B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-57/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 /
N (…).
E-57/2016
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Sachverhalt:
Der Gesuchsteller stellte am 19. September 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ablehnte;
gleichzeitig wurden die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz
und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 2. September 2015 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 ab. Instrukti-
onsrichter in jenem Verfahren und vorsitzender Richter im Urteil
E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 war Richter Daniel Willisegger.
B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2015
beantragte der Gesuchsteller, das Urteil E-5358/2015 sei gestützt auf
Art. 38 Abs. 1 BGG aufzuheben. Es sei unter Mitwirkung von Richter
Willisegger ergangen, obwohl dieser zum Ausstand verpflichtet gewesen
wäre, wie ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom
25. November 2015 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht habe.
B.b Mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 trat das Bundesver-
waltungsgericht auf die als Ausstandsbegehren entgegengenommene Ein-
gabe vom 7. Dezember 2015 nicht ein. Zur Begründung wurde gestützt auf
Art. 38 Abs. 3 BGG festgehalten, der geltend gemachte Ausstandsgrund
sei erst nach Abschluss des Verfahrens E-5358/2015 entdeckt worden und
sei mithin in einem Revisionsverfahren geltend zu machen. Die Kosten des
Verfahrens in Höhe von Fr. 200.– wurden dem Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers persönlich auferlegt; für die Begründung wird auf das Verfah-
ren E-8095/2015 verwiesen.
C.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 verlangt der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht, das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei
wegen der mehrfachen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Rich-
ter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu zie-
hen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Be-
schwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbe-
schwerde vom 2. September 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hin-
sicht wird um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, dem Gesuchsteller sei ge-
stützt auf die eingereichte Kostennote eine angemessene Parteientschädi-
gung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Zudem wird darum
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ersucht, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch das Bun-
desverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller
das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superpro-
visorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen.
C.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei
gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG wegen der Mitwirkung von Richter Daniel
Willisegger, der als befangen zu gelten habe, aufzuheben.
Der Inhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015
vom 1. Dezember 2015 (vorsitzender Richter in diesem Urteil war ebenfalls
Richter Daniel Willisegger) sowie E- 5358/2015 vom 2. Dezember 2015
könne zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden
fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger ver-
wendet werden. Nach ständiger Praxis und Lehre könne nämlich bei einem
Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer über-
mässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwer-
wiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverlet-
zung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter Richter
Daniel Willisegger mitgeteilt, dass bei ihm – ausgehend von der anzuneh-
menden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern – eine Befangen-
heit vorliege. Richter Daniel Willisegger sei ausdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass er in allen (weiteren) Verfahren in den Aus-
stand zu treten habe, was er jedoch unterlassen habe. Folglich sei Art. 38
Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss
des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter
mitgeteilt worden sei. Weshalb im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 dennoch festgehalten worden sei,
dass der Ausstandsgrund erst mit der erfolgten Zustellung des Urteils
E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 entdeckt worden sei, sei nicht nach-
vollziehbar. Namentlich habe das Gericht im besagten Urteil ausgeführt,
das Verfahren E-5358/2015 sei mit Urteil vom 2. Dezember 2015 abge-
schlossen und der geltend gemachte Ausstandsgrund (Mitwirkung des als
befangen zu geltenden Richters Daniel Willisegger am Urteil) sei mit der
am 3. Dezember 2015 erfolgten Zustellung des Urteils, mithin erst nach
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Abschluss des Verfahrens, entdeckt worden; ein nach Abschluss des Ver-
fahrens entdeckter Ausstandsgrund sei indes in einem Revisionsgesuch
geltend zu machen. Besonders pikant an diesem Urteil sei sodann die Be-
hauptung, für den Rechtsvertreter sei die Unzulässigkeit des Begehrens
klar erkennbar gewesen und er habe den damit verursachten unnötigen
Aufwand bewusst in Kauf genommen, weshalb die Verfahrenskosten ihm
persönlich aufzuerlegen seien. Dem Rechtsvertreter ein Fehlverhalten vor-
zuwerfen und ihm deshalb die Verfahrenskosten strafweise aufzuerlegen,
sei grob fehlerhaft, zumal von einer klar aktenwidrigen Feststellung ausge-
gangen worden sei. Da der rechtlich korrekte Weg zur Aufhebung des Ur-
teils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG
mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 verwehrt worden sei, habe
das vorliegende Revisionsgesuch eingereicht werden müssen. Anhand
des Gesagten könne jedenfalls festgehalten werden, dass Richter Daniel
Willisegger ab dem 26. November 2015 darüber informiert gewesen sei,
dass er aufgrund der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in ver-
schiedenen Verfahren, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen
würden, als befangen erscheine und somit in allen Verfahren in den Aus-
stand zu treten habe (so eben auch im Verfahren E-5358/2015). Im Übrigen
dürfe die als befangen erscheinende und auch bezeichnete Person, so-
lange die Frage der Befangenheit nicht geklärt sei, keine Amtshandlungen
vornehmen und schon gar keine Urteile fällen. Indem sich Richter Daniel
Willisegger über die Vorschriften über den Ausstand hinweggesetzt habe,
liege ein klarer und einfach zu beurteilender Revisionsgrund im Sinne von
Art. 121 Bst. a BGG vor.
C.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale
Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrund-
sätze – "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, ei-
nen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Not-
wendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Be-
weisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht"
sowie "Der Grundsatz iura novit curia" – dargelegt, welche zum sogenann-
ten Juristenhandwerkszeug gehören würden.
C.d Ferner folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Ausfüh-
rungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Ge-
suchstellers. Unter der Überschrift „Negativer Asylentscheid SEM vom
29. Juli 2015 (N 628 910) und Verwaltungsbeschwerde vom 2. September
2015“ wird sodann auf die im Verfahren E-5358/2015 erhobenen Rügen
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sowie die Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vo-
rinstanz verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verant-
wortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischen-
verfügungen" folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urtei-
len sowie Ausführungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche
Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015,
E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Okto-
ber 2015 verwiesen (alle unter Vorsitz von Richter Daniel Willisegger er-
gangen).
C.e In den weiteren Erläuterungen wird unter der Überschrift "Auflistung
schwerwiegenden fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Da-
niel Willisegger im Urteil vom 2. Dezember 2015 (E-5358/2015), im Urteil
vom 1. Dezember 2015 (E-4786/2015), im Urteil vom 20. November 2015
(E-7097/2015) und im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festge-
halten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober
2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegen-
den fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häu-
fung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es
sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, wel-
ches klar fachliche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen
Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Auf-
hebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Be-
fangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit
dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015
vom 20. November 2015 geändert. Weiter würden das Urteil E-4786/2015
vom 1. Dezember 2015 sowie das vorliegend in Revision zu ziehende Urteil
E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wiederum zahlreiche schwerwie-
gende fachliche Fehler aufweisen.
C.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezem-
ber 2015 beanstandet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei, da die letzte Anhörung des Gesuchstellers anderthalb Jahre
zurückgelegen habe, als das SEM den angefochtenen Entscheid erlassen
habe. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 werde in E. 5.2 fest-
gehalten, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV keine zeitliche Vorgaben für die
Erteilung des rechtlichen Gehörs ergeben würden und es deshalb dem
SEM freigestanden sei, den Gesuchsteller nicht erneut anzuhören. Es ent-
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spreche aber einem fachlichen Fehler, wenn Richter Daniel Willisegger ver-
fassungsmässig verankerte Verfahrensgarantien gebrauche, um mit einer
unstimmigen Interpretation diese Garantien ausser Kraft zu setzen.
Im Übrigen wird unter dem Titel „zwingende Notwendigkeit einen rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären; Notwendigkeit
Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme
(Behandlung von Beweisanträgen)“ moniert, das SEM habe die eingereich-
ten Beweismittel nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig festgestellt. Im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember
2015 werde in E. 7.2 weiterhin davon ausgegangen, dass es sich vorlie-
gend um ein gemeinrechtliches Delikt handle, und es nicht notwendig sei,
den Anträgen betreffend eine Botschaftsabklärung oder eine Kontaktauf-
nahme mit dem türkischen Anwalt des Gesuchstellers nachzukommen. In-
dem Richter Daniel Willisegger an dieser aktenwidrigen Sachverhaltsan-
nahme festhalte und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt sowie
dem Gesuchsteller die weitere Beweiserbringung im Rahmen der gemach-
ten Anträge verweigert habe, habe er das Recht des Gesuchstellers auf die
Erbringung des Beweises massiv missachtet.
Ausserdem halte Richter Daniel Willisegger in Bezug auf die geltend ge-
machte veränderte Lage in der Türkei im entsprechenden Urteil fest, es sei
dem Gesuchsteller möglich gewesen, sich betreffend die Sicherheitslage
in der Türkei im Rahmen seines Verfahrens einzubringen, wenn er dies für
nötig gehalten habe, weshalb der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden sei
(E. 7.2). Aus der allgemein schwierigen Situation in der Türkei lasse sich
nichts zugunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise Gesuchstel-
lers ableiten. Die dortige Lage habe zudem nicht belegtermassen Auswir-
kungen auf das weitere Verfahren, in welchem sich der Gesuchsteller be-
finde (E. 8.4). Damit werde der Anspruch auf Einbringung des Beweises für
den rechtserheblichen Sachverhalt ignoriert. Überdies werde mit dieser Ar-
gumentation missachtet, dass das Vorbringen von Noven auf Beschwerde-
ebene absolut zulässig sei sowie zwingend eine Auseinandersetzung mit
dem dargelegten Sachverhalt stattzufinden habe. Indem sich Richter Da-
niel Willisegger auch dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung von Noven
auf Beschwerdeebene verweigert habe, habe er den Grundsatz „iura novit
curia“ verletzt.
C.g Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015,
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E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Okto-
ber 2015.
C.h Sodann wird unter dem Titel „Frühere fachliche Fehler von Bundesver-
waltungsrichter Daniel Willisegger“ festgehalten, dass in der Beilage eine
Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November
2011 bis September 2013 – alle betreffend Sri Lanka – eingereicht werde,
welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und
V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser
Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher
Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt
habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeit-
punkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rück-
schaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka
bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation
geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe,
dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv ge-
foltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufge-
listeten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Ein-
gaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfäng-
lich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3
EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Be-
weismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene
Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet
werden.
C.i Unter der Rubrik „Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutach-
tens“ wird im Übrigen verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen
zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter
Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht
werde – unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters –, bei
einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sach-
verständigen ein Gutachten einzuholen
C.j Zur „Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG“ wird zudem
wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessge-
schichte Bst. C.b). Mit Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 sei fest-
gelegt worden, dass der entsprechende Ausstandsgrund mit der Zustellung
des Urteils E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015
erfolgt sei. Das vorliegende Revisionsgesuch sei somit rechtzeitig erfolgt.
E-57/2016
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C.k Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht
nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung
von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schwe-
ren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil
E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sei folglich gestützt auf Art. 121 Bst. a
BGG in Revision zu ziehen.
C.l Schliesslich wird seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der „Zustän-
digkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches“ darauf ver-
wiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V
im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte
Zusammenstellung negativer Urteile oben, Bst. C.h) gehäuft fachliche Feh-
ler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis Sep-
tember 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden aller-
dings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl
der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Feh-
ler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden.
Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von
Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachli-
chen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermäs-
sigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen
zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle
sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber
mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien,
nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden
Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es
sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen
anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben
erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behand-
lung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig würden.
C.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen sind diverse Be-
weisunterlagen eingereicht worden.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt Gabriel Pünte-
ner – der im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter des Gesuchstellers
ist – beim Bundesverwaltungsgericht ein generelles Ausstandsbegehren
gegen Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
und beantragte, Richter Willisegger habe in sämtlichen Fällen der
Abteilungen IV und V, welche er als Anwalt betreue, in den Ausstand zu
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Seite 9
treten; namentlich erscheine er aufgrund einer übermässigen Häufung von
fachlichen Fehlern, beziehungsweise wegen besonders schwerwiegenden
oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung
darstellen würden, generell als befangen.
Auf dieses generelle Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein.
Mit Telefax vom 6. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter im vorliegen-
den Revisionsverfahren in Kopie seine beiden Schreiben vom 8. bezie-
hungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV bezie-
hungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur
Orientierung ein. Zudem wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegen-
den Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bun-
desverwaltungsgerichts mitwirken dürften.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers aus-
geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015
und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezem-
ber 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Ja-
nuar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit
der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache
ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechts-
vertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das
Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt da-
rauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige
Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile
zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür er-
bringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtsperso-
nen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Ange-
legenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Ab-
klärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der
offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in
der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den
anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.
E-57/2016
Seite 10
Im Übrigen ist ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht
gelegt worden.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuch-
steller darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Januar
2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge
des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternommen
habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein
neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen
Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich
kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom
20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar
2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis da-
für erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtsper-
sonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. An-
gesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tä-
tig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass
sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der
vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu
auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an
den im Verfahren D-298/2016 zuständigen Richter).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschlies-
senden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestim-
mungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG;
BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
E-57/2016
Seite 11
2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beur-
teilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG).
Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur
auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Ver-
fahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Ver-
fahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen
über die Revision.
Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 4. Januar 2016 geltend, im Ver-
fahren E-5358/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel
Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten angeblichen Verfehlungen
von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mithin auf ein Verfahren, das
mit rechtskräftigem Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 seinen Ab-
schluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen
über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zur Anwendung
gelangen.
Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters
Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstands-
gesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht ab-
geschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach
Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsge-
suchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf
ein konkretes Urteil zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015). Ein
generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Ge-
such genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen
Ausgestaltung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder
vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass ein-
zelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) auf-
grund der Behauptung eines Rechtsvertreters, sie würden krass fehlerhaft
arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Rechtsvertreters ge-
nerell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin
keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe
sind vielmehr jeweils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen.
Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu
E-57/2016
Seite 12
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September
2016 E. 3 sowie E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 2.2).
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsver-
treter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen
Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit
bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorres-
pondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generel-
les) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. Anschliessend wurde
mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 4. Januar 2016 formgerecht
ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren
E-5358/2015 eingereicht (im Übrigen wurden auch in weiteren Verfahren
entsprechende Revisionsgesuche gestellt). Für Richter Daniel Willisegger
bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. Novem-
ber 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten,
da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Aus-
gestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandssbegehren gehan-
delt hat beziehungsweise handeln konnte.
Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen
über die Revision nicht anwendbar sein sollten.
2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundes-
verwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel-
richterin fällt (Art. 23 VGG).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten.
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2.3 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verlet-
zung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Aus-
standsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens
des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die an-
geblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen
der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen er-
scheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Re-
visionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller, ein
türkischer Staatsangehöriger, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf
die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentschei-
den für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend
sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus seiner Sicht allesamt als
Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (auf-
grund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer gene-
rellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozess-
geschichte Bst. C.h, C.l, F, G und H).
Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vor-
bringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwal-
tungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni
2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämt-
liche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die
vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt
als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu
begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche
Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen
E-8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom
29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die
entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen
werden (vgl. hierzu bereits Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. Novem-
ber 2016 E. 3).
Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, wel-
ches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.
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4.
4.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-5358/2015 vom
2. Dezember 2015 (sowie in weiteren Urteilen) seien durch Richter Daniel
Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Dieses Ur-
teil stelle auch den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn schwer-
wiegende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden seien. Vor-
gängig habe er bereits mit Urteilen E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015,
E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Okto-
ber 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler begangen.
Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abge-
schlossenen Verfahren E-5358/2015 (Urteil des BVGer vom 2. Dezember
2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.
4.2
4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Ein-
zelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden
Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5
E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Sol-
che Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begrün-
det sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Be-
urteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der An-
schein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss
nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1
S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).
4.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121
Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter,
Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtsper-
sonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1
Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer
Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser
Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche
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weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Ge-
richtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommen-
heit zu begründen vermögen (ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und
17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist
jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Da-
bei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Um-
stände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitäts-
grad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten
Besorgnis der Befangenheit führen.
4.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel
Willisegger habe schwerwiegende Verfahrensfehler in wiederholter Weise
begangen.
Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön-
nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder ei-
ner Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um beson-
ders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer
B-2703/2010 vom 6. Juli 2010, D-2381/2016 vom 21. September 2016 so-
wie E-8433/2015 vom 15. November 2016; ISABELLE HÄNER, a.a.O., Art. 34
Rz. 19).
5.
5.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die
Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv ge-
rechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.
Nachfolgend ist auf die einzelnen vom Gesuchsteller vorgebrachten Ver-
fahrensfehler einzugehen und zu ermitteln, ob sich daraus eine Befangen-
heit im umschriebenen Sinn ableiten lässt beziehungsweise ob im abge-
schlossenen Verfahren E-5358/2015 die Ausstandsvorschriften durch
Richter Daniel Willisegger verletzt worden seien.
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5.2 Der Gesuchsteller rügt im Einzelnen, Richter Daniel Willisegger habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die letzte Anhörung des
Gesuchstellers anderthalb Jahre zurückgelegen habe, als das SEM den
angefochtenen Entscheid erlassen habe. Im Urteil E-5358/2015 vom
2. Dezember 2015 werde in E. 5.2 lediglich festgehalten, dass sich aus
Art. 29 Abs. 2 BV keine zeitliche Vorgabe für die Erteilung des rechtlichen
Gehörs ergeben würden und es deshalb dem SEM freigestanden sei, den
Gesuchsteller nicht erneut anzuhören.
Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich, inwie-
fern vorliegend Richter Daniel Willisegger verfassungsmässig verankerte
Verfahrensgarantien verwenden solle, um mit einer angeblich unstimmigen
Interpretation diese Garantien ausser Kraft zu setzen. Die Ablehnung des
Antrags um erneute Anhörung des Gesuchstellers erfolgte begründet. Al-
leine aufgrund einer seitens des Gesuchstellers abweichenden Einschät-
zung der Sachverhaltsfeststellung kann im Übrigen nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, der zuständige Richter sei voreingenommen. Es sind
auch keine anderen Rechtsfehler dargetan, womit der entsprechende Ein-
wand keine Befangenheit aufzuzeigen vermag.
5.3 Sodann wird moniert, das SEM habe die eingereichten Beweismittel
nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt. Zudem werde im Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015
in E. 7.2 angenommen, dass es sich vorliegend um ein gemeinrechtliches
Delikt handle, und es nicht notwendig sei, den Anträgen betreffend eine
Botschaftsabklärung oder eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen An-
walt des Gesuchstellers nachzukommen. Indem Richter Daniel Willisegger
an dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme festhalte, die eingereichten
Beweismittel nicht gewürdigt habe und dem Gesuchsteller die weitere Be-
weiserbringung im Rahmen der gemachten Anträge verweigert habe, habe
er das Recht des Gesuchstellers auf die Erbringung des Beweises massiv
missachtet.
Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Ab-
klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das
Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffe-
nen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen
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Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von
der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt be-
reits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern
kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein ge-
wisses Ermessen zu (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff.,
21 ff., m.w.H.). In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine
Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat
nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach
kann einem angebotenen Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert
mittels antizipierter Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich
der offerierte Beweis in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als
nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachver-
halt etwas zu ändern.
Ob die (antizipierte) Beweiswürdigung im Verfahren E-5358/2015 zu Recht
vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions-
verfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG darstellt. Die Rüge, die im
Beschwerdeverfahren vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung ver-
letze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbe-
sondere Art. 32 und 33 VwVG, wäre zwar ein Revisionsgrund nach Art. 66
VwVG. Gemäss Art. 45 VGG geltend jedoch für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern
jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich da-
rauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären (vgl.
hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach einer
Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln „Ausstand“ und
„Verfahrensfehler“ die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisionsgründen des
BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind.
5.4 Ferner halte Richter Daniel Willisegger in Bezug auf die geltend ge-
machte veränderte Lage in der Türkei im entsprechenden Urteil fest, es sei
dem Gesuchsteller möglich gewesen, sich betreffend die Sicherheitslage
in der Türkei im Rahmen seines Verfahrens einzubringen, wenn er dies für
nötig gehalten habe, weshalb der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden
sei. Damit werde der Anspruch auf Einbringung des Beweises für den
rechtserheblichen Sachverhalt ignoriert. Mit dieser Argumentation werde
überdies missachtet, dass das Vorbringen von Noven auf Beschwerde-
ebene absolut zulässig sei sowie zwingend eine Auseinandersetzung mit
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dem dargelegten Sachverhalt stattzufinden habe. Indem sich Richter Da-
niel Willisegger auch dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung von Noven
auf Beschwerdeebene verweigert habe, habe er den Grundsatz „iura novit
curia“ verletzt.
Auch dieser Einwand vermag keine schwere Verletzung von Richterpflich-
ten aufzuzeigen. Dem Urteil E-5358/2015 ist nicht zu entnehmen, dass sich
Richter Daniel Willisegger mit den Anliegen des Gesuchstellers nicht aus-
einandergesetzt und diese nicht gewürdigt hat. In E. 8.4 wird namentlich
festgehalten, dass sich aus der allgemein schwierigen Situation in der Tür-
kei nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse. Die dortige
Lage habe zudem nicht belegtermassen Auswirkungen auf das weitere
Verfahren, in welchem sich der Gesuchsteller befinde. Schliesslich handelt
es sich bei den übrigen Ausführungen seitens des Gesuchstellers um reine
Urteilskritik, welche jedoch den gesetzlichen Anforderungen an die Begrün-
dung eines Revisionsgesuchs nicht genügt und somit nicht tauglich für die
Begründung einer Ausstandspflicht ist.
5.5 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller verbind-
lich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrensfehler, die ihrer Na-
tur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begründen
könnten, nicht darzutun vermag. Da vorliegend keine krassen Verfahrens-
fehler festgestellt werden konnten, sind die übrigen Ausführungen, wonach
in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien, nicht
geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhnliche
Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen.
5.6 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind im Übrigen auch alle Anträge in
diesem Zusammenhang abzuweisen. Ausdrücklich ist in Bezug auf das be-
antragte Einholen eines Rechtsgutachtens Folgendes festzuhalten: Art. 12
Bst. e VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sach-
verständigen vor (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. des Bundesge-
setz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP;
SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkennt-
nis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem
Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbrei-
ten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu
Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.;
Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2015). Die Anwendung
von Rechtsvorschriften der schweizerischen Rechtsordnung ist mithin
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Kernbereich der Aufgaben der Gerichtspersonen selber. Der Antrag auf
Einholen eines Rechtsgutachtens ist folglich abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver
Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von
Ausstandsbestimmungen ergibt. Folglich sind keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 ist demnach
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.2 Der Gesuchsteller beantragt indes, es sei auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung trägt er vor, das Bundesver-
waltungsgericht habe – namentlich mit dem Urteil E-8095/2015 vom
17. Dezember 2015 – verhindert, dass der von ihm ursprünglich beantragte
einfache Weg, das Urteil E-5358/2015 aufzuheben, habe eingeschlagen
werden können, und habe damit einen ungleich grösseren Aufwand, so-
wohl beim Gericht als auch beim Rechtsvertreter des Gesuchstellers, ver-
ursacht. Da das Urteil E-8095/2015 aufgrund der „Feststellung eines ak-
tenwidrigen Sachverhaltes“ ergangen sei und „fachlich unrichtig“ sei,
scheine es angezeigt, dass das Bundesveraltungsgericht den verursach-
ten Aufwand zu tragen habe, weshalb dem Gesuchsteller keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen seien und eine Parteientschädigung auszurichten
sei (Revisionsgesuch S. 54 f.).
Diese Ausführungen erweisen sich nach dem oben Gesagten als unbehel-
flich, um eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu begrün-
den. Diese richtet sich vielmehr nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1 (i.V.m.
Art. 68 Abs. 2) VwVG. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des
Gesuchstellers nicht belegt worden ist, müssen die Begehren des vorlie-
genden Revisionsgesuchs als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu-
lehnen ist.
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7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach praxisgemäss auf Fr. 1200.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: