Abtei lung V
E-5729/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Sudan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5729/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im März 2005 und kam via Libyen, wo er sich rund acht Mona-
te lang aufgehalten hat, auf dem Seeweg nach Europa, wo er nach ei-
ner Reise in einem Lastwagen am 25. November 2005 in die Schweiz
gelangte. Er stellte am 28. November 2005 ein Asylgesuch. Nach einer
Verarztung am 5. Dezember 2005, einer summarischen Befragung
vom 6. Dezember 2005 zu den Personalien und Ausreisegründen und
einer einlässlichen Anhörung vom 15. Dezember 2005 zu den Asyl-
gründen wurde er für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton
C._______ zugeteilt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus (...), Region
(...)Darfur, zu stammen. Er gehöre zum Volkstamm der (...) und habe
seit seiner Geburt bis zum Februar 2005 in (...) Darfur gewohnt. Dort
habe er als (...) gearbeitet. Zirka im Jahr 1975 sei sein Vater bei
Landstreitigkeiten zwischen örtlichen Ethnien (...) umgekommen. Am
20. Februar 2005 seien seine (...Angehörigen...) zu Hause von Militärs
und Polizisten respektive den Jenjaouid getötet worden. Er sei damals
bei der Arbeit gewesen. Als er in sein Dorf zurückgekehrt sei, habe er
sein Haus niedergebrannt vorgefunden; seine Angehörigen seien tot
gewesen, er habe sie beerdigt. Als drei respektive vier Tage später
erneut ein Angriff der Jenjaouid auf sein Dorf erfolgt sei, sei er
festgenommen worden. Anschliessend sei er im Gefängnis von (...)
zehn Tage lang festgehalten, von Unbekannten verhört und täglich
vier- bis fünfmal geschlagen worden. Mitinsassen hätten ihm zur
Flucht verholfen. Im März 2005 sei er mit dem Auto von (...) nach Kufra
(Libyen) gereist, wo er acht Monate lang in (...) gelebt und gearbeitet
habe. Er habe im Exil als Mitglied der Befreiungsfront für den Darfur
gearbeitet und diese Organisation mit Spenden unterstützt.
A.c In Bezug auf Darfur gab der Beschwerdeführer an, die Region sei
in El Fasher, Niyala und Jenena aufgeteilt; dort lebten die For,
Massalid, Bani Halba und die Taishas. Die Jenjaouid kämpften gegen
die Organisation “Gruppe Gerechtigkeit und Legalität“ und die Orga-
nisation “Befreiung des Sudan Darfur“. Das Rote Kreuz, die UNICEF
(United Nations Children's Fund) und andere internationale Organisa-
tionen seien (...) tätig. (...) befinde sich ein UN-Lager.
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A.d Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel vor.
B.
B.a Das Bundesamt unterzog den Beschwerdeführer am 15. Mai 2006
einer LINGUA-Analyse. Grundlage bildete das Telefongespräch mit
einem Experten. Dieser kam in seiner Herkunftsanalyse vom 16. Juni
2006 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprechweise eindeutig im Su-
dan sozialisiert worden. Da dem Beschwerdeführer für die Region Dar-
fur wesentliche Besonderheiten nicht bekannt seien und sein sudane-
sisches Arabisch keine linguistischen Elemente aus dieser Region ent-
halte, könne ausgeschlossen werden, dass er dort sozialisiert worden
sei. Der Experte räumte zwar ein, es sei nicht auszuschliessen, dass
sich der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Darfur aufgehalten ha-
ben könnte; sicher sei er sich aber im Ergebnis, dass der Beschwerde-
führer aus dem Sudan, indessen nicht aus der Region Darfur stamme.
B.b Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 konfrontierte das BFM den Be-
schwerdeführer mit den Ergebnissen des Experten und setzte ihm
eine Frist zur Stellungnahme an.
B.c Der Beschwerdeführer bekräftigte mit Schreiben vom 14. Juli 2006
seine bisherigen Aussagen zu seiner Herkunft aus der Region Darfur.
Er habe mit sehr vielen Auskünften bezeugen können, dass er aus
diesem Gebiet stamme und könne daher dem Abklärungsergebnis des
Experten nicht folgen. Dieser habe ihn nicht immer richtig verstanden,
weshalb er dessen Kompetenz in Frage stelle.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2006, die diejenige des BFM vom
11. August 2006 ersetzte, wies das Bundesamt das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 28. November 2005 ab, ordnete die Wegwei-
sung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. August
2006 wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 23. August 2005
gutgeheissen.
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E.
Der Beschwerdeführer liess am 25. September 2006 (Postaufgabe)
gegen die Verfügung des BFM vom 23. August 2006 durch seinen
Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Er beantragte die Auf-
hebung der Verfügung, die Gewährung des Asyls und das Absehen
von der Wegweisung. Sodann wurde die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters beantragt. Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfü-
gung im Original, eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 12. September
2006 und eine Vollmacht vom 21. August 2006 eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und die Kommission verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verlegt.
G.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 informierte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer über die neue Zuständigkeit und
brachte ihm gleichzeitig die Vernehmlassung des BFM vom 29. Januar
2007 zur Kenntnis.
I.
Mit Strafbefehl vom 15. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von
der Staatsanwaltschaft C._______(-...) wegen Nichtbefolgens einer
Ausgrenzungsmassnahme nach Art. 13e des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer
Busse von Fr. 400.- bestraft; der Vollzug der Geldstrafe wurde unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Vorhalte des Beschwerdeführers auf ihre Be-
gründetheit hin zu untersuchen.
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich mit dem LINGUA-
Experten lediglich in der arabischen Hochsprache unterhalten (Be-
schwerde S. 3). Da es in Darfur – Darfur sei grösser als Frankreich und
jede Gegend kenne eine eigene Sprache – über zwanzig Stämme mit
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eigenen Dialekten gebe, die zum Teil schwer auseinanderzuhalten
seien, stelle sich die Frage, wie ein Experte in einem 50-minütigen
Gespräch fähig sein soll zu erkennen, dass jemand nicht in Darfur erst-
sozialisiert worden sei. Zudem sei die Unterhaltung mit dem Experten,
der vermutlich von der anderen Seite des Roten Meers stamme,
schwierig gewesen. Mithin stelle er sich die Frage nach der Kompetenz
und Fähigkeit des eingesetzten Sachverständigenden, Erstsoziali-
sierungen in Darfur zu erkennen. Weiter sei seinem Anspruch auf recht-
liches Gehör nicht Genüge getan. So sei es ihm nicht möglich, ohne
Kenntnis der exakten Inhalte, namentlich der Stellungnahme des
LINGUA-Experten, die Beurteilung und letztlich die angefochtene Verfü-
gung nachzuvollziehen; er könne nicht zu etwas fundiert Stellung neh-
men, das ihm vorenthalten werde (Beschwerde S. 4).
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 verneinte das BFM das Vor-
liegen eines formellen Mangels und damit einer ungenügenden Ent-
scheidgrundlage, hielt an seinen Erwägungen fest und forderte die Ab-
weisung der Beschwerde.
3.2 Die zwei formellen Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb
vorab zu prüfen, weil sie im Falle der Berechtigung geeignet wären,
eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.3 Zunächste stellt sich die Frage nach der Kompetenz des einge-
setzten LINGUA-Experten, sodann ist zu prüfen, ob die Resultate der
Analyse dem Beschwerdeführer in einer dem Verfahren angemesse-
nen Weise offengelegt worden sind respektive ob der Beschwer-
deführer in einem rechtsgenüglichen Umfang orientiert und über die
bestehenden Entscheidgrundlagen und - Prüfergebnisse des Experten
(Telefongespräch, Abschrift, Notizen und Expertenbeurteilung [“Proto-
koll des LINGU-Experten“, Beschwerde S. 4]) orientiert wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 12. Juli
2006 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen
Person orientiert. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die vom Experten
beurteilte Gesprächsaufzeichnung beim BFM anzuhören, wovon er
keinen Gebrauch machte. Mithin wurden ihm die Entscheidgrundlage
für eine Beurteilung und das Expertenprofil in der gemäss Praxis ge-
forderten Form nicht vorenthalten (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 20 und EMARK 1998 Nr. 34).
Der Analyse - sie ist sehr ausführlich ausgefallen - ist nicht zu
entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Sachverständigen zu
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einer schlechten Befragungs- oder Verständigungsatmosphäre, Fehl-
einträgen oder Unterlassungen geführt hätten. Infolgedessen ist die
Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, der
Sachverständigende stamme von der anderen Seite des Roten Meers,
und er spreche diesem die Fachkompetenz ab, seine Herkunft von
derjenigen anderer Bürger (...)Darfurs unterscheiden zu können. Der
aus dem (...-)sudan stammende Experte arbeitet seit Jahrzehnten mit
der zu analysierenden Sprache und kennt sich als promovierter
Spezialist in Linguistik mit den heimatlichen Verhältnissen bestens
aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von blossen
Mutmassungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die
Kompetenz der vom BFM eingesetzten Fachperson anzuzweifeln.
Der Einsichtnahme in die LINGUA-Analyse (Wortlaut) durch den Be-
schwerdeführer stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
So hat das BFM dem Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis in zwar
geraffter, aber rechtsgenüglicher Weise offengelegt und ihm damit eine
Stellungnahme zu den Vorhalten ermöglicht (vgl. EMARK 1998 Nr. 34
E. 9). Infolgedessen ist der in der Eingabe vom 23. September 2006
gestellte Antrag auf Gewährung der erweiterten Einsicht in den Exper-
tenbericht (Akten BFM A16) abzuweisen.
Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als nicht nach-
vollziehbar. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs
des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
4.
Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entschei-
des aus, die LINGUA-Expertise könne bestätigen, dass der Beschwer-
deführer mit Bestimmtheit aus dem Sudan stamme. Gleichzeitig habe
sie ergeben, dass er nicht in Darfur erstsozialisiert worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe während des Gesprächs mit dem Experten allzu
viel Unstimmiges vorgebracht und bei zahlreichen, für den Darfur spe-
zifischen Fragen, insbesondere auch dort, wo er tätig gewesen sein
wolle, mangelnde Kenntnisse gezeigt. Bei den Geographiekenntnissen
und Fragen rund um den täglichen Bedarf sei er überfordert gewesen.
Ausserdem spreche er ein Arabisch, das zwar dem Sudan, nicht aber
der Region Darfur zuzuordnen sei. Sein Alltagswissen sei offensicht-
lich auf sudanesische, aber nicht für den Darfur spezifische Ereignisse
oder Begebenheiten ausgerichtet. Die geltend gemachten Verständi-
gungsschwierigkeiten mit dem Experten könnten die Schlussfolgerung
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der LINGUA-Expertise nicht schwächen. Zudem würden die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Er könne seine Inhaftierung in (...)
nicht genügend substanziiert schildern und er wisse nicht, von wem
genau er festgehalten, worüber er befragt und auf welche Weise er
geschlagen worden sei. Auch das Ausmass seiner Behelligungen (Zahl
der Misshandlungen) sei ihm nicht bekannt. Zudem glaube ihm das
BFM nicht, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Ein Nachweis hierzu
fehle. Zwar nenne er einige Namen, könne die Bezeichnung (...) aber
nicht entschlüsseln, und der vom Beschwerdeführer angegebene
Name der Organisation sei nicht korrekt. Eine erlebte Mitgliedschaft
oder ein Mittun in der "(...)", geschweige denn seine Inhaftierung,
seien deshalb unglaubhaft. Zudem seien Mitglieder nichtarabischer
Ethnien aus Darfur oder anderswo aufgrund ihrer Ethnie etwa im
Grossraum Khartum keiner kollektiven Verfolgung ausgesetzt. An
dieser Tatsache ändere der Sachverhalt nichts, wonach die
sudanesische Regierung in den Jahren 2004 und 2005 Teile von drei
Flüchtlingcamps intern Vertriebener und von Flüchtlingen aus an-
deren afrikanischen Staaten im Grossraum von Khartum zerstört habe.
Diese Aktion sei nicht auf die intern Vertriebenen aus Darfur spezifisch
ausgerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer erfülle demnach, so fol-
gerte die Vorinstanz, die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei dieser Sach-
lage sei auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen.
In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die geltend ge-
machten Ereignisse (Krieg, Tötung seiner Familienangehörigen, Zer-
störung von Hab und Gut, Flucht) seien vom BFM nicht widerlegt wor-
den. Auch sei es egal, ob der Beschwerdeführer in Darfur erst-, allen-
falls zweit- oder drittsozialisiert worden sei, Asyl sei bei allen diesen
Konstellationen zu gewähren. Tatsache sei, dass er aus Darfur stam-
me, wo er durch den Bürgerkrieg seine Angehörigen verloren und
schwere Behelligungen erlitten habe. Er könne nicht in den Sudan zu-
rückkehren, zumal der Krieg andauere, Rückkehrer verfolgt würden
und er weiterhin ernsthafte Nachteile an Leib und Leben erleiden
würde. Das BFM habe auf die Befragungsprotokolle abzustellen, worin
er seine Erlebnisse glaubhaft dargelegt habe. Er nenne die Namen der
Kriegsparteien korrekt und habe - ohne “zum harten Kern“ der Opposi-
tionsgruppen zu gehören (Beschwerde S. 6) - an deren Veranstaltun-
gen und Aktivitäten teilgenommen, weshalb es die Regierung für
notwendig befunden habe, ihn als Oppositionellen, der einer gefähr-
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lichen Organisation zugehörig sei, zu verfolgen und zu misshandeln.
Weiter seien die Ausführungen des Bundesamtes als zynisch zu be-
zeichnen, wonach ein täglich mehrfach Misshandelter, um glaubhaft zu
sein, die totale Anzahl erlittener Schläge oder Behelligungen hätte an-
geben sollen. Der Beschwerdeführer habe durch den Krieg schwere
körperliche und seelische Schädigungen erlitten (...), das BFM nehme
davon indessen keine Notiz. Schliesslich sei die Flucht nachvollziehbar
geschildert. Die Interpretation des Amtes in Bezug auf den
Beweggrund der Regierung, Flüchtlingslager in Khartum zu zerstören,
sei unhaltbar, diese Aktion sei klar gegen intern Vertriebene aus
Darfur gerichtet gewesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung ei-
ner tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet
(vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schilderung von
Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen,
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gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachver-
haltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2 Die ARK hat in einem publizierten Urteil am 5. September 2006
zum Sudan festgehalten, dass die von den Janjaweed (vom Beschwer-
deführer als [...] bezeichnet) ausgehenden, gegen ethnisch definierte
Gruppen von Opfern gerichteten Übergriffe als flüchtlingsrechtlich
relevante Übergriffe im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien. In
Anbetracht der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die
sudanesische Regierung bestehe deshalb für Personen aus Darfur im
Sudan keine Fluchtalternative. Zudem stehe fest, dass in Darfur einer
der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethni-
schen und wirtschaftlichen Komponenten bestehe, welcher weiterhin
unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen
die Menschlichkeit und deren humanitäre Folgen fordern werde (vgl.
EMARK 2006 Nr. 25 E. 5 und 8).
5.3 Im vorliegenden Fall hat das BFM über seine Fachstelle LINGUA
den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis landes-
kundlich-kultureller Anhaltspunkte und charakteristischer Merkmale in
der Sprechweise unterzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderun-
gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbar-
keit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK
2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-
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Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer
Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d).
Die LINGUA-Analyse vom 15. Mai 2006 (Telefongespräch) respektive
16. Juni 2006 (Analyse) ist fundiert, sehr differenziert und in allen Teil-
en der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Bean-
standungen Anlass. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Einschät-
zung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Ana-
lyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entge-
genzuhalten. Sein Hinweis auf Verständnisschwierigkeiten ist offensicht-
lich eine Schutzbehauptung. Die Vorbringen können die eruierten, ekla-
tanten Wissenslücken und falschen Aussagen in Bezug auf sozio-kul-
turelle und regionalspezifische Gegebenheiten des (...)Darfur und die
klaren sprachlichen Besonderheiten offensichtlich nicht erklären. Der
Beschwerdeführer kann somit dort nicht von Geburt an lange Jahre
gelebt und in dem von ihm angegebenen Umfeld gearbeitet haben.
Weiter wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens
wiederholt und eindringlich zur Beschaffung von Beweismitteln seiner
Behauptungen aufgefordert, ohne dass er je konkrete diesbezügliche
Bemühungen belegt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Feststellungen
des LINGUA-Experten und der zahlreichen Unzulänglichkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers somit zum Schluss, dieser habe die
Asylbehörden über seine Herkunft aus dem (...)Darfur täuschen wol-
len.
Damit können die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich aus-
schliesslich auf das Gebiet (...)Darfurs beziehen, offensichtlich nicht
der Realität entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge nicht
zu glauben, dass er sich im Exil für die angegebenen Organisationen,
über deren Bezeichnungen und Aktivitäten er nicht überzeugend Be-
scheid wusste, eingesetzt hat. Er ist somit keine im Sudan verfolgte
Person. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen
und psychischen Schäden, die durch kein medizinisches Attest belegt
sind, dürften andere Entstehungsgründe haben als die von ihm be-
haupteten (Beschwerde S. 5). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die in seinen Aussagen weiteren feststellbaren Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen.
Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen.
Seite 11
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 12
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7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - mit Aus-
nahme der Region Darfur (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 8) - den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist -
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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E-5729/2006
7.2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, aus dem (...) Darfurs zu stam-
men. Wie vom BFM zu Recht festgestellt, hat er hierzu keine Angaben
gemacht, die seine Herkunft aus dieser Region belegen würden.
Zudem weiss er über diesen Landesteil zu wenig, als dass ihm die
Herkunft von dort geglaubt werden könnte. Nicht nur die geografischen
Kenntnisse sind praktisch inexistent, auch die Schilderungen der
Erlebnisse in der Landwirtschaft und der erlebten sozio-kulturellen
Vorkommnisse lassen es als unglaubhaft erscheinen, dass er dort län-
gere Zeit gelebt hat. Da seine Herkunft aus (...)Darfur nicht glaubhaft
ist, entfällt die Überprüfbarkeit der ihn dort erwartenden Situation.
Glaubhaft ist allerdings die Nationalität des Beschwerdeführers, wes-
halb die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Sudan vorzunehmen ist. Sie hat grundsätzlich von Amtes wegen zu er-
folgen, doch hat die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), wel-
cher auch für die Substanziierung besorgt sein muss (Art. 7 AsylG). Es
kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen sei-
nes Heimatlandes zu forschen. Im zentralen Sudan herrscht insgesamt
weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Er-
eignissen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwer-
deführer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
besteht. Daran ändert die teilweise Zerstörung von drei Flüchtlings-
lagern in den Jahren 2004/2005 durch die Regierung nichts.
7.2.3 Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann
sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn
für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine über-
lebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der
Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische
Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in
der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen
Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden gesundheitliche Prob-
leme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht
bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungsele-
ment (unter mehreren), welches in die vorzunehmende Interessenab-
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wägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren huma-
nitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b, EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a f.).
Bei einer Rückkehr in den Sudan wird der Beschwerdeführer auf die
dort bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, so-
fern er sich darum bemüht. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 5) kann nicht auf die Ereignisse, wie sie zur Begrün-
dung des Asylgesuches geschildert worden sind, zurückgeführt wer-
den, da diese unglaubhaft sind. Die Ursachen für den psychischen und
geistigen Zustand des Beschwerdeführers und für die Verletzungen
sind dem Gericht nicht bekannt und mit medizinischen Attesten nicht
belegt; festgestellt werden kann lediglich, dass sie nicht mit den Asyl-
vorbringen zusammenhängen dürften. Zudem ist aktenkundig nur be-
kannt, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach der Einreise (5. De-
zember 2005) in ärztliche Behandlung begeben hat und der behan-
delnde Arzt - ohne nähere Angaben zu machen - seinen Fall als Baga-
telle zu Protokoll gab. Sollten sich die psychischen Tendenzen im Falle
eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren,
wäre dem mit geeigneten medikamentösen und allenfalls auch psy-
chiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. Im
Weiteren kann aufgrund der konstruierten Asylvorbringen davon aus-
gegangen werden, dass seine Rückkehr zu den Angehörigen und Be-
kannten im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hin-
sicht positive Auswirkungen auf seine Lebenssituation und damit auch
auf seine Gesundheit haben könnte. Als im Heimatland ausgebildeter
(...) hat er in der Schweiz als (...) weitere berufliche Erfahrungen
sammeln können. Unter diesen Umständen bestehen keine
erheblichen Hinweise, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Exis-
tenz bedrohende Situation geraten könnte.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen
Rückkehr in sein Heimatland beziehungsweise eines zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizini-
scher oder psychiatrisch-psychologischer Behandlungsmöglichkeiten
eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Der Wegwei-
sungsvollzug erweist sich demnach auch als zumutbar.
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7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes
ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln (Beschwerde S. 1 und
Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006).
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist aufgrund der Un-
terlagen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Zudem konnten die Begehren in der Beschwerde im Zeitpunkt der
Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Der Beschwerdeführer beantragte auch die amtliche Verbei-
ständung seiner Person durch den rubrizierten Rechtsvertreter
(Beschwerde S. 1 und Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006).
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Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-
schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49, E. 2c, S. 51 ff.,
BGE 120 Ia 43 E. 2a, S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vor-
liegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c S.
10), da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im
Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Be-
schwerdeführung in aller Regel nicht erforderlich, weshalb praxis-
gemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten beste-
hen. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Das Gesuch ist dem-
zufolge abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gesuche auf Gewährung einer erweiterten Akteneinsicht, na-
mentlich in den Expertenbericht (A16), und demzufolge auch auf eine
Fristansetzung zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift, wer-
den abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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