B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5724/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 12. November 2001 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob
diese jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.b Am 31. Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert aus.
Anlässlich eines Grenzübertritts von Frankreich in die Schweiz am 4. Sep-
tember 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in B._______
als Flüchtling anerkannt ist. Aufgrund des Flüchtlingsstatus in B._______
hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2013 die vorläufige Auf-
nahme auf.
B.
Am 8. August 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 20. August
2018 gab er an, in B._______ als Flüchtling anerkannt worden zu sein und
über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Seine Ehefrau und die (…)
gemeinsamen Kinder würden in der Schweiz leben. Letztere verfügten
über die Schweizerische Staatsbürgerschaft und seine Ehefrau über eine
Aufenthaltsbewilligung. Er habe die Schweiz im Jahr 2009 aufgrund famili-
ärer Probleme in Richtung B._______ verlassen.
Gegen eine Überstellung nach B._______ erhob der Beschwerdeführer
anlässlich des im Rahmen der BzP gewährten rechtlichen Gehörs keine
Einwände.
C.
Abklärungen der Vorinstanz bei den (...) Behörden bestätigten, dass der
Beschwerdeführer in B._______ am 30. September 2009 als Flüchtling an-
erkannt wurde. Am 13. September 2018 stimmten die (...) Behörden dem
Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 12. September 2018 zu.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft ge-
nommen und unter Zwang nach B._______ zurückgeführt werden könne.
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Sodann beauftragte sie den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventuali-
ter seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben. Die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmass-
nahmen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in die Aktenstücke C11/1, C13/14,
C17/1 sowie C20/2 zu gewähren und es sei eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. November 2018 beim zustän-
digen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
einzureichen und dem Gericht eine Kopie desselben einzureichen bezie-
hungsweise schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon ab-
gesehen werde. Gleichzeitig wies sie sowohl das Akteneinsichtsgesuch als
auch den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Okto-
ber 2018 und eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2018
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 hiess das Migrationsamt des Kan-
tons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gut.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Kopien der
Identitätskarten seiner Kinder und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehe-
frau seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt, obwohl die Abgabe dieser
Beweismittel im Protokoll der BzP schriftlich festgehalten worden sei.
4.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel nicht in einem Beweismittelumschlag, sondern in einem „normalen“
Couvert abgelegt und im Aktenverzeichnis als „weitere Unterlagen“ be-
zeichnet.
Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und
nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses ein-
zufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37
E. 5.4.1). Identitätspapiere und weitere Beweismittel in einem „normalen“
Couvert abzulegen und im Aktenverzeichnis als „weitere Unterlagen“ zu
bezeichnen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung,
auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die
Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im
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vorliegenden Fall wurden die Identitätskarten anlässlich der BzP vom
20. August 2018 als Ausweispapiere aufgenommen (C8/17 S. 13). Eine
Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher zu verneinen. Nichtsdestot-
rotz ist die Vorinstanz an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. Au-
gust 2016 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den da-
rin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017
vom 4. September 2017 E. 5.3.2).
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe B._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er
in B._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammen-
hang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu ent-
sprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde.
Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits
ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor
Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach B._______
zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten.
6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass B._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne von
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Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Der Beschwerdeführer kann zudem nach
B._______ zurückkehren, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und
die (...) Behörden sich am 13. September 2018 bereit erklärt haben, ihn
zurückzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz
ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten.
7.
Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die verfügte Weg-
weisung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwer-
deführer aufgrund des Unterliegens in Bezug auf das Nichteintreten auf
das Asylgesuch Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.– aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
9.2 Bei teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zu-
tun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Kosten auf-
grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl.
Art. 5 VGKE).
9.3
9.3.1 Aufgrund der Anwesenheitsberechtigung seiner Ehefrau hat die zu-
ständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember
2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des Ver-
fahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist
mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.
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9.3.2 Es ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussichten
vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und de-
ren Vollzug sind auch vor Eintritt des Erledigungsgrundes als gering zu be-
trachten, zumal auch der Kanton zunächst beabsichtigte, das Gesuch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Dem Beschwerdefüh-
rer sind somit weitere Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375. – aufzu-
erlegen. Bei dieser Sachlage ist auch keine Grundlage für eine Parteient-
schädigung gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin