B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5723/2017
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (…).
E-5723/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2014 gemeinsam mit seiner Ehe-
frau in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. Zur Begrün-
dung seines Gesuchs machte er Verfolgung seitens des Islamischen
Staats im Irak und in Syrien (ISIS) geltend (vgl. Vorakten [nachfolgend Vi-
act.] A5/12 und A7/12, je Ziff. 5.01-5.05). Das SEM lehnte die Asylgesuche
mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 zufolge Unglaubhaftigkeit und man-
gelnder Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft (Vi-act. A18/9; A24/2).
B.
Am 26. Mai 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Frau das
SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen
um Wiedererwägung des Entscheids vom 5. Dezember 2014 (Vi-act. B1/1
und B2). Mit Verfügung vom 25. November 2015 lehnte das SEM das Ge-
such ab (Vi-act. B4/8). Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde zogen der Beschwerdeführer und
seine Frau am 17. Dezember 2015 wieder zurück, woraufhin das Be-
schwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
8223/2015 vom 26. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde.
C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 stellte der Beschwerde-
führer ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, am (…) 2016 habe sein
(…), B._______, den Besitzer eines konkurrierenden (…)unternehmens
aus C._______, D._______, (…) getötet. Darüber sei in Kosovo (…) be-
richtet worden. So sei etwa im (…)sender E._______ über den Tötungsfall
ein Beitrag gesendet worden. Dabei habe der zuständige (…) ein Interview
zu den Vorfällen gegeben und (…) erwähnt. (…). Er (Beschwerdeführer)
habe vor seiner Ausreise in die Schweiz während (…) Jahren im Unterneh-
men seines (…) gearbeitet. Die Familien F._______ und G._______ hätten
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seit zwei bis drei Jahren berufliche Auseinandersetzungen, die in wieder-
holte Gewalttätigkeiten ausgeartet seien. Er selbst sei ebenfalls schon
mehrmals von der Inhaberfamilie des Konkurrenzbetriebes bedroht und
körperlich attackiert worden; dazu habe er sich im ersten Asylverfahren ge-
äussert. Sein (...) habe sich nach der Tat der Polizei gestellt; er befinde sich
derzeit in Untersuchungshaft. Seine Familie fürchte nun die Blutrache
durch die Familie des getöteten Unternehmers. Sämtliche Mitglieder seiner
Familie – darunter auch (…) – hielten sich seither in deren Haus in der
Ortschaft H._______ auf. Es wage sich niemand mehr aus dem Haus; die
Kinder würden nicht mehr in die Schule und an die Universität gehen. Das
(…)unternehmen sei seither am Boden. Die (…) dazu gehörenden (…)
seien nicht mehr in Betrieb, da sich die Mitarbeiter (viele davon auch Fa-
milienmitglieder und Verwandte) nicht zur Arbeit trauen würden. Jeden
Abend fahre ein Konvoi von mindestens zwei Autos der Familie G._______
an dem Haus vorbei, um seine Familie einzuschüchtern und klar zu ma-
chen, dass sie umgehend Vergeltung üben würden. Zudem habe die Fa-
milie G._______ potentielle Zeugen eingeschüchtert und von Aussagen
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgehalten. Er habe von der Tö-
tung während seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik I._______ er-
fahren. Er werde seit dem (…) 2016 weiterhin ambulant behandelt. Nach
dem Gesagten würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, die zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl führen müss-
ten. Für den Fall, dass das SEM die Vorbringen nicht als glaubhaft erachten
würde, ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer persönli-
chen Anhörung sowie einer Botschaftsabklärung.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ge-
burtsregisterauszug und einen Arbeitsvertrag (Faxkopien), einen Bericht
des Onlineportals „J._______“ vom (…) 2016 (samt Übersetzung ins Deut-
sche) und einen Austrittsbericht des Spitals K._______, Psychiatrische
Dienste, vom (…) 2016 zu den Akten.
C.b Mit Eingaben vom 19. und 30. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen (vgl. Vi-act. C4/2, C5/2). Am 8. Juli 2016 reichte
er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Juli
2016 („Kosovo: Blutrache“) und vom 4. Juli 2016 („Kosovo: Psychiatrische
Behandlung“) zu den Akten (Vi-act. C6). Dazu machte er am 14. Juli 2016
weitere Ausführungen (vgl. Vi-act. C7/3). Am 9. Februar 2017 bat er zudem
um besondere Vorsicht bei der Vornahme allfälliger Abklärungen durch die
Schweizerische Vertretung in Kosovo und berichtete, dass auch der
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jüngste Versuch, die Familie G._______ zu einem Vergleich zu bewegen,
kurz vor (…) 2016 misslungen sei (Vi-act. C8/2).
C.c Am 17. Februar 2017 beauftragte das SEM die Schweizerische Bot-
schaft in Pristina mit Abklärungen hinsichtlich allfälliger Verfolgungshand-
lungen der Familie G._______ gegenüber der Familie F._______ und/oder
L._______, der Hängigkeit einer Blutrache, des Bestehens eines Gerichts-
verfahrens zum Todesfall von D._______ und der aktuellen Situation der
Familie F._______ sowie der Firma des (...)s des Beschwerdeführers. Da-
bei wurde die Behörde darauf hingewiesen, dass keine direkte Kontaktauf-
nahme mit der Familie F._______ oder G._______ erfolgen solle (Vi-act.
C9/5). Am 31. Mai 2017 stellte die Botschaft der Vorinstanz ihren Bericht
zu (Vi-act. C10/7).
C.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 legte das SEM dem Beschwerdeführer
eine Zusammenfassung des Botschaftsberichts offen und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. C11/4). Der Beschwerdeführer reichte
am 26. Juni 2017 eine Stellungnahme ein und ersuchte um vollständige
Einsicht in die Akten – insbesondere in den Botschaftsbericht (Vi-act.
C12/7).
C.e Mit Verfügung vom 6. September 2017 – eröffnet am 7. September
2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es die Offenlegung
der Botschaftsanfrage und -antwort ab (Vi-act. C14/5).
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im
Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
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Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Stellungnahme von (…) vom
3. Oktober 2017, E-Mail-Auskünfte von (…) – Center for Conflict Manage-
ment) vom 26. September und 3. Oktober 2017 sowie einen Arztbericht der
M._______ AG vom 5. Oktober 2017 ein und verwies auf verschiedene
Länderberichte.
E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vorbehältlich des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung – die am 19. Oktober 2017 beige-
bracht wurde – gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein (BVGer-act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 führte das SEM im Wesentli-
chen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Zudem legte es dem Beschwerdeführer die der Botschaft in Pris-
tina gestellten Fragen offen (BVGer-act. 5).
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2017 eine Replik ein
(BVGer-act. 7). Mit Eingabe vom 4. April 2018 brachte er zudem einen
fremdsprachigen Artikel der C._______ Press vom 23. Februar 2018 bei
und teilte mit, sein (...) und sein Cousin seien am 16. März 2018 zu Ge-
fängnisstrafen von 15 und 17.5 Jahren verurteilt worden (BVGer-act. 9).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, da diese
gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
kann. Dieser moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es ihm nicht vollumfänglich Einsicht in die getätigte Bot-
schaftsabklärung gewährt habe.
3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
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sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
3.3 Das SEM legte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2017
eine teilweise Zusammenfassung des Botschaftsberichts offen (Vi-act.
C11/4); im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab es ihm zudem die der
schweizerischen Vertretung gestellten Fragen – ohne den dieser geschil-
derten Sachverhalt – bekannt (BVGer-act. 5).
3.3.1 Die Ablehnung der vollständigen Akteneinsicht stützt die Vorinstanz
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. Unbestritten sei, dass der Beschwerdefüh-
rer ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Andererseits
würden wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung der Anfrage
und des Berichts erfordern. Dabei sei insbesondere die Vorgehensweise
des Beamten im Kosovo zu nennen, die nicht durch eine simple Abdeckung
von Namen geschützt werden könne. Zudem würden vorliegend auch ge-
wisse (emotionale) Reaktionen der Gegenpartei geschützt, die in der Zu-
sammenfassung auf ihre Kernaussage reduziert worden seien. Des Weite-
ren solle ein Lerneffekt sowie die Weiterreichung des Fragenkatalogs ver-
hindert werden (vgl. BVGE 2015/10). Schliesslich habe die Botschaft selbst
um zurückhaltende Offenlegung der Botschaftsantwort gebeten, auch um
einer möglichen Eskalation in der Sache entgegenzuwirken. Das SEM
habe daher in seinem Schreiben vom 9. Juni 2017 bloss klare Aussagen
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festgehalten, ohne subjektive Meinungen der interviewten Personen mitzu-
berücksichtigen. Dasselbe gelte für das Vorgehen des Botschaftsbeauf-
tragten. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gerecht zu werden, habe das SEM in seiner Zusammenfas-
sung die seiner Ansicht nach wesentlichen Elemente offengelegt. Dabei
habe es auch Fakten aufgeführt, die das Anliegen des Beschwerdeführers
begünstigen würden. Die Resultate in der Botschaftsantwort seien aus-
schliesslich Ausfluss von persönlichen Observationen und Gesprächen vor
Ort, wobei immer die vom Beschwerdeführer aufgestellte Maxime, bei der
Untersuchung äusserste Vorsicht walten zu lassen, berücksichtigt worden
sei.
Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 könne ent-
nommen werden, dass er die in der Zusammenfassung vom 9. Juni 2017
aufgeführten, wesentlichen Punkte sehr wohl verstanden habe und sich
dazu habe äussern können. Schliesslich fussten die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen
auf Gründen, die der Beschwerdeführer selbst mit seinem Beweismittel
Nr. 7 (SFH-Länderanalyse über die Blutrache im Kosovo) belegt bezie-
hungsweise die er in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2017 vorgebracht
habe, wohingegen die Erkenntnisse des Botschaftsberichts in den Hinter-
grund rücken würden. Im Übrigen stütze sich die angefochtene Verfügung
auf die im rechtlichen Gehör publizierten Antworten und es bedürfe keiner
weiteren Begründung des Asylentscheides durch Streuung zusätzlicher In-
formationen. Hinzu komme, dass die angekündigte Blutrache gegenüber
der Familie F._______ nicht grundsätzlich bestritten werde, wodurch eine
Prüfung der Vorbringen unter Art. 7 AsylG entfallen könne.
Zusammenfassend könne auf eine ergänzende Offenlegung des Berichts
angesichts der bereits gewährten Einsicht in Form einer wesentlichen Zu-
sammenfassung und der Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs verzichtet werden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Argumentation des SEM halte
einer eingehenden Überprüfung nicht stand.
Das Akteneinsichtsrecht gelte gemäss Art. 29 Abs. 2 BV voraussetzungs-
los; es ergebe sich allein aus der Stellung als Partei in einem Verfahren
und sei nicht an bestimmte Beweisthemata gebunden. Dies scheine die
Vorinstanz verkannt zu haben. Sie begnüge sich in ihrem Entscheid mit
einer formel- und schemenhaften Begründung des öffentlichen Interesses
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an der Geheimhaltung und unterlasse es, konkret darzulegen, worin die
Gefahr einer vollständigen Einsicht denn tatsächlich bestehe, und zwar in
Bezug auf die im Kosovo beauftragen Personen wie auf sich selbst. Auch
in Bezug auf eine Einsicht unter Abdeckung sensibler Daten müsste das
SEM konkret darlegen können, weshalb eine eingeschränkte Einsicht-
nahme konkret und im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Die Vorinstanz
begründe ungenügend, welche öffentlichen Interessen auch einer einge-
schränkten Akteneinsicht entgegenstehen würden; sie erkläre auch nicht,
inwiefern die Offenlegung des Berichts zu einer Eskalation der Angelegen-
heit führen sollte. Hingegen habe er gewichtige privaten Interessen an ei-
ner vollständigen respektive allenfalls einer eingeschränkten Einsicht.
Um sachgerecht Stellung nehmen zu können, müsse er insbesondere wis-
sen, welche Fragen die Vorinstanz der Botschaft gestellt habe, wie diese
beantwortet worden seien, wie die Botschaft bei ihren Recherchen vorge-
gangen sei und auf welche unabhängigen Quellen und Expertenberichte
sich die Abklärungen stützen. Diese Informationen würden sich aus der Zu-
sammenfassung des Berichts nicht ergeben. Er habe durch ein Telefonat
mit seinem Schwiegervater in N._______ Ende August 2017 mehr über die
Art und Weise der Botschaftsabklärung erfahren. Als Ältester der Familie
F._______ habe der älteste Bruder von B._______ im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung den Besuchern offenbar Rede und Antwort gestanden.
Die Besucher hätten auf die Frage, was der Zweck ihres Vorsprechens sei,
geantwortet, sie wollten sich über den Mordfall informieren. Der (...) habe
den Eindruck gehabt, die Besucher würden im Auftrag oder im Interesse
der Opferfamilie G._______ recherchieren. Entsprechend hätten sich
seine Haltung und Äusserungen darauf ausgerichtet, sich und die Familie
F._______ als starke Widersacher und als sich nicht vor der Blutrache
fürchtend darzustellen (vgl. BVGer-act. 1, S. 5-7). Die Offenlegung der der
Botschaft gestellten Fragen im Rahmen der Vernehmlassung genüge dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht. Es sei nach wie vor nicht
nachvollziehbar, an wen die Fragen gestellt worden seien und wer geant-
wortet habe. Zudem deuteten die in der Zusammenfassung des Bot-
schaftsberichts wiedergegebenen Antworten darauf hin, dass weitere als
die offengelegten Fragen gestellt worden seien. Die Art der Fragestellung
deute zudem darauf hin, dass (informelle) Vorgespräche/Voranfragen
durchgeführt worden seien, welche nicht offengelegt würden. Mit der ge-
wählten Art der Offenlegung sei zudem etwa nicht erkennbar, ob sich die
Einschätzung, es sei nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, „da
es um eine andere Familie geht als jene der F._______“ (vgl. Vi-act. C11/4
Ziff. 7 S. 2), auf Aussagen der Familie F._______ oder der Familie
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G._______ stütze. Schliesslich erschliesse sich der Sinn der offengelegten
Zusammenfassung zum Teil auch inhaltlich nicht; so sei unter Punkt 3 die
Rede davon, dass die männlichen Familienmitglieder der Familie
G._______ zunächst eingeschlossen gelebt hätten (vgl. Vi-act. C11/4 Ziff.
3 S. 2), was kaum zutreffen könne, da doch der Familie F._______ Blutra-
che drohe (BVGer-act. 7, S. 2 f.).
Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht
und die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die Zusammenfassung
des Berichts sei keine sachgerechte Stellungnahme zu den Botschaftsab-
klärungen möglich. Hinzu komme, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um
eine persönliche Anhörung ohne Begründung nicht eingegangen sei. Dem-
zufolge habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV verletzt. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei daher
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Aufforderung zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (BVGer-act.
1, S. 12 f.).
3.4 Das Einsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bezieht sich nach
dem Wortlaut lediglich auf die als Beweismittel dienenden Akten. Dies be-
deutet hingegen nicht, dass sich das Einsichtsrecht ausschliesslich auf Ak-
tenstücke – oder Teile davon – beschränkt, die im konkreten Verfahren tat-
sächlich als Beweismittel herangezogen worden sind (vgl. BVGE 2013/23
E. 6.4.1). Eine derartige Interpretation hätte zur Folge, dass es im Belieben
der verfügenden Behörde stünde, gewisse Dokumente dem Einsichtsrecht
dadurch zu entziehen, dass sie sich in ihrem Entscheid nicht darauf stützen
würde. Unter das Einsichtsrecht von Art. 26 ff. VwVG fallen demnach sämt-
liche Aktenstücke, die grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Ver-
fahren als Beweismittel zu dienen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8).
Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stel-
len eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl
die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen Vertre-
tung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne
Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht
(EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt
somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage.
Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche
oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der
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Seite 11
Einsichtnahme entgegenstehen: Die Kenntnisgabe des wesentlichen In-
haltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche
oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann nach Art.
28 VwVG schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung des
Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt und ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wird (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14 f.). Die Zu-
sammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwen-
det werden soll, genügt den genannten Anforderungen, wenn einerseits
eine weniger weitgehende Massnahme, wie die Abdeckung einzelner
Passagen, überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde
oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der we-
sentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen wer-
den kann (vgl. das Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E.
3.3).
3.4.1 Gegen die vollständige Offenlegung der Botschaftsanfrage vom
17. Februar 2017 (Vi-act. C9/5) bestehen keine wesentlichen Interessen
gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG. Zum einen hat der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf die Offenlegung des Fragekatalogs, welchem die Vorinstanz
mit ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 nachgekommen ist. Zum
anderen handelt es sich bei der Schilderung des Sachverhalts zu Handen
der Schweizerischen Botschaft in Pristina lediglich um eine Zusammenfas-
sung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asyl-
gesuchs (vgl. Vi-act. C1/12, C4/12, C5/2, C7/3, C8/2). Die Akte C9/5 ist
dem Beschwerdeführer demnach vollständig offenzulegen.
3.4.2 Hinsichtlich der Botschaftsantwort (Vi-act. C10/7) beruft sich die Vor-
instanz zu Recht auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die Identität
in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen – namentlich be-
stehen wesentliche private Interessen wie der Persönlichkeitsschutz der
Familie G._______ – sowie betreffend Angaben über Art und Methoden der
Informationsbeschaffung durch die schweizerische Vertretung in Kosovo.
Diese Geheimhaltungsinteressen sind gemäss der Rechtsprechung ge-
wichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzu-
schränken (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG; vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c
S. 12). Auch die erhobenen Informationen über das (damals) laufende
Strafverfahren gegen die Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 27
Abs. 1 Bst. c VwVG) erforderten eine teilweise Geheimhaltung der Bot-
schaftsantwort. Die Vorinstanz hat eine Abwägung der Interessen des Be-
schwerdeführers und der entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen
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vorgenommen (vgl. dazu BVGE 2013/23 E. 6.4.1); eine Verletzung der Be-
gründungspflicht ist nicht ersichtlich.
Indes muss die Verweigerung der Einsichtnahme verhältnismässig sein
(vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG), womit stets der mildeste Eingriff zu wählen ist.
Die Einsicht muss mithin soweit gewährt werden, als es ohne Preisgabe
der zu schützenden Interessen irgend möglich ist (vgl. STEPHAN C. BRUN-
NER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-
Kommentar, Rz. 6 f. zu Art. 27). Zur Wahrung der (beschränkten) Geheim-
haltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG war eine Zu-
sammenfassung der Botschaftsantwort nicht erforderlich. Einzelne Abde-
ckungen von kurzen Textpassagen, die mit wenig Aufwand hätten ange-
bracht werden können, hätten genügt. Der Beschwerdeführer hat demnach
Anspruch auf eine zurückhaltende Offenlegung der Botschaftsantwort un-
ter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen (wie z.B. Hinweise auf die
Namen der mit der Sache befassten Personen, insb. Identität des Verfas-
sers und Kopienverteiler und Identität der mit dem Beschwerdeführer nicht
verwandten Personen; Vorgehensweise der Botschaft).
3.4.3 Die weiteren Einwände des SEM gegen eine über die Zusammenfas-
sung vom 9. Juni 2017 (Vi-act. C11/4) und die vernehmlassungsweise Be-
kanntgabe der Fragen hinausgehende Offenlegung der Botschaftsanfrage
und -antwort erweisen sich als irrelevant. Vor dem Grundsatz des Akten-
einsichtsrechts ist nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die zu-
sammengefassten Aussagen verstanden hat und inwieweit die Ergebnisse
der Botschaftsabklärung tatsächlich in den angefochtenen Entscheid ein-
geflossen sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.4).
3.4.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat.
3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus pro-
zessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern
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die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur, das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die
fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Ent-
scheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht angezeigt, da es
sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Die vorinstanzliche Ver-
fügung ist demnach aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer gemäss den vorstehenden Erwägungen unter Abdeckung der ge-
heim zu haltenden Stellen zurückhaltend Einsicht in die Botschaftsanfrage
und -antwort (Vi-act. C9/5 und C10/7) sowie Gelegenheit zur erneuten Stel-
lungnahme zu geben. Zudem hat es sich zum Antrag auf Durchführung
einer persönlichen Anhörung zu äussern. In der Folge wird es erneut über
das Asylgesuch zu entscheiden haben.
4.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte am 15. November 2017 eine Kostennote ein
(Beilage zu BVGer-act. 7). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 9.7 Stunden; der gel-
tend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.-. Zusätzlich werden Ausla-
gen (Kopien und Porti) in der Höhe von Fr. 33.60 geltend gemacht. Dieser
Aufwand erscheint als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz
bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwer-
deführer ist demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
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von Fr. 3‘179.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
6. September 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Er-
wägungen zur Gewährung der Akteneinsicht und neuem Entscheid an das
SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3‘179.10
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
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