B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-57/2015
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus B._______ (Provinz C._______). Sie reiste am 15. Januar 2014
in die Schweiz ein und stellte am 21. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am
28. Januar 2014 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und am
21. August 2014 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten:
Protokoll BzP A5/11 und Anhörungsprotokoll A15/12).
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im (…) an Demonst-
rationen in D._______ teilgenommen. Die (…) respektive deren Sicher-
heitsdienst hätten derartige Demonstrationen verboten. Nach (…) sei sie
nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ebenfalls an Demonstratio-
nen teilgenommen. Dabei seien die Namen der Teilnehmer registriert wor-
den. Zurück an der (…) in D._______ sei sie deswegen vom Sicherheits-
dienst der (...) gezwungen worden, eine Verpflichtung zu unterschreiben,
dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Nach Ab-
schluss des (…) sei sie wiederum nach B._______ zurückgekehrt. Sie sei
dort Mitglied einer Frauenorganisation namens „(…)“ geworden und habe
für die Rechte der Frauen gekämpft. Diese Organisation sei aufgelöst wor-
den, als ein Sicherheitsdienstmitglied dies verlangt habe. Als die Revolu-
tion mit Waffen geführt worden sei, habe sie aufgehört zu demonstrieren.
Die kurdische Partei PYD („Partiya Yekitîya Demokrat“, deutsch „Partei der
Demokratischen Union“) und ihr militärischer Arm (die Volksverteidigungs-
einheiten [YPG]) hätten „Druck auf die Einwohner der Gegend ausgeübt“.
Aus diesen Gründen habe sie ihr Heimatland verlassen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre syrische Identitätskarte ein.
Zudem legte sie ihren syrischen (…)ausweis, eine Kopie der Bestätigung
ihres früheren Status als "Ajnabiyya" ("Ausländerin" bzw. vom syrischen
Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurdin), Fotos betreffend De-
monstrationsteilnahmen, einen Internet-Link (Youtube) sowie einen USB-
Stick (mit diversen Film- und Bildmaterial u.a. von Demonstrationen) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 – am 4. Dezember 2014 eröffnet –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
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C.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Die Beschwerdeführerin gelangte sodann mit Schreiben vom (…) ans SEM
und ersuchte darum, ihr eine Kopie ihrer syrischen Identitätskarte, welche
sich in den vorinstanzlichen Akten befände, zukommen zu lassen, da sie
aufgrund ihrer baldigen Hochzeit "noch verschiedene Dokumente besor-
gen" und deshalb die Kopie ihrer syrischen Identitätskarte "auf die syrische
Botschaft in Genf bringen" müsse.
Das SEM übermittelte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht
am (…), mit der Bitte der Beschwerdeführerin wie gewünscht die Kopie
ihrer Identitätskarte zukommen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht liess mit Zwischenverfügung vom (…) der
Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zukommen. Gleichzei-
tig stellte es fest, dass sich aufgrund ihrer Anfrage die Frage stelle, ob sie
immer noch an ihren Begehren festzuhalten gedenke, da sie anscheinend
keine Bedrohung seitens ihrer heimatlichen Behörden (mehr) zu befürch-
ten habe, weil sie gemäss ihren eigenen Angaben mit der syrischen Bot-
schaft in der Schweiz in Kontakt stehe oder zu treten gedenke. Bei dieser
Sachlage stelle sich folglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin an der
Beschwerde festhalten oder sie zurückziehen möchte. Bei ungenutzter
Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen.
Es folgte keine Rückmeldung von Seiten der Beschwerdeführerin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen, da es den geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen an der geforderten Intensität, Gezielt-
heit und einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG mangle. So habe die
Beschwerdeführerin lediglich die Registrierung ihrer Demonstrationsteil-
nahmen und die darauf folgende Befragung durch den Sicherheitsdienst
sowie die Wegweisung von (...) und die (…), aber keine weitergehenden
Benachteiligungen geltend gemacht. Anlässlich der BzP habe sie zudem
erklärt, sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, da sie ihre Ak-
tivitäten schon früh gestoppt habe. Sie habe zudem keine konkreten Prob-
leme mit der YPG oder PYD gehabt, sondern habe Syrien aufgrund der
allgemein unsicheren Lage verlassen (vgl. A5/11 S. 7). Auch anlässlich der
Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie keinen direkten Behör-
denkontakt gehabt habe (vgl. A15/12 S. 6 f., F40 - F52). Sie sei zwar zwi-
schenzeitlich Mitglied einer Frauenorganisation gewesen, diese sei jedoch
aufgelöst worden, als ein Sicherheitsdienst davon erfahren habe (vgl.
A15/12 S. 8, F59 - F61). Insgesamt würden somit keine genügenden An-
haltspunkte für eine begründete Furcht vor konkreten Verfolgungsmass-
nahmen von Seiten des syrischen Regimes, der YPG oder der PYD vorlie-
gen. Zudem würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Somit sei der
angeführte Ausreisegrund der allgemein schwierigen Lebensumstände
und Ängste angesichts des derzeitig herrschenden Bürgerkrieges in Syrien
als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 zu qualifizieren.
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5.2 Zur von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift unsubstan-
tiiert vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch nicht genü-
gend umfassend und sorgfältig geprüft, ist festzustellen, dass in den Akten
keine Anhaltspunkte für eine solche vorinstanzliche Pflichtverletzung zu fin-
den sind. Auch für den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass die
Beschwerdeführerin nie zu Protokoll gegeben habe, sie sei nicht gefährdet
und für die Behörden und Konfliktparteien „uninteressant“ gewesen, son-
dern ihre Aussagen seien „unvollständig“ oder teilweise „anders“ protokol-
liert worden, sind keine Hinweise ersichtlich. Das Bundesverwaltungsge-
richt stellt vielmehr fest, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den zitierten Proto-
kollstellen wiedergab. Die Korrektheit der protokollierten Angaben wurde
zudem nach der erfolgten Rückübersetzung unterschriftlich von ihr bestä-
tigt. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren entsprechenden Vorhaltungen
somit nichts bewirken.
5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
5.3.1 Zu den Vorfluchtgründen führt die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerdeschrift aus, dass jeder/jede Teilnehmer/in einer Anti-Regime oder
Anti-IS (sogenannter „Islamischer Staat“) Demonstration grundsätzlich
sein/ihr Leben riskiert habe. In ihrem Fall sei zwar nichts passiert, aber sie
sei dieser Gefahr stark ausgesetzt gewesen und habe in ständiger Angst
und Sorge um ihr eigenes Wohlergehen und dasjenige ihrer Angehörigen
gelebt. Die Teilnahmen an den Demonstrationen hätten ihr grosse Schwie-
rigkeiten bereitet, da sie deretwegen von (...) worden sei. Sämtliche (…),
welche bis heute von den syrischen (...) ausgeschlossen worden seien,
würden als Gefahrquellen gelten und ihre Namen würden mit einem Stern-
chen gekennzeichnet mit der Bemerkung „Diese Personen gefährden die
Staatssicherheit“. Sie selber sei vor allem gefährdet, weil sie in ihren Reden
(vgl. Youtube-Link) den Präsidenten und sein Regime scharf kritisiert und
deren Politik angeprangert habe. Zudem habe sie jahrelang unter ihrem
"Ajnabiyya"-Status gelitten. Die Bedrohung durch die IS-Terroristen und
andere islamische extremistische Kräfte hätten vor allem für die Frauen
eine grosse Gefahr dargestellt. So seien viele kurdische Frauen entführt
und verkauft worden. Sie habe sich im Alltag kaum noch frei und sicher
bewegen können, weshalb sie durchaus an Leib und Leben gefährdet ge-
wesen sei. Die kurdische Partei PYD und ihr militärischer Flügel YPG hät-
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ten zudem junge Frauen und Männer für den Kampf gegen den IS rekru-
tiert. Wer sich geweigert habe, sei bedroht oder entführt worden. Aus die-
sem Grund sei sie der PYD/YPG aus dem Weg gegangen und habe den
Kontakt mit ihnen vermieden. Zudem lebe ihre (…) E._______ (N […]) hier
in der Schweiz und sei eine bekannte (…) und Kritikerin des Assad-Re-
gimes. Personen aus dem Kreis ihrer (…) seien für die syrischen Behörden
interessant und müssten mit harten Konsequenzen rechnen.
5.3.2 Diese Ausführungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, dass
bei der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Intensität, Gezieltheit
und Motive von Seiten der syrischen Behörden, des IS und der PYD/YPG
keine erfolgten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen oder Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu erken-
nen sind, zu bestätigen. So erschöpfen sich die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin lediglich in Hinweisen zur allgemeinen Gefährdung für
Demonstrationsteilnehmer und Frauen, ohne zu konkretisieren, weshalb
die syrischen Behörden, der IS oder die PYD/YPG gezielt die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Ak-
tivitäten ins Visier genommen haben sollten. Sie vermag auch unter Be-
rücksichtigung der „UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu-
gees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der
Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 (abbrufbar
unter:
ldoc=y&docid=56ba17344) aufgrund ihres Profils nicht unter die Risiko-
gruppe der „Frauen“ (insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer,
Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat,
häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre [„Ehren-
delikt“] und Menschenhandel wurden, S. 26) fallen. Ihr vormaliger
"Ajnabiyya"-Status ist zudem für die Beurteilung ihres Asylgesuches nicht
von Belang. Des Weiteren fand gemäss ihren eigenen Angaben lediglich
eine Sitzung der Frauenorganisation „(…)“ statt. Die Aufzeichnung ihrer
anlässlich dieser Sitzung gehaltenen Rede (vgl. den eingereichten
Youtube-Link) belegt somit lediglich, dass die syrischen Behörden jegli-
ches Aufbegehren gegen das Regime – vorliegend im Zusammenhang mit
der Stärkung der Rolle und Rechte der Frauen – sofort zu unterbinden
wussten. Indes ist angesichts dieser bloss einmaligen „Exponiertheit“ der
Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise von den Behörden als
tatsächliche oder vermeintliche Regimegegnerin identifiziert worden ist und
deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte.
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Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung
der Aktenlage festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist
festzustellen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Hinsichtlich einer allenfalls begrün-
deten Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeit-
punkt ist zwar die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 (als
Referenzurteil publiziert) vom 25. Februar 2015 skizzierte Änderung der
Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 zu
berücksichtigen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber keine Identifizie-
rung als Regimegegnerin hat glaubhaft machen können, lässt sich das im
genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheits-
kräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsäch-
liche oder vermeintliche Regimegegner nicht auf sie übertragen.
5.3.3 Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die
nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Sy-
rien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch das in
der Beschwerdeschrift implizit vorgebrachte Argument, ein objektiver
Nachfluchtgrund ergebe sich aus der Assoziierung der Beschwerdeführe-
rin mit ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (...), überzeugt das
Gericht nicht. Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nach-
fluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes
die ganze Familie – und somit auch die sich im Ausland befindenden Fa-
milienangehörigen (Reflexverfolgung) – oppositioneller Aktivitäten ver-
dächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17). Die
genannte (...) der Beschwerdeführerin hat hingegen in der Schweiz keine
eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft ihres ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Ehegatten ersucht. Folglich kann eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführerin aufgrund angeblicher flüchtlingsbegründender (...) re-
gimekritischer Tätigkeiten der (...) nicht überprüft werden. Zudem wurde
die (...) Bekanntheit der (...) unsubstantiiert und ohne jegliche Belege vor-
gebracht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin anscheinend selbst davon ausgeht, dass sie zum derzeitigen Zeit-
punkt keine Bedrohung seitens ihrer heimatlichen Behörden (mehr) zu be-
fürchten hat, da sie gemäss ihren eigenen Angaben im Hinblick auf ihre
Heirat mit der syrischen Botschaft in der Schweiz in Kontakt stand oder zu
treten gedachte. Folglich hat das SEM ihr Asylgesuch im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
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5.4 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe –
das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flücht-
lingseigenschaft entstehen liessen – zu prüfen.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem
sie exilpolitische Tätigkeiten angibt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz
nehme sie regelmässig an den politischen Veranstaltungen sowie an Be-
nefizveranstaltungen teil, welche hier stattfinden und einen guten Zweck
haben würden. Aktuell würde sie Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge
aus Syrien sammeln, welche vom IS aus ihren Regionen vertrieben worden
und dringend auf Hilfe angewiesen seien. Vor allem alleinerziehende Müt-
ter und Gewaltopfer seien auf jegliche Hilfe angewiesen. Sie würde auch
versuchen, Kontakte mit Frauenvereinen und Organisationen in der
Schweiz herzustellen, so dass den Frauen in Syrien besser geholfen wer-
den könne. Ihre letzte Aktivität sei die Teilnahme an einer Kundgebung am
(…) in F._______ gegen die (…) gewesen. Unmittelbar nach der Veröffent-
lichung dieser Teilnahme im Internet, habe sie zahlreiche Drohungen von
anonymen Personen erhalten. Die Botschaft dieser Drohungen sei gewe-
sen, dass niemand gegen (…) protestieren dürfe und das Bild der (…)
„schön bleiben solle“. Eine Gefährdung im Sinne einer zukünftigen Verfol-
gung könne aufgrund ihrer Antiregime-Haltung nicht ausgeschlossen wer-
den.
5.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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5.4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht blei-
ben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob
und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im
europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung opposi-
tioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben be-
ziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1
bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tä-
tigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als
vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser
Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin da-
von auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
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sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. E. 6.3.6).
5.4.6 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass den entspre-
chenden Beschwerdevorbringen (vgl. Erwägung 5.4.1 oben) offenkundig
nicht zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer
Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder
eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt
hätte. Ihr entsprechendes Engagement für (…) mag (obwohl unbelegt) tat-
sächlich vorliegen und durchaus löblich sein. Eine die Flüchtlingseigen-
schaft begründende Komponente dieses Engagements (im Sinne der
Wahrnehmung der Beschwerdeführerin als potentielle Bedrohung für das
Regime) ist indes nicht erkennbar. Die geltend gemachte Bedrohung durch
anonyme Personen aus dem Umfeld der (…) im Nachgang ihrer Teilnahme
an der Kundgebung gegen die (…) bleibt einerseits unbelegt und anderer-
seits enthält sie auch kein die Flüchtlingseigenschaft begründendes Ele-
ment. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
selbst derzeit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr an-
zunehmen scheint (vgl. Sachverhalt Bst. E), folglich nicht davon auszuge-
hen ist, dass sie in ihrem Heimatland in den letzten Jahren aufgrund ihrer
exilpolitischen Aktivitäten bekannt geworden ist.
5.4.7 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass sie
aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein sollte. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.
5.5 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht-
und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt
sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden
keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan