B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5727/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gerald Bovier, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliessen gemeinsam mit ihren drei Kindern C._______, D._______ und
E._______ ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober
2015 in Richtung Türkei. Über die Balkanroute gelangten sie am 16. No-
vember 2015 in die Schweiz, wo sie am 19. November 2015 um Asyl nach-
suchten.
B.
Am 10. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]).
C.
Am (…) kam das Kind F._______ und am (…) das Kind G._______ in der
Schweiz zur Welt.
D.
Am 25. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren
Fluchtgründen angehört.
D.a Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Er stamme aus H._______ (kurdisch; arabisch: I._______), Provinz
Al-Hassaka, Nordsyrien. Ab seinem achten oder neunten Lebensjahr habe
er in Damaskus gelebt. Dort habe er die Schule bis zur siebten Klasse be-
sucht und sei danach als Schneider tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe er
geheiratet. Er habe sich in Damaskus selbständig gemacht und insgesamt
vier Nähateliers geführt. Als er in J._______ bei Damaskus sein viertes
Geschäft eröffnet habe, sei er etwa ab Mai 2013 bis September 2013 von
Angehörigen der Staatssicherheitsbehörde mehrmals aufgesucht, mitge-
nommen, befragt und einmal geschlagen worden. Man habe ihm vorge-
worfen, sich kurdischen Parteien angeschlossen und an regimefeindlichen
Demonstrationen teilgenommen zu haben. Vermutungsweise sei er aber
tatsächlich deshalb festgenommen worden, weil er für sein neues Geschäft
den Firmennamen "Newroz" – dabei handle es sich um die Bezeichnung
des kurdischen Neujahrsfests – gewählt habe. Er habe die gegen ihn er-
hobenen Vorwürfe abgestritten, weil diese nicht den Tatsachen entspro-
chen hätten. Er habe weder an Demonstrationen teilgenommen noch sei
er politisch aktiv gewesen. Die Sicherheitsbeamten hätten von ihm sodann
verlangt, dass er als Spitzel für das Regime in der Gegend von K._______
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bei Damaskus, wo er, der Beschwerdeführer, über ein weiteres Nähatelier
verfügt habe, arbeite. Weil er nicht bereit gewesen sei, Kurdischstämmige
auszuspionieren, weil er die Schikanen der Staatssicherheitsbehörde nicht
mehr ausgehalten habe und weil sich die Sicherheitslage in Damaskus
massiv verschlechtert habe, sei er im Jahr 2014 mit seiner Familie nach
H._______ zurückgekehrt. In L._______, Provinz Al-Hasaka, habe er am
(…) ein neues Nähatelier eröffnet. Gleich nach der Eröffnung hätten ihn
Angehörige der Militärsicherheit aufgesucht und ihn aufgefordert, sich am
nächsten Tag in M._______, Provinz Al-Hasaka, bei der Staatssicherheits-
behörde zu melden. Als er sich – wie aufgefordert – dort gemeldet habe,
sei er erneut bezichtigt worden, Beziehungen zu kurdischen Parteien zu
haben. Er sei festgenommen worden und insgesamt 24 Tage in Haft gewe-
sen, wo er geschlagen und gedemütigt worden sei. Nach seiner Entlassung
habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt. Weil er Angst vor weiteren Fol-
gen gehabt habe, habe er sein Nähatelier verkauft und sei mit seiner Fa-
milie aus Syrien ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Unbekannte sei-
nem in H._______ wohnhaften Schwiegervater zwei Dokumente ausge-
händigt, welche belegen würden, dass die syrischen Behörden nach ihm
fahnden.
D.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Sie gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat
ausgereist zu sein.
D.c Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Identitätsausweis, sei-
nen Führerausweis und eine Niederlassungsbestätigung (je im Original,
inkl. Übersetzung), einen Eheschein (in Kopie), das Familienbüchlein (im
Original), das Militärbüchlein (im Original), einen militärischen Entlas-
sungsschein sowie Dokumente, bei welchen es sich um ein Strafurteil und
um einen Suchbefehl handeln soll, zu den Akten. Die Beschwerdeführerin
reichte zusätzlich ihren syrischen Identitätsausweis (in Kopie) ein.
E.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit
schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und verfügte die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz.
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Seite 4
F.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchten sie um Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und um vorläufige Aufnahme als Flücht-
linge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeab-
hängigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich
innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018, welche den Beschwerdefüh-
renden mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übri-
gen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
I.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. Oktober 2018
eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in
der Schweiz verfügt hat, weil es den Wegweisungsvollzug nach Syrien we-
gen des dort herrschenden Bürgerkrieges als unzumutbar erachtete, be-
schränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Fragen
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei-
sung.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Begründung
hält es im Wesentlichen fest, es würden Zweifel daran bestehen, dass der
kurdische Geschäftsname "Newroz" im Jahr 2013/2014 zu Problemen mit
den syrischen Behörden geführt habe. Einerseits könne nämlich davon
ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte ab März 2011
den Fokus auf politische Oppositionelle der sogenannten Syrischen Revo-
lution gelegt hätten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein opposi-
tionspolitisches Profil, welches einen Bezug zur Revolution aufweise. An-
dererseits sei verschiedenen Quellen zu entnehmen, dass seit der fakti-
schen Machtübernahme der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) im Nordosten Syriens eine
Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen
de facto-Behörden bestehe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass allein
der kurdische Name eines Geschäfts für die syrischen Behörden im Jahr
2013/2014 eine Provokation dargestellt habe, welche asylrechtlich rele-
vante Massnahmen zur Folge gehabt hätte. An den Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei sodann zu zweifeln, weil diese oberflächlich geblieben
seien und weil es diesen an erlebnisorientierten Angaben gefehlt habe.
Auch wenn er genaue Zeitangaben und in Bezug auf die angeblichen Ge-
spräche mit Angehörigen der Sicherheitsbehörden detaillierte Ausführun-
gen gemacht habe, sei insgesamt der Eindruck entstanden, der Beschwer-
deführer habe lediglich Auswendiggelerntes wiedergegeben. Gegen eine
Inhaftierung in L._______ im Jahr 2015 würden ferner die zum damaligen
Zeitpunkt herrschenden politischen Machtverhältnisse in Nordsyrien spre-
chen, nachdem sich die syrische Regierung im Juli 2012 – mit Ausnahme
der Städte Al-Hasaka und Al-Qamischli – aus den kurdischen Gebieten
Nordsyriens zurückgezogen habe. Die Ausführungen des Beschwerdefüh-
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rers zur Inhaftierung seien ohnehin oberflächlich und substanzarm geblie-
ben. Die eingereichten Dokumente (Strafurteil und Suchbefehl) würden an
dieser Einschätzung nichts ändern, zumal allgemein bekannt sei, dass in
Syrien praktisch alle Dokumente käuflich erwerbbar seien, weshalb ihre
Beweiskraft als entsprechend gering einzustufen sei. Dies gelte im vorlie-
genden Fall umso mehr, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin merkte das SEM an, die
Beschwerdeführerin habe auf die ihr gestellten Fragen teilweise auswei-
chend geantwortet. Ihre Aussagen seien ebenfalls oberflächlich und vage
geblieben. Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, dass sie einer ge-
nauen Schilderung der angeblichen Bedrohungssituation ausgewichen sei,
weil sie nicht auf Selbsterlebtes habe zurückgreifen können.
5.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst auf den Standpunkt, das SEM habe ihre Asylgründe nicht umfas-
send und sorgfältig geprüft, sondern sich auf Mutmassungen und Speku-
lationen gestützt. Sie, die Beschwerdeführenden, seien vorgängig nicht mit
diesen Mutmassungen konfrontiert worden, weshalb eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliege.
Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen im vor-
instanzlichen Verfahren fest. Ergänzend dazu führen sie im Wesentlichen
aus, er, der Beschwerdeführer, sei wegen seines kulturellen Hintergrundes
(Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit) und weil er als Demonstrations-
teilnehmer identifiziert worden sei, den syrischen Behörden bekannt gewe-
sen. Diese würden in ihm eine Gefahr für die Einheit des syrischen Staates
sehen. Merkmale, die auf die kurdische Identität und Kultur hindeuten –
dazu gehöre auch das Wort "Newroz" –, würden nicht geduldet. Zur Fest-
stellung des SEM, wonach syrische Dokumente käuflich und leicht fälsch-
bar seien, wenden die Beschwerdeführenden ein, es sei unverständlich,
dass die Schweizer Behörden die Echtheit syrischer Zivilstandsdokumente
nicht anzweifeln, hingegen Dokumente der syrischen Regierung oder des
Militärs generell und pauschal als käuflich und leicht fälschbar bezeichnen.
Weiter habe sich – entgegen den Feststellungen der Vorinstanz – die syri-
sche Regierung nicht aus den grossen kurdischen Städten in Nordsyrien
zurückgezogen. Sie kontrolliere dieses Gebiet heute noch beziehungs-
weise habe sie die Kontrolle den Kurden, mit welchen sie schon immer eng
zusammengearbeitet habe, vereinbarungsgemäss vorläufig überlassen.
Inzwischen habe die Regierung jedoch wieder vollständig die Kontrolle
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übernommen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beschwer-
deführenden, illegal aus Syrien ausgereist seien. Eine illegale Ausreise
werde in Syrien als eine regierungsfeindliche Haltung interpretiert und sei
strafbar.
6.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wo-
nach das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem es einerseits ihre Vorbringen
nicht umfassend geprüft und sie andererseits nicht vorgängig mit seinen
„Mutmassungen und Spekulationen“ konfrontiert habe, ist festzustellen,
dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Die Beschwerdeführenden
haben im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Mög-
lichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht – zu ihren
Asylgründen zu äussern. Gestützt auf ihre Aussagen hat das SEM alle we-
sentlichen Vorbringen im angefochtenen Entscheid berücksichtigt und
diese korrekt und im gebotenen Umfang wiedergegeben. Es hat die we-
sentlichen Vorbingen sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Um-
stand, dass das SEM die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren
Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Be-
schwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten, sondern betrifft die Frage der materiellen Würdigung. Es ergeben
sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts-
punkte, welche den Schluss zulassen, das SEM habe das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführenden verletzt.
7.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, nachdem es ihnen nicht gelungen ist,
ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen in der Be-
schwerdeeingabe, mit welchen die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen an ihrem Sachverhaltsvortrag festhalten, jedoch nicht konkret auf die
Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid näher eingehen, vermögen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise zu führen.
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Seite 9
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem als Referenzurteil publizier-
ten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgestellt, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich beispiels-
weise an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in der Re-
gel von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Demnach ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt (vgl. ebd. E. 5.7.2).
7.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist jedoch zu bezweifeln, dass die-
ser alleine aufgrund des kurdischen Namens seines Nähgeschäfts, wel-
ches in der gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mehrheitlich
von Kurden bewohnten Ortschaft J._______ gelegen habe (A25, F77), in
den Fokus der syrischen Behörden geraten sein soll, zumal er sich bis zu
seiner Ausreise aus Syrien weder in irgendeiner Art und Weise regimekri-
tisch geäussert noch an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen
oder sich sonst politisch betätigt hat (A25, F151 f.). Dass die syrischen Be-
hörden in Damaskus, wo die Beschwerdeführenden bis zum Jahr 2014 ge-
lebt haben, versucht haben sollen, den Beschwerdeführer als Spitzel zu
gewinnen, scheint angesichts des Profils des Beschwerdeführers nicht
gänzlich ausgeschlossen. Er lebte eigenen Angaben gemäss seit langen
Jahren im Quartier, kannte offenbar die Behördenmitglieder dieses Quar-
tiers aufgrund seiner Schneidertätigkeit und war selbst nicht politisch tätig.
Gerade in diesem Zusammenhang scheint es aber nicht plausibel, dass
die syrischen Behörden ihn einerseits für sich anwerben wollten, ihn ande-
rerseits aber vorweg während Monaten im beschriebenen Ausmass behel-
ligt haben sollen.
7.3 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen anbe-
langt, ist sodann festzustellen, dass seine Aussagen dazu widersprüchlich
ausgefallen sind. So machte er anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei
im Mai 2013 von der Sicherheitsbehörde festgenommen und während drei-
einhalb Monaten immer wieder abgeholt, geschlagen und misshandelt wor-
den. Dann habe man ihn laufen lassen (A3, Ziff. 7.01, S. 7 f.). Demgegen-
über führte er in der Anhörung aus, er habe sich während der in Rede ste-
henden Zeit jeweils selbständig um acht Uhr morgens zu den Sicherheits-
kräften begeben müssen (A25, F79). Zudem machte er geltend, er sei –
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Seite 10
abgesehen von der ersten Einvernahme – nicht geschlagen, sondern le-
diglich beleidigt worden (A25, F80). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
der Anhörung weiter vorgebracht, über mehrere Monate sei im Auftrag des
Hauptmannes der Staatssicherheitsbehörde eine Person vorbeigekom-
men, welcher er Informationen hätte liefern müssen. Er habe sich jedoch
dieser Person gegenüber geweigert, ihr Geld gegeben und es letztlich der
Person selbst überlassen, was sie an die Staatssicherheitsbehörde weiter-
gibt (A25, F62F64, F84). Die besagte Person soll nach einigen Monaten
nicht mehr gekommen sein, ohne dass dies offenbar Konsequenzen für
den Beschwerdeführer hatte (A25, F68, F85).
7.4 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, war der Beschwerde-
führer zwar in der Lage, die Ereignisse wiederholt in derselben Reihenfolge
wiederzugeben und diese zeitlich übereinstimmend einzuordnen. So führte
er beispielsweise mehrfach aus, die Behelligungen durch die syrischen Si-
cherheitsbehörden in Damaskus hätten im Mai 2013 begonnen und wäh-
rend eines Zeitraumes von dreieinhalb Monaten – er habe in dieser Zeit
jeden Tag bei der Zweigstelle in N._______ vorsprechen müssen – fortge-
dauert, im Juli 2015 sei er – nachdem er ein Nähgeschäft in L._______
eröffnet habe – erneut von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, bei der
Vorsprache auf dem Sicherheitsamt in M._______ verhaftet worden und
24 Tage in Haft gewesen (A3, Ziff. 7.01, S. 7 f.; A25, F62, F70, F72, F95
f.). Auch die Wiedergabe der Gespräche, welche der Beschwerdeführer mit
Beamten der syrischen Sicherheitsbehörden geführt haben will, wirken auf
den ersten Blick detailliert (A25, F62, F64 f., F70, F94, F98, F105, F134).
Die detaillierten Ausführungen beschränken sich bei näherer Betrachtung
jedoch grösstenteils auf unwesentliche Aspekte seiner Verfolgungsge-
schichte.
7.5 Gegen die Glaubhaftmachung sprechen ferner die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen, namentlich betreffend die
geltend gemachten Festnahmen, die Inhaftierungen und die vorgetragenen
Misshandlungen während der Haft. Diese sind detailarm geblieben und
weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), so-
dass sie auch von einem unbeteiligten Dritten nacherzählt werden könnten.
Es gelang dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht, die erlittenen
Misshandlungen und Drohungen, seine Haftzelle, den Ablauf der immerhin
24-tägigen Haft und die Umstände seiner Entlassung näher zu substanti-
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Seite 11
ieren (A25, F101F120). Die Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit auf-
grund der in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen
Eindrücken und Empfindungen geprägten Ausführungen konstruiert.
7.6 Entgegen den Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung ist mit Bezug auf die zweite vorgebrachte Verhaftung im Juli 2015
zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Proto-
koll gab, er sei in M._______ (und nicht in L._______) verhaftet worden.
Zuvor sei er in seinem Geschäft in L._______ von Sicherheitsbeamten auf-
gesucht und aufgefordert worden, sich in M._______ bei den syrischen Be-
hörden zu melden (A25, F70). Wie das SEM in diesem Zusammenhang
jedoch zutreffend feststellt, stand die Provinz Al-Hasaka – mit Ausnahme
der gleichnamigen Stadt Al-Hasaka und Al-Qamishli – ausweislich der
Quellenlage im Jahr 2015 bereits seit längerer Zeit nicht mehr unter Kon-
trolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von kurdischen Kräf-
ten kontrolliert. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Ge-
biet von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll.
7.7 Gegen die Glaubhaftmachung der Fluchtvorbringen des Beschwerde-
führers spricht schliesslich der Umstand, dass seine Ehefrau zu den an-
geblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den syrischen Sicher-
heitsbehörden nur sehr oberflächliche Aussagen machen konnte (A26, F38
ff.). Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Ehemann habe nichts bezie-
hungsweise nicht viel über seine Probleme erzählt (A26, F44). Dies würde
zwar unter Umständen erklären, weshalb es ihr nicht möglich war, detail-
liertere Angaben zu machen. In Bezug auf die eigenen Empfindungen, ins-
besondere zur 24-tägigen Haft ihres Ehemannes – immerhin soll die Be-
schwerdeführerin während dieser Zeit nicht gewusst haben, wo sich ihr
Ehemann aufhält –, wären jedoch deutlich substantiiertere Aussagen zu
erwarten gewesen.
7.8 In Bezug auf den anlässlich der Anhörung eingereichten Suchbefehl
und das Strafurteil, welche durch die syrischen Behörden ausgestellt und
dem Schwiegervater des Beschwerdeführers nach der Ausreise der Be-
schwerdeführenden aus Syrien ausgehändigt worden sein sollen, ist fest-
zustellen, dass derartige Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe
Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Sofern derar-
tige Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen, ist
deren Beweiswert zwar nicht von vornherein abzusprechen. Die Würdi-
gung der Beweismittel muss jedoch im Gesamtkontext erfolgen.
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Seite 12
Nachdem sich vorliegend die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden
als unglaubhaft erwiesen haben und der Beschwerdeführer im Übrigen
auch nicht glaubhaft darlegen konnte, wie sein Schwiegervater in den Be-
sitz der entsprechenden Dokumente gelangt sein soll (vgl. dazu A25,
F128F133), muss den eingereichten Beweismitteln eine relevante Be-
weistauglichkeit abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer bereits vor der BzP vom 10. Dezember 2015 von diesen Doku-
menten wusste, führte er in der Anhörung doch aus, sein Schwiegervater
habe ihn vor seiner Einreise in die Schweiz telefonisch über deren Erhalt
informiert (A25, F133). Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer derart wichtige Dokumente bereits in der BzP einge-
reicht oder diese zumindest erwähnt hätte, was vorliegend nicht der Fall
war.
7.9 Nachdem die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt
als unglaubhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
ausgesetzt wären.
Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Wehrdienst-
verweigerung und Desertion (vgl. Beschwerde, S. 9 und S. 10 f.), welche
sich offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer selbst beziehen, ist
nicht näher einzugehen, nachdem dieser weder im vorinstanzlichen Ver-
fahren noch auf Beschwerdeebene vorbrachte, deswegen einer Verfolgung
ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche befürchtet zu haben. Im Ge-
genteil gab er in der BzP zu Protokoll, im Jahr 2006 ordentlich aus dem
zweijährigen Militärdienst entlassen worden zu sein (A3, Ziff. 7.01, S. 8).
Ebenfalls erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag der Beschwer-
deführenden, wonach „spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rück-
kehr“ vorzunehmen seien (vgl. Beschwerde, S. 10), nachdem das SEM die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt hat.
7.10 Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die ille-
gale Ausreise ebenso wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich
allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien zu begründen vermögen.
E-5727/2018
Seite 13
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu
Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, gestützt auf
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 wurde ihnen je-
doch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist
heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus-
zugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
E-5727/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj