Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5720/2011
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Irak,
z.Z. Transitzone Flughafen Zürich,
8058 ZürichFlughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
(…) September 2011 verliess und am (…) September 2011 über Athen
auf dem Luftweg nach ZürichKloten gelangte,
dass er am (…) September 2011 bei der Grenzpolizei am Flughafen
Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom (…) September 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom
(…) September 2011 und der Anhörung vom (…) September 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei irakischer
Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, und habe bis im Jahre 2002 in der
Provinz Dohuk, sodann bis zur Ausreise aus dem Irak in Mosul mit seiner
Mutter und seinem Bruder sowie dessen Ehefrau und drei Kindern gelebt,
dass sie die Provinz Dohuk (Nordirak) infolge einer langjährigen
Familienfehde (…), die auf beiden Seiten Todesopfer gefordert habe,
verlassen hätten,
dass seither keine Probleme mit dem verfeindeten Stamm mehr
aufgetreten seien,
dass er in Mosul indessen seit dem Jahre 2009 Probleme mit Terroristen
gehabt habe,
dass er eines Tages im August 2009, als er sich am Ufer des Tigris
aufgehalten habe, von zwei unbekannten Terroristen mit dem Auto hätte
entführt werden sollen, wobei er von ihnen am Kopf verletzt worden sei,
dass ihnen dies dank des Auftauchens von Passanten nicht gelungen sei,
dass er zirka zwei Jahre später zwischen (…) 2011 und (…) 2011
mehrfach von angeblich unterschiedlichen arabischstämmigen
Terroristen der Gruppe B. _______ (Terrorgruppe in Mosul) angehalten
worden sei, als er per Auto von Mosul nach Dohuk zur Universität
unterwegs gewesen sei,
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dass er dabei aufgefordert worden sei, nicht mehr nach Kurdistan zu
fahren, ansonsten etwas geschehen würde, da sie alles über ihn wissen
würden,
dass er trotzdem nach Kurdistan (Nordirak) gefahren sei,
dass er bei der letzten Begegnung vom (…) Juni 2011 zusätzlich zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, er sich aber ausdrücklich
geweigert habe, dies zu tun,
dass er keiner dieser Vorfälle der Polizei gemeldet habe,
dass er sich aus Angst vor weiteren Drohungen und nach einer
Besprechung mit seiner Mutter zur Ausreise entschlossen habe, wobei er
sich bis zur Ausreise bei einem Freund in C. _______ (Provinz Dohuk)
versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen
Identitäts oder Reisepapiere abgab,
dass er überdies angab, an Asthma zu leiden und dafür Medikamente zu
sich zu nehmen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Oktober 2011– eröffnet am 11. Oktober 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die
Vorbringen zur involvierten Familienrache noch diejenigen zur Verfolgung
durch Terroristen würden glaubhaft erscheinen, zumal sich der
Beschwerdeführer damit begnügt habe, knappe und stereotype Angaben
zu machen,
dass angesichts der Zeitspanne von (…) bis (…), in welcher es in beiden
Familien immer wieder zu Todesfällen gekommen sei, der
Erklärungsversuch des Beschwerdeführers nicht überzeuge, dass er
keine Details kenne, weil ihm die Verwandten nichts erzählt hätten,
beziehungsweise ihm die Angelegenheit nicht wichtig gewesen sei, da er
sich aufs Studium habe konzentrieren müssen, zumal eine Blutrache ein
äusserst einschneidendes Ereignis für die betroffenen Familienmitglieder
sei,
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dass hinsichtlich der Verfolgung durch Terroristen nicht nachvollziehbar
sei, weshalb sie ihn zuerst hätten verschleppen, dann aber drei Mal
hintereinander hätten laufen lassen sollen,
dass überdies auch nicht einsichtig sei, weshalb sie sich gerade für ihn
interessiert hätten, und der Beschwerdeführer eine Antwort zu dieser
Frage schuldig geblieben sei,
dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb
die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei,
dass eine Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheits und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
zumutbar sei, weil in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche,
dass der Beschwerdeführer zwar angebe, in Mosul gelebt zu haben, aber
eine Wegweisung in den Nordirak zumutbar sei, weil er bis 2002 in Dohuk
gelebt und dort studiert habe und sich vor der Ausreise von Juni 2011 bis
September 2011 bei einem Freund versteckt habe, bei dem er auch seine
Identitätskarte hinterlassen habe, was auf eine enge Freundschaft
hindeute,
dass auch seine Asthmaprobleme kein Wegweisungshindernis seien, und
mit im Irak erhältlichen Medikamenten behandelt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und evuentualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Begründung der
Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu
übersetzen, und es sei ihm die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren,
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dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2011 des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, die
Begründung der Beschwerde werde in eine Amtssprache übersetzt und
über die übrigen Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden,
dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax
vom 28. Oktober 2011 die Kopie eines Dokumentes in arabischer
Sprache vom Beschwerdeführer übermittelte,
dass die Instruktionsrichterin auch dieses Beweismittel zur Übersetzung
in Auftrag gab,
dass er in seiner Beschwerde hauptsächlich geltend machte, er werde
von den Terroristen weiterhin bedroht,
dass er beim D. _______ vorbeigegangen und ihm dort gesagt worden
sei, dass an ihn adressierte Faxe vorliegen würden,
dass einer davon ein Drohbrief sei, den die Terroristen am (…)
September 2011 im Hof seines Hauses in Mosul hinterlegt hätten, und mit
welchem sie gefordert hätten, die Familie solle ihn den Terroristen
übergeben,
dass der zweite Fax eine Bestätigung der Einwohner des Dorfes sei, in
welchem er vor dem Jahr 2002 gelebt habe, und die ihn unterstützen
würden,
dass er im Übrigen an den bei der Vorinstanz geltend gemachten
Vorbringen festhielt und diese bestätigte,
dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax
vom 13. November 2011 die Kopie eines den Beschwerdeführer
betreffenden ärztlichen Zeugnisses in englischer Sprache und ein in
arabischer Sprache verfasstes Schreiben übermittelte,
dass aus dem ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen hervorgeht, dass er an
Bronchitis und Asthmaproblemen leide,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] ),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderers bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Flughafenverfahren praxisgemäss Beschwerden, die nicht in
einer Amtssprache verfasst sind, von Amtes wegen übersetzt werden,
dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 17. Oktober 2011
und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ablehnte, dessen Vorbringen vermöchten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und deshalb
vorab auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass namentlich die Furcht vor Blutrache – selbst wenn die geltend
gemachten Vorfälle als glaubhaft zu beurteilen wären – keine
Asylgewährung zu begründen vermöchte, weil es an einem genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen der Blutrache, die von (…)
zahlreiche Familienopfer gefordert haben soll, und der Ausreise im Jahre
2011 fehlt,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem verneinte, seit dem
Verlassen von Dohuk im Jahr 2002 noch Schwierigkeiten mit der
verfeindeten Familie gekannt zu haben (vgl. A13 S. 5 F29), obschon er
sich seither regelmässig für diverse Anlässe nach und ab dem Jahr 2010
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an die Universität in Dohuk begab (vgl. A13 S. 5 F30 und S. 7 F53 ff.,
Befragungsprotokoll vom 25. September 2011 S. 3),
dass die Vorbringen betreffend die Verfolgung durch unbekannte
Terroristen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu
beurteilen sind,
dass insbesondere festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den
Überfall im Jahre 2009 sowie die drei weiteren Begegnungen mit den
vermeintlichen Terroristen nicht substanziiert zu beschreiben vermochte,
dass darüber hinaus auffällt, dass er weder über die Behelligungen durch
die angeblichen Terroristen noch über die Arbeiten, für welche er hätte
eingespannt werden sollen, hat Auskunft geben können,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene
eingereichte Faxkopie der angeblichen Terrorgruppe E. _______ oder die
Unterstützungserklärung einiger Dorfbewohner seines Geburtsortes
nichts zu ändern vermögen, zumal die Beweismittel lediglich in Faxkopien
vorliegen, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt,
dass auch die nachträglich zu den Akten gereichte Faxkopie, in welcher
bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Mosul wohnhaft sei, die
Verfolgungsvorbringen nicht zu untermauern vermag,
dass durch die eingereichten Dokumente keine konkrete Gefahr des
Beschwerdeführers, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten zu
müssen, erhärtet wird, selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln
sollte,
dass insbesondere kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG
auszumachen ist,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9, BVGE 2008/34 E. 9.2),
weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8) in
den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass indessen gewisse individuelle Faktoren zu berücksichtigen sind,
dass namentlich eine Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt, so dass eine soziale wirtschaftliche
Integration in die Gesellschaft gelingen kann, denn der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum hängt weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis ins Jahr 2002 mit
seiner Familie hauptsächlich in der Provinz Dohuk gelebt hat und deshalb
auch davon auszugehen ist, dass er dort über ein Beziehungsnetz
verfügt, zumal er auch von Mosul – seinem späteren Wohnsitz – aus
immer wieder in die Provinz Dohuk gegangen ist und sich vor seiner
Ausreise einige Monate in C. _______ (Provinz Dohuk) bei einem Freund
aufgehalten hat,
dass es sich überdies beim Beschwerdeführer um einen jungen ledigen
Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der
gesundheitlich zwar leicht angeschlagen ist, aber dessen
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Asthmaprobleme bereits vor seiner Ausreise im Irak haben behandelt
werden können, weshalb anzunehmen ist, dass er in seinem Heimatstaat
die erforderliche Gesundheitsversorgung weiterhin erhalten wird,
dass an dieser Einschätzung auch das am 13. November 2011 per Fax
übermittelte Arztzeugnis eines irakischen Arztes nichts ändert, zumal
keine neuen Erkenntnisse daraus hervorgehen,
dass überdies in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet wurde, das
in arabischer Schrift verfasste Schreiben – ebenfalls am 13. November
2011 eingereicht – übersetzen zu lassen, weil es angesichts des
festgestellten Sachverhalts nicht zu einem anderen Ausgang des
Verfahrens führen würde,
dass der Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nicht
konkret gefährdet, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich aus der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde
ergibt, dass die Begehren keine Erfolgschancen gehabt haben bzw.
haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: