B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5724/2019
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 30. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben
(…) 2019 mit einer Drittperson sein Heimatland und reiste am 6. Februar
2019 mit dieser in die Schweiz ein, wo er am 13. Februar 2019 um Asyl
nachsuchte.
B.
Vom 13. bis 15. Februar 2019 hat sich der Beschwerdeführer zwecks me-
dizinischer Untersuchung in der Klinik für Kinder und Jugendliche im Kan-
tonsspital B._______ aufgehalten. Gemäss Austrittsbericht vom 15. Feb-
ruar 2019 habe er dort angegeben, seine Mutter sei bei seiner Geburt am
(…) gestorben, weshalb er schon als Neugeborener zu seiner Grossmutter
gekommen sei. Die Grossmutter habe ihm als Lehrerin an einer Universität
viel beigebracht, aber er habe nie eine Schule besucht. Im Jahr 2014 sei
sein Vater erschossen worden; zwei Jahre später sei seine Grossmutter an
einer Krankheit gestorben. Nach ihrem Tod sei er zu seiner Stiefmutter ge-
kommen, die ihn jedoch misshandelt habe, wie diverse Narben zeigen wür-
den. Im Januar 2017 sei er auf der Strasse gelandet und Ende 2018 sei er
einem weissen Mann begegnet, der ihm seine Hilfe angeboten habe. So
sei er nach Europa gekommen.
C.
Anlässlich seiner Befragung (BzP) vom 22. Februar 2019 durch das SEM
führte er aus, am (…) in Kampala auf die Welt gekommen zu sein. Auf
Rückfrage gab er zu Protokoll, aus Angst zurückgeschickt zu werden, zu-
vor das Geburtsjahr (…) angegeben zu haben. Weiter schilderte er, dass
er seine Mutter noch nie gesehen habe und sein Vater sich nicht um ihn
kümmere. So sei er, der geschwisterlos sei, bei seiner Grossmutter im
Quartier C._______ bei Kampala aufgewachsen. Er habe im November
2018 die (…) Klasse abgeschlossen. Weil seine Grossmutter sich eine
bessere Zukunft für ihn gewünscht habe, sei er ausgereist und zum soge-
nannten Onkel in die Schweiz geführt worden. Sein Reisepass sei immer
noch bei diesem Onkel, doch könne er nicht mit diesem in Kontakt treten.
D.
Am 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wo ihm von der zuständi-
gen Stelle am 4. März 2019 für die rechtliche Begleitung im Asylverfahren
– im Sinne einer Vertrauensperson – eine Person der HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende D._______ zur Verfügung gestellt wurde.
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Seite 3
E.
Anlässlich der Erstanhörung vom 26. Juli 2019 und der ergänzenden An-
hörung vom 19. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe seine Mutter nie kennengelernt. Er sei bei seiner Grossmutter in
C._______ aufgewachsen. Sie habe an Krebs gelitten und ihr sei gesagt
worden, dass sie vielleicht sterben würde. Mit ihrem Laden habe sie ein
Einkommen erzielt, wovon sie seine Schule und die Wohnung bezahlt
habe. Einmal habe sie ihn, als er jung gewesen sei, zu seinem Vater ge-
bracht, welcher ihn indes, allenfalls beeinflusst durch die Stiefmutter, ab-
gelehnt habe.
Überdies legte er dar, dass er in Uganda mit niemandem in Kontakt stehe
(A22 F42 und 62). Auch den sogenannten Onkel, welcher in E._______
wohne, könne er nicht kontaktieren (A22 F45 ff., 113 und 119 ff.).
F.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 31. Oktober 2019 beantragt der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfü-
gung aufzuheben und er sei aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren, die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu
bestellen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beilage wurde unter anderem eine Kostennote mit Datum vom 31. Ok-
tober 2019 zu den Akten gereicht.
H.
Am 5. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde und teilte mit, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 teilte die Rechtvertretung mit, dass an-
gesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit eines schulpflichtigen Knaben
auf das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Person, seinen Familienverhältnissen,
seiner Schulbildung, seinem Wohnort in Uganda und seinem weiteren Be-
ziehungsnetz in seiner Heimat und in E._______ wiederholt widersprüch-
lich, nachgeschoben, nur sehr vage oder unplausibel seien, so dass davon
auszugehen sei, dass er versuche, seine wahren Verhältnisse zu verschlei-
ern (Art. 7 AsylG). Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente erübrige es
sich grundsätzlich, auf die Asylrelevanz seiner Vorbringen einzugehen.
Dennoch sei anzumerken, dass sich seine Vorbringen auf wirtschaftliche,
soziale, bildungs- und sicherheitspolitische Umstände und somit auf die
allgemeinen Lebensbedingungen in Uganda beziehen und folglich den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden (Art. 3
AsylG).
Des Weiteren begründete das SEM seinen Entscheid dahingehend, dass
gestützt auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. No-
vember 1989 (KRK, SR 0.107) ein Wegweisungsvollzug als zulässig zu
betrachten sei. Ferner seien zwar die Wegweisungshindernisse grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Pflicht ihre Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person, welche
auch für Minderjährige gelte. Da die Darlegung der Lebenssituation des
Beschwerdeführers in Uganda insgesamt als unglaubhaft einzustufen sei,
sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu äussern. Aufgrund seines Aussageverhaltens sei davon auszu-
gehen, dass er bewusst die Preisgabe jeglicher Informationen vermeide
und somit Abklärungen zu seiner Herkunft verunmögliche. Vor diesem Hin-
tergrund sei das SEM nicht in der Lage, weitere Nachforschungen, bei-
spielsweise in Form einer Botschaftsanfrage, vorzunehmen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, dass die Schilderungen
des minderjährigen Beschwerdeführers zweifellos eine gewisse Inkonsis-
tenz aufweisen würden, welche er teilweise offen eingestanden und ver-
sucht habe, diese aufzuklären. Indes sei unbestritten, dass er als (damals)
(…)-jähriges Kind von seiner Grossmutter in die Schweiz geschickt worden
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sei. Der sogenannte Onkel habe dabei als Schlüsselfigur fungiert. Die An-
gaben, welche der Beschwerdeführer im Spital gemacht habe, habe ihm
dieser Onkel, der nicht mit ihm verwandt sei, empfohlen. Die Divergenz
zwischen Wahrheit und Empfehlung derjenigen Person, die für die Einreise
in die Schweiz verantwortlich sei, habe im Innern des Beschwerdeführers
eine krasse Verwirrung ausgelöst. Ausserdem erscheine er innerlich äus-
serst verängstigt und zerrissen, was dazu führe, dass er sich stark ab-
grenze und unzugänglich erscheine. Allgemein sei festzustellen, dass er
die Logik und Tragweite des Asylverfahrens nicht verstanden habe.
Im Asylrecht sei das Kindeswohl vorrangig zu betrachten (Art. 3 KRK). Dies
gelte auch betreffend die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) einer minderjäh-
rigen Person. Während des erstinstanzlichen Verfahrens sei vorliegend
kein Klima des Vertrauens erschaffen worden. Dies habe zur Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes geführt. Infolgedessen sei der Sachverhalt
nur unvollständig oder unrichtig festgestellt worden (Art. 12 VwVG) und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich sei vorliegend der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die
Kinderrechts- und andere Menschenrechtskonventionen als unzulässig zu
betrachten. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu ver-
neinen, denn es sei nicht nur festzustellen, ob im jeweiligen Heimatland
Eltern oder andere Angehörige leben würden, auch gelte es abzuklären,
ob die betroffene minderjährige Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zu-
rück platziert oder an einen anderen Ort untergebracht werden könne, der
mit dem Kindeswohl vereinbar sei.
5.
5.1 Vorweg sind die Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften be-
züglich unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und der unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da eine Verletzung dieser Rechte
formeller Natur eine materielle Behandlung verunmöglichen würden.
5.2 Grundsätzlich gilt festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezwei-
felt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen, SR 142.311]) handelt.
5.3 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen-
den wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen,
dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters
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oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der
Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat
(Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad
und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Per-
son sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind ge-
eignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses
Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen ge-
recht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathi-
sche Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauens-
volles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person ermöglichen
soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der
minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer
altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern.
Ferner soll es ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen
sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befra-
gende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der An-
hörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation ver-
merkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu
bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann
offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl.
BVGE 2014/30 E. 2.3).
5.3.1 An den Anhörungen wurde in der Einleitung zwar betont, wie wichtig
es sei, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer sich während des Inter-
views wohl fühle und nachfrage, wenn er etwas nicht verstehe. Auch wurde
ihm der Ablauf des Interviews erklärt. Während der Anhörung erweckte der
Beschwerdeführer jedoch den Eindruck von Unwohlsein respektive Über-
forderung (A22 F17, 32, 40 und 62). Überdies scheinen ihn Fragen seine
Grossmutter betreffend, wohl die wichtigste und einzige Bezugsperson in
seinem Leben (A22 F68 und 77), emotional sehr getroffen zu haben (A22
F36, 40 und 62), insbesondere, weil davon auszugehen ist, dass er – un-
gefähr (…) Monate nach seiner Ausreise aus Uganda – nicht weiss respek-
tive nicht wissen will, wie es ihr geht respektive ob sie noch lebt (A22 F43,
58 und 62; A26 F31 und 54).
Auch wenn ihm bewusst sein dürfte, dass er nicht illegal in der Schweiz
sein darf (A22 F55), ist nicht deutlich zu erkennen, ob er verstanden hat,
was Asyl bedeutet und wie wichtig es ist, sein Wissen und seine Erfahrun-
gen wahrheitsgetreu wiederzugeben. Es ist durchaus vorstellbar, dass der
Beschwerdeführer in einem Dilemma zwischen den Angaben, welche ihm
offensichtlich von seinem sogenannten Onkel vorgegeben wurden, und der
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Wahrheit, war, zumal er Angst vor einer allfälligen Rückkehr (A22 F74) und
Verwirrung durch die vielen Befragungen bekundete (A22 F56). Den Akten
ist zu entnehmen, dass er sich am Anfang seines Aufenthalts in der
Schweiz offenbar an die Vorgaben des sogenannten Onkels hielt, er habe
nach dem Tod seiner Grossmutter auf der Strasse gelebt und sei von einem
Unbekannten in die Schweiz gebracht worden (vgl. Punkt B des Sachver-
halts). Dies ist sowohl dem Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) F._______ vom 5. März 2019, wonach er der
Vizepräsidentin der KESB am 18. Februar 2019 diese Version erzählt habe
(A18 Sachverhalt Ziff. 2), als auch dem Spitalaustrittsbericht vom 15. Feb-
ruar 2019 (A13) zu entnehmen. Indes wurden diese beiden Dokumente
weder von ihm unterschriftlich bestätigt noch im Rahmen des Asylverfah-
rens erstellt, weshalb sie vom SEM – ohne Gewährung eines rechtlichen
Gehörs – nicht als Grundlage des Entscheids beigezogen werden durften.
Überdies schilderte er an der BzP sowie an den beiden Anhörungen seine
persönlichen Umstände (Familiensituation, Schule, Arbeit sowie Ausreise)
grobgesehen in kohärenter – und wohl altersgerechter – Weise, was darauf
hindeutet, dass er sich dann von den Vorgaben des sogenannten Onkels
gelöst hatte.
5.3.2 Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Personen, die an
einem Asylverfahren mit einer minderjährigen Person beteiligt sind, ist für
die Wahrnehmung ihrer Rechte zentral. Im vorliegenden Gesamtkontext
scheint die Belastung des Beschwerdeführers, allen gerecht zu werden,
sehr gross. Es scheint, dass das SEM zu wenig auf seine emotionale Be-
lastung eingegangen ist respektive offensichtlich ungenaue Angaben nicht
geklärt hat. Auch bemühte es sich nicht um eine neutrale und einfühlsame
Haltung, insbesondere als er – gemäss Protokollstellen (A22 F36, 62, 69
und 74; A26 F31) – weinte oder ihm Tränen in den Augen standen.
5.3.3 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann jedoch
die konkrete Bejahung einer Verletzung der Anhörungsvorschriften von
Minderjährigen offengelassen werden.
5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
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stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
5.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt bezüglich ge-
wissen Andeutungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt – es würden
Kinder (vermutlich ohne Vormund) entführt, man schneide ihnen den Kopf
ab und zwinge sie, harte Arbeit zu verrichten (A22 F77 und 109; A26 F66)
und die Drohungen der Stiefmutter und des Vaters – nur in ungenügender
Weise erstellt wurde. Das SEM hat diesbezüglich weitere Untersuchungen
anzustrengen, weshalb es den Beschwerdeführer erneut anzuhören hat.
5.4.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
von unbegleiteten Minderjährigen ist ferner die einschlägige Rechtspre-
chung heranzuziehen. Danach ist die Vorinstanz von Amtes wegen ver-
pflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten
(vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer all-
fälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönli-
chen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Be-
hörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbeglei-
teten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehr-
staat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben
werden können, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM
darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche
Vorliegen entsprechender sozialer Institutionen in Uganda zu verweisen
(vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
5.4.3 Indem das SEM sich darauf beruft, sich nicht zur tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers äussern zu kön-
nen, weil er diese Informationen bewusst verschleiert habe, verkennt es,
dass sich die relevante Rechtsprechung nicht nur auf Eltern oder andere
verwandtschaftliche Beziehungen beruft. Um diese, beispielsweise mit ei-
ner Botschaftsabklärung, finden und ihre Situation eruieren zu können,
braucht es zwar genaue Angaben. Doch hat das SEM, soweit aus den Ak-
ten erkennbar, einen solchen Schritt mit den Angaben, welche ihm zur Ver-
fügung standen, nicht einmal versucht. Als weitere Möglichkeit sieht die
Rechtsprechung vor, dass die minderjährige Person auch einem Vormund
oder einer Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben werden kann,
welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
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Dafür sind genaue Angaben nur von sekundärer Bedeutung, weil nicht die
Familie, sondern die kindergerechte Aufnahmeeinrichtung im Vordergrund
steht. Das SEM steht demgemäss in der Pflicht, von Amtes wegen konkret
abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückge-
führt, beziehungsweise wenn dies nicht möglich ist oder dem Kindeswohl
nicht entspricht, anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten
Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten
ugandischen Institution müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung
vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gericht-
lichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente
sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3).
5.4.4 Die behördliche Aufklärungspflicht ist durch die Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG begrenzt. Der entsprechende
Massstab ist jedoch einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur Selb-
ständigkeit des Minderjährigen zu setzen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in
Bezug auf eine vierzehnjährige Person] und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 ff. [be-
züglich einer fünfzehnjährigen Person, die keine Identitätsdokumente auf
sich trug]). Konkret bedeutet dies, dass einer sehr jungen minderjährigen
Person, die nicht in der Lage ist, ihre Vorbringen genügend klar und voll-
ständig darzulegen, grundsätzlich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
vorgehalten werden kann. Die Angaben des (…)-jährigen Beschwerdefüh-
rers deuten nicht auf eine Verweigerung seiner Mitwirkung hin, denn es
bestehen gewisse Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers – wie
beispielsweise die Staatsangehörigkeit, der mutmassliche Wohnort, das
Geburtsdatum und die Familienverhältnisse (inklusive, dass er ein Einzel-
kind ist). Nach dem Gesagten ist klar, dass – sofern die gesetzlichen Mit-
wirkungspflichten durch die asylsuchende Person nach Massgabe ihrer
Möglichkeit nicht verletzt worden sind – die Behörde insbesondere dann
weitere Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen
der asylsuchenden Person Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt
weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen be-
seitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 12 VwVG
in Verbindung mit Art. 49 Bst. b VwVG den Sachverhalt nur unvollständig
festgestellt hat. Folglich hat das SEM weitere Abklärungen bezüglich des
Asylpunktes (vgl. E. 5.4.1) und die für den Beschwerdeführer konkret zu
erwartende Unterbringung und Versorgung in Uganda (vgl. E. 5.4.2 ff.) zu
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tätigen. Dafür hat es den Beschwerdeführer auf vertrauensvolle Weise (vgl.
E. 5.3) erneut anzuhören.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn wei-
tere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Be-
weisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz
selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss
dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer
bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen.
Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden
Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts
erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz verlöre. Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erscheint folglich eine Kassation als angezeigt.
6.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 30. September 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser-
mittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zu-
rückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist
aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher
einzugehen, vielmehr wird die Eingabe integraler Bestandteil des neu auf-
zunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Indes besteht zwischen dem Sozialamt des Kantons D._______ und der
HEKS Regionalstelle G._______, worunter auch die beschwerdeführende
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Rechtsberatungsstelle zu zählen ist, eine Leistungsvereinbarung betref-
fend UMA-Verfahrensbegleitung. Die Leistungsvereinbarung deckt auch
das allfällige Ergreifen von Rechtsmitteln und Führen von Beschwerdever-
fahren ab (vgl. Punkt 4.g. der Leistungsvereinbarung «Beschwerderedak-
tion»). Aufgrund dieser staatlichen Beauftragung ist davon auszugehen,
dass für den Beschwerdeführer keine weiteren Vertretungskosten angefal-
len sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.3 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem
Entscheid in der Sache hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. September 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: