B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5721/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Ka-
nonengasse, (…),
Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungs-
gesuchs); Verfügung des BFM vom 16. September 2013;
bzw. Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-229/2011 vom 26. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylge-
such des Gesuchstellers vom 7. April 2008 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
A.b Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht
die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Januar
2011 ab (Verfahren E-229/2011).
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. September 2011 überwies das BFM gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine als "Gesuch um Wie-
dererwägung" bezeichnete Eingabe vom 23. August 2011 des Rechtsver-
treters des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht, welche das
Gericht als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung
vom 7. September 2011 einen Kostenvorschuss erhob.
B.b Mit Entscheid vom 23. September 2011 schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht das Revisionsgesuch als durch Rückzug gegenstandslos
geworden ab (Verfahren E-4792/2011).
C.
C.a Am 14. August 2013 reicht der Rechtsvertreter namens und im Auf-
trag des Gesuchstellers beim BFM eine weitere als "Gesuch um Wieder-
erwägung" betitelte Eingabe ein; der Eingabe wurde eine äthiopische
Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers, gültig ab (…) 2000 (allenfalls
ab […] 2008), beigelegt (inklusive Übersetzung).
C.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 (eröffnet am 17. September
2013) wies das BFM die als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete
Eingabe ab und hielt fest, die Verfügung vom 13. Dezember 2010 sei
rechtskräftig sowie vollstreckbar, die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–
sei durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt und einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.c Am 11. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde" betitelte Eingabe
ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das eingereichte Wiederer-
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wägungsgesuch einzutreten; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventua-
liter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen
Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich
anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen.
D.
Mit Telefax vom 14. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen aus.
E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, das Gericht nehme die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. August
2013 sowie 11. Oktober 2013 als Gesuch um Revision des Urteils vom
26. Januar 2011 entgegen und räume ihm Gelegenheit ein, innert Frist ei-
ne ergänzende Stellungnahme im revisionsrechtlichen Lichte einzurei-
chen. Ferner stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die
Dauer des Verfahrens ausgesetzt (Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der Gesuchsteller könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werde mangels Be-
nennung eines Anwalts oder einer Anwältin abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers eine ergänzende revisionsrechtliche Stellungnahme zu den
Akten und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Januar 2011 sei aufzuheben, der Gesuchsteller sei im neuen Be-
schwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Gesuchsteller zumindest
infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterin-
nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(Art. 23 VGG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxis-
gemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetzt abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt
die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121
N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
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VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Re-
visionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-
fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
3.3 Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der
Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel, welche vor
dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht datieren und sich auf vorbeste-
hende Tatsachen beziehen, geltend gemacht. Sodann wird die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens – der Gesuchsteller habe das entschei-
dende Beweismittel gegen Ende Juli 2013 erhalten, weshalb die Revisi-
onsfrist mit der als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelten Eingabe vom
14. August 2013 gewahrt sei – aufgezeigt. Auf das im Übrigen form- und
fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG,
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung
des Gesuchs steht der Qualifikation des Antrags als Revisionsgesuch da-
bei nicht entgegen.
4.
Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller im
Wesentlichen aus, dass der mit Eingabe vom 14. August 2013 eingereich-
te äthiopische Aufenthaltsausweis zwar bereits vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgestellt worden sei,
dass er das Beweismittel jedoch erst nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens erhalten habe. Der äthiopische Aufenthaltsausweis habe sich
im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens in den Händen der äthiopischen
Behörden befunden, weshalb er keinen Zugang zum Dokument gehabt
habe. Dem Gesuchsteller sei es erst durch eine glückliche Fügung gelun-
gen, den Ausweis mit Hilfe eines Freundes, der ihn bei den äthiopischen
Behörden habe beschaffen können, zu erhalten. Der eingereichte äthiopi-
sche Aufenthaltsausweis sei das entscheidende Beweismittel für den Be-
leg der bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten eritreischen
Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers, welche damals zu seinem Nach-
teil unbewiesen geblieben sei. Somit sei auch seine dargelegte Verfol-
gung, an welcher im erstinstanzlichen Verfahren noch gezweifelt worden
sei, belegt. In Äthiopien wäre er insbesondere der Gefahr ausgesetzt,
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nach Eritrea deportiert zu werden, wo ihm ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Folglich sei er als asylberechtigter
Flüchtling anzuerkennen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aus-
zuschliessen.
5.
Es ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstel-
lers den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen und
der angerufene Revisionsgrund vorliegend gegeben ist.
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent-
scheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid
entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid ent-
standene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erheb-
liche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung
der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.48 S. 250).
5.2 Der ins Recht gelegte äthiopische Aufenthaltsausweis trägt das Da-
tum "gültig ab (…)/2000". Die Tatsache, dass im selben Ausweis das Ge-
burtsdatum des Gesuchstellers (B._______ gemäss europäischer Zeit-
rechnung) mit dem Datum "C._______" aufgeführt wird, was dem
B._______ im äthiopischen Kalender entspricht, legt die Annahme nahe,
beim "(...)/2000" handle es sich ebenfalls um ein Datum nach äthiopi-
schen Kalender; in der europäischen Zeitrechnung entspricht dies dem
(...) 2008. Jedenfalls ist der Ausweis vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgestellt worden und bezieht sich
auf Tatsachen – nämlich die bereits im ordentlichen Verfahren vorge-
brachte angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers –,
welche damals zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind. Das eige-
reichte Beweismittel enthält jedoch mehrere von blossem Auge erkennba-
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re Ungereimtheiten: [Fälschungmerkmale]. Weiter ist den protokollierten
Aussagen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, dass er im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens den ins Recht gelegten äthiopischen Aufent-
haltsausweis jemals erwähnt hat (vgl. A 1/10 S. 4 f., A15/17 S. 3 f.). Somit
ist auch vor dem Hintergrund der Angaben im ordentlichen Verfahren
nicht einleuchtend, dass nunmehr ein solcher Ausweis auftauchen sollte.
Ausgehend von der Annahme, der Ausweis enthalte Datenangaben nach
äthiopischem Kalender und sei, umgerechnet in europäische Zeitanga-
ben, "gültig ab dem (...) 2008", ergeben sich sodann weitere Widersprü-
che zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers, der angeblich
seit dem Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise am 19. März 2008 in Äthiopien
flüchtig und von der Polizei gesucht gewesen sein soll (vgl. A1/10 S. 5,
A15/17 S. 11; Eingabe vom 11. Oktober 2013 S. 4, Eingabe vom 31. Ok-
tober 2013 S. 4), was mit der angeblichen Ausstellung des nun vorgeleg-
ten Ausweises schwer vereinbar scheint. Im Übrigen ist sowohl den pro-
tokollierten Aussagen des Gesuchstellers (vgl. A4/10 S. 1, A15/17 S. 4)
als auch dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass er in
D._______ geboren worden sei. In den Eingaben vom 11. Oktober 2013
sowie 31. Oktober 2013 wird jedoch behauptet, dass es sich beim Ge-
burtsort des Gesuchstellers nicht um D._______ handle (vgl. hierzu
schon die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. September
2011 S. 4 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-4792/2011).
Ferner wird namentlich in der Eingabe vom 11. Oktober 2013 festgehal-
ten, dass der Erhalt einer äthiopischen Staatsbürgerschaft oder nur be-
reits die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller
ausgeschlossen sei. Im Lichte dieser Argumentation ist es freilich kei-
neswegs nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller zum Beleg seiner
angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit gerade eine äthiopische
Aufenthaltsbewilligung einreicht. Schliesslich wurde dem ins Recht geleg-
ten Beweismittel kein dazugehöriges Zustellcouvert beigelegt.
5.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen geben die aufgeführten Un-
gereimtheiten zwar begründeten Anlass, an der Echtheit des äthiopischen
Aufenthaltsausweises zu zweifeln. Allerdings kann es vorliegend letztlich
offen bleiben, ob es sich beim eingereichten Dokument um eine Fäl-
schung handelt, da es nach dem Gesagten jedenfalls kein revisionsrecht-
lich erhebliches neues Beweismittel darstellt, welches geeignet ist, von
der Richtigkeit der Tatsachenvorbringen zu überzeugen. Das Dokument
ist demnach nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffenen
Einschätzungen umzustossen bzw. die tatbestandlichen Grundlagen des
Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu
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Seite 8
einem anderen für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen.
Somit ist ihm die in revisionsrechtlicher Hinsicht erforderliche Erheblich-
keit abzusprechen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-229/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ist
demnach abzuweisen.
Das Dispositiv dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bleibt
rechtskräftig. Entsprechend prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht erneut. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs bleibt bestehen, und der Gesuchsteller hat die
Schweiz zu verlassen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 16. September 2013
mangels Zuständigkeit zu Unrecht ergangen und folglich als nichtig zu er-
klären (als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sach-
liche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens-
fehler in Betracht; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,
N. 955 ff.). Die in dieser für nichtig erklärten Verfügung des BFM erhobe-
ne Gebühr von Fr. 600.– (vgl. Dispositivziffer 3) hat das BFM dem Ge-
suchsteller zurückzuerstatten.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
in der Revisionseingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 16. Oktober 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist
im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Revisionsbegehren sind vor dem Hintergrund obiger Erwägungen im
Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten
in der Höhe von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1- 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 wird für nichtig erklärt.
Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– ist durch das BFM zurückzuerstatten.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: