B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5726/2019
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2016 zusammen mit seiner
Mutter und zwei Geschwistern (N […]; Beschwerdeverfahren
E-5718/2019) in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl
nach. Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
10. Oktober 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Er
machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, (…) Ethnie, in Af-
ghanistan geboren und habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Er habe
sechs Jahre lang die Schule im Dorf besucht und sei danach ins (…) ge-
gangen. Die neunte Klasse habe er wegen des Todes seines Vaters abge-
brochen. In seinem Herkunftsdorf hätten nur die Jungen die Schule besu-
chen dürfen, die Mädchen nicht. Sie hätten aber heimlich ihre Schwestern
unterrichtet. Die Familie habe (…) und (…)- sowie (…) besessen und (…)
angebaut. Er sei sieben Monate vor Einreichung des Asylgesuches in der
Schweiz aus Afghanistan ausgereist.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater sei bei den Taliban gewe-
sen. Seine Mutter habe sich deswegen oft mit seinem Vater gestritten. Als
er ungefähr (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Vater er-
zählt, dass er bei den Taliban sei respektive nach dessen Tod habe er er-
fahren, dass sein Vater ein Führer der Taliban gewesen sei. Sein Vater sei
nur selten nach Hause gekommen und habe in einer (…) in C._______
(…). Dort sei er bei einem Angriff der afghanischen Regierung getötet wor-
den. Dies sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Alle Dorfbe-
wohner hätten dadurch von der Mitgliedschaft seines Vaters bei den Tali-
ban erfahren. Nach dem Tod des Vaters habe die Familie von den Taliban
regelmässig Unterstützung in Form von Geld und Lebensmitteln erhalten.
Sie hätten ihnen auch einen Brief zukommen lassen, in welchem sie die
Söhne aufgefordert hätten, sich den Taliban anzuschliessen. Er selbst
habe nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Zudem hätten (…) der afghani-
schen Regierung seine Mutter mehrere Male aufgesucht, rund einmal im
Monat. Er selbst sei bei diesen Besuchen nicht dabei gewesen.
Darüber hinaus habe seine Familie bereits vor dem Tod des Vaters wegen
eines (…) Streit mit einem (…) gehabt. Ein (…) eines (…) sei während einer
Schiesserei im Rahmen dieses Konflikts getroffen worden und verstorben.
Die Familie des verstorbenen (…) habe sich an seiner Familie rächen wol-
len. Deswegen hätten er und seine Brüder nicht mehr oft zur Schule gehen
und sich überall frei bewegen können. Er sei damals ungefähr (…) oder
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(…) Jahre alt gewesen. Seine Brüder, D._______ und E._______, seien
bereits früher wegen der Familienprobleme ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Tazkira des Vaters, eine
Bestätigung bezüglich dessen (…) an der (…), eine Unterstützungsbestä-
tigung betreffend Hilfeleistungen nach dessen Tod sowie Fotos von dessen
Leiche ein (Originaldokumente im Dossier der Mutter N […]).
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und
zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt-
liche Rechtsbeiständin zu gewähren.
D.
Am 4. November 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Beweismittel
nicht in die Beurteilung einbezogen, die zu seinen Gunsten sprechen wür-
den. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz diese nicht erwähnt hat. Indes
hat die Vorinstanz die Ausbildung des Vaters des Beschwerdeführers so-
wie dessen Tod in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten, mithin ist
dem Beschwerdeführer durch das Nichterwähnen der entsprechenden Do-
kumente kein Nachteil erwachsen. Was das Schreiben der Taliban betrifft,
kann aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf
eine nähere Prüfung verzichtet werden. Da die Vorinstanz zum Schluss
kam, einer Gefährdung durch die Taliban fehle die Grundlage, erübrigte
sich das Eingehen auf das Schreiben. Eine zur Kassation führende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte weitere Untersuchungs-
massnahmen zur Klärung der Ungereimtheiten, namentlich durch eine er-
gänzende Anhörung oder Abklärungen vor Ort, vornehmen müssen. Wie
sich dem Anhörungsprotokoll indes entnehmen lässt, hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen ge-
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währt (vgl. SEM-Akte A29/17 F105 ff.). Für weitere Massnahmen zur Auf-
lösung der Widersprüche bestand somit keine Veranlassung. Darüber hin-
aus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. Soweit der
Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht ein-
verstanden ist, betrifft dies nicht den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung entnehmen. Die Rüge ist unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen bezüglich die Verfolgung durch die Taliban und die Behör-
denbesuche hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
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Die Angaben des Beschwerdeführers, der Mutter und der Brüder
D._______ und E._______ im Rahmen der Asylverfahren würden sich be-
züglich der Biografien, Lebensumstände und Fluchtgründe in mehreren
Punkten fundamental unterscheiden. D._______ und E._______ hätten
anlässlich der Anhörungen im Juli 2014 und Februar 2015 angegeben, der
Beschwerdeführer halte sich in der F._______ auf. Er hingegen habe aus-
geführt, im Sommer 2015 Afghanistan verlassen zu haben. Die Erklärung
auf entsprechenden Vorhalt, G._______ sei nach Afghanistan zurückge-
wiesen worden, sie hätten ihn gemeint, sei unbehelflich, zumal nicht davon
auszugehen sei, zwei Personen machten denselben Fehler. Als Folge
seien die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfälle in Af-
ghanistan nach dem Jahr 2014 von Grund auf in Frage zu stellen. In Bezug
auf die Tätigkeit des Vaters als Führer der Taliban habe er sich hinsichtlich
des Zeitpunktes widersprochen, als er davon erfahren habe. D._______
und E._______ hätten die Tätigkeit des Vaters bei den Taliban gar nicht
erwähnt und angegeben, die Familie habe von der (…) gelebt. D._______
habe ausgeführt, die Familie sei ungefähr einen Monat nach seiner Aus-
reise im Jahr 2011 wegen der Familienfehde nach H._______ umgezogen.
Nach dem Umzug sei der Vater als (…) tätig gewesen und habe für andere
Leute gearbeitet. E._______ habe zu Protokoll gegeben, die Familie habe
auf den (…) gearbeitet, (…) und (…) besessen und sei nach seiner Aus-
reise im Jahr 2013 umgezogen. Auf entsprechende Nachfrage habe der
Beschwerdeführer geantwortet, er wisse nichts vom Umzug und den Tätig-
keiten des Vaters. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Besuchen
der afghanischen Behörden seien als logische Konsequenz unglaubhaft.
Er und die Mutter hätten sich zudem über die Anzahl der Behördenbesuche
unterschiedlich geäussert. Die Asylvorbringen seien derart widersprüchlich
ausgefallen, dass ausgeschlossen werden müsse, diese hätten einen Be-
zug zur realen Lebens- oder Bedrohungssituation der Familie gehabt.
7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum
Schluss, die Vorbringen betreffend die Familienfehde genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Beim
Streit zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der verfeindeten
Familie handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Privatper-
sonen aufgrund eines umstrittenen (…). Die angedrohten Vergeltungs-
massnahmen basierten nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Grund
respektive Motiv.
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Seite 8
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe die Vorbringen betreffend die Taliban und die Behörden-
besuche zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung
von Art. 7 AsylG vor.
Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die Schilderungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensumstände der Familie und die
Fluchtgründe widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind. In
Anbetracht der unklaren Lebenssituation der Familie bleiben die wirklichen
Ausreisegründe sowie der genaue Ausreisezeitpunkt im Dunkeln. Es trifft
– wie in der Beschwerde vorgebracht – zwar zu, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Afghanistan glaubhaft wirken.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind ausführ-
lich ausgefallen und weisen diverse Realkennzeichen auf (vgl. SEM-Akte
A29/17 F60). Indes lässt sich aus der Glaubhaftigkeit der Ausreiseum-
stände nicht auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe schliessen. Insbe-
sondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, vom
ersten Tag an zu erzählen, als die Probleme anfingen, lediglich knapp und
oberflächlich auf die Bedrohung durch die Taliban einging, dann gleich zur
Ausreise wechselte und diese sehr detailliert schilderte (vgl. a.a.O. F60).
Unglaubhaft ist sodann auch die Angabe zum Ausreisezeitpunkt ausgefal-
len. Dass dies im Sommer 2015 gewesen sein soll, ist in Anbetracht der
Ausführungen vom D._______ und E._______ auszuschliessen. Eine Ver-
wechslung mit dem Bruder G._______ scheint höchst unwahrscheinlich,
sagte doch D._______ anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2014 aus-
drücklich, sowohl G._______ als auch A._______ würden sich momentan
in der F._______ aufhalten. Dass sich D._______ und E._______ beim von
ihnen erwähnten Umzug der übrigen Familienmitglieder nach H._______
nicht mehr in Afghanistan befunden haben, führt nicht automatisch zur Un-
verwertbarkeit der entsprechenden Ausführungen. Es ist augenfällig, dass
D._______ einen Umzug der Familie nach H._______ erwähnte und der
Beschwerdeführer nie von einem solchen gesprochen hat. Auf entspre-
chenden Vorhalt anlässlich der Anhörung gab er lediglich ausweichend zu
Protokoll, alle diese Dörfer, inklusive B._______, gehörten zu H._______
(vgl. SEM-Akte A29/17 F109). Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
vor der Ausreise aus Afghanistan sowie der Zeitpunkt lassen sich aufgrund
der widersprüchlichen Angaben der in der Schweiz anwesenden Familien-
mitglieder nicht nachvollziehen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
kann die vorgebrachte Bedrohung und geplante Rekrutierung durch die Ta-
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liban sowie die Besuche der afghanischen Behörden nicht wie geltend ge-
macht im Jahr 2015 im Heimatdorf B._______ stattgefunden haben. Inso-
weit bestehen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers.
Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Widerspruch betref-
fend den Zeitpunkt des Erfahrens, dass der Vater ein Führer der Taliban
gewesen sei, aufzulösen. Dass er mit (…) oder (…) Jahren lediglich geahnt
habe, dass sein Vater den Taliban angehöre, ist als Schutzbehauptung zu
werten und widerspricht der protokollierten Aussage, deren Richtigkeit der
Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung unterschriftlich bestä-
tigt hat. Die sich in den Akten befindlichen Beweismittel sind ebenfalls nicht
geeignet, die Verfolgungsvorbringen nachzuweisen. Alleine der Umstand,
dass der Vater des Beschwerdeführers eine Ausbildung in (…) absolviert
und als (…) hat, führt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dieser sei
ein Führer der Taliban gewesen, die afghanischen Behörden hätten des-
halb nach dessen Tod die Familie aufgesucht und die Taliban hätten ge-
plant, ihn – den Beschwerdeführer – zu rekrutieren. Ebenso wenig vermag
er den Widerspruch zwischen seiner Angabe und jener seiner Mutter zu
den Anzahl Behördenbesuchen unter Berufung auf einen Übersetzungs-
fehler sowie mangelnde Deutschkenntnisse zu erklären. Die Richtigkeit der
entsprechenden Aussage hat er unterschriftlich bestätigt. Die Möglichkeit,
den vorgebrachten Fehler anlässlich der Rückübersetzung des auf
Deutsch verfassten Protokolls in seine Muttersprache zu korrigieren, hat er
nicht genutzt. Ausserdem gab er ausdrücklich an, «Sie [die Behörden] ka-
men mehrere Male. Ungefähr 1 Mal pro Monat kamen sie sicher» (vgl.
SEM-Akte A29/17 F72). Insofern kann er sich auch nicht darauf berufen,
das Wort «mehrfach» überhört zu haben.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, mithin eine
Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
8.2 Betreffend die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Familienkonflikt
mangle es an Asylrelevanz, rügt der Beschwerdeführer keine Bundes-
rechtsverletzung. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
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8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine
Veranlassung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: