Abtei lung V
E-5728/2007 koh/pua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. August 2007 in Sachen Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5728/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Mai
2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 17. Juni 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 26. Juni 2007 sowie der direkten Anhörung vom
23. Juli 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe für eine Person namens B.... Bauarbeiten an
dessen Haus ausgeführt,
dass B.... den Beschwerdeführer für diese Arbeiten nicht bezahlt habe,
worauf der Beschwerdeführer am 12. Mai 2007 dessen Haus
angezündet habe,
dass der Beschwerdeführer deswegen von der Polizei festgenommen,
geschlagen und inhaftiert worden sei,
dass dem Beschwerdeführer nach wenigen Tagen mit Hilfe eines
Freundes die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, worauf er nach
Senegal gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2007 - eröffnet am
21. August 2007 - in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ergebe, dass sie als haltlos einzustufen seien,
dass in seinen Aussagen in wesentlichen Punkten erhebliche Wider-
sprüche festzustellen seien,
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dass er im Empfangszentrum erwähnt habe, das Hausdach von B....
sei aus Stroh gewesen, währenddem er in der direkten Bundesanhö-
rung erklärt habe, es habe sich um ein Dach aus Zinkblech gehandelt,
dass er in der ersten Anhörung ausgesagt habe, er habe das Haus
von B.... um 22 Uhr angezündet, demgegenüber anlässlich der Bun-
desanhörung erklärt habe, das Haus habe um 12 Uhr gebrannt,
dass er im Empfangszentrum geltend gemacht habe, für seine Arbei-
ten von B.... 100 000 Franc-CFA verlangt zu haben, hingegen in der
Bundesanhörung einen Betrag von 100 Franc-CFA angegeben habe,
dass die Ausführungen zu seiner Festnahme und Flucht zudem
unsubstanziiert ausgefallen seien und nicht den Eindruck von selbst
erlebten Ereignissen erwecken würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und sinngemäss die Neubeurteilung des Asylgesuchs beantrag-
te,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, die plötzliche
Flucht aus seinem Heimatstaat habe ihm nicht erlaubt, die nötigen
Reisepapiere zu beschaffen,
dass er bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat mit Gefängnis
und Folter rechnen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
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Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung
findet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen
wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeins-
tanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit
dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der sum-
marischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden und
unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Reise - er will über verschiedene Länder gereist sein und dabei nie ein
Reisepapier vorgezeigt haben - davon ausgeht, er habe für seine
Reise aus dem Heimatland nach Europa authentische Identitäts- und
Reisepapiere benutzt und entsprechend auch verwendet, welche er
jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezügli-
chen pauschalen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht
und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem
Masse in Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
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rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 26. Juni 2007 und der Di-
rektanhörung vom 23. Juli 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner insgesamt widersprüch-
lichen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer auf den
Einwand beschränkt, es drohe ihm in seinem Heimatstaat Gefängnis
und Folter,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substan-
ziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben
nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und
die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung,
mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (Kanton)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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