B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5731/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Honduras,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
E-5731/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit Tochter – verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2018 und reisten am folgen-
den Tag mit ihren Reisepässen visumsfrei auf dem Luftweg in die Schweiz
ein. Am (…) 2018 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ (EVZ) um Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2018 sowie der
Anhörung vom 8. August 2018 trugen sie im Wesentlichen folgenden Sach-
verhalt vor:
Sie stammen aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Departe-
ment E._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Am (…) 2015 sei
die Nichte des Beschwerdeführers 1 durch F._______ – Mitglied einer lo-
kalen kriminellen Bande namens "Los Compadres" – getötet worden; dies
alleine aus dem Grund, dass sie zufälligerweise Augenzeugin eines durch
F._______ begangenen Diebstahls geworden sei. Der Beschwerdeführer
1 habe daraufhin den Justizbehörden geholfen, dass der Täter im (…) 2016
verhaftet worden sei. Im (…) 2017 habe der Halbbruder des Täters,
G._______, den Beschwerdeführer 1 zu Hause aufgesucht und ihm und
seiner Familie mit dem Tod gedroht; im (…) 2017 habe G._______ den
Beschwerdeführer 1 erneut aufgesucht und bedroht. Daraufhin habe der
Beschwerdeführer 1 bei den lokalen Justizbehörden eine Strafanzeige ein-
gereicht; die Mitglieder der "Los Compadres" seien in der Folge polizeilich
beobachtet worden. Allerdings würden die Strafbehörden in Honduras nur
im Falle eines Mordes tatsächlich aktiv werden, bei Drohungen jedoch
nicht. Die zuständige Staatsanwältin habe ihnen deshalb geraten, vorsich-
tig zu sein und wenn möglich zu ihrer Sicherheit das Quartier zu verlassen.
Die Beschwerdeführenden hätten sich jedoch gegen den Wegzug in einen
anderen Landesteil entschieden, weil sie keinen geeigneten Käufer für ihr
landwirtschaftliches Grundstück gefunden hätten. Es habe ihnen deshalb
das nötige Startkapital für den Aufbau einer Existenz an einem neuen Ort
gefehlt, was sie weiterhin an ihren Heimatort gebunden hätte; dort hätten
sie aber stets in Angst gelebt und sich zeitweise zu Hause verstecken müs-
sen. Zudem habe der Vater der Beschwerdeführerin 2 ihnen im Oktober
2017 mitgeteilt, dass sie auf der Todesliste der "Los Compadres" figurieren
würden. Im April/Mai 2018 hätten sie sich schliesslich entschieden, ihre
Besitztümer den Eltern und Brüdern des Beschwerdeführers 1 zu überlas-
E-5731/2018
Seite 3
sen, sich von der staatlichen Rentenanstalt die Altersvorsorge des Be-
schwerdeführers 1 auszahlen zu lassen und damit in die Schweiz auszu-
reisen.
A.b Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre
Reisepässe, eine Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, einen Ehe-
schein der Beschwerdeführenden 1 und 2, einen Geburtsschein der Be-
schwerdeführerin 3 sowie einen Rentenausweis des Beschwerdeführers 1
zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen wurden sodann fol-
gende Beweismittel eingereicht:
- Angaben zur Identität ihrer Verfolger;
- Strafanzeige des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am (…) 2017
durch die zuständige Untersuchungsbehörde im Departement
E._______;
- Dokument der Abteilung "forensische Medizin" des Ministerio
Público zum Tod der Nichte des Beschwerdeführers 1, ausgestellt
am (…) 2015;
- amtliche Todesfallbescheinigung der Nichte des Beschwerdefüh-
rers 1 (Todesdatum: […] 2015),
- Vorladung des Zeugen H._______ zum Strafuntersuchungsver-
fahren betreffend Tötung der Nichte, ausgestellt am (…) 2016
durch die Staatsanwaltschaft des Departements E._______;
- Gerichtsvorladung des Zeugen H._______ betreffend desselben
Strafverfahrens, ausgestellt am (…) 2017 durch das Tribunal (…)
de E._______.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2018, eröffnet am 11. September 2018,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde beantragt, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
E-5731/2018
Seite 4
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Eventualiter wurde die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
D.
Mit Kurzverfügung des Gerichts vom 9. Oktober 2018 wurde der Eingang
der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5731/2018
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5731/2018
Seite 6
5.
5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die von
den Beschwerdeführenden geschilderte Gefährdungssituation nicht auf ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation beruhe, sondern
es sich um einen rein kriminellen Racheakt handle.
5.2 Aufgrund dieser Feststellung könnten zwar die weitergehenden Fragen
grundsätzlich offen bleiben, ob in ihrem Fall der honduranische Staat
schutzfähig und schutzwillig sei und ob ihre Befürchtungen, weiteren Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, begründet seien. Die zum Nach-
weis der Verfolgungssituation eingereichten Beweismittel seien deshalb
unbehelflich.
5.3 Trotzdem sei zu erwähnen, dass der honduranische Staat grundsätz-
lich über eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur und ins-
besondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem verfüge. In diesem Zusammenhang sei festzu-
halten, dass der Mord an der Nichte untersucht worden sei und der Täter
im Jahr 2017 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Der hondura-
nische Staat habe damit gezeigt, dass er willens und fähig sei, gegen den
Mörder der Nichte vorzugehen. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammen-
hang allerdings, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. An dieser Stelle solle
betont werden, dass das SEM in keiner Art und Weise in Abrede stelle,
dass die Sicherheitslage in Honduras derzeit schlecht sei und Honduras
eine sehr hohe Kriminalitätsrate aufweise. Diese allgemeine Situation ver-
möge jedoch keine Asylrelevanz aufweisen.
5.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Furcht vor Verfolgung durch "Los Compadres" sei festzuhalten, dass aus
ihren Aussage nicht hervorgehe, dass sie zwischen März 2017 und April
2018 von ihren Widersachern direkt bedroht oder persönlich angegangen
worden wären. Vorliegend würden somit auch konkrete Indizien und An-
haltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer in absehbarer Zukunft real
drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
5.5 Weiter hielt das SEM fest, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Per-
sonen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz ei-
nes Drittstaates angewiesen seien. Aus den Akten gehe hervor, dass die
"Los Compadres" in I._______ und in D._______ tätig seien. Somit könn-
ten sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen
E-5731/2018
Seite 7
Teil ihres Heimatstaats – beispielsweise in das Departement J._______ zu
ihren Geschwistern – den Verfolgungsmassnahmen entziehen und sei-en
folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
6.
6.1 In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen erneut vor-
getragen und wurde geltend gemacht, dass es hierbei um eine asylrele-
vante Verfolgung handle. So würden die Beschwerdeführenden als Familie
eine spezifische soziale Gruppe bilden. Zudem liege eine kriminelle Verfol-
gungsmotivation seitens der "Los Compadres" vor; sie hätten sich mit den
Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 rächen wollen. Diese
Verfolgungssituation habe sie in grosse Angst versetzt und sie in ihrer
Handlung- und Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. In Honduras
gebe es keinen effektiven staatlichen Schutz und keine effektive öffentliche
Sicherheit. Viele Gewaltdelikte an ihrem Heimatort und in benachbarten
Dörfern seien heute noch ungelöst; die Familien der Opfer würden aus
Angst schweigen; der Fall der Nichte des Beschwerdeführers 1 sei nur des-
halb gelöst worden, weil er sich dafür eingesetzt habe. Honduras befinde
sich in einer Situation allgemeiner Gewalt; so würden die Vereinigten Staa-
ten ihren Bürgern wegen der hohen Kriminalitätsrate in Honduras von einer
Reise dorthin abraten. Der Beschwerdeführer 1 könne aus politischen
Gründen nicht mehr als (…) arbeiten, weil er eine regierungskritische Be-
wegung unterstützt habe. Schliesslich wurde erneut dargelegt, dass die
Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einem anderen Ort in Hon-
duras leben könnte. Die Schwestern im Departement J._______ würden in
Armut leben, weshalb von ihnen keine Hilfe zu erwarten sei. Zudem sei der
Sohn einer Schwester des Beschwerdeführers 1 am (…) 2018 getötet wor-
den.
6.2 Mit der Beschwerde wurden die Kopie eines Bestattungsberichts des
Neffen und Bilder von dessen Beerdigung sowie eine Kandidatenliste des
Partido National für Wahlen des Jahres (…) zu den Akten gereicht.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der
Verfügung des SEM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden
als nicht asylrelevant.
E-5731/2018
Seite 8
7.2 Vorab gilt es in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die
von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme, die sie mit den
Mitgliedern der kriminellen Bande "Los Compadres" hatten, als glaubhaft
zu qualifizieren ist, zumal die Tötung der Nichte des Beschwerdeführers 1
durch verschiedene Beweismittel dokumentiert wurde.
7.3 Allerdings handelt es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um
eine rein private Verfolgung, deren Motiv (Rache zufolge Denunziation des
Mordes an der Nichte) keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf-
weist. Die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerdebegründung, die
Familie stelle eine soziale Gruppe dar, ist unzutreffend. Die Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
fordert weit mehr spezifische Identitätsmerkmale als eine blosse familiäre
Verbundenheit. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass vorlie-
gend ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt.
7.4
7.4.1 Zudem besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit im
Sinne einer landesinternen Schutzalternative sich an einem anderen Ort
als in K._______ und D._______ niederzulassen (zur sogenannten
"Schutztheorie" vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18), womit auch in diesem
Punkt die Asylrelevanz der Verfolgung zu verneinen ist. Die Beschwerde-
führenden machen geltend, sie hätten sich in ihrer Heimatregion nicht in
Sicherheit befunden, weil die lokalen Justizbehörden ihnen nicht genügend
Schutz gewährt hätten. Der einzige Grund, der sie von einem Wegzug von
ihrem Heimatort abgehalten habe, sei die Tatsache gewesen, dass sie ihre
Besitztümer wie Haus und Land nicht einem geeigneten Käufer hätten ver-
kaufen können (vgl. Beschwerdeführer 1 in A12/13 S. 9 und A19/12 F51 f.;
Beschwerdeführerin 2 in A20/11 F28, F61). Weil liquide Mittel gefehlt hät-
ten, sei ihre wirtschaftliche Eingliederung an einem neuen Ort erschwert
gewesen.
7.4.2 Aus diesen Schilderungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdefüh-
renden bloss aus wirtschaftlichen Gründen gegen einen Wegzug an einen
sicheren Ort entschieden hatten und es ihnen aber offen gestanden hätte
sowie grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre, sich in einem anderen Lan-
desteil niederzulassen. Dies ist ihnen zum heutigen Zeitpunkt umso mehr
zuzumuten, weil sie sich zwischenzeitlich das Vorsorgekapital vom Be-
schwerdeführer 1 haben auszahlen lassen.
E-5731/2018
Seite 9
7.4.3 Im Übrigen ist objektiv festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
ihre Heimatregion erst mehr als zwei Jahre nach der Anzeige des Mörders
ihrer Verwandten und mehr als ein Jahr nach der Anzeige der Drohungen
gegen sie verlassen haben und die Letzteren bis zu ihrer Ausreise nicht
verwirklicht wurden.
7.4.4 Für den Fall, dass den Beschwerdeführenden der staatliche Schutz
im Aufenthaltsgebiet der "Los Compadres" – namentlich an ihrem Heima-
tort sowie in San Nicolas – nicht hinreichend erscheinen würde, zumindest
in Bezug zu den übrigen Landesteilen die Schutzfähigkeit und der Schutz-
wille der honduranischen Sicherheitsbehörden gegenüber den Beschwer-
deführenden zu bejahen wären. Trotz der gemäss öffentlich zugänglichen
Quellen hohen Kriminalitätsrate und der gelegentlich politisch bedingten
Demonstrationen, Unruhen und Streiks in Honduras, steht den hondurani-
schen Bürgern grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinf-
rastruktur zur Verfügung. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf die Ver-
urteilung von F._______ hingewiesen, womit die honduranischen Strafbe-
hörden gezeigt hätten, dass sie fähig und willens sind, gegen den Mörder
der Nichte vorzugehen. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft
nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers 1 tätig wurde und die Ver-
folger observieren liess, lässt nicht auf das Fehlen der Schutzbereitschaft
der honduranischen Justizbehörden schliessen.
7.5 Aufgrund der bestehenden landesinternen Schutzalternative sowie
mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs sind keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, um auf eine gegenwär-
tige asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden schlies-
sen zu können. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden er-
weisen sich als nicht asylrelevant.
7.6 Soweit in der Beschwerde auf ein regierungskritisches politisches En-
gagement des Beschwerdeführers 1 hingewiesen wird, ist nach Durchsicht
der Akten festzuhalten, dass er solches in seinen beiden Befragungen nie
geltend gemacht hatte. Sowohl er als auch seine Frau hatten zudem mehr-
mals übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Bedrohung durch "Los
Compadres" seien in ihrer Heimat ihr einziges Problem gewesen (vgl. ins-
besondere Aktenstücke A19/12 S. 5 und S. 10, A20/11 S. 4 und S. 9). Und
schliesslich sind weder der Beschwerdebegründung noch den Beschwer-
debeilagen die konkreten Hintergründe des angeblichen Todes eines Nef-
fen des Beschwerdeführers 1 am (…) 2018 zu entnehmen.
E-5731/2018
Seite 10
7.7 Auf die Prüfung weiterer Erfordernisse der Asylrelevanz kann ange-
sichts der klaren Rechtslage verzichtet und ansonsten auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochte-
nen Entscheids herbeizuführen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-5731/2018
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-5731/2018
Seite 12
9.3.1 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen
und sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der
Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzu-
mutbar.
9.3.2 Ferner leben gemäss Aktenlage unter anderem zahlreiche Geschwis-
ter der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatstaat, weshalb sie
über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Honduras
verfügen (vgl. A12/13 S. 5, A13/11 S. 5, A19/12 F19). Der Beschwerdefüh-
rer 1 verfügt über ein relativ hohes Bildungsniveau, da er das Gymnasium
sowie einige Jahre die Universität besucht und danach unter anderem als
(...) gearbeitet habe. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdefüh-
renden bis zuletzt ihre eigene (...)plantage und ihren eigenen (...)laden be-
trieben. Vor ihrer Ausreise hätten sie das landwirtschaftliche Grundstück,
das (...)geschäft und das Wohnhaus den Eltern und einem Bruder des Be-
schwerdeführers 1 überlassen. Ausserdem dürften die Beschwerdeführen-
den dank der Auszahlung des Vorsorgekapitals des Beschwerdeführers 1
über genügend flüssige Mittel verfügen, die ihre Wiedereingliederung in die
gesellschaftlichen Strukturen nötigenfalls ausserhalb der Heimatregion von
C._______ und D._______ erleichtern würden.
9.3.3 Die dagegen erhobenen Einwände auf Beschwerdestufe, aufgrund
der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 werde er als (...) nicht
mehr zugelassen, sein "Kiosk/Café" und die (...)plantage würden heute sei-
nem Vater gehören, seine zwei Häuser in C._______ seien renovationsbe-
dürftig sowie seine drei im Departement J._______ wohnhaften Schwes-
tern würden in extremer Armut leben und den Beschwerdeführenden keine
Hilfe leisten können, vermögen das Gericht insgesamt nicht zu überzeu-
gen. Der Beschwerdeführer 1 machte in seiner Rechtsmitteleingabe an-
hand eines als Beweismittel eingereichten Wahlzettels geltend, er habe
einmal als Abgeordneter des Departement E._______ für die "Partido Na-
cional de Honduras" kandidiert, die gemäss öffentlich zugänglichen Quel-
len eine der beiden stärksten Parteien Honduras ist; die in diesem Zusam-
menhang angeführten Probleme betreffend die Ausübung des (...)berufs
erscheinen deshalb ebenso unplausibel wie – angesichts der wirtschaftli-
chen Gesamtsituation der Familie – die angebliche extreme Armut der Ge-
schwister des Beschwerdeführers 1. Unabhängig davon wäre es dem Be-
schwerdeführer dank weiterer Berufserfahrungen ohnehin zuzumuten, bei
seiner Rückkehr auch einen anderen Beruf als diejenigen des (...) auszu-
üben.
E-5731/2018
Seite 13
9.3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist im
Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Honduras mit
keinen für die Beschwerdeführenden unüberwindbaren Schwierigkeiten zu
rechnen.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen, weil die Rechtsbegeh-
ren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-5731/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang