B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5728/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. August 2014 (nachfol-
gend Erstbefragung) und der Anhörung vom 19. April 2016 (nachfolgend
Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich straffäl-
lig gemacht, weil er seinem minderjährigen Bruder während seiner mehr-
tägigen Abwesenheit die Verantwortung über seine Apotheke übertragen
habe und dieser dabei Leuten der Ogaden National Liberation Front
(ONLF) eine grössere Menge Medikamente verkauft habe. Der Bruder sei
inhaftiert und wieder freigelassen worden. Ferner sei der Beschwerdefüh-
rer im März 2014 während mehrerer Tage selbst inhaftiert und gegen Be-
zahlung wieder freigelassen worden, weil er an einem Fest regierungs-
feindliche Gedichte vorgetragen habe. Nach seiner Ausreise aus Äthiopien
sei sein Vater inhaftiert und beschuldigt worden, bei der Ausreise geholfen
zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Kopie eines Urteils beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlau-
ben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2016 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerde komme die aufschiebende Wirkung
zu und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des
bereits bekannten Sachverhalts und in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die angeblichen Probleme mit den
Behörden aufgrund des illegalen Verkaufs von Medikamenten und der An-
stellung des minderjährigen Bruders. Diese entfalten jedoch keine Asylre-
levanz. So hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass staatliche Mas-
snahmen, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, keine asylrele-
vante Verfolgung zu entfalten vermögen. Hinzu kommt, dass die diesbe-
züglichen Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind. So ist unter ande-
rem unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer so wenig Substantiiertes be-
richten kann, obschon es sich hierbei um den Grund handeln soll, der ihn
„gezwungen hat, das Land zu verlassen“ (SEM-Akten, A21, S. 7 f., F65,
letzter Satz). Er führt beispielsweise oberflächlich aus, er habe zu Hause
von der Schliessung seiner Apotheke gehört und sei dann in die Stadt ge-
gangen um herauszufinden was passiert sei, woraufhin er in den Busch
gegangen sei (SEM-Akten, A21, S. 11, F102 f.). Sodann ist gemäss Erst-
befragung Kern des Problems die nicht eingehaltene Rezeptpflicht („ohne
Rezept“, SEM-Akten, A4, S. 9). Es verwundert daher, dass ein ausgebilde-
ter Apotheker in der Zweitbefragung das Gegenteil behauptet und den Kern
des Problems auf die Menge der verkauften Medikamente verlagert (SEM-
Akten, A21, S. 9, F83 ff.). Ferner erklärt er die Absenz eines Urteils gegen
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seinen Bruder mit der „fehlenden Demokratie“ in Äthiopien, reicht jedoch
eine Urteilskopie betreffend seinen Vater als Beweismittel ein (SEM-Akten,
A21, S. 10, F91). Seine Ausführungen zu Unterlagen und Dokumenten
sind ohnehin unglaubhaft. So gab er zunächst an, seine Identitätskarte be-
finde sich zu Hause, er werde versuchen diese nachzureichen (SEM-Ak-
ten, A4, S. 6). Im späteren Verlauf des Verfahrens will er nur einen Perso-
nalausweis und eine Mustawaqa besessen haben. Diese Mustawaqa habe
er im Sudan zerrissen und der Personalausweis sei bei einer Hausdurch-
suchung mitgenommen worden; er habe bereits in der Erstbefragung ge-
sagt, dass alles beschlagnahmt worden sei (SEM-Akten, A21, S. 3 f.,
F11 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit August 2014 darüber informiert,
dass er Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylver-
fahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A4, S. 2 und S. 6;
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dieser Mitwirkungspflicht ist er bis heute
nicht nachgekommen. Er hat die Nachreichung seiner Identitätskarte am
7. August 2014 in Aussicht gestellt. Er wurde am 19. April 2016 aufgefor-
dert, wenigstens einen Heiratsnachweis nachzureichen. Er bestätigte dies,
kam der Aufforderung jedoch ebenfalls nicht nach (SEM-Akten, A21, S. 7,
F60 ff.). Dieses Verhalten spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers und dafür, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität
und seinen wahren Lebenslauf offenzulegen. Nachgereichte Schulzeug-
nisse und eine via E-Mail erhaltene Urteilskopie (SEM-Akten, A21, S. 13)
ändern hieran nichts.
Was die angeblich illegale Ausreise anbelangt, so entfaltet auch diese im
Äthiopien-Kontext keine Asylrelevanz und scheint die diesbezüglich gel-
tend gemachte zehnjährige Inhaftierung des Vaters weit hergeholt. Neben
mehreren Ungereimtheiten scheint es unplausibel, dass der Beschwerde-
führer nur betreffend seinen Vater eine Urteilskopie nachreichen kann. Fer-
ner wird die Unglaubhaftigkeit darin untermauert, dass er das Urteil via
E-Mail als Kopie einreicht, sich seine Schulzeugnisse hingegen im Original
bringen lässt. Der Vorwurf einer Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene
geht ins Leere. Die Vorinstanz hat die Kopie des Urteils korrekt gewürdigt
und zutreffend festgestellt, dass Kopien von Dokumenten, die käuflich
leicht erworben werden können, geringer Beweiswert zukommt. Die erneut
auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Urteils ändert am Beweiser-
gebnis nichts.
Was schliesslich die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers auf-
grund des einmaligen Vortragens von Gedichten in einem Hotel anbelangt,
kann er auch diese nicht belegen und war er sonst nie politisch oder religiös
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aktiv, in Haft oder vor Gericht und waren weder er noch seine Familie je-
mals Mitglied der ONLF (SEM-Akten, A4, S. 10 und A21, S. 11, F109 f.).
Mithin weist er kein politisches Profil auf, welches auf ein Verfolgungsinte-
resse seitens der äthiopischen Behörden oder auf ein entsprechendes In-
teresse an seiner Person schliessen lassen würde. Hinzu kommt, dass
seine Ausführungen zur Haft unglaubhaft ausgefallen sind. So häuft sich –
im Unterschied zu anderen persönlichen Schilderungen – das Wort „man“
und beginnt er Rückfragen zu stellen, was von Unsicherheit und nicht
selbst Erlebtem zeugt (SEM-Akten, A21, S. 12 f., F125 ff.). Stereotyp ist
auch, dass er den Hergang in beiden Befragungen identisch aufzählt und
hierbei keine Realkennzeichen auffindbar sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, Äthiopien sei generell nicht ver-
folgungssicher, weil der Grenzkonflikt immer wieder aufflackere (Be-
schwerde S. 5). Der konstanten Praxis zufolge ist indes von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler
BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungs-
vollzug. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden
jungen Apotheker mit Ausbildung und Berufserfahrung, dessen Ehefrau,
Eltern, mehrere Geschwister und weitere Verwandte vor Ort leben (z. B.
SEM-Akten, A4, S. 4 ff., S. 11 und A21, S. 5 und S: 7). Mithin ist von einem
intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen, mit dem er in Kontakt
steht (z. B. SEM-Akten, A21, S. 7, F61) und auf dessen Unterstützung er
bereits in der Vergangenheit zurückgreifen konnte (SEM-Akten, A21, S. 5,
F44). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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