B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-57/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017.
E-57/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. August 2015 fand die Persona-
lienaufnahme und am 4. Oktober 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asyl-
gründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sudanesi-
scher Staatsangehöriger, ethnischer Masalit, in B._______, West-Darfur,
geboren und in C._______, West-Darfur, aufgewachsen. Dort habe er mit
seinen Eltern, seiner Schwester und einem Onkel zusammengelebt. Sein
Vater und sein Onkel seien bei der (…) («[…]») gewesen. Im Jahr 2004
hätten die Janjaweed im Rahmen des Darfur-Konflikts ihr Haus respektive
das ganz Dorf angezündet und seinen Vater getötet. Sein Onkel sei seither
verschwunden. Er selbst habe am Körper und am (…) Verbrennungen er-
litten. Seine Mutter sei mit ihm und seiner Schwester zur Frau des ver-
schwundenen Onkels und deren Tochter nach D._______, Bundesstaat
Gedaref, gegangen. Dort habe er bis zur Ausreise mit ihnen zusammenge-
lebt. Seine Angehörigen würden nach wie vor dort leben. Weitere Ver-
wandte im Sudan habe er nicht. Für den Lebensunterhalt würden seine
Mutter und seine Schwester (…) und (…) anpflanzen. Ein Teil der Ernte
werde verkauft. Als er noch im Sudan gewesen sei, habe er beim Anpflan-
zen geholfen. Die Schule habe er nie besucht. In Benghazi, Libyen, habe
er als (…) gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm zum heutigen Zeitpunkt
gut.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, Regierungsbe-
amte hätten von den Dorfbewohnern erfahren, dass die Ehefrau und Toch-
ter des verschwundenen Onkels in D._______ leben würden. Deshalb hät-
ten sie ihn zweimal zu Hause aufgesucht, ihn zum Verbleib des Onkels
befragt und ihm gedroht. Der erste Besuch sei am (…) 2014 am Abend
gewesen. Die Beamten hätten auch seine Mutter befragt. Die Ehefrau des
Onkels und deren Tochter seien währenddessen am Schlafen gewesen. Er
wisse nicht, ob die Beamten die beiden auch befragt hätten. Am (…) 2014
seien die Beamten tagsüber drei- oder viermal bei ihm zu Hause vorbeige-
kommen und hätten ihn gesucht. Als er schliesslich nach Hause gekom-
men sei, hätten die Beamten ihn angetroffen. Sie hätten ihn erneut auf sei-
nen Onkel angesprochen und ihm gedroht. Er sei deshalb noch am glei-
chen Abend ausgereist. Als er in Libyen gewesen sei, habe er von seiner
Familie erfahren, dass die Beamten nach seiner Ausreise zwei- oder drei-
mal zu Hause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Andere
Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigen-
schaft sei ihm zuzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Am 11. Januar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Gleichentags ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar
2018 der Gemeindeverwaltung E._______ ein.
F.
Am 16. Januar 2018 reichte F._______ ein von ihr verfasstes Begleitschrei-
ben sowie einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht der
G._______ vom 11. Januar 2018 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 750.– auf. Zudem stellte sie fest, der Beschwerde komme von Gesetzes
wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese nicht
entzogen.
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Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 12. Februar 2018
fristgerecht.
I.
Mit Eingaben vom 17. April 2018 und 8. Juni 2019 reichte der Beschwer-
deführer von H._______, Zentrum für Psychotraumatologie, einen ärztli-
chen Kurzbericht vom 13. April 2018 sowie einen ärztlichen Bericht vom
29. Mai 2018 ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 3. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzu-
reichen, der detailliert Auskunft gibt über die Diagnose, den Verlauf der
Krankheit seit dem letzten Arztbericht, die gegenwärtige medikamentöse
und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere.
M.
Am 17. Februar 2020 ging beim Gericht ein Bericht von H._______, Zent-
rum für Psychotraumatologie, vom 14. Februar 2020 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer ausführlich über die Befragung durch su-
danesische Regierungsbeamte würde berichten können. Dass inzwischen
drei Jahre vergangen seien, ändere nichts daran, da die Vorfälle prägend
gewesen sein müssten. Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefor-
dert worden, ausführlich über die Vorfälle im Heimatstaat zu berichten. Er
habe nur stereotype Aussagen gemacht, die nicht erlebnisbasiert, sondern
durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet
seien. Die Aussagen betreffend die Besuche der sudanesischen Sicher-
heitsbehörden beschränkten sich darauf, die Behörden seien gekommen
und hätten ihn gefragt, wo sich der Onkel befinde, worauf er geantwortet
habe, er wisse es nicht; daraufhin sei er bedroht worden. Seine Angaben
seien während der ganzen Anhörung vage und oberflächlich ausgefallen.
Auch auf Nachfrage habe er nichts Substantiiertes zu berichten gewusst.
Zudem habe der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, ihm sei berichtet
worden, die Sicherheitskräfte hätten drei- oder viermal nach ihm gefragt
und daraufhin seien diese am Abend gekommen und hätten ihn befragt.
Hingegen habe er auch gesagt, die Behörden seien nur am Abend gekom-
men.
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Überdies habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen
vermocht, weshalb die Behörden zehn Jahre nach dem Verschwinden des
Onkels Interesse an dessen Verbleib haben sollten. Er habe ausgeführt,
die Leute im Dorf hätten den Behörden gemeldet, er, die Frau seines On-
kels sowie deren Kind wohnten im Dorf und wüssten etwas über den Ver-
bleib des Onkels. Weshalb dies den Dorfbewohnern erst nach zehn Jahren
aufgefallen sei, in denen er unbehelligt dort habe leben können, habe er
nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Den Aussagen des Beschwer-
deführers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der Onkel habe
über ein besonderes Profil verfügt, namentlich auch nicht wegen des pau-
schalen Hinweises auf die (…). Schliesslich vermöge nicht zu überzeugen,
dass er gesagt habe, er wisse nicht, ob die Frau des Onkels und deren
Kind ebenfalls angehört worden seien. Da die Sicherheitsbehörden die Be-
fragungen bei ihm zu Hause durchgeführt haben wollen, sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er diese Frage nicht hätte beantworten können.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft
beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Er habe sich anlässlich der Anhörung
nicht konzentrieren können, da er die Bilder von der Flucht aus Darfur im
Kopf gehabt habe. Die Fragen der Fachspezialistin hätten ihn verwirrt. Er
sei durcheinander gewesen. Die Aussage, er wisse nicht, ob die Ehefrau
des Onkels auch befragt worden sei, sei auf seine Verwirrtheit bei der An-
hörung zurückzuführen. Zudem hätten er und der Dolmetscher sich gegen-
seitig nicht gut verstanden. Die Ehefrau des Onkels habe den sudanesi-
schen Behörden erzählt, der Onkel komme jeweils nachts nach Hause, um
damit zu verschleiern, dass ihre Tochter, welche im Jahr 2014 geboren wor-
den sei, unehelich mit einem anderen Mann gezeugt worden sei. Die Be-
amten hätten vermutet, sein Onkel sei der Vater des Mädchens. In ihrem
Kulturkreis sei ein uneheliches Kind eine Schande. Er selbst habe deshalb
aus Scham bei den Befragungen nichts vom unehelichen Kind gesagt.
Über die Tätigkeiten des Vaters und des Onkels bei der (…) habe er nichts
sagen können, weil er (…) Jahre alt gewesen sei, als sein Vater verstorben
sei. Die Familie habe nach den Ereignissen in Darfur nicht darüber gespro-
chen. Er selbst sei auch nicht politisch aktiv gewesen.
5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz zu den vorgebrachten Kom-
munikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher fest, der Beschwerde-
führer habe während der Anhörung zweimal bestätigt, diesen zu verstehen.
Darüber hinaus habe er die Angaben im Protokoll unterschriftlich bestätigt.
Im Arztbericht vom 29. Mai 2018 werde ausgeführt, der Beschwerdeführer
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Seite 8
habe die Ereignisse glaubhaft schildern können. Die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen obliege aber dem SEM respektive dem
Bundesverwaltungsgericht. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) stelle für sich alleine keinen Beweis für eine behaup-
tete Misshandlung dar. Einschätzungen eines Facharztes in Bezug auf die
Plausibilität von Vorkommnissen, die als Ursache einer PTBS in Betracht
fallen, könnten ein Indiz sein, welches im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprü-
fung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei.
6.
6.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich dem Proto-
koll der Anhörung keine Anzeichen für Verständigungsprobleme mit dem
Dolmetscher entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl zu Be-
ginn der Anhörung als auch nach der Pause, den Dolmetscher zu verste-
hen und bei Unklarheiten nachzufragen (vgl. SEM-Akte A29/23 F1). Wie
sich dem Protokoll entnehmen lässt, hat er diese Möglichkeit auch genutzt
(vgl. a.a.O. F151). Sodann enthält das Anhörungsprotokoll keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfas-
sung nicht in der Lage gewesen ist, die Fragen der Fachspezialistin der
Vorinstanz zu beantworten. Vielmehr gab er an, es gehe ihm gesundheit-
lich gut (vgl. SEM-Akte A29/23 F98). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er
den Sinngehalt der Fragen nicht erfassen konnte. Weder während der An-
hörung noch an deren Ende hat er eine entsprechende Bemerkung ge-
macht. Am Ende der Anhörung bestätigte er zudem, das Protokoll sei ihm
in eine verständliche Sprache übersetzt worden, sei vollständig und ent-
spreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-Akte A29/23 S. 22). Die bei
der Anhörung zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens
anwesende Hilfswerksvertretung hat in ihrem Bericht ebenfalls keine Be-
merkungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder zur
Verständigung mit dem Dolmetscher angebracht. Das Anhörungsprotokoll
kann mithin dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
6.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in Abweichung des bei
der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltes vor, die Frau des verschollenen
Onkels habe im Jahr 2014 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht. Sie
habe aus Scham und wegen der sudanesischen Kultur aber vorgegeben,
namentlich auch gegenüber den sudanesischen Behörden, der ver-
schwundene Onkel sei der Vater. Deshalb hätten die Behörden im Jahr
2014 angefangen, sich nach dem Onkel zu erkundigen. Im Gegensatz
dazu machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, die
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Behörden seien von den Dorfbewohnern über den Wohnort der Familie in-
formiert worden und hätten den Onkel wegen seiner Aktivitäten für die (…)
gesucht (vgl. SEM-Akte A29/23 F137 und F170). Die Richtigkeit dieser
Aussagen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung un-
ter Kenntnis der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht unter-
schriftlich bestätigt. Die neue Sachverhaltsdarstellung ist mithin als nach-
geschoben zu werten und lässt sich jedenfalls nicht mit den vorgebrachten
Konzentrationsschwierigkeiten rechtfertigen. In der Beschwerde wird auch
nicht dargelegt, weshalb die sudanesischen Behörden wegen des unehe-
lichen Kindes der Frau des verschollenen Onkels ein Verfolgungsinteresse
am Beschwerdeführer haben sollten. Es ist anzunehmen, dass die Beam-
ten insbesondere ein Interesse daran gehabt haben müssten, mit der Ehe-
frau des verschollenen Onkels zu sprechen. Zudem ist unabhängig vom
Grund der Behördenbesuche die Glaubhaftigkeit der Befragungen zu be-
zweifeln. Betreffend die erste Befragung des Beschwerdeführers durch die
Beamten ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau und Tochter des ver-
schwundenen Onkels im selben Haus in ihrem Zimmer geschlafen und da-
von nichts gehört haben wollen. Sodann erscheint die Schilderung nicht
glaubhaft, er wisse nicht, ob die beiden ebenfalls befragt worden seien. Die
Beamten hätten die beiden für die Befragung aufwecken müssen, was der
Beschwerdeführer hätte mitbekommen müssen (vgl. SEM-Akte A29/23
F166 f.). Weiter fällt auf, dass die Fachspezialistin der Vorinstanz den Be-
schwerdeführer an der Anhörung mehrmals aufforderte, ausführlicher über
die Befragungen zu berichten (vgl. SEM-Akte A29/23 F142, F143, F147,
F148, F159), er aber trotzdem keine zusätzlichen Details oder spezifische
Einzelheiten nannte. Die Drohungen, die die Beamten gegenüber ihm aus-
gesprochen haben sollen, hat er ebenfalls nur vage und gehaltlos geschil-
dert (vgl. a.a.O. F147, F159). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend die Bedrohung durch die sudanesischen Beamten
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, mithin eine Bundes-
rechtsverletzung darzulegen.
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Seite 10
6.3 Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass die Ereignisse in
Darfur im Jahr 2004 und die deshalb erfolgte Flucht der Familie des Be-
schwerdeführers nach D._______ nicht kausal zur endgültigen Ausreise
aus dem Sudan im Jahr 2014 sind und eine Kollektivverfolgung nicht-ara-
bischer Ethnien in Darfur gemäss Rechtsprechung nicht vorliegt (vgl.
BVGE 2013/21) beziehungsweise von einer innerstaatlichen Schutzalter-
native für Darfuris in Khartoum auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/5).
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für
eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht
keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 11
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrecht-
liche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige
allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts kei-
nen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe
eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Sudan besteht derzeit mit Ausnahme der Region Darfur (vgl. dazu
BVGE 2013/5) nicht landesweit eine Kriegs- beziehungsweise Bürger-
kriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit De-
zember 2018, insbesondere dem Sturz des unter Hausarrest stehenden
Omar Al-Bashir sowie der Einsetzung einer Übergangsregierung für einen
Zeitraum von 39 Monaten bestehend aus Zivilpersonen und Militärangehö-
rigen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wie ein kleiner Protest zur Revolution
anschwoll: Fünf Szenen eines Jahres, in dem im Sudan fast alles auf den
Kopf gestellt wurde, 19.12.2019,
wie-ein-kleiner-protest-zur-revolution-anschwoll-ld.1529602; NZZ, Tauwet-
ter im Sudan, 15.12.2019,
sudan-ld.1527547; NZZ, Zwei Jahre Hausarrest für Sudans Ex-Machtha-
ber Omar al-Bashir, 14.12.2019,
jahre-hausarrest-fuer-sudans-ex-machthaber-omar-al-bashir-ld.1528566;
BBC News, Sudan crisis: Military and opposition sign constituational dec-
laration, 04.08.2019,
49226130?intlink_from_url=
m8t/sudan&link_location=live-reporting-story; BBC News, Sudan crisis:
What you need to know, 16.08.2019,
rica-48511226; Middle East Monitor, Sudan Sovereignty Council appoints
Chief Justice and Attorney General, 11.10.2019,
/20191011-sudanese-sovereignty-council-appoints-chief-jus-
tice-and-attorney-general/, Dabanga, Sudan’s Attorney General to lift im-
munity of former NISS members, 24.10.2019,
/en/all-news/article/sudan-s-attorney-general-to-lift-immunity-of-
former-niss-members, alle abgerufen am 28.02.2020).
8.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, auf-
grund seiner Traumatisierung wegen der Geschehnisse in Darfur sei eine
Rückkehr in den Sudan für ihn nicht zumutbar. Im Weiteren lässt sich den
Akten entnehmen, dass er im Rahmen des Darfur-Konflikts Verbrennungen
erlitten hat.
Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün-
den ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
E-57/2018
Seite 13
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
Den ärztlichen Berichten von H._______, Zentrum für Psychotraumatolo-
gie, vom 29. Mai 2018 und 14. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass
beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS;
ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit-
telgradige Episode (ICD-10: F33.1), persönliches angsterregendes Erleb-
nis in der Kindheit (Z61), durch Bürgerkrieg/Flucht/Migration auseinander-
gerissene Familie (Z63), Betroffenheit von Feindseligkeiten und Gewalt im
Heimatland und auf der Flucht (Z65) sowie Verbrennungen zweiten Grades
im Bereich des (…), (…) und des (…) diagnostiziert wurden. Aus den ärzt-
lichen Unterlagen geht hervor, dass die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers vor allem auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit der
Flucht aus Darfur, die Sorge um die Mutter und die Schwester im Sudan
sowie die fehlende Wochenstruktur zurückzuführen seien. Eine Selbst- o-
der Fremdgefährdung würde nicht vorliegen. Dem Bericht vom 14. Februar
2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. März 2018
bis 31. August 2018 in der H._______ Klinik behandelt wurde und in dieser
Zeit eine Stabilisierung hat erreicht werden können. Im März 2019 habe er
die Klinik erneut um ambulante psychotherapeutische Unterstützung er-
sucht. Im Zeitraum von 22. März 2019 bis 27. November 2019 hätten (…)
ambulante Einzelgespräche stattgefunden. Eine medikamentöse Behand-
lung findet gemäss den eingereichten Unterlagen nicht statt.
Aufgrund des vorstehend Aufgeführten ergibt sich, dass angesichts der Art
der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der Behand-
lungsintensität nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorste-
hend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Eine Selbst- oder
Fremdgefährdung liegt gemäss den vorliegenden Arztberichten nicht vor.
Was die Verbrennungen betrifft, sind zum aktuellen Zeitpunkt keine Be-
handlungen derselben respektive diesbezüglich gesundheitliche Probleme
aktenkundig. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich mit den ihm be-
kannten respektive behandelnden Ärztepersonal gezielt auf die Rückkehr
in den Sudan vorzubereiten. Zudem hat er die Möglichkeit, im Rahmen der
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individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen, zu
beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
8.4.3 Andere individuellen Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer lebte vor der Aus-
reise zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester, der Ehefrau des ver-
schollenen Onkels sowie deren Tochter zehn Jahre in D._______, Bundes-
staat Gedaref (vgl. SEM-Akte A5/1-7 Ziff. 2.02 und A29/23 F23, F28, F30,
F113, F117 f.). Diese leben nach wie vor dort im Haus der Frau des Onkels
(vgl. SEM-Akte A29/23 F49, F114, F116). Zudem hat er telefonisch Kontakt
zu ihnen (vgl. a.a.O. F66). Die Familie pflanzt zum Lebensunterhalt (…)
und (…) an (vgl. a.a.O. F72). Vor der Ausreise hat der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben bei der (…) mitgeholfen, eine andere Tätigkeit hat
er nicht ausgeübt (vgl. a.a.O. F90 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage ge-
raten wird. Im Übrigen ist festzustellen, dass es gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für Angehörige nichtarabischer Ethnien
aus Darfur für zumutbar erachtet wird, sich im Sinne einer innerstaatlichen
Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE
2013/5 E.5.4.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2018 einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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