B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-57/2020
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Tochter,
C._______, geboren am (…),
alle Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019.
E-57/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. Juli 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 23. August 2016 sowie
der Anhörungen vom 10. April (Beschwerdeführerin) und 12. Juni 2018
(Beschwerdeführer) führten sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie seien beide äthiopische Staatsangehörige der Ethnie Oromo und hät-
ten zuletzt in D._______, Provinz Bale, gelebt. Aus erster Ehe habe der
Beschwerdeführer eine Tochter, die bis zur Ausreise bei ihm gelebt habe
und nun von einem Onkel umsorgt werde. Die Schule habe er bis zur sieb-
ten Klasse besucht und danach zusammen mit der Beschwerdeführerin ei-
nen eigenen Laden mit Haushaltswaren geführt. Die Beschwerdeführerin
habe die Schule in der dritten Klasse abgeschlossen und danach zuerst zu
Hause ausgeholfen sowie für zwei Jahre als Haushaltshilfe in Kuwait gear-
beitet. Der Beschwerdeführer sympathisiere mit der Oromo-Befreiungs-
front (OLF), sei aber nicht politisch aktiv. Am (…) 2015 habe er einmalig an
einer Demonstration teilgenommen. Er und seine Frau seien deshalb zwei
Tage später festgenommen worden und er sei für sechs Monate im Ge-
fängnis E._______ in D._______ inhaftiert gewesen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei nach 15 Tagen freigelassen worden, da ihr Vater für sie gebürgt
und Geld hinterlegt habe. Im Gefängnis sei der Beschwerdeführer von der
Polizei zusammengeschlagen und unter Druck gesetzt worden, die Orga-
nisatoren der Demonstration zu verraten. Später sei er in ein anderes Ge-
fängnis verlegt und dort ebenfalls misshandelt worden. Zusammen mit an-
deren Gefangenen habe er aus dem Gefängnis flüchten können. Nach sei-
ner Flucht sei er von vier Männern zu Hause gesucht worden. Die im Haus
anwesende Beschwerdeführerin habe jedoch keine Auskunft über seinen
Aufenthaltsort geben können, weshalb sie von den Männern in ein Wald-
stück gebracht und vergewaltigt worden sei. Sie habe ihr Bewusstsein ver-
loren und sei erst beim Dorfarzt wieder aufgewacht. Dessen Onkel habe
sie danach zu ihrem Vater gebracht. In der Folge habe sie erst eine Woche
bei ihrem Vater und dann fünfzehn Tage beim Onkel ihres Mannes ge-
wohnt. Nach der Flucht habe der Beschwerdeführer den Vater der Be-
schwerdeführerin angerufen und ihn gebeten, sie nach Addis Abeba zu
bringen. Gemeinsam seien sie am 1. Dezember 2015 von Äthiopien mit
dem Auto in den Sudan gefahren und von dort aus über Ägypten und Italien
in die Schweiz gereist.
E-57/2020
Seite 3
In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an Demonstra-
tionen und Versammlungen der Oromo-Gemeinschaft teil. Seine Eltern
seien inzwischen verhaftet worden, als nach ihm gesucht worden sei. Sein
Laden sei zufolge seiner Abwesenheit jemand anderem übergeben und
vermietet worden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente
ein: eine Heiratsurkunde, eine Bekanntmachung des Gefängnisses über
die Haftzeit des Beschwerdeführers sowie verschiedene Fotos des Be-
schwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019, eröffnet am 4. Dezember 2019, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Januar
2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren
unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter seien sie vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
E-57/2020
Seite 4
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu
E-57/2020
Seite 5
prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch)
begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Zufolge der
grundlegenden Veränderung der Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018
sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten wegen der
einmaligen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in
seinem Heimatstaat bei einer Rückkehr Repressalien durch den äthiopi-
schen Staat zu befürchten. Abgesehen von dieser Demonstrationsteil-
nahme seien sie in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen und würden über
kein politisches Profil verfügen. Die exilpolitische Betätigung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz beschränke sich auf Teilnahmen an De-
monstrationen und Versammlungen der Oromo-Gemeinschaft. In Anbe-
tracht der zahlreichen Anlässe sowie der Vielzahl der daran Teilnehmenden
erscheine es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Fo-
kus der äthiopischen Behörden geraten sei. Namentlich dürfte es den hei-
matlichen Behörden bekannt sein, dass die exilpolitische Betätigung oft-
mals primär dem Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts diene. Die
blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation oder das
kurzfristige Mitläufertum anlässlich von exilpolitischen Demonstrationen
genüge nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Als Folge der
positiven Entwicklungen in Äthiopien sei nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rück-
kehr gefährdet.
4.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, trotz
des Machtwechsels im Jahr 2018 und der damit einhergehenden Stabili-
sierung der Situation in Äthiopien seien dort ethnisch bedingte Spannun-
gen nach wie vor verbreitet. Bei den nicht endenden Protesten seien meh-
rere Personen gestorben. Auch in der Region Oromia, aus welcher sie
stammen, sei es zu heftigen Ausschreitungen gekommen. Die neue Regie-
rung habe die Konflikte nicht im Ansatz unter Kontrolle bringen können.
Aufgrund der sehr volatilen Lage in Äthiopien, welche sich mit Blick auf die
Wahlen im Frühjahr 2020 noch weiter verschlechtern dürfte, sei an der Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6630/2018 vom
E-57/2020
Seite 6
6. Mai 2019 nicht festzuhalten. Es sei nicht von einer dauerhaften und
nachhaltigen Verbesserung der Situation von politisch Verfolgten und stu-
dentischen Protestierenden auszugehen. Ihre Situation sei unter diesen
Vorzeichen zu würdigen. Auch zufolge ihrer muslimischen Religionszuge-
hörigkeit würden sie ernsthaft befürchten, Opfer von Gewalt zu werden. Die
Beschwerdeführerin sei misshandelt und vergewaltigt worden, weil sei die
Ehefrau des Beschwerdeführers sei und dieser aus dem Gefängnis geflo-
hen sei. In Äthiopien sei Gewalt gegen Frauen trauriger Alltag. Bei einer
Rückkehr begegne sie möglicherweise ihren Peinigern erneut und es be-
stehe die ernsthafte Gefahr, erneut gezielt attackiert zu werden. In Äthio-
pien sei die Kultur der Straflosigkeit insbesondere der Sicherheitskräfte
nach wie vor weit verbreitet. Es bestehe die Gefahr, dass ihre Peiniger im-
mer noch auf freiem Fuss seien und möglicherweise immer noch ihre Po-
sition als Angehörige der Sicherheitskräfte inne hätten. Sie befürchte des-
halb, erneut Misshandlungen ausgesetzt zu werden, zumal der Beschwer-
deführer immer noch gesucht werde. Es würden deshalb frauenspezifische
Fluchtgründe vorliegen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der
Beschwerdeführer engagiere sich zudem seit der Ankunft in der Schweiz
politisch für die Oromo-Gemeinschaft. Er habe verschiedentlich an De-
monstrationen teilgenommen und betätige sich als Vorsprecher für Slo-
gans. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden davon
Kenntnis hätten, da die Diaspora immer noch intensiv überwacht werde.
Auch deshalb drohe ihm eine ernsthafte Gefahr an Leib und Leben.
5.
5.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situa-
tion mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit
Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden
Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel ma-
nifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen
Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung
der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch
wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien
und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen
Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Si-
tuation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni
2018 bestätige werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten,
ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither
nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit
April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Ginbot 7, OLF und Ogaden
E-57/2020
Seite 7
National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo ein-
setzen, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen
gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7).
5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Asylrelevanz aufgrund der veränderten Lage nicht
genügen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
zum heutigen Zeitpunkt wegen der Inhaftierung und der einmaligen Teil-
nahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in seinem Heimat-
staat seitens der äthiopischen Behörden einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgung ausgesetzt sind. Die von den Beschwerdeführenden zitierten Be-
richte zur Lage in Äthiopien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, zumal sich den Berichten keine konkrete Verfolgung der Oromo
durch die Regierung entnehmen lässt. Zwar verkennt auch das Bundes-
verwaltungsgericht nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amts-
antritt von Abiy Ahmed – in anderem Masse und Kontext – weiterhin von
ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist
jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in
der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der
Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten
Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zu-
mal die OLF, für welche der Beschwerdeführer sympathisiert, als politische
Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist.
5.3 Dasselbe gilt auch für die geltend gemachte Verfolgung zufolge ihrer
Religionszugehörigkeit, zumal die Beschwerdeführenden aus D._______,
Region Bale stammen, deren Bevölkerung etwa zur Hälfte der muslimi-
schen Glaubenszugehörigkeit angehört.
5.4 Die vorgebrachte frauenspezifische Verfolgung zufolge der angebli-
chen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls zum heutigen
Zeitpunkt nicht als asylrelevant anzusehen. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen zur erlebten
Vergewaltigung und zu ihren Peinigern auch auf Nachfrage hin nicht sub-
stanziierte (vgl. SEM-Akten act. A27 F117 ff., inbes. F121, F125, F128,
F129). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftma-
E-57/2020
Seite 8
chung kann vorliegend jedoch unterbleiben. Auch wenn eine erlittene Vor-
verfolgung bejaht würde, ist angesichts der veränderten Lage zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen gegen ihre persönliche Integ-
rität objektiv wieder drohen könnten. In der Beschwerde wird weiter geltend
gemacht, sie müsse damit rechnen, ihren Peinigern erneut zu begegnen
und es sei ihr psychologisch nicht zuzumuten, in diese Region zurückzu-
kehren. Dazu ist festzuhalten, dass es sich nach Aussagen der Beschwer-
deführerin bei den Peinigern nicht um lokale Polizisten gehandelt habe (vgl.
act. A27 F146). Eine erlittene Vorverfolgung ist sodann nur ausnahms-
weise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne
von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann,
wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf
diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als «zwin-
gende Gründe» sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrach-
ten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender
Verfolgungen im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch ver-
unmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4
S. 380). Anhaltspunkte für eine entsprechende Traumatisierung finden sich
vorliegend nicht.
5.5 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt zu keiner
anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen De-
monstrationen für die Rechte der Oromo und an Versammlungen der
Oromo Community of Switzerland teilgenommen. Die diesbezüglich einge-
reichten Fotos lassen jedoch nicht auf ein exponierendes exilpolitisches
Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen
lassen würde. Er selbst führte aus, keine besonderen Aufgaben gehabt zu
haben, sondern nur ein Teilnehmer gewesen zu sein (vgl. act. A29 F22).
Teilweise habe er Slogans vorgeschrien (vgl. act. A29 F28). Es erscheint
denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy
Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen
Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers
besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante
Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in
der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
5.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
E-57/2020
Seite 9
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-57/2020
Seite 10
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführenden
stammen aus der Region Oromo, der flächen- und bevölkerungsmäßig
größten Region Äthiopiens, welche Gebiete im Westen, Zentrum und Sü-
den des Landes umfasst und aus den historischen Provinzen Wollega,
Illubabor, Shewa, Arsi, Sidamo, Harerge und Bale gebildet wurde. Das Ge-
biet dieser Region ist von mehr als 80% der ethnischen Oromo – wie die
Beschwerdeführenden – besiedelt. Die Beschwerdeführenden haben vor
ihrer Ausreise in D._______, Region Bale, gelebt. Diese Region ist aktuell
nicht von relevanten Konflikten geprägt. Entsprechendes wurde seitens der
Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht be-
ziehungsweise konkretisiert.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.,
in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Den Akten lassen sich auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerde-
E-57/2020
Seite 11
führenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitliche Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden sind
jung, gesund und besitzen Arbeitserfahrung. Vor ihrer Ausreise haben sie
einen Haushaltswarenladen geführt und die Beschwerdeführerin hat zwei
Jahre als Haushälterin in Kuwait gearbeitet. Mit ihren Eltern, Geschwistern
und insbesondere dem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits
verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien (vgl. act. A7
F3.01 und A28 F59). Die Beschwerdeführerin hat regelmässig Kontakt zu
ihren Eltern (vgl. act. A27 F13) und ein Onkel des Beschwerdeführers vä-
terlicherseits kümmert sich um die Tochter des Beschwerdeführers aus ers-
ter Ehe (vgl. act. A28 F68). Der Bruder der Beschwerdeführerin und eine
Schwester sowie Tanten des Beschwerdeführers finanzierten sodann ihre
Ausreise (vgl. act. A27 F167 f. und A6 F5.02). Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die Familie sie bei der Rückkehr bei der Wiedereingliederung
unterstützen wird. Eine Rückkehr nach Äthiopien dürfte sich sodann auch
in Bezug auf die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden nicht als
problematisch erweisen. Für die (…)jährige Tochter, die mithin bereits auf-
grund ihres Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist, stellen
ihre Eltern ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Tochter
steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-57/2020
Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gestützt auf aArt. 110a
Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwer-
deführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich al-
lerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter
ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– ent-
schädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar
von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-57/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands werden gutgeheissen. Lic. iur. LL.M Tarig
Hassan, Advokatur Kanonengasse, wird als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden wird zu Lasten
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Annina Mondgenast
Versand: