B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-57/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
E-57/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Tunis stammender tunesischer Staats-
angehöriger – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am
2. Februar 2011 und gelangte in einem Lastwagen, der dann auf ein
Schiff verladen wurde, über ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz,
wo er am 8. Februar 2011 einreiste und am 10. Februar 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am
15. Februar 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 4. No-
vember 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor,
sein Bruder B._______ habe beim Schwager des tunesischen Präsiden-
ten Ben Ali gearbeitet und (…) kontrolliert. Diese Arbeit habe auch illegale
Tätigkeiten, wie den Handel (…) oder Schleppertätigkeiten, beinhaltet. Da
die Familie sehr arm gewesen sei, sei der Bruder gezwungen gewesen,
dieser Arbeit nachzugehen, obwohl ihm seine Familie davon abgeraten
habe. Er (der Beschwerdeführer) habe auch mit dem Bruder gearbeitet
und sei mit ihm im Lastwagen gefahren. Da bekannt gewesen sei, dass
sein Bruder für diesen Herrn arbeite und da in Tunesien Beziehungen be-
nötigt würden, falls man etwas brauche, sei der Bruder immer wieder als
Vermittler, namentlich für das (auch illegale) Erteilen von amtlichen Papie-
ren für die Angelegenheiten anderer angerufen worden. Nach der Revolu-
tion hätten sich ein paar Leute versammelt, um gegen jeden, der bei der
Regierung gearbeitet habe, vorzugehen. Ihm und seinem Bruder sei
sinngemäss gedroht worden, worauf er allein mit Hilfe eines Schleppers
geflüchtet sei; sein Bruder habe noch warten müssen, da für ihn kein
Platz vorhanden gewesen sei. Nach der Flucht sei ihre Wohnung in Tunis
in Brand gesteckt worden.
Der Beschwerdeführer gab an, an (…) zu leiden, woraufhin ihn das BFM
aufforderte, einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. Er händigte
dem BFM keine Identitätspapiere aus. Mit Linguagutachten (basierend
auf einem Telefongespräch vom 22. Juni 2011) wurde die tunesische
Herkunft des Beschwerdeführers ("mit grösster Wahrscheinlichkeit aus
Tunis") bestätigt (vgl. A10/8).
Am 17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
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Seite 3
B.
Am 18. November 2011 ging beim BFM ein Arztbericht von Dr. (…),
Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie FMH, (…) Kantonsspital,
datierend vom 16. November 2011, ein. Darin wurde ein (…) seit März
2010 diagnostiziert.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Formularbeschwerde vom 5. Januar 2012 (Poststempel) focht der
Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 hielt die zuständige Instruktionsrich-
terin fest, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einen späteren Zeitpunkt entschieden,
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Das BFM verwies in der Vernehmlassung vom 4. September 2012 auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 10. September 2012 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) des Kantons (…) vom 16. Ja-
E-57/2012
Seite 4
nuar 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei gemäss 160 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse be-
straft.
Mit weiteren Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft (…) vom 10. Dezember
2013 und der Staatsanwaltschaft (…) des Kantons (…) vom 5. November
2013 und 9. Januar 2014 erfolgte sodann wegen Ladendiebstahls sowie
wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahr-
ausweis je eine Bestrafung mit einer Busse. Die Bussen wurden durch
Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen.
H.
Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezem-
ber 2011 und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, weshalb das Gericht endgültig entscheidet.
1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt der am 1. Februar 2014
in Kraft getretenen Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 hängig,
weshalb gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur einschlägi-
gen Änderung vorliegend das neue Recht gilt.
E-57/2012
Seite 5
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Beschwerde
vielmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte, welche von
der Vorinstanz auch nicht entzogen worden war (Art. 55 Abs. 1 und 2
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-57/2012
Seite 6
4.
4.1 Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
auf folgende Argumente: Aus den vagen Schilderungen des Beschwerde-
führers ergäben sich keine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfol-
gungsmassnahmen; bei den Angreifern solle es sich um Drittpersonen
gehandelt haben, die sich am Bruder des Beschwerdeführers für dessen
Machenschaften hätten rächen wollen. Ein Motiv für eine staatliche Ver-
folgung gegen den Beschwerdeführer sei indessen nicht gegeben. Bei il-
legalen Machenschaften des Bruders seien Untersuchungsmassnahmen
und ein allfälliges Strafverfahren rechtsstaatlich legitim. Der Beschwerde-
führer sei zudem nie politisch aktiv gewesen und weise daher kein Risi-
koprofil auf. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen würde. Schliesslich seien die geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen lokal beschränkt; allfälligen gegen ihn
gerichteten Rachegelüsten könne er sich daher durch Wegzug in einen
anderen Stadtteil von Tunis oder einen anderen Landesteil entziehen,
beispielsweise könne er sich seinen restlichen Familienangehörigen an-
schliessen, die nach dem angeblichen Hausbrand in verschiedenen
Quartieren der tunesischen Hauptstadt untergekommen seien. Somit feh-
le es seinen Asylvorbringen an Asylrelevanz.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen vorinstanzlichen Erwägungen auf
Beschwerdeebene zunächst entgegen, soweit das BFM ausführe, das
geschilderte Problem betreffe seinen Bruder, weil er derjenige gewesen
sei, der mit dem Schwager des Präsidenten gearbeitet habe, sei festzu-
halten, dass in Tunesien stets die ganze Familie verfolgt werde und er
somit auch mit langen Gefängnisstrafen, Folter oder mit dem Tod rechnen
müsste. Sodann sei die Inneneinrichtung ihres Hauses mit Gewalt und
Hass zertrümmert worden, bevor das Haus in Brand gesteckt worden sei.
Seine Familienangehörigen würden seither ständig den Wohnort wech-
seln, um nicht entdeckt zu werden, und dabei unsägliche Qualen leiden.
Er werde anhand von Fotos in ganz Tunesien gesucht; er könne nicht
nach Tunesien zurückkehren, bis nicht ein neuer Präsident gewählt sei
und bis nicht neue, klare Gesetze verfasst worden seien. Da er auch bei
der Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen in Tunesien sehr
aufpassen müsse, würden sie ständig die SIM-Karten wechseln.
E-57/2012
Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend,
er sei als Bekannter des gestürzten Präsidenten Ben Ali bei einer Rück-
kehr nach Tunesien flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt. An dieser Stelle rechtfertigt sich eine kurze Betrachtung der Ent-
wicklungen in Tunesien seit der Ausreise des Beschwerdeführers: Dieser
verliess Tunesien anfangs Februar 2011, nachdem im Januar 2011 infol-
ge regierungskritischer Proteste, die auch rund 300 Menschenleben for-
derten, der Staatschef Ben Ali gestürzt wurde (Frankfurter Allgemeine
Zeitung, Tunesien im Chaos, Brände, Plünderungen, Feuergefechte,
15.01.2011,
braende-pluenderungen-feuergefechte-1582845.html, abgerufen am
05.05.2014; Amnesty International, Jahresbericht 2012 [Beobachtungs-
zeitraum 2011], 24.05.2012). Es wird berichtet, dass während dieser Un-
ruhen nachweislich viele Polizisten dem Dienst ferngeblieben seien
(Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF]; Tunesien:
Politische Entwicklung und aktuelle Lage, Februar 2011). Bedingt durch
die teilweise Abwesenheit der Polizei zu Beginn 2011 bis April 2011 kön-
nen in diesem Zeitraum Mängel bei der Schutzwilligkeit oder Schutzfähig-
keit des Staates zu Gunsten ehemaliger Anhänger des alten Regimes,
aber auch gegenüber beliebig anderen Personen, nicht ausgeschlossen
werden. Jedenfalls aber hält International Crisis Group (ICG) fest, dass
die neue Regierung eine Hexenjagd gegen ehemalige Funktionäre und
Anhänger Ben Alis verhindert habe (ICG, Tunisie: lutter contre l'impuni-
té, restaurer la sécurité, 09.05.2012). Im Übrigen weisen aktuelle, öffent-
lich zugängliche Berichte darauf hin, dass weder eine systematische Dis-
kriminierung von ehemaligen Mitgliedern beziehungsweise Anhängern
des alten Regimes noch Mängel bei der Schutzwilligkeit oder Schutzfä-
higkeit des tunesischen Staates vorhanden seien (Amnesty International,
Jahresbericht 2013 [Beobachtungszeitraum 2012], 23.05.2013; Human
Rights Watch, Tunisia Country Summary, Januar 2014). Somit ist eine
systematische Verfolgungssituation für Anhänger des alten Regimes vor-
ab auszuschliessen.
5.2 Bei Aktendurchsicht fällt auf, dass bereits der Kontakt des Beschwer-
deführers zum alten Regime in Tunesien zweifelhaft ist: So ist zunächst
nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers einer-
seits arm sein sollte, andererseits aber exzellente Kontakte bis in die
höchsten Ränge einer – wie selbst vom Beschwerdeführer dargestellt –
äusserst korrupten Regierung gehabt hätte, zumal Ausführungen zu den
E-57/2012
Seite 8
finanziellen Dimensionen der behaupteten Tätigkeiten des Bruders des
Beschwerdeführers (Ausstellen von amtlichen Papieren gegen Schmier-
geld, Autohandel und Schleppertätigkeiten) gänzlich fehlen. Im Zusam-
menhang mit der Tätigkeit des Bruders wird auch nicht klar, weshalb die-
ser nicht sofort habe ausreisen können, obwohl er angeblich selbst im
Schleppergeschäft tätig gewesen sein soll. Die diesbezüglichen Antwor-
ten des Beschwerdeführers sind ausweichend und die Aussage, der Bru-
der habe keinen Platz mehr gehabt, überzeugt nicht (vgl. Akte A14 S. 7f.).
Doch die Frage, ob die Familie tatsächlich Verbindungen zur ehemaligen
Regierung Tunesiens pflegte, kann angesichts des Nachfolgenden offen
bleiben. Zu prüfen ist nämlich eine allfällige individuelle Verfolgung; ange-
sichts der behaupteten Verfolgung wegen seines Bruders will jedoch nicht
einleuchten, weshalb die Familie des Beschwerdeführers in derselben
Stadt hätte Zuflucht finden sollen; an der Anhörung führt der Beschwerde-
führer aus, seine Familienangehörigen befänden sich bei Tanten und On-
keln, die alle in anderen Quartieren von Tunis wohnten (vgl. A14 S. 3). Es
wird zwar vom Gericht nicht in Abrede gestellt, dass die Familie des Be-
schwerdeführers angesichts der Unruhen im Januar 2011 vermehrt ihren
Wohnort gewechselt hat, doch gelingt es dem Beschwerdeführer anhand
seiner unsubstanziierten und unplausiblen Angaben – wiederum in Bestä-
tigung der vorinstanzlichen Erwägungen – nicht, eine individuell gegen
ihn und seine Familie gerichtete Verfolgung darzutun. So steht schliess-
lich auch sein Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, er werde anhand von
Fotos in ganz Tunesien gesucht, gänzlich zusammenhangslos im Raum
und weckt den Anschein, der Beschwerdeführer suche nach nicht wahr-
heitsgemässen Argumenten, um seinen Vorbringen Asylrelevanz zu ver-
leihen. Einem allfälligen strafrechtlichen Verfahren gegen den Bruder auf-
grund von dessen illegalen Tätigkeiten wäre schliesslich, wie die Vorin-
stanz zu Recht festhält, keine Asylrelevanz beizumessen, da es sich da-
bei um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handelt.
5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht,
dass ihm in Tunesien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in
begründeter Weise drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-57/2012
Seite 9
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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Seite 10
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimat-
staat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewürdigt wurden, ist ei-
ne konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Be-
handlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
In Tunesien herrscht gemäss der Einschätzung des Gerichts zur Zeit we-
der Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt
vor (vgl. statt vieler Entscheide E-4691/2013 vom 29. August 2013, E-
2418/2013 vom 2. Dezember 2013, D-6650/2013 vom 3. Dezember 2013,
D-302/2012 vom 3. Oktober 2013).
Zu prüfen ist sodann, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, indivi-
duelle Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlas-
sung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr
nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den
Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar er-
scheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt gemäss seinen
Angaben über Berufserfahrung in einer (…)fabrik (vgl. A 14 S. 3), womit
davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr beruflich wieder-
eingliedern kann. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Arbeits-
markt derzeit in Tunesien sehr dürftig ist, jedoch leben seine Eltern, (…)
Geschwister, Tanten und Onkel in Tunesien (vgl. A 14 S. 2), womit ein
tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist, welches ihn bei allfälligen an-
fänglichen Schwierigkeiten unterstützen kann. Der Beschwerdeführer
reichte dem BFM betreffend seine (…)erkrankung einen Arztbericht vom
16. November 2011 zu den Akten (A16). Darin wird festgehalten, dass er
seit März 2010 an einem (…) leide, der mit oralen (…) und gesunder Er-
nährung eingestellt werden könne. Regelmässige Kontrollen seien alle 3
bis 6 Monate indiziert. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt wurde, sind angemessene Behandlungsmöglichkeiten in Tu-
nesien vorhanden, zumal der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab,
er habe wegen seiner Erkrankung in Tunesien Medikamente erhalten und
Untersuchungen gemacht, und überdies anfügt, er habe "keinen gravie-
renden (…)" (vgl. A14 S. 6). Somit sind auch keine gesundheitlichen
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Tunesien als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-57/2012
Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten ist.
9.
Was die Anträge in der Beschwerdeeingabe betrifft, es sei eine Weiterga-
be von Daten an den Heimatstaat vorsorglich während des Beschwerde-
verfahrens zu untersagen, beziehungsweise der Beschwerdeführer sei
über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, sind diese An-
träge mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2012 behandelt und ab-
gewiesen worden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist jedoch gutzuheissen, nachdem aufgrund der Akten von der ak-
tuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Be-
gehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-57/2012
Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: