Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5726/2011
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 in die Schweiz
gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch
en Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Altstätten vom
26. September 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der mutmasslichen
Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Asylverfahren und im Falle
eines Nichteintretensentscheides zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, bei einer Rückkehr
nach Belgien würde er in sein Heimatland ausgeschafft, was für ihn den
Tod bedeuten würde (vgl. Akten BFM A8/10 S. 5),
dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 10. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 – nicht
eintrat und zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz
habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der
europäischen FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit EURODAC) am
25. November 2010 in Belgien um Asyl nachgesucht habe,
dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM vom
5. Oktober 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO am 7.
Oktober 2011 gutgeheissen hätten,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
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der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
7. April 2012 zu erfolgen habe,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden,
Belgien halte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem
Beschwerdeführer werde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung (Non
RefoulementGebot) gewährt,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei
se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestehen würden,
dass ein abgeschlossenes Asyl und Wegweisungsverfahren in Belgien
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Belgien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 einreichte,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen (der Beschwerde) die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis
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das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde
entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die belgischen Behörden ein Übernahmeersuchen des BFM vom
5. Oktober 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO am 7.
Oktober 2011 gutgeheissen haben und demnach die Zuständigkeit für
das vorliegende Verfahren auf Belgien übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor
liegend Belgien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
die belgischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht ausreichend
geprüft, er habe in seinem Heimatland ernsthafte Probleme und Belgien
wolle ihn dorthin ausschaffen, nicht stichhaltig erscheinen und an der
Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demnach in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts vorbringt, das gegen die
Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung sprechen könnte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami
lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist und bei dieser Sachlage der Antrag um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der
Beschwerde) gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung abzuweisen ist und damit auch das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3. .
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (kantonale
Behörde).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
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