B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5718/2019
H
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, ihre beiden im Asylgesuch eingeschlossenen
minderjährigen Kinder sowie ihr volljähriger Sohn D._______ (N […]; Be-
schwerdeverfahren E-5726/2019) reisten am 14. Januar 2016 in die
Schweiz und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz be-
fragte die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 zur Person (BzP) und
hörte sie am 6. Dezember 2018 vertieft zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte sie geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, (…)
Ethnie und sei in E._______ aufgewachsen. Sie habe keine Schulbildung.
Ihr verstorbener Ehemann sei ebenfalls afghanischer Staatsbürger gewe-
sen. Er stamme aus F._______. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, seien
sie und ihre Familie nach Pakistan gegangen, wo sie in einem Flüchtlings-
camp gelebt hätten. In Pakistan sei sie mit ihrem Ehemann verheiratet wor-
den, der in einem anderen Flüchtlingscamp gelebt habe. Vor (…) Jahren,
im Jahr (…), seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten in
G._______ gelebt. Bis zur Ausreise habe sie mit ihrer Familie dort gewohnt.
Sie seien nie umgezogen. Die Kinder H._______, I._______, J._______,
K._______, D._______, L._______ und M._______ seien in Pakistan und
N._______, B._______ und C._______ in Afghanistan geboren worden. Ihr
Ehemann sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Er sei als
(…) tätig gewesen und habe in einer (…); er habe gut verdient. Daneben
hätten sie keine andere Einkommensquelle gehabt. (…) oder (…) hätten
sie nicht besessen, lediglich zwei (…). Von ihren Kindern habe nur
D._______ die Schule besucht, die ersten sechs Jahre in G._______ und
ein Jahr in E._______. Nach dem Tod des Ehemannes beziehungsweise
Vaters habe er die Schule abbrechen müssen. Vor sieben Monaten hätten
sie Afghanistan verlassen. Fünf ihrer Kinder hielten sich in Afghanistan bei
ihrem Bruder auf.
Zu den Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann habe sich nach der Rück-
kehr nach Afghanistan den Taliban angeschlossen. Sie habe dies zunächst
nicht realisiert. Er sei immer seltener nach Hause gekommen und habe als
Begründung auf seine Arbeit hingewiesen. Eines Tages habe sie beobach-
tet, wie er mit bewaffneten Männern nach Hause gekommen sei. Dann sei
ihr bewusst geworden, dass ihr Ehemann ein Taliban sei. Sie habe ihn da-
mit konfrontiert, weshalb er sich den Taliban angeschlossen habe. Er habe
ihr gesagt, sie dürfe zum Schutz der Familie niemandem davon erzählen.
Sie habe sich deswegen oft mit ihm gestritten. Er sei innerhalb der Organi-
sation der Taliban eine einflussreiche Persönlichkeit gewesen und habe
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(…). Ihre Familie habe davon erfahren, dass ihr Ehemann den Taliban an-
gehört. Vor ihren Kindern habe sie es geheim gehalten. (…) Jahre lang sei
er bei den Taliban gewesen. Er sei bei einem Angriff der afghanischen Re-
gierung in O._______ ums Leben gekommen. Nach seinem Tod hätten alle
erfahren, dass er ein Taliban gewesen sei. Die Taliban hätten ihrer Familie
nach dem Tod des Ehemannes Unterstützungsleistungen in Form von
Geld, Nahrungsmitteln und Öl über den (…) im Dorf zukommen lassen. Mit
der zweiten Geldlieferung hätten die Taliban ihr einen Brief übermittelt, in
welchem sie die Rekrutierung der Söhne angekündigt hätten. Nach vier
Monaten hätten die Taliban eine Frist von einem Monat angesetzt, bevor
sie K._______ rekrutieren würden. Vor Ablauf dieser Frist respektive vor
Ablauf von fünf Monaten seit dem Tod des Ehemannes sei sie ausgereist.
Einmal seien drei (…) aus dem Bezirk zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten sich nach ihrem Ehemann und dessen Hintergrund bei den Ta-
liban erkundigt. Ihr Bruder habe ihr nachher gesagt, diese seien von der
Regierung gewesen, sie müsse fliehen. Ansonsten habe sie keinen Kon-
takt zur Regierung gehabt.
Sodann habe ihre Familie wegen eines (…) und eines (…) in E._______
Probleme mit Verwandten gehabt. Ihre Brüder – abgesehen von einem, der
auf ihrer Seite gewesen sei – und ihre Cousins hätten das (…) verkauft.
Sie hätten gewusst, dass ihr Ehemann bei den Taliban sei und er sie nicht
anzeigen könne. Im Rahmen von Versammlungen mit den Dorfbewohnern
hätten sie ihre Cousins und Brüder darum gebeten, ihnen das (…) zurück-
zugeben, da sie Geld investiert hätten. Einer ihrer Cousins habe anlässlich
einer der Versammlungen geschossen. Dabei sei der (…) eines (…) tödlich
getroffen worden. Deshalb seien danach J._______ und K._______ in Ge-
fahr gewesen. Sie habe die beiden ausser Landes geschickt. J._______
sei die Flucht in die Schweiz gelungen, K._______ sei von den (…) Behör-
den nach Afghanistan zurückgewiesen worden. Ihre Verwandten hätten zu-
dem als Wiedergutmachung zwei ihrer Töchter gewollt. Sie habe sich dem
aber widersetzt, weshalb die Angehörigen eines Abends K._______ mit
dem Messer an der Schulter verletzt hätten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Tazkira des Eheman-
nes, zwei Bestätigungen bezüglich dessen (…) an der (…), eine Unterstüt-
zungsbestätigung betreffend Hilfeleistungen nach dessen Tod sowie Fotos
von dessen Leiche ein.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und
zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
D.
Am 4. November 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Beweismit-
tel nicht in die Beurteilung einbezogen, die zu ihren Gunsten sprechen wür-
den. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht hat die
Vorinstanz aber Bezug auf die sich an den Akten befindlichen Beweismittel
genommen. Soweit die Beschwerdeführerin mit der materiellen Würdigung
der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Die Rüge erweist sich als nicht stichhaltig.
5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte weitere Untersu-
chungsmassnahmen zur Klärung der Ungereimtheiten, namentlich durch
eine ergänzende Anhörung oder Abklärungen vor Ort, vornehmen müssen.
Wie sich dem Anhörungsprotokoll indes entnehmen lässt, hat die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Wider-
sprüchen gewährt (vgl. SEM-Akte B29/18 F96 ff.). Für weitere Massnah-
men zur Auflösung der Ungereimtheiten bestand somit keine Veranlas-
sung. Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden
Person. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Soweit sie mit der materiellen Würdi-
gung der Vorbringen nicht einverstanden ist, hat dies keinen Bezug zum
Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG. Die Rüge ist unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen bezüglich die Verfolgung durch die Taliban und die afghani-
schen Behörden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aus ihrer Familie würden sich sechs Perso-
nen in der Schweiz befinden. J._______ habe angegeben, in G._______
geboren und aufgewachsen zu sein. Die Familie sei ungefähr einen Monat
nach seiner Ausreise im Jahr 2011 vom Dorf in die Stadt E._______ gezo-
gen, um sich der Familienfehde zu entziehen. Bis zur sechsten Klasse
habe er im Dorf die Schule besucht. Die Familie habe eigenes (…) und (…)
gehabt. Es sei ihnen gut gegangen, als sie im Dorf gelebt hätten. Aufgrund
der Familienfehde hätten sie die (…) nicht mehr (…) können. Sein Vater
habe die Schule besucht, nach dem Umzug als (…) gearbeitet und für an-
dere Leute arbeiten müssen. L._______ habe gesagt, er sei in E._______
geboren und habe zuletzt in G._______ gewohnt. Nach der Ausreise im
Jahr 2013 sei seine Familie umgezogen. Drei Jahre lang habe er die
Schule besucht. Wegen der Familienfehde habe er sie abbrechen müssen.
Die Familie habe auf (…) gearbeitet und (…) sowie (…) besessen.
D._______ habe ausgeführt, in P._______ geboren und nie in Pakistan ge-
wesen zu sein. Er habe die Schule im Dorf während sechs Jahren und
danach das (…) in E._______ bis kurz vor Ende der neunten Klasse be-
sucht. Seine Mutter habe ihm und den Geschwistern den Besuch einer re-
ligiösen Schule nicht erlaubt. Sein Vater habe den Taliban angehört. In den
Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne J._______, D._______
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und L._______ im Rahmen der jeweiligen Anhörung würden sich damit Wi-
dersprüche zu fundamentalen Eckpunkten der Biografen der Familienmit-
glieder, zur Lebensweise der Familie, zum letzten Aufenthaltsort der Fami-
lie sowie zu den Fluchtgründen finden. Einerseits divergierten sich die Aus-
führungen hinsichtlich des Geburtsortes und der Schulbildung der Kinder.
Andererseits sei es zu Widersprüchen bezüglich der Beschäftigung des
Ehemannes als (…) und Führer der Taliban gekommen. Weder J._______
noch L._______ hätten eine solche Beschäftigung erwähnt.
Angesprochen auf die Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin ange-
geben, ihre Söhne würden mit der (…) die Hilfe bei Verwandten und Nach-
barn im Dorf beim (…) meinen, wie in der Schweiz (…). Zu den unter-
schiedlichen Ausführungen zu den Wohnorten habe sie gesagt, sie hätten
nach der Rückkehr aus Pakistan nach Afghanistan zunächst einige Zeit in
E._______ gelebt, bevor sie nach F._______ gezogen seien. Betreffend
die Schulbildung der Kinder habe sie ausgeführt, zwei bis drei Jahre Schule
werden nicht als Schulbesuch gezählt. Es sei unbedeutend, wenn ein Kind
die zehnte Klasse nicht abgeschlossen habe, weshalb sie die Schulbesu-
che nicht erwähnt habe. Diese Erklärungen vermöchten nicht zu überzeu-
gen. Auch die eingereichten Beweismittel verifizierten die Tätigkeit des
Ehemannes als (…) oder Führer der Taliban nicht. Die Zeugnisse würden
dessen Abschluss in (…) an (…) in Pakistan, den Lizenzabschluss sowie
die Verleihung des Titels (…) durch eine (…) in Q._______ bestätigen. Die
Beweismittel bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin und des
Sohnes J._______, wonach der Ehemann respektive Vater einen Ab-
schluss erworben habe, aber nicht die Tätigkeit für die Taliban. Gemäss
den Aussagen der Kinder, die vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz
eingereist seien, hätten sich sie – die Beschwerdeführerin – und die Familie
vor der Ausreise aus Afghanistan nicht mehr in G._______ aufgehalten.
Weiter bestünden in Bezug auf den Rekrutierungsversuch der Taliban meh-
rere Widersprüche, weshalb dieser nicht glaubhaft sei. Gemäss den Anga-
ben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei der Ehemann bezie-
hungsweise Vater im Januar 2015 gestorben. Ihr zufolge müsste sie im Juli
oder August 2015 ausgereist sein. Gleichzeitig habe sie gesagt, die Aus-
reise sei im Mai oder spätestens Juni 2015 gewesen, was eine Zeitlücke
von mindestens einem Monat ergebe. D._______ habe keine persönliche
Interaktion mit den Taliban im Zusammenhang mit der Rekrutierung er-
wähnt. Er habe ausgesagt, die Familie habe die Taliban nie gesehen und
die Informationen seien von der Beschwerdeführerin und dem Onkel ver-
mittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zum Ultimatum und der
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Kommunikation mit den Taliban gekommen sein soll. Der entsprechenden
Nachfrage sei sie ausgewichen. Das eingereichte Beweismittel bestätige
die geplante Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht. Diese beinhalte
lediglich, dass innerhalb der Taliban über den Tod des Mannes informiert
und der Familie finanzielle Hilfe zugesichert wurde. Zudem weise es keine
überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf, weshalb es von geringem Be-
weiswert sei. Die Besuche der afghanischen Behörden seien als logische
Konsequenz vorstehender Erwägungen unglaubhaft. Die Beschwerdefüh-
rerin und D._______ hätten sich im Übrigen hinsichtlich der Anzahl Besu-
che unterschiedlich geäussert. Die Asylvorbringen seien so widersprüch-
lich ausgefallen, dass ein Bezug zur realen Lebens- oder Bedrohungssitu-
ation der Familie ausgeschlossen werden müsse.
7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum
Schluss, die Vorbringen betreffend die Familienfehde genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Beim
Streit zwischen der Familie der Beschwerdeführerin und der verfeindeten
Familie handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Privatper-
sonen aufgrund eines umstrittenen (…). Die befürchteten Vergeltungs-
massnahmen seien der Beschwerdeführerin nicht aus einem in Art. 3
AsylG genannten Grund respektive Motiv zuteilgeworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe Vorbringen betreffend die Taliban zu Unrecht als unglaub-
haft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor.
Die Argumentation in der Beschwerde zur Klärung der Ungereimtheiten be-
treffend die Schulbildung der Kinder vermag nicht zu überzeugen. Es ist
zwar zunächst festzustellen, dass es bei Frage 98 bei der Anhörung (SEM-
Akte B29/18) tatsächlich zu einer Verwechslung von D._______ und
L._______ gekommen ist. Jedoch wird aus dem Zusammenhang ersicht-
lich, dass L._______ und nicht D._______ gemeint war (vgl. SEM-Akte
B29/18 F96 ff.). Zudem ändert dieser Umstand nichts an den insgesamt
unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
zum Schulbesuch. Bereits an der Anhörung hat die Beschwerdeführerin
zur Klärung der Unstimmigkeiten vorgebracht, sie habe die Schulbesuche
nicht erwähnt, weil wenige besuchte Schuljahre nicht zählten respektive
wenn jemand nicht mindestens die 10. Klasse abgeschlossen habe. An-
lässlich der Anhörung hat sie aber vom Schulbesuch von D._______ be-
richtet, obwohl dieser die neunte Klasse nicht abgeschlossen hat (vgl.
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SEM-Akte B29/18 F45). Es ist insofern vor dem Hintergrund ihrer Erklärung
erstaunlich, dass sie dessen Schuldbildung erwähnt hat. Weiter hat sie auf
die allgemeine Frage anlässlich der Anhörung, wie es mit dem Schulbe-
such der Geschwister von D._______ ausgesehen habe, geantwortet,
diese hätten die Schule nicht besucht (vgl. SEM-Akte B29/18 F93). Diese
Aussagen stehen auch im Widerspruch zur BzP, als sie angab, alle Söhne
seien zur Schule gegangen (vgl. SEM-Akte B8/13 Ziff. 7.02).
Dass sich die Söhne J._______ und L._______ beim erwähnten Umzug
nicht mehr in Afghanistan befunden haben, führt entgegen den Darlegun-
gen in der Beschwerde nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der ent-
sprechenden Ausführungen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie den
Umzug der Familie hätten erfinden sollen. Es ist auffallend, dass die beiden
einen Umzug erwähnten, die Beschwerdeführerin aber nie von einem sol-
chen gesprochen respektive diesen verneint hat (vgl. SEM-Akte B29/18
F92). Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung gab sie lediglich
ausweichend zu Protokoll, nach der Rückkehr aus Pakistan hätten sie sich
zunächst in E._______ aufgehalten (vgl. SEM-Akte B29/18 F96). Es trifft
zu, dass bei dieser Protokollstelle zunächst die Namen von D._______ und
L._______ verwechselt worden sind, indes nutzte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Rückübersetzung die Möglichkeit, den Fehler zu korrigieren
(vgl. SEM-Akte B29/18 F96). Aufgrund der divergierenden Angaben zum
Aufenthaltsort der Familie der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht
nachvollziehen, wo sich diese vor der Ausreise aufgehalten hat. Insoweit
bestehen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die ein-
gereichten Beweismittel betreffend die Tätigkeit des Ehemannes bei den
Taliban gewürdigt. Wie aus der angefochtenen Verfügung (S. 5 unten und
S. 6 oben) hervorgeht, hat die Vorinstanz Bezug auf die Beweismittel ge-
nommen und ist dabei zum Schluss gekommen, diese vermöchten die Tä-
tigkeit des verstorbenen Ehemannes für die Taliban nicht zu belegen, son-
dern lediglich seinen Abschluss in (…) sowie die Verleihung des Titels ei-
nes (…). Es bleibt unklar, wie der Ehemann für den Unterhalt der Familie
aufgekommen ist. L._______ und J._______ gaben als Lebensgrundlage
(…) mit eigenem (…) und (…) an. Die Beschwerdeführerin führte hingegen
aus, ihr Ehemann sei Mitglied der Taliban gewesen, andere Einkommens-
quellen verneinte sie, insbesondere (…) (B8/13 Ziff. 7.02 und B29/18 F31,
F61 f.). Verfehlt ist sodann, dass die Vorinstanz den Aussagen der Söhne
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Seite 11
J._______ und L._______ mehr Glauben geschenkt hat als jenen der Be-
schwerdeführerin. Die Vorinstanz hat lediglich festgehalten, in welchen
Punkten sich die Ausführungen jeweils unterscheiden würden. Am Ende
der Anhörung gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu
einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen (vgl. SEM-Akte B29/18 F96
ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sie diese nicht glaubhaft auf-
zulösen vermochte. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach
dem Ansprechen auf die Widersprüche in einem Irrtum über deren Aufklä-
rung gelassen hat, lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen,
insbesondere wurde nichts Entsprechendes protokolliert, dass die Wider-
sprüche geklärt worden seien.
Wie in der Beschwerde aufgeführt, beziehen sich die von der Vorinstanz
aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche teilweise nicht auf die
Kernvorbringen, sondern auf die Lebensumstände. Aufgrund des vorste-
hend Dargelegten sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Le-
bensumständen in Afghanistan indes im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung aufgrund diverser Abweichungen zu den Schilderungen ihrer in der
Schweiz anwesenden Kinder als unglaubhaft zu betrachten. Die Unglaub-
haftigkeit der entsprechenden Schilderungen basiert zudem nicht auf bloss
geringfügigen Unstimmigkeiten, sondern auf teils diametral abweichender
Darstellungen. Da aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin die Wohn- und Lebensbedingungen vor der Ausreise aus
Afghanistan im Dunkeln bleiben, wird einer allfälligen Gefährdung durch
die Taliban sowie die afghanischen Behörden die Grundlage entzogen.
Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas
Substantielles entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Darlegungen der Beschwer-
deführerin betreffend die Bedrohung durch die Taliban und die afghani-
schen Behörden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genü-
gen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, die Beschwerde-
führerin sei als Witwe in Afghanistan ernsthaften Nachteilen an Leib und
Leben ausgesetzt. Anlässlich beider Befragungen hat die Beschwerdefüh-
rerin indes nie geltend gemacht, als Witwe Nachteile aus einem Grund von
Art. 3 AsylG befürchtet beziehungsweise erlitten zu haben. Auch erwähnte
sie nichts davon, dass sie aufgrund des Todes ihres Ehemannes von ihrer
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Familie oder den übrigen Dorfbewohnern geächtet beziehungsweise
verstossen worden sei. Anzeichen dafür, dass sie gezwungen worden
wäre, einen anderen Mann zu heiraten, bestehen ebenfalls nicht. Sofern
die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls des Lebensunterhaltes
durch den Ehemann eine Existenzbedrohung befürchtet, wäre diesem Um-
stand im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tra-
gen. Da sie und die beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurden, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Vorbringen ist nicht asylre-
levant.
8.3 Betreffend die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Familienkonflikt
mangle es an Asylrelevanz, rügt die Beschwerdeführerin keine Bundes-
rechtsverletzung. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
8.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine
Veranlassung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 13
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
E-5718/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: