Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5721/2011
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im März 2011 verliess und auf dem Seeweg gleichentags nach Italien
gelangte, woraufhin er nach einem Aufenthalt von ungefähr drei Wochen
in Lampedusa in Begleitung der italienischen Behörden nach B._______
gebracht worden sei, wo er sich ungefähr 18 Tage in einem
Flüchtlingszentrum aufgehalten habe,
dass er von dort nach C._______ überführt worden sei, wo er sich
ungefähr drei bis vier Monate aufgehalten habe, bevor er mit dem Zug
über D._______ am 29. Juni 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am 1. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 15. Juli 2011 im EVZ E._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates
respektive Italiens befragte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei tunesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______,
dass sein Vater seine Mutter und ihn immer geschlagen habe, obwohl sie
geschieden seien und sein Vater sich wieder verheiratet habe,
dass seine Familie in seinem Quartier einen schlechten Ruf habe, zumal
sein Onkel väterlicherseits (…) gewesen sei und unter dessen Regime
Leute verhaftet, gefoltert und geprügelt habe,
dass die Islamisten und insbesondere die verbotenen islamistischen
Parteien ElTahrir sowie die Ennahda (fundamentalistische Parteien;
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) nach der Revolution an Macht
gewonnen und ihm und seiner Familie Schwierigkeiten bereitet hätten,
dass er deshalb und aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien nach
Italien geflüchtet sei,
dass er auch in Italien kein gutes Leben habe führen können, er sehr
müde gewesen sei und keine Bleibe gehabt habe,
dass er vor diesem Hintergrund Italien verlassen habe,
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dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 15. Juli 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, er möchte lieber in der Schweiz bleiben,
zumal er in Italien kein gutes Leben habe führen können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 4. August 2011 die italienischen Behörden um
Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10
Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 5.
Oktober 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – eröffnet am 7.
Oktober 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
summarischen Befragung zu Protokoll gegeben, im März 2011 bei
Lampedusa illegal in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist zu
sein,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
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0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb
der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit das
Asyl und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO
durchzuführen, am 5. Oktober 2011 auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 5. April 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe,
in Italien habe er keine Unterkunft und kein gutes Leben führen können,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der
Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten) anwende und dementsprechend
Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
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dass sich der Beschwerdeführer demzufolge an die zuständigen
Behörden wenden könne, um Unterstützung zu erhalten,
dass demzufolge die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet
seien, die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 – Datum
Poststempel: 13. Oktober 2011 – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Oktober 2011
erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu
erklären,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh
rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend
S. 3 f., DAA sowie DublinIIVO und DVODublin [vgl. insbesondere
Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem geltend
macht, dass viele Flüchtlinge aus Tunesien seinen Onkel kennen würden,
weshalb er seinetwegen auch in Italien Probleme habe,
dass aus demselben Grund einige Flüchtlinge ihn in B._______ hätten
zwingen wollen, Drogen zu verkaufen, zu stehlen und für sie "krumme
Geschäfte" durchzuführen,
dass sie ihm gedroht hätten, seine Mutter und Geschwister umzubringen,
falls er sich weigere,
dass er auch in C._______ wegen seines Onkels Probleme gehabt habe,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
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dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu
prüfen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien an die
Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss,
den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden zudem bevorzugt
behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz
gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann,
weshalb seine Befürchtungen, mit Drittpersonen erneut Probleme zu
bekommen, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2536/2011 vom 23. Mai
2011, S. 12),
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dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig
ist,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: