B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5730/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 23. Juni 2015 und der Anhörung vom 1. September 2015 gab
der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Äthiopier und gehöre der
ethnischen Minderheit der Oromo an. Die Wuyane-Regierung unterdrücke
die Oromo und sie habe ihn enteignet. Im Oktober 2013 sei er verhaftet
worden, weil er mit der Oromo-Befreiungsfront (OLF) sympathisiere. Sie
hätten ihn ins Gefängnis B._______ in C._______ gebracht, an Händen
und Füssen gefesselt und misshandelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem
sein Onkel drei Oromo-Polizisten bestochen habe.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto als Beweismittel ein, das eine an
Händen und Füssen gefesselte Person mit einem Sack über dem Kopf
zeigt, die von drei Personen misshandelt wird. Gemäss Beschwerdeführer
ist er die misshandelte Person.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid des
SEM vom 17. August 2016 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und politisches Asyl zu gewäh-
ren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdefüh-
rer i.S.v. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 f. AuG vorläufig aufzunehmen. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos, die seine Teilnahme an zwei
Kundgebungen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime zeigen, so-
wie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit als weitere Beweismittel
ein.
D.
Am 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom
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19. September 2016 des europäischen Regionalbüros der OLF ein, das
seine exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der Oromo bestätigen soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zu seiner Rolle bei der
OLF, zur Dauer seines Gefängnisaufenthalts, zu den Umständen der Flucht
sowie zur Verhaftung seines Freundes D._______ gemacht. Die Zweifel
bezüglich der Haft vermöge auch das eingereichte Foto nicht zu beseitigen,
zumal nicht festgestellt werden könne, um wen es sich beim fotografierten
Mann handle. Zudem habe er sich widersprüchlich zum Erhalt des Fotos
geäussert.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in beiden Anhörungen ange-
geben, nur Sympathisant der OLF zu sein. Er habe sich nicht widersprüch-
lich zur Dauer des Gefängnisaufenthaltes geäussert. Der angeführte Wi-
derspruch könne beispielsweise auf sein ungenaues Zuhören bei der
Rückübersetzung zurückzuführen sein. Es sei nachvollziehbar, dass der
Onkel mehr als ein Jahr für die Organisation seiner Flucht benötigt habe.
Es erscheine plausibel, dass Oromo-Polizisten das Foto gemacht und an
seinen Onkel geschickt hätten und dass dieser das Foto an den Beschwer-
deführer weitergeleitet habe. Die äthiopische Regierung gehe gnadenlos
und systematisch gegen die Oromo vor. Seine ethnische Zugehörigkeit und
politischen Aktivitäten dürften daher nicht bagatellisiert werden. Er führe
seine politischen Aktivitäten mit der OLF und der Oromo-Gesellschaft in
der Schweiz fort; es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behör-
den darüber Bescheid wüssten und er bei einer allfälligen Rückkehr asyl-
relevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei auch der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig.
4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers voller Widersprüche sind. Der Beschwerdeführer gab bei
der Befragung an, er sei nach fünf Monaten Haft aus dem Gefängnis ge-
flüchtet. Bei der Anhörung sagte er zunächst aus, nach einem Jahr und
zwei Monaten in Haft sei er zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt zwei
Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Er habe demnach noch ein
Jahr und sechs Monate im Gefängnis absitzen müssen. Später korrigierte
er diese Aussage, indem er angab, das Urteil habe er nach drei Monaten
Haft erfahren, geflüchtet sei er nach einem Gefängnisaufenthalt von einem
Jahr und zwei Monaten. Diese drei zeitlich so weit auseinanderliegenden
Angaben lassen sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht
auf ungenaues Zuhören bei der Rückübersetzung zurückführen, zumal der
Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung aussagte, der Dolmetscher
spreche seine Muttersprache, und es somit unwahrscheinlich ist, dass der
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Dolmetscher den Beschwerdeführer falsch verstanden hat beziehungs-
weise der Beschwerdeführer der Rückübersetzung nicht genau folgen
konnte. Zu seiner Verurteilung sagte der Beschwerdeführer zuerst, er sei
in Abwesenheit verurteilt worden; das Urteil sei ihm mündlich mitgeteilt wor-
den. Später sagte er aus, er sei von der Polizei zum Gericht eskortiert wor-
den. Dort sei ihm das Urteil vom Gericht verkündet worden. Zudem gab der
Beschwerdeführer an, sie seien zu viert festgenommen worden, zählte
dann aber fünf Namen auf, die sich zudem nicht mit den früher genannten
Namen deckten. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Erhalt des
Fotos, auf dem der misshandelte Gefangene abgebildet ist, sind schwer
nachvollziehbar. Er habe das Foto einer Person in Libyen gegeben aus
Angst, er könnte es auf der Seeüberfahrt nach Italien verlieren. In der
Schweiz angekommen, habe er die besagte Person kontaktiert und gebe-
ten, ihm das Foto zu senden. Als Kontaktangabe nannte er nur „(…)“. Trotz
dieser spärlichen Kontaktinformationen soll die Kontaktaufnahme und das
Zusenden des Fotos problemlos gewesen sein, während er nach eigenen
Angaben nicht im Stande war, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen.
Die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten genügen bereits, um
Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu wecken. Die geweck-
ten Zweifel werden dadurch vollends bestätigt, dass bei Recherchen im
Internet das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto mit dem misshan-
delten Gefangenen auf mehreren Internetseiten zu finden ist. Auf einer
Seite steht unter dem besagten Foto der Hinweis „Copyright 2008
GPO/OPC Allrights Reserve“ (/English/Facts%20about%20Oromo/Touurch%20in%20Oromia.
htm >, abgerufen am 29.09.2016), auf einer anderen Seite erscheint das
Foto zu einem Artikel mit dem Titel „From Occupation to Independence:
East Timor and the Struggle for Freedom from Indonesia“ vom 15. Januar
2011 (cupation-to-independence-east.html >, abgerufen am 29.09.2016) und auf
einer weiteren Internetseite ist das Foto einem Artikel vom Juli 2013 beige-
fügt (, abgerufen am
29.09.2016). Der Beschwerdeführer gab an, im Oktober 2013 verhaftet
worden zu sein. Es ist demnach unmöglich, dass es sich bei der abgebil-
deten Person auf dem Foto um den Beschwerdeführer handelt. Durch die
Widersprüche und das Einreichen eines falschen Fotos als Beweismittel
entbehren die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubhaftigkeit.
Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche in seinem Aussageverhalten
einzugehen.
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bern und Genf an
verschiedenen Kundgebungen für die Anliegen der Oromo und gegen das
äthiopische Regime teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a
m.w.H.).
5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-
705/2014 vom 6. März 2014 m.w.H.) ist zwar davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften
im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Da-
tenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche,
konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische
Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer
Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich
gezogen hat und als regimefeindliche Person identifiziert und registriert
worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob das exilpolitische Verhalten des Be-
schwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete
Bedrohung für das politische System erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit zu-
gunsten der Oromo zwei Fotos von Demonstrationen gegen das äthiopi-
sche Regime sowie ein Schreiben vom 19. September 2016 des europäi-
schen Regionalbüros der OLF eingereicht. Auf den Fotos ist der Beschwer-
deführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilneh-
mern abgebildet; auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit des
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Beschwerdeführers kann daraus nicht geschlossen werden. Es ist deshalb
unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden
gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Äthiopien
seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis ge-
nommen haben. Daran vermag auch das nachträglich eingereichte Schrei-
ben des europäischen Regionalbüros der OLF nichts zu ändern. Der allge-
mein gehaltene Inhalt des Schreibens vermittelt den Eindruck, dass es sich
lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal es kaum denkbar ist,
dass das Regionalbüro der OLF in Berlin von den exilpolitischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis erhalten haben soll. Die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Oromo an. Die Oromo stellen
mit 34,4 % die grösste Bevölkerungsgruppe Äthiopiens dar. Ihr politischer
Einfluss ist indes gering; die äthiopische Regierung wird von der Minder-
heitsethnie der Tigray dominiert. Als Folge von geplanten, dann aber nicht
umgesetzten Landreformen der Regierung auf Kosten der Region Oromia
kam es Ende 2015 zu Unruhen in Äthiopien. Anfang Oktober 2016 kam es
bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des ge-
waltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei welcher min-
destens 50 Personen starben. Infolgedessen verhängte die Regierung am
9. Oktober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand (/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 21.10.2016).
Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar.
Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass sich die Aus-
einandersetzungen zwischen der Polizei und den Oromo auf politisch ak-
tive, demonstrierende Oromo beschränkt (world-africa-37564770 >, abgerufen am 21.10.2016; international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-
ausnahmezustand-ld.121089>, abgerufen am 21.10.2016). Gemäss den
Erwägungen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass er
sich in Äthiopien politisch aktiv betätigt hat. Ebenso wurde festgehalten,
dass seine exilpolitische Tätigkeit von so geringem Ausmass war, dass de-
ren Kenntnisnahme durch die äthiopische Regierung sehr unwahrschein-
lich ist. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen
daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen.
Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, jung und verfügt über ein sozia-
les Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit als zumutbar.
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Seite 9
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbei-
ständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.). Der Beschwerdeführer hat
ein falsches Foto als Beweismittel eingereicht und dem Gericht damit zu-
sätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolge-
dessen auf Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: