Abtei lung V
E-5723/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5723/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Angola am (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
30. November 2005 und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
durch C._______ vom 26. April 2006 zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, er sei angolanischer Staatsangehöriger
(...) mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass er aus E._______ stamme, seit (...) Mitglied der I._______ (...)
und innerhalb der Organisation für die Sensibilisierung, Ausbildung
und Information seiner Landsleute zuständig gewesen sei,
dass im (...) anlässlich einer Militäraktion Mitglieder seines Clans nach
ihrer Verhaftung seinen Namen preisgegeben hätten und er seither
behördlich gesucht worden sei,
dass er im (...) von ungefähr (...) zivil gekleideten, bewaffneten
Personen zu Hause abgeholt und beim DINIC (Direçao Nacional In-
vestigaçao Criminal) in D._______ zu seinen Aktivitäten für die
I._______ einvernommen, geschlagen und gefoltert worden sei,
dass er zwei Tage später nach G._______ verlegt und nach einer drei-
monatigen Inhaftierung wegen der ihm zugefügten Verletzungen in ein
(...) überführt worden sei, wo er sich ungefähr drei Wochen
aufgehalten habe,
dass zivil gekleidete Mitglieder der I._______ das (...) gestürmt und
ihn nach H._______ gebracht hätten, wo er sich bis zu seiner Ausreise
versteckt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren eine
(...) und eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2006 - eröffnet am 19. Mai
2006 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
Seite 2
E-5723/2006
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
dass er ausgesagt habe, er sei im (...) von Beamten des DINIC
(Direçao Nacional Investigaçao Criminal) zu Hause festgenommen und
von den Sicherheitsbeamten mehrere Monate verhört sowie massiv
gefoltert worden,
dass indessen die Abkürzung für den besagten Polizeidienst anders
als DINIC laute,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seit (...) gesucht und
im (...) verhaftet worden, nicht nachvollziehbar sei, zumal es für die
angolanischen Sicherheitskräfte ohne weiteres möglich gewesen wäre,
seiner bereits viel früher habhaft zu werden,
dass sein Vorbringen, er habe bei seiner Festnahme den I._______-
Ausweis auf sich getragen, realitätsfremd erscheine, weil er sich so
willentlich dem Risiko einer Verhaftung ausgesetzt hätte,
dass das Mitführen seines I._______-Ausweises im (...) keinen Sinn
ergebe, zumal er sich eigenen Aussagen zufolge seit (...) nicht mehr
für diese Organisation engagiert habe,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehensweise
der Polizei (mehrmonatige Inhaftierung, mehrmals täglich Verhöre mit
Misshandlungen) angesichts seiner Aussage, er sei einfaches Mitglied
der I._______ gewesen, nicht nachvollziehbar sei,
dass vor diesem Hintergrund realitätsfremd erscheine, Aktivisten der
I._______ und ein Regierungsmitglied hätten ihn in der von ihm
geschilderten Weise aus dem bewachten (...) in D._______ befreit,
dass er sich zudem hinsichtlich der Vorgehensweise der I._______-
Aktivisten bei der Befreiungsaktion widersprochen habe, indem er
einmal ausgesagt habe, zivil gekleidete Mitglieder seiner Gruppe
hätten das (...) gestürmt, und ein anderes Mal geltend gemacht habe,
es habe sich um einen „friedlichen“ Sturm gehandelt, bei der er von
Seite 3
E-5723/2006
zwei (...) Männern nach draussen geführt worden sei, wobei er nicht
sicher sei, ob die Befreier Angehörige der I._______ gewesen seien,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni
2006 (Poststempel) bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
den Verzicht auf die Wegweisung, subeventualiter den Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und
in prozessualer Hinsicht das Eintreten auf die Beschwerde, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis von
J._______ vom (...) und eine Bestätigung seiner Für-
sorgeabhängigkeit durch K._______ vom (...) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Juni 2006 mitteilte, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, nach einer summarischen
Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zum Schluss ge-
langte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien aus-
sichtslos, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Kostenvorschuss am 10. Juli 2006 fristgerecht bezahlt wurde,
dass der (neue) Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 13. Ap-
ril 2007 mitteilte, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren
am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-
den ist,
Seite 4
E-5723/2006
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die am 31. De-
zember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat
und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Seite 5
E-5723/2006
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, widersprächen der all-
gemeinen Logik des Handelns respektive der allgemeinen Erfahrung
und enthielten Widersprüche,
dass sich sein Verhalten nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolg-
ten Person vereinbaren lässt, zumal davon auszugehen ist, dass er bei
einer behördlichen Suche nach ihm untergetaucht und nicht zu Hause
geblieben wäre,
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse der an-
golanischen Behörden an seiner Person im (...) nicht nachvollziehbar
ist, zumal er eigenen Aussagen zufolge seit (...) nicht mehr für die
I._______ tätig war,
dass sich sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe die Abkürzung
des Polizeidienstes (Direçao Nacional Investigaçao Criminal) phone-
tisch geschrieben, um auf die Ausdrucksweise aufmerksam zu ma-
chen, als wenig stichhaltig erweist,
dass sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in den
gesuchsbegründenden Vorbringen entgegen den diesbezüglichen Aus-
führungen in der Beschwerde auch nicht mit den Eigenheiten des an-
golanischen Strafverfolgungssystems erklären lassen und die Entgeg-
nung in der Rechtsmitteleingabe, es sei für die Behörden oft schwierig,
den Aufenthaltsort einer gesuchten Person zu ermitteln, als haltlos zu
bezeichnen ist,
Seite 6
E-5723/2006
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe
sich hinsichtlich der Vorgehensweise respektive Identität seiner Befrei-
er widersprochen, und seine Behauptung in der Beschwerde, die auf-
gezeigten Unstimmigkeiten seien auf Verständigungsschwierigkeiten
zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, sondern
festzustellen ist, dass er jeweils am Schluss der Befragungen nach der
Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen un-
terschriftlich bestätigte,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal
diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurtei-
lung herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 7
E-5723/2006
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Aus-
reise in D._______ gelebt hat, wo er einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
(...) verfügt,
dass sich aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten ärzt-
lichen Zeugnis vom (...) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen,
er habe zu diesem Zeitpunkt an ernsthaften gesundheitlichen
Problemen gelitten,
dass zudem im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine
weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht worden sind, weshalb in frei-
er richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist,
Seite 8
E-5723/2006
dass sich bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den
am 10. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5723/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10
E-5723/2006
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Seite 11