Vater als Begleiter nach Dolabi bezeichnete. Dieser Schluss drängt sich
auch umso gefestigter auf, als der Ehemann der älteren Schwester, der
gemäss dem diskursanalystischen Kommentar Haupthandlungsträger ge-
wesen sein soll, im gesamten Narrativ der BzP nie erwähnt wird und so als
Protagonist der Haupthandlung gar nie auftritt. Bei der an der BzP voran-
gegangenen Schilderung "Ich machte mich auf den Weg in ein Dorf, wo
meine Schwester und mein Schwager leben" ist die jüngere Schwester und
E-5718/2017
Seite 19
somit deren Ehemann gemeint. Bei dieser Sachlage ergibt sich im Aussa-
geverhalten eine erhebliche und nicht hinreichend erklärbare Diskrepanz
zu einem zentralen Aspekt des geltend gemachten Sachverhaltes.
5.2.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erscheint
es sehr wohl wesentlich und hat als Widerspruch zu einem zentralen Sach-
verhaltselement zu gelten, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
ausführte, er und sein Kollege seien von der Polizeipatrouille entdeckt wor-
den, als sie gerade Wände beschriftet hätten, und in der Anhörung aus-
sagte, sie hätten gerade ein Plakat aufgehängt.
5.2.5 Im Weiteren stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung richtig-
erweise fest, der Beschwerdeführer habe auch in zeitlicher Hinsicht unter-
schiedliche Angaben gemacht, wenn er in der BzP angab, sein Vater sei
nach dem vom Zuhause seiner jüngeren Schwester aus getätigten Tele-
fonanruf zirka zwei Stunden später zu ihm gekommen, und anlässlich der
Anhörung vorbringt, sein Vater sei 20 Minuten nach dem Anruf bei ihnen
angekommen (A20/38, F202). Angesichts dieser wesentlichen Differenz
vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer
habe jeweils hervorgehoben, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe
handle, und auch betont, sich während des Aufenthaltes im Haus seiner
älteren (recte wohl: jüngeren) Schwester nicht um die Uhrzeit gekümmert
zu haben, nicht zu überzeugen. Auch der Erklärungsversuch, die unge-
naue Zeitangabe von zwei Stunden könne angesichts der Stresssituation
direkt vor der Flucht sowie während der BzP nachvollzogen werden, er-
scheint unbehelflich.
5.2.6 Wenn das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu zentralen
Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes und somit in entscheid-
wesentlicher Hinsicht diametral widersprüchlich ausgefallen ist und hierfür
keine hinreichenden Erklärungen ersichtlich sind, muss sich der Beschwer-
deführer entgegenhalten lassen, dass sein Sachverhaltsvortrag nicht in der
von ihm geschilderten Form auf tatsächlich Vorgefallenem basiert.
5.2.7 Des Weiteren ist mit der nicht zu beanstandenden Einschätzung und
Wertung des SEM davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
gedanklich eingehend mit den Gefahren auseinandergesetzt hätte, denen
er sich durch seine geltend gemachten Aktionen ausgesetzt hätte. Wie das
SEM zu Recht ausführte, blieben seine Antworten auf die Frage und selbst
auf die wiederholten Nachfragen nach irgendwelchen getroffenen Vor-
sichtsmassnahmen jedoch ausweichend und oberflächlich (A20/38, F193
E-5718/2017
Seite 20
und F194). Der Einwand in der Beschwerde, er und sein Kollege hätten bei
den nächtlichen Aktionen eine Art Ski-Maske getragen, um die Gesichter
zu verdecken, und einer von ihnen sei immer Wache gestanden, ist unter
Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens in diesem Zusammen-
hang wenig hilfreich. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer zu-
mindest subjektiv befürchteten erheblichen Konsequenzen seines Tuns
wären entsprechende ernsthaft getroffene Sicherheitsvorkehrungen und
bei tatsächlichen mehrjährigen verdeckten Beschaffungs- und Verteilakti-
vitäten von verbotenem Propagandamaterial grundlegende auf die eigene
Protektion bedachte Verhaltensmuster zu erwarten gewesen, was sein ge-
schildertes Vorgehen vermissen lässt. So ist schon die nächtliche Verteil-
aktion mit dem Motorrad, das mit dem auf die eigene Person des Be-
schwerdeführers lautenden polizeilichen Kennzeichen versehen ist, im be-
schriebenen sensiblen Umfeld geradezu als dilettantisch zu bezeichnen-
des Verhalten kaum nachvollziehbar. Damit wäre der Beschwerdeführer
bei einer polizeilichen Kontrolle innert kürzester Zeit identifiziert gewesen.
Dies müsste dem Beschwerdeführer denn auch offenkundig bewusst ge-
wesen sein. Der Einwand in der Beschwerde, ihm sei bis zirka 19.00 Uhr
des fraglichen Tages (Zeitpunkt des Anrufs seines Vaters) nicht klar gewe-
sen, dass die Polizei ihn tatsächlich identifiziert habe, kann nicht gehört
werden. Vielmehr wäre es unverständlich, dass er sich bei dieser Sachlage
gegen Mittag des Tages zu seiner älteren Schwester im gleichen Dorf be-
geben und sich dort, wiederum ohne Vorsichtsmassnahmen zu treffen, für
Stunden schlafen gelegt hätte. Dies umso weniger, als er in der Be-
schwerde zu bedenken gibt, er habe – generell – durch seine politische
Tätigkeit sein Leben aufs Spiel gesetzt.
5.2.8 In einer Gesamtbeurteilung der Aktenlage stützt das Gericht die Fol-
gerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen nicht konsistent und wi-
dersprüchlich ausgefallen sind und er nicht glaubhaft machen konnte, dass
er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit regimefeindlichen Akti-
vitäten ins Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist. Bei dieser Sach-
lage kann darauf verzichtet werden, auf den Bereich der Kenntnisse des
Beschwerdeführers zum Propagandamaterial, das er besorgt und verteilt
haben will, sowie auf sein parteipolitisches Wissen näher einzugehen. Im-
merhin ist festzustellen, dass er nicht in der Lage war, über ein rudimentä-
res Parteiwissen, das sich jedermann insbesondere im kurdisch-demogra-
fischen Raum von West-Aserbeidschan ohne Weiteres aneignen kann, hin-
aus spezifische parteiinterne Kenntnisse zu vermitteln, die mehrjährig im
Verdeckten handelnden Parteiaktivisten eigen sein müssten.
E-5718/2017
Seite 21
5.2.9 Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund
seiner geäusserten Befürchtung, im Heimatland durch die Strafverfol-
gungsbehörden oder staatlich übergeordneten Sicherheitsorganen flücht-
lingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, offen-
bar wenig Interesse zeigt, ob und inwiefern im Iran ein allfälliges Verfahren
gegen ihn im Gange ist, und dazu zu erkennen gibt, da er ja in Sicherheit
sei, gehe ihn "der Rest eigentlich nichts an" (A20/38, F256). Dies mag zu-
mindest auch deshalb erstaunen, wenn er ausführt, zirka eine Woche nach
seiner Ausreise aus dem Iran sei der Etelaat erneut bei ihm Zuhause er-
schienen und hätte das ganze Haus durchsucht (A20/38 F257). Es gilt zu-
dem festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis dato jedenfalls auch
keine ihn persönlich betreffenden Unterlagen strafrechtlicher Untersuchun-
gen oder Anklagen im Iran oder prüfenswerte diesbezügliche Informatio-
nen durch seinen Vater oder andere Familienangehörige allenfalls über ei-
nen Rechtsanwalt im Iran beigebracht hat, was bei ernsthaftem Interesse
der iranischen Geheimdienste an seiner Person eher zu erwarten wäre.
5.2.10 Dem SEM ist beizupflichten, dass das im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Schreiben der «Democratic Youth Union of the East of Kurdis-
tan» vom 18. Mai 2017, worin die Parteimitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers bestätigt wird, als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist, und diesem
demnach kein Beweiswert zuerkannt werden kann.
5.3 Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die poli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der von ihm vorgebrachten
Form, deren Entdeckung durch die iranischen Sicherheitsbehörden und
demnach die Gefahr, sich ernsthaften Nachteilen im Iran ausgesetzt zu ha-
ben, als unglaubhaft. Die in der Beschwerde vertretene Blickweise, die Ar-
gumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeuge
nicht beziehungsweise habe entkräftet werden können, ist nicht zu teilen.
Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt
sich die nähere Prüfung einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz. Die in
allgemeiner Form auftretenden Diskriminierungen der kurdischen Bevölke-
rung im Iran vermögen jedenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.
5.4 Der Beschwerdeführer konnte damit keine im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Iran bestehende oder ihm unmittelbar drohende flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht.
E-5718/2017
Seite 22
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht exilpolitische Tätigkeiten geltend.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Tätigkeiten – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgrün-
de im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso-
nen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
6.3 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung zu Recht eine
flüchtlingsrechtliche Relevanz der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Auf die entsprechenden
Erwägungen kann verwiesen werden. Allerdings sind im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens mehrere weitere entsprechende Tätigkeiten und As-
pekte dazugekommen und aktenkundig gemacht worden. Die diesbezügli-
chen Sachverhalte sind oben in deren wesentlichen Inhalten nach und im
zu prüfenden Umfang erfasst worden.
Als Ausgangslage gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, weshalb er im Zeitpunkt der
Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. In der Gesamtbe-
trachtung der umfangreichen und durch bestimmte Persönlichkeiten ge-
prägten recht prominent auftretenden iranischen Exil-Diaspora zeichnet
sich das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz
als von geringem Niveau aus. Seine Stellung geht nicht über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus und er übt keine Funktionen oder Aktivitäten aus, die ihn als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
könnten. Es ist nicht primär die optische Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit für eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung massgebend,
sondern vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit, der Form des Auftritts sowie des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer
Gefahr für das Regime werde (vgl. BVGE BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese
Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Daran vermögen die
E-5718/2017
Seite 23
Einwände in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu än-
dern. Insbesondere ist auch das Vorbringen in der Eingabe vom 15. Juli
2019, er sei durch seine Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie,
seine eigene politische Tätigkeit im Iran und die Mitgliedschaft in einer ver-
botenen Partei mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der iranischen
Behörden geraten, in Berücksichtigung der obigen Erwägungen und in
Nachachtung der geltenden Rechtsprechung nicht geeignet, zu einem an-
deren Resultat zu führen. Wenn der Beschwerdeführer zudem geltend
macht, das SEM habe in jüngerer Zeit mehrere Mitglieder der Partei als
Flüchtlinge anerkannt und unter diesen Personen würden sich auch solche
befinden, die in der Schweiz in vergleichbarem Masse wie er aktiv gewesen
seien, kann alleine daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdefüh-
rer erfülle in seiner Person aufgrund subjektiver Nachfluchtgünde die
Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer stellte zudem mit der Ein-
gabe vom 15. Juli 2019 in Aussicht, er werde die geltend gemachte Praxis
so rasch als möglich zu belegen versuchen und erwarte von der Parteilei-
tung Schweiz die Angabe der entsprechenden N-Nummern der Dossiers.
Dem kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach und die entspre-
chende Nachreichung ist auch nicht weiter abzuwarten oder von Amtes
wegen einzuholen, da in Berücksichtigung der ergangenen Erwägungen
und in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidrelevante Änderung
der Sachlage zu erwarten wäre.
6.4
6.4.1 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer be-
schäftige sich intensiv mit seiner Religion und sei mittlerweile vom Islam
zum Christentum konvertiert und die Taufe stehe kurz bevor. Im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens stützte er mit verschiedenen Eingaben den
Übertritt zum Christentum, seine christliche Taufe und sein Engagement
sowie seine aktive Teilnahme in der christlichen Glaubensgemeinschaft.
Die diesbezüglichen aktenkundig gemachten Sachverhalte sind oben er-
fasst worden. Es kann auf diese verwiesen werden. Aufgrund der Akten-
lage, der Bescheinigung seines Taufversprechens vom 14. Januar 2018 zu
seiner Taufe durch die Evangelische Freikirche C._______ und der diver-
sen Bestätigungsschreiben und Referenzen insbesondere seitens kirchli-
cher Bezugspersonen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass der Beschwerdeführer sich zur christlichen Gemeinschaft hinwendet
hat, wenngleich festzustellen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuch-
stellung muslimischen Glaubens war und sich zu seiner inneren Motivation
E-5718/2017
Seite 24
für den Glaubenswechsel zum Christentum keine dezidierten Anhalts-
punkte ergeben (vgl. auch A20/38, F278 ff.).
6.4.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein
der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glau-
bensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis-
sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfol-
gung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn
der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten
bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaf-
tigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für
die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019
E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder
der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen
Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar
(vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019
E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Feb-
ruar 2019 E. 5.3.3).
6.4.3 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Ge-
fährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den
Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich
und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend ge-
machte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven
Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kam-
mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil
F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Ver-
weis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014
[Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Aposta-
sie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H.).
E-5718/2017
Seite 25
6.4.4 Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwer-
deebene geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatland nicht aus Gründen seines Glaubens oder
in der Absicht zu konvertieren verlassen hat, sondern vielmehr aus ande-
ren Gründen und er seine Konversion erst in der Schweiz mit der Taufe
vollzogen hat.
6.4.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement in-
nerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft deutet nicht auf ein expo-
niertes christliches Engagement hin, durch welches der Beschwerdeführer
aufgrund missionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fo-
kus der iranischen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates
geraten sein könnte. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach
dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen.
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) nicht.
7.
Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner
Ausreise noch heute eine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit dro-
hender, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung droht. Das SEM stellte
demnach zu Recht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
lehnte das Asylgesuch zu Recht ab. Angesichts der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5718/2017
Seite 26
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-5718/2017
Seite 27
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Insbesondere
vermag der Beschwerdeführer kein «real risk» im Sinne der massgeblichen
Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen
Situation der Beschwerde führenden Person zu beurteilen ist. Berichte
über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für
sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10,
§§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
9.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge-
nerell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-5353/2017
vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018
E. 10.2).
9.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine überdurchschnittliche Schulbildung, einen erlernten Beruf und in di-
verser Hinsicht über Berufserfahrung. Es kann demnach davon ausgegan-
gen werden, dass er nach einer Rückkehr eine Anstellung finden und sei-
nen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Der Beschwerdeführer ver-
fügt an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales
Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft. Den Akten zufolge leidet er an kei-
nen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Bei dieser Ausgangslage
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Seite 28
ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in den Iran demnach zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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