B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5719/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 2017 bei der Flughafenpo-
lizei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Am 10. September 2017 wurde
ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich
des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufent-
haltsort zugewiesen.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 11. September 2017
sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. September 2017
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kongolesischer
Staatsangehöriger aus Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (DR
Kongo). Sein Vater sei (…) bei der religiös-nationalistischen Sekte Bundu
dia Kongo (BDK) beziehungsweise Bundu dia Mayala (BDM) gewesen. Er
selbst habe organisatorische Aufgaben übernommen, junge Mitglieder re-
krutiert und mitgeholfen, Demonstrationen zu organisieren. Als der kongo-
lesische Präsident nach Ende seiner Amtszeit nicht abgetreten sei, habe
der Führer der BDK, B._______, eine Rede gegen diesen Verfassungs-
bruch gehalten. B._______ habe eine weitere Demonstration organisieren
wollen und daher die Mitglieder zu sich nach Hause eingeladen. Sein Bru-
der und er hätten sich dort aufgehalten, als Ordnungskräfte gekommen
seien. Danach sei ihnen das Wasser und der Strom abgestellt worden und
am (…) 2017 sei schliesslich das Anwesen gestürmt worden. B._______
sei sofort verhaftet worden, während die Sicherheitsleute mit ihm und sei-
nem Bruder zu ihnen nach Hause gegangen seien, um das Haus zu durch-
suchen. Als sich sein Vater darüber beschwert habe, sei dieser angeschos-
sen und er sowie sein Bruder seien ins Gefängnis gebracht worden. Am
(…) 2017 seien Fremde ins Gefängnis eingedrungen und hätten Leute be-
freit, wobei es auch ihm gelungen sei, zu fliehen und sich zu einer Tante zu
begeben. Nach etwa einer Woche sei er nach Brazzaville (Republik Kongo)
gereist. Von dort sei er Ende Juli mit einem Franzosen in den Senegal, über
die Philippinen nach Hong Kong und von da alleine in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg und
ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegwei-
sung an.
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C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der
Entscheid des SEM vom 28. September 2017 sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sacher
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
9. Oktober 2017 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
5.2 Zur Begründung hielt sie fest, einzelne Teile der Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden zwar auf verifizierbaren Fakten beruhen, insge-
samt seien seine Ausführungen aber unsubstantiiert. Insbesondere seien
seine Angaben zur BDK und BDM nicht fundiert, was erstaune, da sein
Vater (…) der Bewegung und er selbst ein aktives Mitglied gewesen sei.
Seine Kenntnisse würden sehr rudimentär erscheinen. Er habe namentlich
nicht gewusst, dass die BDK im Jahr 2008 verboten worden sei und sein
Wissen über die Ziele der Organisation habe nicht über oberflächliche Aus-
sagen hinaus gereicht. Dementsprechend habe er auch seine eigenen Tä-
tigkeiten für die Bewegung detailarm und substanzlos geschildert. Organi-
sationsspezifische Details hätten gänzlich gefehlt. Da er lediglich sehr we-
nige Demonstrationen organisiert und es sich daher um ausserordentliche
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Ereignisse gehandelt habe, erscheine es unerklärlich, dass er deren An-
zahl nicht spontan habe nennen können. Weiter erscheine seine Schilde-
rung zum Tag als sein Vater angeschossen und er verhaftet worden sei
pauschal und wenig erlebnisbasiert. Schliesslich habe er auch die Dauer
seiner Haft widersprüchlich geschildert. Im Laufe der Anhörung habe er
einmal von sechs Wochen, ein anderes Mal vom (…) bis zum (…) 2017,
was elf Wochen wären, gesprochen. Die Ereignisse am (…) und (…) 2017
seien in den Medien bekannt gemacht worden, seine Haftdauer hingegen
habe er nicht richtig angeben können, was den Eindruck vermittle, seine
Vorbringen seien konstruiert. Dementsprechend habe er die Diskrepanz in
seinen Angaben nicht nachvollziehbar erklären können. Die Ausführungen
zu seiner Flucht hätten sich auf Informationen beschränkt, die in öffentli-
chen Medienpublikationen nachzulesen seien. Angesichts seiner wider-
sprüchlichen Angaben in zentralen Punkten, würden sich die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärten und er habe in Anbetracht der
diversen Unklarheiten und Ungereimtheiten die geltend gemachte Furcht
vor eine Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft machen können.
5.3
5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det, mithin Bundesrecht verletzt.
5.3.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund der Vor-
fälle und den Umständen auf seiner Flucht traumatisiert, weshalb es durch-
aus normal erscheine, dass er sich in seinen Schilderungen widersprochen
habe. Er habe denn auch bereits zu Beginn des Asylverfahrens angege-
ben, er sei psychisch beeinträchtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen entsprechenden Beleg
für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung eingereicht hat.
Vielmehr hat er anlässlich der BzP angegeben, er sei bei guter Gesundheit
(vgl. SEM-Akten A8/15-26). Den Protokollen der BzP und der Anhörung
sind denn auch keinerlei Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er konnte ohne Probleme auf die
gestellten Fragen antworten und seine Gründe ausführlich schildern. Dar-
über hinaus hat auch die zur Beobachtung einer korrekten Anhörung an-
wesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Feststellungen ge-
macht. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid folglich zu
Grund gelegt werden. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
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erweist sich weder als unrichtig noch als unvollständig. Für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung besteht somit
keine Veranlassung, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
5.3.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, wenig fundiert,
detailarm, oberflächlich, widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und
damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Klärung
der Unstimmigkeiten in den Aussagen auf seinen psychischen Zustand be-
ruft, ist dieser nicht näher belegt und vermag er daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Auch mit dem sinngemässen Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er habe konzis und
übereinstimmend ausgesagt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Bun-
desrechtsverletzung ist nicht erkennbar.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang
allfälliger weiterer Beweismittel abzuwarten. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Ana-
lyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschen-
rechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
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heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andau-
ert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch
die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen
bekannt geworden sind. Im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa
kam es zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstran-
ten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des
BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen
Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar
bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende
Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des
BVGer, a.a.O., E. 7.3.3).
Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa und hat bis zu seiner Aus-
reise dort gelebt. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er sei psy-
chisch beeinträchtigt, hat er dies, wie vorstehend dargetan, nicht näher be-
legt. Als demnach gesunder, junger und unverheirateter Mann ohne Kinder
gehört er nicht zu jener Gruppe, für welche eine Rückkehr als unzumutbar
zu erachten ist (oben genanntes Referenzurteil E. 7.3.4 f.). Auch leben
zahlreiche nahe Verwandte und Bekannte aus seiner Schul- und Arbeits-
zeit ebenfalls in Kinshasa, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr
zurückgreifen kann. Sodann hat er die Schule mit (…) abgeschlossen und
verfügt über Arbeitserfahrung als (…), mithin sollte es ihm möglich sein,
eine Anstellung zu finden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 9
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: