B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5725/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2011 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1137/2015 vom 28. September 2015 abgewiesen. Das Bundes-
verwaltungsgericht bezweifelte zwar nicht die erfolgte Konversion des Be-
schwerdeführers zum Christentum, befand jedoch, eine begründete Furcht
vor einer Verfolgung in seinem Heimatstaat liege deswegen nicht vor.
B.
Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch
ein, welches er mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete.
Dazu reichte er die unter E. 7.1 erwähnten Beweismittel ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Er sei unter Gewährung von Asyl als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand.
Seiner Beschwerde legte er die unter E. 7.3 aufgeführten Beweismittel bei.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, er könne einstweilen den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten.
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F.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung; eine Begründung hinsichtlich der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzugs fehlt hingegen in seiner Beschwerde. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens sind deshalb die Dispositivziffern 1 und 2 der vor-
instanzlichen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und Asyl).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten B9
und ersucht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme.
Beim Aktenstück B9 handelt es sich um E-Mail-Korrespondenzen zwischen
Mitarbeitern des SEM, welche zu Recht als intern klassifiziert worden sind.
Für die Sachverhaltsfeststellung und die sich stellenden formellen und ma-
teriellen Rechtsfragen ist der Inhalt dieser Korrespondenzen nicht relevant,
weshalb durch die verweigerte Editierung die Beschwerdeführung nicht be-
einträchtigt wurde. Die Anträge auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur
Stellungnahme sind demnach abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
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Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrück-
lichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im We-
sentlichen damit, im Sommer 2016 zwei Vorladungen der iranischen
(…)polizei erhalten zu haben. Diese seien seinen im Iran lebenden Eltern
überbracht und ihm in die Schweiz geschickt worden. Er werde wegen
Nichtbefolgens dieser Vorladungen gesucht und er nehme an, die Suche
gehe zum Einen auf seine im ersten Asylverfahren angegebenen Flucht-
gründe zurück und hätten zum Anderen mit seinen exilpolitischen Aktivitä-
ten in der Schweiz und im Internet zu tun. Er habe sich seit der Einreise,
insbesondere seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht im Sommer 2015, an zahlreichen gegen die aktuelle
iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Zudem
habe er sich im November 2014 der Vereinigung B._______ angeschlos-
sen. Für deren (…) erscheinende Zeitung namens C._______ habe er
mehrere Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst und un-
ter seinem Namen veröffentlichen lassen. Mehrmals habe er die (…)
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(NGO) D._______ unterstützt und habe diese einmal an einer der regel-
mässig stattfindenden (…)-Konferenzen der (…), welche vom E._______
veranstaltet werde, unterstützen können. Er habe begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden und
ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei eine erneute Befragung durchzufüh-
ren.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: (…).
Zusammen mit der eingeforderten Übersetzung der Beweismittel teilte er
dem SEM mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, dass er zwischenzeitlich
in F._______ an verschiedenen Protestveranstaltungen gegen die Unter-
drückung der (…) Minderheit G._______ im Iran teilgenommen habe und
legte dazu verschiedene Ausdrucke der Internetseite von H._______ bei,
worin die Proteste im Iran dokumentiert worden seien, sowie einen Wikipe-
dia-Ausdruck zu G._______ und weitere Beiträge von ihm in der
C._______ von (…).
7.2 Zur Begründung der Verneinung des Bestehens von subjektiven Nach-
fluchtgründen führte die Vorinstanz aus, als Begründung für die Vorladun-
gen durch die (…)polizei knüpfe der Beschwerdeführer an die Vorbringen
in seinem ersten Asylgesuch an, welche jedoch als unglaubhaft eingestuft
worden seien. Auf den Vorladungen sei sodann der Grund für die Suche
nach ihm nicht ersichtlich. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden in einem
auffällig engen zeitlichen Zusammenhang mit dem abschlägigen Asylent-
scheid stehen. Es sei daher offensichtlich, dass sein grosses Engagement
mit dem Ziel der Schaffung von Asylgründen stattgefunden habe. Nicht er-
sichtlich sei aus den eingereichten Beweismitteln, dass er sich in irgendei-
ner Weise aktiv an der (…)-Konferenz des E._______ beteiligt habe. Mas-
sgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auf-
tritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische Sys-
tem im Iran dar. Seine genannten Aktivitäten würden keine Furcht vor einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu
begründen vermögen. Er sei weder im Iran politisch tätig gewesen noch
sei er in qualifizierter Weise exilpolitisch in Erscheinung getreten. Seine
Teilnahme an Demonstrationen und an Veranstaltungen der NGO
D._______ sowie der B._______ würden trotz dem Erscheinen seiner Bei-
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träge inklusive Fotos und mit seinem Namen nicht auf ein exponiertes En-
gagement schliessen lassen. Die auf seinem Blog geposteten Beiträge
würden nicht von ihm selbst stammen und würden hauptsächlich von ihm
kommentiert werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, der Blog habe
viele Besucher. Der Beweiswert der Vorladungen durch die (…)polizei sei
als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben
seien und keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden.
7.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde, es treffe zu, dass den beiden Vorladungen der (…)po-
lizei das tatsächliche behördliche Motiv nicht entnommen werden könne.
Er weise jedoch darauf hin, dass die Vorladungen aufgrund seiner exilpoli-
tischen Aktivitäten ergangen sein könnten. Die Vorinstanz habe die Vorla-
dungen nicht vertieft auf ihre Echtheit abgeklärt, weshalb zu seinen Guns-
ten vom intakten Beweiswert dieser Dokumente auszugehen sei. Bei einer
Rückkehr in den Iran habe er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten,
weil er den Vorladungen keine Folge geleistet habe. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG unabhängig der Beweggründe zu berücksichtigen. Sein Engage-
ment für die B._______ habe er im (…) begonnen. Sein erstes Asylgesuch
sei Ende Januar 2015 und die dagegen erhobene Beschwerde im Septem-
ber 2015 abgewiesen worden. Seit bald (…) Jahren nehme er regelmässig
an Sitzungen der B._______ teil, bereite Texte zu aktuellen Menschen-
rechtsthemen vor, verfasse solche und trage diese bei den Treffen dem
Publikum vor. Seine Beiträge würden sodann auch im Internet publiziert
werden. Zudem sei er als Autor für die von der B._______ (…) veröffent-
lichte Zeitschrift C._______ tätig. Aufgrund dieser regelmässigen Mitwir-
kung hebe er sich hervor. Die Auftritte der B._______ würden sodann on-
line übertragen werden; es werde jeweils eine Art Chat-Room eröffnet und
die Teilnehmer könnten sich mit einem eigenen Konto anmelden und die
verlesenen Artikel kommentieren. In der Regel würden sich fünf bis sechs
User zuschalten. Die Vorinstanz enthalte sich einer inhaltlichen Würdigung
zu den von ihm publizierten Artikeln und zu seinem Blog. Bis zum 2. Okto-
ber 2017 seien 9878 Zugriffe auf seinen Blog erfolgt. Sodann verbreite er
über sein Facebook-Profil auf Farsi regimekritische Beiträge, wozu sich die
Vorinstanz ebenfalls nicht äussere. Auch die sonstigen exilpolitischen Ak-
tivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen,
Demonstrationen) seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes En-
gagement gegen das iranische Regime. Am (…) 2017 habe er erneut an
einer (…)-Konferenz des E._______ als Vertreter der NGO D._______ teil-
nehmen können. Er habe auf Farsi eine Rede zum Thema (…) gehalten.
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Diese Rede sei auf Englisch übersetzt und im Internet aufgeschaltet wor-
den. Darin äussere er sich kritisch über die schiitischen Milizen, welche im
Syrienkrieg das Regime von Bashar Al Asad über Wasser halten würden.
Gleichentags habe er an einer Protestkundgebung auf dem (…) teilgenom-
men. Es sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als Op-
positioneller bekannt sei.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: (…).
8.
8.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat.
8.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei-
den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juni
2016 [als Referenzurteil publiziert]).
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8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er verfüge über ein exponiertes
Profil, weshalb er im Iran gefährdet sei. Aus den Bestätigungen der
B._______ und der NGO D._______ lässt sich schliessen, dass er einfa-
ches Mitglied dieser Vereinigungen ist und keine Führungsposition inne
hat. Zwar trifft zu, dass ein Video des Beschwerdeführers über Youtube
abrufbar ist, worin er sich zum (…) im Iran äussert. Dieses Video, welches
am (…) veröffentlicht wurde und eine Dauer von 11.20 Minuten aufweist,
ist auch auf der Internetseite von I._______ verlinkt. Insgesamt wurde die
englische Version des Vortrags 12 Mal angeschaut mit einer durchschnitt-
lichen Dauer von 0.31 Minuten. Die Version auf Farsi hatte 22 Ansichten
mit einer durchschnittlichen Dauer von 1.21 Minuten. Am häufigsten wurde
das Video am (…) 2017 angeschaut, danach praktisch nicht mehr. Beide
Versionen wurden lediglich einmal geteilt (Stand 18. Oktober 2017). Es ist
somit nicht von einem regen Interesse am Vortrag des Beschwerdeführers
auszugehen. Sein Blog, welchen er seit (…) 2016 betreibt, verfügt über
neun Follower und seine Einträge sind grösstenteils mit nur einem vom
Beschwerdeführer selbst verfassten Kommentar versehen. Insgesamt ist
nicht von einer Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen, welche
ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Wie
erwähnt ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu un-
terscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regime-
kritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chan-
cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen. Das niederschwellige
Profil des Beschwerdeführers wird durch die mit Fotos dokumentierten Teil-
nahmen an Demonstrationen unterstrichen. Auch hier unterscheidet sich
sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer.
Eine wesentliche Schärfung seines Profils ergibt sich auch nicht aus dem
blossen Umstand, dass er mit Namen und Foto in der (…)zeitschrift
C._______ aufgeführt ist und darin teilweise Artikel verfasst, beziehungs-
weise das Protokoll der Versammlung mitgeschrieben hat. Aus diesen
Gründen ist nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als
regimekritischer Oppositioneller aufgefallen ist und er deshalb eine Vorla-
dung von der (…)polizei erhalten haben soll. Eben so wenig ist anzuneh-
men, dass die Vorladung gestützt auf seine als unglaubhaft beurteilten Vor-
bringen seines 1. Asylgesuchs (Gefährdung aufgrund seiner Konversion
zum Christentum) erfolgt sein soll. Vor diesem Hintergrund kann offen blei-
ben, ob die Vorladungen gefälscht sind. Deren Beweiswert ist auf jeden
Fall als gering einzustufen und sie vermögen am Ergebnis nichts zu än-
dern.
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8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der aus-
gewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die
Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65
Abs. 2 VwVG) gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher
dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen
und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kos-
tennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Ent-
schädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte auszugehen ist (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei als unent-
geltlicher Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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