B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5724/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 6. De-
zember 2014. Am 4. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 11. August 2015 wurde er zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn 10. November 2015 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei einmal von der Polizei
festgenommen worden, weil er abends zu lange unterwegs gewesen sei.
Gegen eine Bürgschaft sei er nach einer Nacht wieder freigelassen wor-
den. Sechs Monate später sei er zusammen mit einem Freund wieder spät
unterwegs gewesen, als sie Polizisten gesehen hätten. Sie seien davon-
gerannt, hätten sich drei Tage versteckt und Eritrea schliesslich illegal ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft auf-
zuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ihm sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung einstweilen ab.
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E.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung sowie den Vertrag zwischen dem Ausländeramt des
Kantons B._______ und der Rechtsberatungsstelle seiner Rechtsvertrete-
rin nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise
gut und setzte lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt wird die Verfügung von ihm nicht angefochten und der Weg-
weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er
habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entneh-
men, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea
seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in der Praxis sei aner-
kannt, dass die eritreischen Behörden Personen, welche Eritrea illegal ver-
lassen hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen
und bei einer Rückkehr sehr hart bestrafen würden. Er lege glaubhaft dar,
dass er Eritrea illegal verlassen habe. Das illegale Verlassen seines Hei-
matlandes gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (mit Verweis auf BVGE 2009/29).
Diese Rechtsprechung sei verbindlich (mit Verweis auf BVGE 2010/54). Es
gebe kein Grund für eine Praxisänderung, weil zu Eritrea keine neuen Her-
kunftsländerinformationen vorliegen würden. Der vorgenommenen Praxis-
änderung fehle es an jeglicher Grundlage.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren geklärt
worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise
keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung ange-
nommen werden könne (vgl. oben E. 4.3). Nachdem der Beschwerdefüh-
rer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für
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eine Verschärfung seines Profils aufweist, lässt sich keine asylrechtlich be-
achtliche Verfolgung annehmen. Aus dem Verweis auf vor der Praxisände-
rung ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, ein Urteil des UK
Upper Tribunal sowie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), bei welchem vorsorgliche Massnahmen erlas-
sen worden seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Minderjährigkeit, zumal
er die Volljährigkeit mittlerweile erreicht hat.
4.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
22. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
6.2 Der vom Gericht am 31. Oktober 2016 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Las-
ten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung
kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen
Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches
Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und MWSt)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monique Bremi
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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