Abtei lung V
E-5728/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Nepal,
alias B._______, Nepal,
alias C._______,China,
vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5728/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 4. November 2005 und gelangte am 28. November 2005 in die
Schweiz, wo er am 29. November 2005 um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 5. Dezember 2005 im D._______ summarisch befragt.
Am 12. Dezember 2005 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung
durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei bei seinen Eltern im Dorf E._______ im Distrikt
F._______ aufgewachsen, habe jedoch die Schule in G._______
besucht und sei nach der 10. Schulklasse im Jahr 2002 zu seinen
Eltern zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Lebens-
mittelladen seines Vaters gearbeitet habe. Er sei in den Jahren 2003
bis 2005 von den Maoisten mehrmals gezwungen worden, bei Propa-
gandaarbeiten mitzumachen. Am 20. Oktober 2005 habe er eine Grup-
pe Maoisten nach H._______ begleitet, um dort Flugblätter zu vertei-
len. Während dieser Aktion sei es zu einer Auseinandersetzung zwi-
schen den Maoisten und den Dorfbewohnern gekommen, wobei zwei
Dorfbewohner durch Schläge getötet worden seien. Die Maoisten hät-
ten sich in der Folge aus dem Dorf zurückgezogen; der Beschwer-
deführer sei wieder nach Hause gegangen. Am folgenden Tag sei er
dort von Vertretern der Maoisten aufgesucht und aufgefordert worden,
ihrer Armee beizutreten. Er habe sich der Rekrutierung durch eine
Ausrede entziehen können, aber die Maoisten hätten gesagt, dass sie
wieder kommen würden. Deshalb habe er sich bei einem Verwandten
versteckt. Drei Tage später habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er
– wahrscheinlich wegen des Vorfalls in H._______ – von Soldaten zu
Hause gesucht worden sei. Er habe sich (...) begeben, der einen
Schlepper kontaktiert habe, welcher den Beschwerdeführer nach
Indien und von dort in die Schweiz gebracht habe.
B.
Durch einen vom BFM veranlassten Fingerabdruckvergleich in
Deutschland stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer von
Februar 2002 bis Anfang 2004 unter anderer Identität in Deutschland
aufgehalten hatte und mit einem nepalesischen Pass und einem Visum
der deutschen Behörden nach Europa gereist war. Dem Beschwerde-
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führer wurde am 8. Mai 2006 diesbezüglich das rechtliche Gehör ge-
währt.
In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2006 wurden die
Abklärungsergebnisse des BFM nicht bestritten. Es wurde festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer Ende 2003 nach Nepal zurückgekehrt
sei und die gegenüber den Schweizer Behörden geltend gemachten
Vorbringen in der Zeit nach seinem Aufenthalt in Deutschland erfolgt
seien.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 – gleichentags eröffnet – lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Berichte zur Situation im
Heimatland des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
E.
Am 10. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 machte das BFM
Ausführungen zur allgemeinen Lage und Entwicklung in Nepal, hielt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
wird in den Erwägungen eingegangen. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
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G.
Mit Telefax-Eingabe vom 22. Mai 2009 setzte der neue Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht von seiner
Mandatsübernahme in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend.
Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Für Personen, welche trotz der veränder-
ten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten
müssten, bestehe die Möglichkeit, sich solchen gestützt auf die in
Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in
einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Die Weigerung, für die
Maoisten weiterhin Propagandaarbeit durchzuführen oder deren
Armee beizutreten, habe keine landesweite Verfolgung durch die
Maoisten zur Folge. Mit einem Wohnortwechsel – beispielsweise in
den Grossraum von Kathmandu – könne sich der Beschwerdeführer
den befürchteten Verfolgungsmassnahmen entziehen und sei dem-
nach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Maoisten,
welche der Beschwerdeführer unterstützt habe, würden seit dem Waf-
fenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
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nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen beteiligt. Zudem seien Ende Mai
2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten ent-
lassen worden. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspan-
nung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssitua-
tion im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für
Personen, welche die Maoisten mit kleineren Hilfeleistungen, wie das
Verteilen von Flugblättern, unterstützt hätten, aufgrund der zwischen-
zeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor
Verfolgung mehr bestehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM
qualifizierte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
zudem als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer allgemeine
Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zur Geschichte Nepals,
wiederholt die Argumentation der vorinstanzlichen Verfügung, zitiert in
ausführlicher Weise verschiedene Länderberichte und hält zusammen-
fassend fest, die Situation in Nepal habe sich tatsächlich verbessert
und es sei zu einer Entspannung gekommen. Indessen sei festzustel-
len, dass die Gewalt immer noch anhalte und noch keine Seite ihre
Waffen niedergelegt habe. Es fehlten verlässliche Anhaltspunkte, wo-
nach die Entwicklung in Nepal dauerhaft sein werde. Solche Friedens-
verhandlungen und -prozesse würden sich häufig über Jahre hinweg
erstrecken. Die Gefahr sei deshalb gross, dass sich die Parteien im
nepalesischen Konflikt nicht einigen könnten und wieder zu den Waf-
fen greifen würden. Der Beschwerdeführer habe somit noch immer be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der nepalesischen Si-
cherheitskräfte und der Maoisten. Das BFM mache in seiner Verfügung
geltend, der Beschwerdeführer sei keiner landesweiten Verfolgung
ausgesetzt und könne sich durch einen Wohnortwechsel – beispiels-
weise in den Grossraum Kathmandu – den befürchteten Verfolgungs-
massnahmen entziehen. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise bereits bei (...) aufgehalten habe,
das Leben für ihn dort indessen unmöglich gewesen sei. Er sei unter
einem ständigen, unerträglichen Druck gestanden, von den Maoisten
oder der nepalesischen Polizei oder Armee entdeckt zu werden.
Deshalb habe er bereits einige Tage später das Land verlassen.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 hält die Vorins-
tanz fest, die der Beschwerdeschrift beigelegten Berichte würden sich
auf die allgemeine Lage und Entwicklung in Nepal im Frühjahr 2006
beziehen. Inzwischen habe sich die Situation weiter positiv entwickelt.
So habe im August 2006 die nepalesische Regeierung und die Mao-
baadi Bedingungen für die beiderseitige Entwaffnung entwickelt. Es lä-
gen zur Zeit keine Hinweise dafür vor, dass sich die Situation wieder
verschlechtern würde und dem Beschwerdeführer daraus erhebliche
Nachteile erwachsen könnten.
5.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2002/2003 in Deutschland
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, auf konkrete Frage des BFM
hin jedoch zu Protokoll gegeben, sich zuvor noch nie im Ausland auf-
gehalten zu haben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 9). Im deutschen
Asylverfahren hat er andere Personalien an- und sich als chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Ethnie ausgegeben. In seiner Stellung-
nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er in entlarvender Of-
fenheit an, im Jahre 2002 sei es in Deutschland erfolgversprechender
gewesen, sich im Asylverfahren als Tibeter auszugeben (vgl. Eingabe
vom 18. Mai 2006 S. 3). Von den unterschiedlichen Identitäten ist auch
unter dem Gesichtspunkt der logischen Vermutung der Richtigkeit der
ersten von mehreren in Asylverfahren angegebenen Identitäten Kennt-
nis zu nehmen. Die in der Schweiz protokollierten Asylvorbringen er-
wecken teilweise einen ungereimten und lebensfremden Eindruck.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Re-
levanz klar abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Be-
schwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
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6.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal aus-
führlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhand-
lungen zwischen Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
6.1.2 Diese positive Entwicklung hat sich fortgesetzt. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik,
und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal
(Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach
wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie
ethnische Spannungen in der Terai-Redion offenbar andauerten und
die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich
geahndet wurden (vgl. hierzu etwa Human Rights Watch / Country
Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festge-
stellt werden.
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6.2 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den Vor-
bringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Si-
cherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der
Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maoisten auch kein Inter-
esse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu set-
zen, sie zu unterstützen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden,
auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im
aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern ver-
mögen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den massgeblichen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
(entscheid-) wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal so-
mit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allge-
meiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach
Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rück-
kehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er
– abgesehen von seinem Aufenthalt in Deutschland – die prägenden
Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und bei seinem Va-
ter im Lebensmittelladen gearbeitet hat. Zudem ist der Beschwerde-
führer jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an be-
handlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Hei-
mat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht
es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im
Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort nieder-
zulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe
für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vor-
instanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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