B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5731/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in die Schweiz einreiste
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 17. August 2012 insbe-
sondere ausführte, er habe Syrien am dritten Tag des Ramadans 2012
(22. Juli 2012) auf der Flucht vor den syrischen Polizeikräften verlassen
und sei über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt,
dass er nach seiner Ankunft im Hafen von Ancona von den italienischen
Behörden angehalten und daktyloskopisch erfasst worden sei, jedoch
kein Asylgesuch gestellt habe, weil er zu seinen Verwandten in die
Schweiz habe reisen wollen,
dass er einige Stunden festgehalten worden und dann in Begleitung einer
Polizeibeamtin mit dem Bus zu einer Unterkunft gefahren sei,
dass er in Italien nicht habe bleiben wollen und deshalb nach viertägigem
Aufenthalt mit dem Zug weiter nach Chiasso gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei angab, lieber nach Syrien als nach Italien zurückkehren zu
wollen, da er in Italien niemanden habe und bei seinem in der Schweiz
lebenden Onkel bleiben wolle,
dass sich die italienischen Behörden zu dem vom BFM am 23. August
2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch
um Übernahme innert der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 7 Dublin-
II-Verordnung nicht vernehmen liessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am
31. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
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eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbe-
sondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen und infolge Verfristung sei Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
und die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien nicht zu widerlegen
vermöchten, da ein Beziehungsnetz (in der Schweiz) mit Ausnahme der
Kernfamilie für die Anwendung der Dublin-II-Verordnung und die Frage
der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien nicht ausschlaggebend
sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. April 2013 zu erfol-
gen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise be-
stünden, ihm drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 3. November 2012 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzuhalten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführt, die
Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens sei unklar; Ita-
lien könne sich durchaus gegen seine Aufnahme aussprechen,
dass er in keinem anderen Land als der Schweiz um Asyl habe nachsu-
chen wollen und überdies aufgrund der erlebten Kriegsereignisse in Sy-
rien psychisch instabil sei sowie typische Symptome einer (…) zeige,
weshalb er ein funktionierendes familiäres und soziales Netzwerk brau-
che, welches er nur bei seinem Onkel und dessen Familie in der Schweiz
finden könne,
dass eine Rückkehr nach Italien seine Gesundheit negativ beeinflussen
würde, da er dort keine sozialen Kontakte habe und einem schlechten
Umgang ausgesetzt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. November
2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vor-
sorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass in Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, wobei diese Bestim-
mung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und re-
striktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45
E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art.
33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. K8 und 11 zu Art. 3),
dass gemäss der Dublin-II-Verordnung – unter anderem – derjenige Mit-
gliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, dessen Grenze
ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat
(Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab,
sich unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz während zwei Tagen in
Griechenland (mutmasslich erster Mitgliedsstaat) und anschliessend wäh-
rend etwa vier Tagen in Italien (mutmasslich zweiter Mitgliedsstaat) auf-
gehalten zu haben,
dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob – wie es das
BFM tut – für den vorliegenden Fall aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
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Verordnung die Zuständigkeit Italiens abgeleitet werden kann, da es sich
dabei allenfalls nicht um den erstbetretenen Mitgliedsstaat handelt,
dass diese Frage indes offen bleiben kann, da eine Verletzung der Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-Verordnung nur dann ge-
rügt (und durch das Gericht beurteilt) werden kann, wenn sich durch eine
Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat eine Verletzung der
EMRK ergeben würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 19
sowie das Urteil D-3158/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Juni 2012, E. 5.3),
dass sich aus den bestehenden Akten jedoch keine Hinweise auf eine
EMRK-Verletzung bei einer Überstellung nach Italien ergeben,
dass das BFM zudem seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform be-
gründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ange-
fochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass mit dem Eintritt der Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-
Verordnung die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfah-
rens entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers definitiv ge-
worden ist und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschät-
zung führt,
dass der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung nach Italien vorbringt,
er sei psychisch instabil und benötige ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz,
dass die Ausführungen hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer (…)
unbelegte Behauptungen darstellen und ebenso wie mangelnde soziale
Kontakte in Italien keine Überstellungshindernisse zu begründen vermö-
gen,
dass Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die aus den
erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten würde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse – insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – beste-
hen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – die be-
schwerdeführerischen Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der finanziel-
len Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, und das entspre-
chende Gesuch demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: