B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5728/2017
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsan-
gehöriger und ethnischer Hazara, suchte am 18. Oktober 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, wobei er angab,
im Jahr (…) geboren und damit minderjährig zu sein.
B.
Am 23. Oktober 2015 führte das Kantonsspital Frauenfeld im Auftrag des
SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Alters-
angabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein wahr-
scheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr.
C.
Am 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP). Dabei gab er an, er
wisse nicht, wann er geboren sei. Gemäss der Aussage seiner Mutter sei
er (…) Jahre alt, wobei sie sein genaues Geburtsdatum ebenfalls nicht ken-
nen würde. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dieser erklärte
sich damit einverstanden, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Per-
son behandelt und ihm folglich keine Vertrauensperson zur Seite gestellt
werde.
D.
D.a Anlässlich der Bundesanhörung am 8. August 2017 machte der Be-
schwerdeführer geltend, in C._______, einem Dorf im afghanischen Dis-
trikt Jaghuri in der Provinz Ghazni geboren zu sein. Er führte im Wesentli-
chen aus, sein Vater sei während des Krieges zwischen den Hazara und
den Paschtunen von einem Grossgrundbesitzer beschuldigt worden, des-
sen Bruder getötet zu haben. Nachdem die Taliban – zu welchen der
Grossgrundbesitzer guten Kontakt gehabt habe – Einzug in Afghanistan
gehalten hätten, sei das Haus seiner Familie gestürmt und sein Vater von
den Taliban umgebracht worden. Aus Angst vor weiteren Vergeltungsmass-
nahmen sei seine Mutter zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits und
ihm, dem damals (…) oder (…) Jahre alten Beschwerdeführer, aus Afgha-
nistan nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten fortan illegal in Quetta gelebt.
Dort sei sein heute (…)-jähriger Bruder zur Welt gekommen. Sein Onkel
sei vor etwa (…) Jahren verstorben. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan
sei auch seine Mutter verstorben. Aufgrund seines illegalen Status und sei-
ner Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara seien die Lebensbedingungen
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in Quetta sehr schwierig gewesen. Er habe deswegen auch keine öffentli-
che Schule besuchen dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Proto-
koll, dass er weder afghanische noch pakistanische Identitätsdokumente
besitze. Seine Mutter habe ihre afghanischen Identitätsdokumente
(Tazkira) auf der Flucht nach Pakistan verloren und danach keine neuen
mehr beantragt. Die Familie sei auch nicht im Besitz einer afghanischen
Flüchtlingskarte oder einer sogenannten „Proof of Registration Card“ ge-
wesen. Auch habe sie sich nie durch die UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen) registrieren lassen.
Betreffend eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, dass er sich heute noch vor Vergeltungsmassnah-
men seitens des Grossgrundbesitzers, welcher für den Tod seines Vaters
verantwortlich gewesen sei, fürchte. Weil er kein afghanisches Identitäts-
dokument besitze, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Aber
auch nach Pakistan könne er nicht zurückkehren, weil die pakistanische
Regierung Afghanen zurückschicke und weil er als Hazara in Quetta um
sein Leben fürchten müsse.
D.b Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
Er stellte jedoch in Aussicht, zum Nachweis seiner afghanischen Staatsan-
gehörigkeit und seines Aufenthaltes in Pakistan eine Schulbestätigung sei-
nes Bruders und eine Friedhofsregistrierung seiner in Quetta beigesetzten
Mutter nachzureichen.
E.
Gemäss Eintrag im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) legte
das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar
1997 fest.
F.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die an-
lässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Dokumente, eine Schulbestä-
tigung seines Bruders und eine Friedhofsregistrierung seiner Mutter (je in
Kopie), zu den vorinstanzlichen Akten.
G.
Mit Verfügung vom 31. August 2017, eröffnet am 8. September 2017, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies
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sein Asylgesuch ab und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Voll-
zugs – seine Wegweisung aus der Schweiz.
H.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anwei-
sung des SEM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Schliesslich sei ihm eine
Frist zur Einreichung von Belegen aus dem Ausland anzusetzen, wobei er
vorab eine Kopie seiner afghanischen Tazkira und eine diesbezügliche Ver-
lustmeldung beziehungsweise eine Anmeldung zur Ausstellung eines Dup-
likats (ebenfalls in Kopie) zu den Beschwerdeakten reichte.
I.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 setzte die zuständige Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls
hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut
und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Roman Schuler
einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Der Beschwerdeführer wurde gleich-
zeitig aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert einer Frist
von 30 Tagen einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 liess der Beschwerdeführer ein auf
seinen Namen lautendes Duplikat seiner Tazkira (im Original; inklusive
Übersetzung), einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats (in Kopie) und
einen Zustellbeleg einer Postsendung aus Kabul (im Original; inklusive
Auszug Track & Trace) sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.
E-5728/2017
Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 überwies die Instruktions-
richterin die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeakten dem SEM
und forderte es gleichzeitig auf, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
M.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. November 2017 vernehmen.
N.
Mit Replik vom 6. Dezember 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine aktualisierte Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Verfügung des SEM vom 31. August 2017 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), nicht angefochten worden
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und damit in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegwei-
sung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu über-
prüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst Ver-
fahrensfehler geltend. Nachdem diese – bei Begründetheit – zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
SEM zu führen hätten, sind diese vorab zu prüfen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält daran fest, im Jahr (…) geboren und im
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährig gewesen zu
sein. Er erhebt in diesem Zusammenhang den Einwand, das SEM habe in
unzulässiger Weise noch vor der BzP eine Knochenaltersanalyse in Auf-
trag gegeben, obwohl keine Hinweise auf eine Volljährigkeit bestanden hät-
ten (Beschwerde, S. 6). Das SEM habe sich sodann ausschliesslich auf die
Ergebnisse dieser Analyse gestützt und sei – nachdem es sich bei der vor-
liegend angewendeten Methode nach GREULICH und PYLE um ein simples
Verfahren handle, welches umstritten sei, weil diese nicht auf alle ethni-
schen Gruppen anwendbar sei – zu Unrecht von seiner Volljährigkeit aus-
gegangen (Beschwerde, S. 7-9). Damit habe das SEM seine Verfahrens-
rechte, namentlich das Recht auf prioritäre Behandlung nach Art. 17
Abs. 2bis AsylG und das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson nach
Art. 17 Abs. 3 AsylG, verletzt (Beschwerde, S. 10).
5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, welche zumin-
dest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), liegt im Asylverfahren alleine
bei der gesuchstellenden Person. Die Vorinstanz hat nicht zusätzlich die
Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/
2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b,
2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Asylverfahren wird lediglich
Beweis darüber geführt, ob die gesuchstellende Person tatsächlich min-
derjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte,
die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen,
vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4; vgl. zum Ganzen auch
etwa die Urteile des BVGer E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2,
BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5.). Im ordentlichen Asyl-
und Wegweisungsverfahren ist es sodann zulässig, vor der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensper-
son vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben
der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Bei Feh-
len rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststel-
lung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden –
beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt
werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen
Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
AsylV1, SR 142.311).
5.3 Das Vorgehen des SEM, die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minder-
jährigkeit vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck noch vor der
BzP eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bestanden nämlich durch-
aus Hinweise, aufgrund derer sich die Vorinstanz zur Vornahme weiterer
Untersuchungen veranlasst sehen durfte. So gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Gesuchseinreichung am 18. Oktober 2015 an, im Jahr (…)
geboren zu sein, wobei er den Tag und Monat seiner Geburt offen liess
(act. A1/2). Sodann konnte er weder anlässlich der Gesuchseinreichung
noch anlässlich der BzP seinen Geburtsort nennen (act. A1/2; act. A8/11,
S. 3). Bezüglich seines Alters erklärte er in wenig nachvollziehbarer Weise,
dass er (erst) nach seiner Ausreise aus Pakistan seine Mutter telefonisch
kontaktiert und sich nach seinem Alter erkundigt habe. Sie habe ihm mit-
geteilt, dass er (…) Jahre alt sei (act. A8/11, S. 3). Er reichte weder Identi-
tätspapiere noch andere Dokumente, welche Rückschlüsse auf seine Iden-
tität oder sein Alter zugelassen hätten, zu den Akten. Diesen Umstand er-
klärte er mit der wenig plausiblen Aussage, wonach er nie solche Doku-
mente gehabt und auch nicht beantragt habe (act. A8/11, S. 6).
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5.4 Aus der Vernehmlassung vom 16. November 2017 geht hervor, dass
sich das SEM bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Minder-
jährigkeit nicht glaubhaft machen können, massgeblich (aber nicht nur) auf
die am 23. November 2015 durchgeführte radiologische Knochenalters-
analyse stützte (Beschwerdedossier, act. 7, S. 2). Diese ergab ein wahr-
scheinliches Knochenalter von 19 oder mehr Jahren (act. A6/2). Nach Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologi-
schen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll-
oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen – wie der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde zu Recht einwendet – generell nur einen beschränkten Aus-
sagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese
Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behaup-
tete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der nor-
malen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Allerdings gilt das
Ergebnis der Handknochenanalyse dann als Beweismittel, mit welchem
der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter
zu täuschen versucht hat, wenn der Unterschied zwischen dem angegebe-
nen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2000 Nr. 19 E. 7 und
8; Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.).
Der Unterschied zwischen dem im Zeitpunkt der Durchführung der Hand-
knochenanalyse angegeben Alter ([…] Jahre und […] Monate) zum ermit-
telten Alter beträgt vorliegend mindestens (…) Jahre und (…) Monate und
damit mehr als drei Jahre. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist
dieser Unterschied demnach als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers zu werten.
5.5 Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine behauptete
Minderjährigkeit mittels des nachgereichten und im September 2017 aus-
gestellten Duplikats seiner afghanischen Tazkira (Beschwerdedossier,
act. 4, Beilage 1) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da-
nach soll der Beschwerdeführer im Jahr (…) (…) Jahre alt gewesen sein.
5.5.1 Bezüglich der Beschaffung des nachträglich eingereichten Doku-
ments führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach
Erhalt des negativen Asylentscheides seinen in Pakistan wohnhaften
Nachbarn damit beauftragt, dieses Dokument in Afghanistan zu besorgen.
Der Nachbar sei daraufhin in die Provinz Ghazni nach Afghanistan gereist
und habe dort bei der zuständigen Behörde vorgesprochen. Er habe den
Namen des Vaters sowie des Grossvaters des Beschwerdeführers nennen
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können, worauf die Behörde bestätigt habe, dass nicht nur der Vater und
Grossvater, sondern auch der Beschwerdeführer selbst in den entspre-
chenden Registern vermerkt sei. Auf Grundlage dieser Registrierung habe
dem Nachbarn ein Duplikat seiner Tazkira ausgestellt und ein offizieller Re-
gisterauszug mitgegeben werden können (Beschwerde, S. 5).
5.5.2 Das SEM führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei zu Beginn des Asylverfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht
worden, dass er umgehend Ausweispapiere nachzureichen habe. Es sei
bezeichnend, dass er sich trotz wiederholter Aufforderung nicht sogleich
um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemüht habe. Zudem wür-
den diesbezüglich Ungereimtheiten bestehen. So gehe aus der Tazkira
nicht hervor, wie die Angabe zum Alter, wonach der Beschwerdeführer im
Jahre (…) (…) Jahre alt gewesen sei, im Jahre 2017 zustande gekommen
sei. Überdies sei es für eine Tazkira üblich, dass die Altersangabe auf dem
Ausstellungsjahr und nicht einem beliebig gewählten Jahr beruhen würde.
Gemäss der eingereichten Verlustmeldung beziehungsweise dem Antrag
auf Ausstellung eines Duplikats sei die ursprüngliche Tazkira sodann durch
einen Brand vernichtet worden. Der Beschwerdeführer habe aber stets er-
klärt, über kein afghanisches Ausweisdokument zu verfügen und nie ein
solches Dokument besessen zu haben. Ohnehin komme den eingereich-
ten Dokumenten kaum Beweiskraft zu. Es sei nämlich bekannt, dass af-
ghanische Identitätsdokumente leicht käuflich erwerbbar und überdies
leicht fälschbar seien. Insgesamt gehe das SEM davon aus, dass es sich
beim nachgereichten Dokument um eine Fälschung handle (Beschwerde-
dossier, act. 7, S. 1 f.).
5.5.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe
schon seit seiner Einreise in die Schweiz versucht, Ausweisdokumente zu
beschaffen. Damit sei aber eine kostspielige und gefährliche Reise seines
Nachbarn von Pakistan nach Afghanistan verbunden gewesen, weshalb er
das Duplikat erst im Beschwerdeverfahren habe einreichen können. So-
dann sei die Altersangabe auf dem Dokument nicht etwa „zufällig gewählt“.
Es sei üblich, dass sich die Altersangabe auf das Ausstellungsdatum be-
ziehe. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim eingereichten Doku-
ment um ein Duplikat der Tazkira handle. Letztere sei im Jahr (…) ausge-
stellt worden. Er selbst sei bis vor kurzem davon ausgegangen, dass er
über keine afghanischen Ausweisdokumente verfügt habe. Weil Familien-
angehörige und er selbst in den lokalen Registern vermerkt gewesen seien,
wisse er nun, dass sein Vater vor der Ausreise aus Afghanistan die Tazkira
beantragt habe. Der Nachbar habe vor Ort einen Grund für die verlorene
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Tazkira angeben müssen, weshalb er angegeben habe, diese sei bei einem
Brand vernichtet worden. Nur auf diese Weise sei die Ausstellung eines
Duplikats möglich gewesen. Soweit sich das SEM weiter auf den Stand-
punkt stelle, es handle sich bei der nachgereichten Tazkira um eine Fäl-
schung, könne ohne Bezeichnung jeglicher Fälschungsmerkmale nicht de-
ren Beweiswert abgesprochen werden (Beschwerdedossier, act. 9).
5.5.4 Bei der Tazkira handelt es sich um ein amtliches Identitätspapier in
Afghanistan, das neben einer Fotografie des Inhabers, dessen Namen,
den Namen des Vaters und des Grossvaters sowie das Geburtsdatum und
den Geburtsort des Inhabers beinhaltet. Tazkiras weisen jedoch hinsicht-
lich verschiedener Merkmale keine Konsistenz auf und sind oft nicht voll-
ständig ausgefüllt. Es handelt sich dabei – wie die Vorinstanz zutreffend
festhält – nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich
der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisge-
mäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es
nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu
deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, m.w.H.). Hinsichtlich des Alters
eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der
Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festge-
halten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter
gewesen. Soweit vorliegend im Jahr (…) tatsächlich eine Tazkira für den
Beschwerdeführer ausgestellt worden sein sollte, wäre es somit – entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz – nicht unüblich, wenn sich das ange-
gebene Alter auf dem Duplikat ebenfalls auf das Jahr (…) und nicht auf das
Jahr 2017, dem Ausstellungsjahr des Duplikats, bezieht. Das nachge-
reichte Dokument kann folglich nicht schon deshalb als Fälschung bezeich-
net werden.
5.5.5 Dem SEM ist aber insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren stets zu Protokoll gegeben hat, keine Identi-
tätsdokumente zu besitzen beziehungsweise solche nie besessen zu ha-
ben (act. A8/11, S. 6; act. A19/17, F7, F10). Ebenfalls ist dem SEM darin
zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforde-
rung durch das SEM nicht sogleich um die Beschaffung von Ausweisdoku-
menten bemühte. Er verhält sich in diesem Punkt jedenfalls widersprüch-
lich, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren vorbringt, er könne seine Iden-
tität nicht durch Dokumente belegen, weil er keine solchen besitze bezie-
hungsweise nie im Besitz solcher Dokumente gewesen sei und sich bis
dahin nicht einmal Gedanken über die Ausstellung einer Tazkira oder an-
derer afghanischer Dokumente gemacht habe (act. A19/17, F109, F120),
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Seite 11
im Beschwerdeverfahren dann aber behauptet, er versuche seit seiner An-
kunft in der Schweiz, Ausweisdokumente zu beschaffen. Von der Bemü-
hung, sich über seinen Nachbarn nachträglich eine Tazkira ausstellen zu
lassen, war im vorinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers
jedenfalls noch keine Rede. Es mutet sodann seltsam an, dass er erst nach
Erhalt des negativen Asylentscheides von dieser Möglichkeit Gebrauch ge-
macht haben will, nachdem er bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehr-
fach auf die Wichtigkeit solcher Dokumente hingewiesen wurde.
5.5.6 Hinzu kommt, dass die Tazkira beziehungsweise ein entsprechendes
Duplikat weder aus dem Ausland beantragt – die Person muss für den An-
trag und die Ausstellung immer nach Afghanistan reisen – noch legal durch
eine verwandte Vertretungsperson – im vorliegenden Fall handelt es sich
beim Nachbarn nicht einmal um eine verwandte Person – vor Ort beschafft
werden kann (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche
vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung einer
Tazkira im Ausland, S. 1 und 3). Leben keine Verwandten mehr in Afgha-
nistan oder sind im Ausland lebende Verwandte nicht bereit, nach Afgha-
nistan zu reisen, ist der Erhalt einer Tazkira somit nicht möglich (vgl. dazu
Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zur Beschaffung einer neuen oder
verlorenen afghanischen Tazkira vom Ausland aus,
/lepton/media/pdf/Sonstiges/Tazkiras_besorgen.pdf, abgeru-
fen am 12. März 2018).
5.5.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Ausführungen
und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP selbst nicht darauf beharrte, minderjährig zu sein, sich sogar aus-
drücklich damit einverstanden erklärte, im weiteren Verfahren als volljäh-
rige Person behandelt zu werden (act. A8/11, S. 3), davon aus, dass es
sich beim eingereichten Duplikat der Tazkira nicht um ein authentisches
Dokument handelt. Der Beschwerdeführer kann daraus deshalb nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt bezüglich des nachgereichten Re-
gisterauszuges, welcher nur in Kopie vorliegt und dessen Überprüfung so-
mit ohnehin nicht möglich ist.
5.6 Nachdem keine stichhaltigen Indizien ersichtlich sind, welche für die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen
des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente zum
Schluss, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung volljährig war. Das SEM hat zu Recht die
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Seite 12
von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft eingeschätzt
und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet. Ebenfalls war
das SEM nicht gehalten, den vorliegenden Fall i.S.v. Art. 17 Abs. 2bis AsylG
prioritär zu behandeln.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe seine glaub-
haften Aussagen betreffend seinen Herkunftsort und den Ausreisegrund
aus Afghanistan nicht (genügend) berücksichtigt (Beschwerde, S. 11). Da-
mit macht er vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der
Parteivorbringen, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
6.1.1 Gemäss Art. 32 VwVG haben die Behörden die Pflicht, die Vorbrin-
gen einer Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und
fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der
konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
6.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der an-
gefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbrin-
gen gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres mög-
lich war. Zunächst fasst das SEM im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwä-
gungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekt zusammen und führt unter anderem die von ihm angegebene Herkunft
und den Ausreisegrund an (act. A23/9, S. 2). Betreffend den Nachweis sei-
ner afghanischen Staatsangehörigkeit hält die Vorinstanz in ihren Erwä-
gungen sodann fest, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere
eingereicht habe, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen
respektive belegen könnten (act. A23/9, S. 5). Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen also
sehr wohl berücksichtigt, diese jedoch nicht als glaubhaft qualifiziert. So-
weit der Beschwerdeführer diesbezüglich zu einem anderen Schluss ge-
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Seite 13
langt, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivor-
bringen beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr betrifft dies eine Frage der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, auf welche im Rahmen der ma-
teriellen Prüfung näher einzugehen ist.
7.
Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht
keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli-
che Rechtsbegehren ist abzuweisen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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Seite 14
Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Fest-
stellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der
vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert.
9.
9.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer weder seine afghanische Staatsangehörigkeit
noch seinen illegalen Aufenthalt in Pakistan habe glaubhaft machen kön-
nen. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
kein Identitätsdokument eingereicht, welche seine diesbezüglichen Be-
hauptungen in irgendeiner Form stützen respektive belegen könne, womit
er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die nachgereichte Schulbestäti-
gung seines jüngeren Bruders gebe in keiner Weise Aufschluss über seine
Staatsangehörigkeit oder diejenige seines Bruders. Der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er als afghanischer Staatsan-
gehöriger ohne Dokumente und ohne jegliche Registrierung in Pakistan
gelebt habe. Seine Aussagen würden vielmehr darauf schliessen lassen,
dass er nicht gewillt sei, seine aufenthaltsrechtliche Situation in Pakistan
offenzulegen. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben
und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung
nach Pakistan, seinem bisherigen Aufenthaltsort, keine Vollzugshinder-
nisse entgegen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer jung, gesund und
verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung, weshalb auch keine individuel-
len Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Schliess-
lich sei es ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls
benötigten Reispapiere zu beschaffen. Damit erweise sich der Vollzug als
zumutbar, möglich und durchführbar.
9.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber
auf den Standpunkt, dass er seine afghanische Staatsangehörigkeit sehr
wohl habe glaubhaft machen können. Er führt weiter aus, dass er in Afgha-
nistan über keine legale Wohnsitzmöglichkeit und über kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge. Hinzu komme, dass er weder lesen noch schreiben
könne, der Minderheit der Hazara zugehöre und sich weiterhin vor Vergel-
tungsmassnahmen seitens des Grossgrundbesitzers fürchte, weshalb eine
Wegweisung nach Afghanistan insgesamt nicht zumutbar sei. Bezüglich
seines illegalen Aufenthaltes in Pakistan führt er sodann aus, dass er die-
sen ebenfalls habe glaubhaft machen können. Weil ihm deswegen jeder-
zeit die Rückschiebung nach Afghanistan drohe und dort – mit Ausnahme
E-5728/2017
Seite 15
seines minderjährigen Bruders – keine Familienangehörigen leben wür-
den, erweise sich eine Wegweisung nach Quetta, Pakistan, ebenfalls als
nicht zumutbar.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten eben-
falls zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelun-
gen ist, seinen illegalen Aufenthalt in Pakistan glaubhaft zu machen. Bei
der heutigen Aktenlage steht auch nicht mit Sicherheit fest, dass es sich
bei ihm überhaupt um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt.
10.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das im Beschwerdeverfahren einge-
reichte Duplikat einer afghanischen Tazkira keinen Nachweis dafür bildet,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Afghanistan stammt (vgl. dazu
Ausführungen in der Erwägung 5.5). An seinen Angaben, wonach er in
C._______ geboren worden sein soll, ergeben sich sodann erste Zweifel.
Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er
kenne seinen genauen Geburtsort nicht, weil er Afghanistan bereits mit (…)
oder (…) Jahren verlassen habe (act. A8/11, S. 3). In der Anhörung führte
er demgegenüber aus, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er in
C._______ geboren sei (act. A19/17, F37, F39). Hätte der Beschwerdefüh-
rer seinen genauen Geburtsort tatsächlich wie vorgebracht von seiner Mut-
ter erfahren, so wäre er auch anlässlich der BzP ohne weiteres in der Lage
gewesen, diesen zu benennen.
10.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung sodann,
keine Dokumente in Bezug auf seinen Aufenthalt in Pakistan zu besitzen.
So sei er nicht im Besitz einer Flüchtlingskarte gewesen. Auch habe er sich
nie beim UNHCR registrieren lassen (act. A19/17, F15, F18, F20, F52,
F54). Danach gefragt, weshalb er nicht im Besitz einer Flüchtlingskarte sei,
führte er aus, er sei sehr jung gewesen und habe keine Informationen dar-
über, weshalb seine Familie keine entsprechende Karte beantragt habe
(act. A19/17, F19). Seine Mutter sei Hausfrau gewesen und habe nicht ge-
wusst, wo sie eine solche Flüchtlingskarte hätte beantragen können
(act. A19/17, F21, F22, F25, F26, F36). Diese Erklärungen überzeugen
vorliegend nicht, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
nicht nur mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, sondern auch mit
einem Onkel väterlicherseits in Quetta zusammengelebt haben soll
(act. A19/17, F60). Auch bei der Annahme, dass seine Mutter und der Be-
schwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen sein sollten, sich über die
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Seite 16
Möglichkeiten einer Legalisierung des Aufenthaltes in Pakistan zu informie-
ren und die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, scheint nicht
plausibel, dass nicht zumindest sein Onkel sich um eine entsprechende
Legalisierung gekümmert hätte. Letztlich wäre aber auch vom Beschwer-
deführer, der im Ausreisezeitpunkt vermutungsweise volljährig war, zu er-
warten gewesen, dass er sich zumindest über den Erhalt einer Flüchtlings-
karte oder die Registrierungsmöglichkeiten afghanischer Flüchtlinge infor-
miert. Schliesslich ist auch der weitere Erklärungsversuch auf Beschwer-
deebene, wonach seine Familie sich nicht habe registrieren lassen können,
weil damit das Risiko einer Wegweisung verbunden gewesen sei (Be-
schwerdedossier, act. 9, S. 3), nicht plausibel. Dies deshalb, weil ein ille-
galer Aufenthalt im Vergleich dazu ein grösseres Risiko birgt, auf der
Strasse aufgegriffen und abgeschoben zu werden.
10.1.3 Gegen einen illegalen Status in Pakistan spricht weiter der Um-
stand, dass der Onkel des Beschwerdeführers offensichtlich einer geregel-
ten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (act. A19/17, F90), und dass die
Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tod des On-
kels, welcher durch einen Arbeitsunfall gestorben sein soll, eine Geldleis-
tung seines Arbeitgebers erhalten haben will (act. A19/17, F80, F131). Im
Übrigen machte der Beschwerdeführer bezüglich des Todeszeitpunktes
seines Onkels widersprüchliche Aussagen. So führte er in der BzP aus,
dieser sei vor (…) Jahren verstorben (A8/11, S. 5). In der Anhörung erklärte
er demgegenüber, sein Onkel sei bereits vor (…) Jahren im (…) umgekom-
men (A19/17, F80).
10.1.4 Die Frage, ob er jemals eine Schule besucht habe, verneinte der
Beschwerdeführer in der Anhörung und führte hierzu aus, er habe während
ein bis eineinhalb Jahren am Koranunterricht teilgenommen (act. A19/17,
F31, F32). Danach gefragt, weshalb er den Koranunterricht nicht länger
besucht habe, erklärte er, es habe daran gelegen, weil die Familie immer
wieder umgezogen sei (act. A19/17, F33). Diese Erklärung ist nicht verein-
bar mit der Erklärung in der Anhörung, wo der Beschwerdeführer ausführte,
er habe mit seiner Familie immer im Quartier D._______ in Quetta, Hazara-
Town, gelebt (act. A19/17, F47-49). Sie seien zwar immer wieder umgezo-
gen, dies jedoch lediglich „von einer Gasse zur anderen“ (act. A19/17,
F46). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb ihm der
weitere Besuch des Koranunterrichtes nicht möglich gewesen sein sollte.
Zu Recht bemerkte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass es vor-
liegend nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer im
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Seite 17
Gegensatz zu seinem jüngeren Bruder verwehrt gewesen sein soll, über-
haupt eine Schule zu besuchen (angefochtene Verfügung, S. 4). Dazu
führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, der Nachbar, welcher
gleichzeitig Besitzer des von ihm bewohnten Hauses gewesen sei und zu
welchem die Familie ein gutes Verhältnis gepflegt habe, habe sich – nach-
dem sein Bruder alleine in Quetta zurückgeblieben sei – darum bemüht,
dass dieser eine Schule habe besuchen können (act. A19/17, F90, F94,
F95). Diese Erklärung hält die Vorinstanz für wenig überzeugend und führt
hierzu aus, dass sein Bruder gemäss der eingereichten Schulbestätigung
bereits die sechste Klasse besuche und es daher nicht logisch erscheine,
dass der Beschwerdeführer selbst nie habe zur Schule gehen können (an-
gefochtene Verfügung, S. 4). Dem ist zuzustimmen. So erklärte der Be-
schwerdeführer in der Anhörung, er habe keine Schule besuchen können,
weil er nicht im Besitz von Dokumenten gewesen sei (act. A19/17, F34).
Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, zumal es nach Kenntnis des
Gerichts durchaus möglich und üblich ist, dass afghanische Flüchtlinge in
Quetta, welche über keinen geregelten Status verfügen, die Schule besu-
chen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die
Hazara in Quetta weitgehend selbst organisiert haben und eigene Schulen
führen, welche ihre Kinder auch ohne Dokumente besuchen können (vgl.
u.a. Afghanistan Research and Evaluation Unit AREU, Afghans in Quetta
– Settlements, Livelihoods, Support Networks and Cross-Border Linkages,
Januar 2006,
ghans-in-Quetta-CS-web.pdf, abgerufen am 13. März 2018). Die Begrün-
dung auf Beschwerdeebene, wonach der Bruder als Vollwaise nur mithilfe
des Nachbars die Schule habe besuchen können und aufgrund seines Al-
ters direkt in eine höhere Klasse eingestuft worden sein soll, überzeugt
schliesslich nicht, zumal sein Bruder zuvor noch nie eine Schule besucht
haben soll (Beschwerde, S. 11).
10.2 Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu-
sammenfassend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Dokumente nicht als rechtsgenüglich und beweistauglich gelten kön-
nen und seine Angaben zur Herkunft und insbesondere zu seinem Aufent-
haltsstatus in Pakistan unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Identität und
seine Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen
bis heute nicht fest. Durch die Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft verunmöglicht er die Prüfung seiner Staatsangehörigkeit und sei-
nes Status am bisherigen Aufenthaltsort. Es kann nicht Sache der Behör-
den sein, bei fehlenden, unter Umständen von Asylsuchenden bewusst
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Seite 18
vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu forschen. Insofern hat die betreffende Person die Folgen der Ver-
heimlichung ihrer Identität und der persönlichen Umstände zu tragen, in-
dem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen
eine Rückkehr an den tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]).
Das SEM ist folglich zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen.
10.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Be-
schwerdeführers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen
von konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 3
oder Abs. 4 AuG verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als zulässig und zumutbar qualifiziert.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017
wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund
der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten
abzusehen ist.
12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde das
Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1
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Seite 19
AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 eine aktu-
alisierte Kostennote ein, welche einen Vertretungsaufwand von 12.25
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausweist. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen
sowie von Fr. 200.– bis Fr. 220.– bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertre-
terinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stunden-
ansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars somit auf Fr. 200. zu kür-
zen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich für den vorliegenden
Fall hingegen als angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft
sich damit auf Fr. 2450.–. Hinzu kommen die ausgewiesenen
Barauslagen von Fr. 35.90, die Übersetzungskosten von Fr. 185.20 und ein
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 213.70 (8% von Fr. 2671.10). Das zu ent-
schädigende Honorar von insgesamt Fr. 2885.– geht zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2885.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: