Abtei lung V
E-57/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, B._______, C._______, D._______,
F._______, Türkei,
alle vertreten durch G._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Parteientschädigung; Abschreibungsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008, E-[...]
(Revision) N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-57/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 16. De-
zember 2003 die Asylgesuche vom 19. August 1999 abgewiesen und
die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie den Vollzug
angeordnet hatte,
dass diese mit Eingabe vom 14. Januar 2004 gegen diese Verfügung
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erheben liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 das Verfahren
von der ARK übernahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 im Rahmen ei-
nes Schriftenwechsels wiedererwägungsweise die Gesuchsteller als
Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 18. Dezember
2008 als gegenstandslos geworden ohne Kostenauflage abschrieb und
das BFM zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtete,
dass bezüglich der Ausrichtung der Parteientschädigung im Abschrei-
bungsentscheid erwogen wurde, die Gesuchsteller seien mit ihren Be-
gehren durchgedrungen, und bezüglich deren Höhe mangels Vorlie-
gens einer Kostennote und zufolge der zuverlässigen Abschätzbarkeit
des notwendigen Vertretungsaufwandes und unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren ein Betrag von insgesamt Fr.
(...).- (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 23. Dezember 2008 für
seine Vertretungstätigkeit einen Zeitaufwand von 15,65 Stunden, einen
Stundenansatz von Fr. (...), Auslagen von Fr. 45.50 und somit eine Par-
teientschädigung von Fr. (...) (inkl. MWSt 7,6%) geltend machte,
dass der Abschreibungsentscheid vom 18. Dezember 2008 von der
Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Ausgangsstempelung
am 30. Dezember 2008 versandt wurde,
dass die Gesuchsteller - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit
Eingabe vom 31. Dezember 2008 das Bundesverwaltungsgericht um
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revisionsweise Änderung des vorgenannten Abschreibungsentscheids
im Entschädigungspunkt ersuchten,
dass sie gleichzeitig über die zeitlichen Verhältnisse von Aufgabe- und
Zustellungsdatum der Honorarnote mit einem Auszug des im Internet
zugänglichen Track&Trace-Systems der Post Beweis führten,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des
BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und es ausserdem
für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig
ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 121 ff. BGG),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinne von Art. 124
BGG darzutun ist,
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dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat, es aber dennoch genügen darf, wenn sich
die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches
klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zu-
mindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen ei-
nes Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden,
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe zwar keinen der in Art. 121 ff.
BGG aufgezählten Revisionsgründe explizit benennen, aber aufgrund
ihrer Argumentation darauf zu schliessen ist, dass sie sich auf den Tat-
bestand der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten
liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG beru-
fen wollen, und dass darüber hinaus die Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht wird,
dass die Eingabe vom 31. Dezember 2008 innert der zu beachtenden
Fristen erfolgte,
dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Abschreibungsentscheids im Punkt der ange-
fochtenen Parteientschädigungshöhe haben und daher zur Einrei-
chung eines Revisionsgesuches legitimiert sind,
dass mithin auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass darin geltend gemacht wird, die Einzelrichterin habe mit ihrem
Abschreibungsbeschluss im Bereich der Festsetzung der Parteient-
schädigung den rechtlichen Gehörsanspruch der Gesuchsteller ver-
letzt, weil sie vor dem Zeitpunkt des Abschreibungsentscheides den
Gesuchstellern keine Frist zur allfälligen Einreichung einer Honorarno-
te angesetzt und den Entscheid am gleichen Tag verfasst habe, an
dem den Gesuchstellern der Wiedererwägungsentscheid des BFM zu-
gestellt worden sei, und dass der Versand des Abschreibungsentschei-
des vom 30. Dezember 2008 nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht datiere,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein formeller
Rechtsanspruch des Rechtsvertreters auf Einladung zur Einreichung
einer Kostennote besteht und es dem Vertreter obliegt, dem Gericht
vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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dass zwar das Bundesverwaltungsgericht in der Regel bei absehbarer
Entschädigungsfolge vor Erlass des Endentscheides dem professionell
tätigen Rechtsvetreter Frist zur Einreichung einer Honorarnote ansetzt
und dies namentlich dann zu tun pflegt, wenn ein entsprechendes Ge-
such des Rechtsvertreters auf Einholung einer Kostennote zur gege-
benen Zeit vorliegt,
dass von dieser Regel aber namentlich dann abgewichen werden
kann, wenn sich der zu entschädigende Aufwand aufgrund der Akten
ohne Weiteres abschätzen lässt oder die Einholung der Kostennote in
speziellen Verfahren zu einer ungebührlichen Verzögerung führen würde,
dass sich in den Akten kein Gesuch des Rechtsvertreters auf Einho-
lung einer Kostennote zur gegebenen Zeit befindet, und die Einzelrich-
terin gemäss der Begründung in ihrem Entscheid der Auffassung war,
der notwendige Vertretungsaufwand lasse sich aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen, womit sie sich im Rahmen des
Kosten- und Entschädigungsreglements und der im Bundesverwal-
tungsgericht geübten Praxis gehalten hat,
dass somit der rechtliche Gehörsanspruch der Gesuchsteller nicht ver-
letzt wurde und damit die vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch
nicht entschiedene Frage offenbleiben kann, ob der Tatbestand der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs unter die heute geltenden Revisions-
bestimmungen fällt,
dass die Gesuchsteller weiter die Anpassung der Parteientschädigung
an den in der Honorarnote ausgewiesenen Betrag beantragten,
dass die zuzusprechende Parteientschädigung vor Bundesverwal-
tungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwen-
dige Auslagen der Partei zu umfassen hat (vgl. Art. 8 VGKE),
dass die mit Honorarnote ausgewiesenen Aufwendungen (...) mehr als
das Doppelte der im Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteient-
schädigung (...) ausmachen,
dass bei dieser markanten Differenz grundsätzlich denkbar sein könn-
te, die damals zuständige Einzelrichterin habe einzelne prozessuale
Handlungen des Rechtsvertreters übersehen, und somit zu prüfen ist,
ob der Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist,
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dass es sich beim Beschwerdedossier um wenige Akten handelt und
daraus lediglich drei prozessuale, durch schriftliche Eingaben ausgewie-
sene notwendige Handlungen des Rechtsvertreters erkennbar sind,
nämlich die Beschwerdeerhebung (Beschwerdeschrift vom [...], 4½
Textseiten), die Beschwerdeergänzung (Eingabe vom [...], 5 Textseiten)
und die Begleitnotiz vom (...),
dass somit von der Instruktionsrichterin eine grössere Handlung des
Rechtsvertreters nicht übersehen werden konnte, und er selbst offenbar
auch nicht in der Lage war, eine notwendige prozessuale Aufwendung
zu benennen, die keinen Niederschlag im Beschwerdedossier gefunden
hat und bei der ausgefällten Parteientschädigung übergangen worden
sein könnte,
dass die Instruktionsrichterin bei der Schätzung des Aufwandes von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen sein dürfte, welcher An-
satz von der ARK für Rechtsanwälte angewendet worden ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK], Mitteilung 2000/1 Ziff. 2.1), zumal sich praktisch alle
Rechtshandlungen während des Verfahrens vor der ARK ergeben haben,
dass ein geschätzter Vertretungsaufwand von acht Stunden dem fragli-
chen Beschwerdeverfahren durchaus angemessen erscheint,
dass aber selbst dann, wenn festgestellt werden könnte, dass die von
der Einzelrichterin vorgenommene Einschätzung deutlich zu tief wäre,
dies einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen bliebe, so-
fern - wie vorliegend festgestellt - keine wesentliche Vertretungshand-
lung beziehungsweise Aufwendung von ihr übersehen wurde,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind und demzufolge das Gesuch um Re-
vision des Abschreibungsentscheids in der Höhe der zugesprochenen
Parteientschädigung vom 18. Dezember 2008 abzuweisen ist,
dass auf Erhebung von Kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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