B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-572/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Luzern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 13. Oktober 2015 summarisch
und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte
der Beschwerdeführer vor, es sei sein Plan gewesen, in die Schweiz zu
kommen. In Italien habe man ihm gegen seinen Willen Fingerabdrücke ab-
genommen. Er wisse nicht, ob er bei einer Wegweisung nach Italien dort
konkrete Probleme bekommen würde, da er das Land nicht gut kenne.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenana-
lyse. Die am 8. Oktober 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenal-
ter von 19 Jahren oder älter.
C.
Am 26. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 25. Januar 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
E.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Nichtein-
tretensentscheid sei aufzuheben, die Akte A6/9 sei zu editieren und in
diese sei Einsicht zu gewähren. Ebensolches gelte bezüglich den
Verfahrensakten seiner Schwester. Weiter sei die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, es seien als vorsorgliche Mass-
nahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen
abzusehen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm
sei die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin beizuordnen. Für das
weitere Verfahren sei ihm eine Vertrauensperson beizuordnen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einsicht in die Akte A6/9 gut und stellte dem Beschwerde-
führer eine Kopie zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller nach Massgabe der Art. 21, 22, und 29 aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Altersan-
gabe des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, weshalb er nicht als unbe-
gleiteter Minderjähriger zu behandeln sei. Italien sei für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für die Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO würden keine
Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
EMRK bestehen. Zudem würden keine systemischen Mängel in Italiens
Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
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auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Asylentscheid beruhe auf der
fehlerhaften Annahme, dass er über sein Alter getäuscht habe. Dies sei
jedoch nicht der Fall. Die Knochenaltersbestimmung sei in der wissen-
schaftlichen Literatur stark umstritten und deshalb nicht geeignet, seine
Minderjährigkeit zu widerlegen. Ausserdem habe er seine Taufurkunde ein-
gereicht. Er habe sein Geburtsdatum stets korrekt mit (...) angegeben.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwacht-
korps (GWK) an, er sei am (...) geboren respektive sein Geburtsjahr sei
das Jahr (...) (SEM-Akten, A6/9). Gemäss Gesuchseinreichung und BzP
sei er jedoch am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2 und A12/10). An diesem
Geburtsdatum hielt er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu seinen divergierenden Altersangaben fest. Er führte aus, er habe
sein Alter von seiner Mutter erfahren. Er habe jedoch keine Garantie und
wisse nicht, wie alt er sei (SEM-Akten, A14/3). Die von der Vorinstanz in
Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter
von 19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A10/2). Eingereicht hat der Be-
schwerdeführer zudem seinen Taufschein im Original (SEM-Akten, A24/3).
Zum eingereichten Taufschein ist anzumerken, dass solche Dokumente
keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere darstellen und käuflich erhältlich
und leicht zu fälschen sind. Ihnen kommt daher nur ein geringer Beweis-
wert zu. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den
grossen Altersunterschied zu seiner in der Schweiz befindlichen Schwester
(Jahrgang […]) nicht erklären kann (SEM-Akten, A24/3 S. 2). Aufgrund der
widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Ge-
burtsdatums (beim GWK und im Asylverfahren) und der durchgeführten
Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter
ergab, kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit
nicht geglaubt werden. Rechtsgenügliche Ausweispapiere hat er, trotz Auf-
forderung in der BzP, keine eingereicht. Die Vorinstanz ist demnach zu
Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der An-
trag auf Edition und Beizug der BzP der Schwester des Beschwerdeführers
sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind
deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist sein Begehren um Beiord-
nung einer Vertrauensperson.
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Seite 6
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 3
EMRK sei bei einer Überstellung nach Italien nicht ausgeschlossen. Ohne
vorgängige Garantien und bei der derzeitigen Aktenlage dürfe er nicht nach
Italien überstellt werden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern
um einen gesunden jungen Mann, weshalb auch keine vorgängigen Ga-
rantien einzuholen sind, wie es bei Familien mit minderjährigen Kindern
gegenwärtig der Fall ist.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein An-
lass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: