Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5730/2011
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Tripolis, seinen Heimatstaat gemäss dem Eintrag in seinem
Pass am (…) 2011 verliess und auf dem Luftweg mit einem italienischen
Visum nach Rom gelangte,
dass er in Italien blieb, bis er gemäss seinen Angaben am 5. Juli 2011 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 13. Juli 2011 im EVZ Altstätten anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte (A4/12),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er vermute,
die libysche Regierung habe davon Kenntnis, dass er in Rom
demonstriert habe und dort die Verletzten, welche der Opposition
angehören würden, fotografiert habe und dabei vom Fernsehen gefilmt
worden sei,
dass er deshalb Angst habe, die libysche Regierung würde ihn
umbringen, weil er an dieser Kundgebung teilgenommen habe,
dass Personen (…) in Libyen keine Rechte hätten und von der Regierung
unter Druck gesetzt würden,
dass er sich auch in Italien von GhaddafiBefürwortern bedroht fühle, weil
sie ihn zu ProGhaddafiKundgebungen aufgefordert und ihm gedroht
hätten, dass man ihn – falls er nicht mitmache – bei seiner Einreise nach
Libyen verhaften werde,
dass er im Besitze eines Aufenthaltsausweises von Italien ("Permesso di
Soggiorno") sei, der am (…) 2011 ablaufe, und dass die italienischen
Behörden ihm diesen ausgestellt hätten, weil er aufgrund des
Bürgerkrieges in Libyen nicht zurückkehren könne,
dass er in Italien anlässlich der Ausweisausstellung in B._______
daktyloskopisch erfasst worden sei, er jedoch weder in Italien noch
sonstwo jemals ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ am 13. Juli
2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien –
da dieser Staat gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die
Durchführung seines Asyl und Wegweisungsverfahren zuständig sei –
gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, dass er nicht nach Italien zurückkehren
wolle, da er dort Angst um sein Leben habe, und dass es dort immer
noch viele Leute gäbe, die ihm etwas antun könnten,
dass es mühsam sei, in Italien zu leben, und dass er aber nicht früher in
die Schweiz habe kommen können, weil er dort einen Italienischkurs
besucht habe und er zudem habe warten wollen, bis sein Ausweis
erneuert werde (A4 S. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2011 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde
(A6/7),
dass das BFM am 5. August 2011 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 oder 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO) um Übernahme ("take charge") des
Beschwerdeführers ersuchte (A8/6),
dass der Eingang des EMails von den italienischen Behörden
gleichentags elektronisch bestätigt wurde (A9/2),
dass das BFM mit EMail vom 10. Oktober 2011 wieder an das Dublin
Office Italiens gelangte und dabei ausführte, dass Italien infolge der
ausbleibenden Antwort gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, und dass das BFM gleichzeitig
darum bat, innert zwei Arbeitstagen die Vollzugsmodalitäten bekannt zu
geben (A12/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am
12. Oktober 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
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Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], DublinII
VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [DVODublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des
Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für
den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven
Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und
Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO
Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für
die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens
zuständig,
dass gestützt auf die vorgelegte Aufenthaltsbewilligung Italiens die
italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht
worden seien,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und
somit unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit,
das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 6. Oktober
2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 6. April 2012
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am
13. Juli 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass seinen Vorbringen – wonach er bei einer Rückkehr nach Italien
befürchte, von libyschen Landsleuten angegriffen zu werden und dass die
italienischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien –
entgegenzuhalten sei, dass er sich diesbezüglich an die zuständigen
Polizeibehörden Italiens wenden könne, dort um Schutz ersuchen und
nötigenfalls Anzeige erstatten könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid vom 11. Oktober 2011 erhob und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen,
aufgrund des Vorliegens von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden
mittels einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2011
den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten 19. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM
entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer im Besitze einer gültigen italienischen
Aufenthaltsbewilligung ist,
dass das BFM gestützt auf diese Tatsache am 5. August 2011 an Italien
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass das Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
von Italien infolge Verfristung stillschweigend anerkannt worden ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die schweizerischen Behörden
sollten ihr Recht auf Selbsteintritt im Sinne der DublinIIVO ausüben, auf
das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 eintreten und ein nationales Asylverfahren eröffnen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, anhand von
vorliegenden Berichten von NGOs, wie demjenigen der deutschen "Pro
Asyl" vom 28. Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in Italien"),
dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und dem Bericht
der norwegischen "JussBuss", vom Mai 2011 ("Asylum procedure and
reception conditions in Italy"), lasse sich der Schluss ziehen, dass
asylsuchende Personen in Italien grösstenteils im absoluten Elend und in
Obdachlosigkeit leben würden, auch solche, denen Schutz gewährt
worden sei,
dass die meisten nach sechs Monaten aus den staatlichen Infrastrukturen
"ausgespien" und im Nichts, namentlich in menschenunwürdigen
Zuständen landen würden,
dass auch Schutzbedürftige infolge Knappheit der Aufnahmeplätze
keinen Anspruch auf Wohnraum hätten, dass keine Sicherung des
Existenzminimums bestehe, und dass sie sich in einem Überlebenskampf
wiederfinden würden,
dass Pro Asyl die deutschen Behörden auffordere, von Rückführungen
nach Italien abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten – wie
nachfolgend aufgezeigt – keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, Art. 29a Abs.
3 AsylV 1) sieht,
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dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische
Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer
Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, DublinRückkehrende würden
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle
Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des
Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Entscheid
E3279/2011 vom 22. Juni 2011, D7654/2010 vom 20. April 2011, E
1661/2010 vom
17. März 2011),
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer sich
auf das Vorliegen von schwerwiegenden humanitären Gründen im Sinne
von Art. 29 AsylV 1 beruft, da er – soweit aktenkundig – jung und gesund
ist,
dass hinsichtlich seines Vorbringens, er werde von seinen Landsleuten in
Italien bedroht, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann, wonach er diesbezüglich bei den italienischen
Behörden um Schutz nachsuchen kann,
dass seine Vorbringen somit keine stichhaltigen Einwendungen gegen
seine Wegweisung nach Italien aufweisen,
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dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird.
(Disposition nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: