B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-573/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…) beziehungsweise (…),
Äthiopien,
vertreten durch Alan Sangines,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
E-573/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. Februar 2015 ohne Identitätspapiere und versteckt in einem
Personenwagen über die sudanesische Grenze nach Khartum. Von dort
aus gelangte er auf dem Land- und Seeweg nach Libyen und Italien und
reiste am 24. Juni 2015 – im Alter von (…) – mit dem Zug in die Schweiz
ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ noch
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Eine am 25. Juni 2015 durchgeführte Knochenaltersuntersuchung mittels
Handröntgen bestätigte das minderjährige Alter des Beschwerdeführers
(vgl. A6/2).
C.
Am 2. Juli 2015 fand im EVZ B._______ eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen seines Asylge-
suchs (BzP) statt. Dabei machte er folgende Vorbringen geltend:
Er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in C._______. In der Schule sei er von den Lehrpersonen ge-
schlagen worden, weil er kein Amharisch gesprochen habe; letztmals sei
dies im Alter von zwölf Jahren geschehen. Wegen dieser Schikanen habe
er die Schule und sein Heimatland verlassen mit der Hoffnung auf eine
bessere Zukunft und um später studieren zu können. Im Übrigen verneinte
er die Nachfragen des SEM, ob er in seinem Heimatland sonstige Prob-
leme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt habe.
D.
Am 16. November 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuches durch; die Ver-
trauensperson des Beschwerdeführers war bei der Anhörung anwesend.
Dabei trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Er habe sich in seiner Heimat regelmässig mit seinen Freunden zum Fuss-
ballspiel oder im Internetcafé getroffen. Eines Tages sei einer seiner
Freunde und dessen Mutter von Polizisten zuhause aufgesucht und abge-
führt worden. Danach sei bekannt geworden, dass dieser Freund ein Mit-
glied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen sei. Am da-
rauf folgenden Tag seien auch der Beschwerdeführer und die übrigen
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Freunde zuhause verhaftet worden. Man habe sie ausserhalb der Stadt,
an einem Ort namens D._______, festgehalten und gefoltert. Fünf Tage
später seien sie mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Dagegen
seien sie bereits zehn Tage nach ihrer Freilassung erneut entführt und
misshandelt worden. Diesmal hätten sie wenige Tage später, als ihre Pei-
niger gerade an einem Feuer gesessen und Khat konsumiert hätten, die
Flucht ergreifen können. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seinen
vier Freunden illegal aus Äthiopien ausgereist.
E.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 29. Dezember 2015
– verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das
SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, wes-
halb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 focht der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von
Asyl; eventualiter wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
als Flüchtling und subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:
Eine Aktennotiz der Vertrauensperson vom 30. November 2015, eine
Zeichnung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016, am 5. Januar
2016 aufgenommene Fotos der Narben des Beschwerdeführers ([…]), ein
Foto aus der Heimat mit zwei Motorfahrzeugen (Bajaaj), ein Lagebericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien "Update: Aktuelle
Entwicklungen bis Juni 2014" sowie ein weiterer Bericht der SFH "Schnell-
recherche der Länderanalyse vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: Ogaden
National Liberation Front (ONLF)".
E-573/2016
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das
SEM zur Vernehmlassung ein.
Den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Anwei-
sung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
und die Weitergabe von Daten zu unterlassen, wies die Instruktionsrichte-
rin ab.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben
vom (…) März 2016 des E._______ ([psychiatrische Klinik eines Schweizer
Spitals]) ein und führte aus, dass die bisherigen medizinischen Abklärun-
gen einen hochgradigen Verdacht auf eine behandlungsbedürftige psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers nahelegen würden. Es sei des-
halb mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis ein umfassender Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege, welcher dem Ge-
richt sodann umgehend zugestellt würde.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde ein ausführlicher Arztbericht vom
(…) Juni 2016 [der Klinik E._______], zu den Akten gereicht. Der Be-
schwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und
an einer mittelgradigen depressiven Episode.
K.
Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde ein aktueller medizinischer Verlaufs-
bericht vom (…) März 2017 [der Klinik E._______], zu den Akten gereicht.
Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in einer psychotherapeu-
tischen Behandlung.
E-573/2016
Seite 5
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2018 lud das Gericht aufgrund der
Aktenlage die Vorinstanz, unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Be-
richte, erneut zur Stellungnahme ein.
M.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2018 fest, dass
nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheblichen
Tatsachen vorlägen, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen
würden und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. Zu den vorliegen-
den ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz nicht Stellung. Diese Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
N.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 wurde ein neuer Arztbericht vom (…) März
2018 zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter betonte dabei unter an-
derem, dass der Beschwerdeführer gemäss Ärzten einen komplizierten
Behandlungsverlauf durchlaufe und die psychiatrische Behandlung dring-
lich indiziert sei.
O.
Mit Eingabe vom 24. August 2018 wurde ein ergänzender ärztlicher Bericht
gleichen Datums eingereicht. Auf dessen Inhalt wird in den Erwägungen
Bezug genommen.
P.
Am 6. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben
der behandelnden Ärztin vom (…) Dezember 2018 ein, wonach sich der
psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit
massiv verschlechtert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-573/2016
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass der Be-
schwerdeführer die Festnahmen erst an der Anhörung vorgebracht habe.
An der BzP habe er lediglich vorgebracht, er sei in Äthiopien an der Schule
gezwungen worden, Amharisch zu lernen; die Lehrer hätten ihn geschla-
gen und er sei für eine Ausbildung und für eine bessere Zukunft ausgereist.
Auch auf Nachfrage hin habe er keine anderen Fluchtgründe genannt. An
der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, zweimal festgenommen und
gefoltert worden zu sein. Auf die Frage hin, warum er dieses Vorbringen an
der BzP nicht vorgebracht habe, habe er ausgeführt, er habe an der BzP
erwähnt, dass er geschlagen worden sei; man habe ihn darauf hingewie-
sen, er könne dies beim zweiten Interview detaillierter erzählen. Das SEM
bekräftigte, dass er an der BzP jedoch ausdrücklich zu Protokoll gegeben
habe, er sei von Lehrern und Soldaten geschlagen worden, weil man ihn
habe zwingen wollen, Amharisch zu sprechen; er habe an keiner Stelle die
später vorgebrachten Festnahmen und geltend gemachte Folter erwähnt.
Da es sich bei den Verhaftungen um ein zentrales Ereignis seines Asylge-
suchs handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Festnahmen an der
BzP erwähnt hätte. Das Nachschieben eines zentralen Vorbringens erwe-
cke erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens.
4.2 Weiter fehle es seinen Schilderungen insgesamt an Substanz. Seine
Ausführungen bezüglich der Inhaftierungen seien oberflächlich ausgefal-
len. Sie würden den Eindruck vermitteln, dass er eine konkrete Beschrei-
bung des Ortes seiner angeblichen Inhaftierung meide. Auch auf mehrere
Nachfragen hin habe er den Ort nicht zu beschreiben vermocht. Hingegen
habe er ungefragt Folteranwendungen erwähnt, welche indes stereotyp
und unsubstanziiert ausgefallen seien. Ebenso habe er in Bezug zu seiner
Freilassung und dem anschliessenden Heimweg keine detaillierten Aussa-
gen machen können und auf entsprechende Nachfragen hin bloss lapidar
geantwortet.
4.3 Aufgrund der nachgeschobenen und unsubstanziierten Ausführungen
sowie übrigen Ungereimtheiten in den Schilderungen gelinge es dem Be-
schwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. An dieser Feststellung würden auch die Narben (…) des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen seien die Narben wohl auf ein anderes Ereignis als
die Verfolgung zurückzuführen.
E-573/2016
Seite 8
4.4 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
4.5 Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne; es
bestünden auch keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswid-
rige Strafe oder Behandlung. Ferner spreche die im Heimatland herr-
schende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs, und der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdefüh-
rer habe im Heimatort mit den Eltern und Geschwistern ein soziales Netz.
Auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – die das SEM nicht in
Zweifel zog (vgl. Ziff. I.2 der angefochtenen Verfügung) – wurde in den Er-
wägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kein Be-
zug genommen.
5.
5.1 Betreffend den Vorwurf, die Haftvorbringen seien nachgeschoben, er-
klärte der Rechtsvertreter in seiner Rechtsmitteleingabe, dass der Be-
schwerdeführer während der BzP unter grosser Anspannung gelitten habe.
Es sei ihm mitgeteilt worden, nur kurz und knapp zu antworten; er werde
an der Bundesanhörung Gelegenheit erhalten, genauere Angaben zu ma-
chen. So habe er an der BzP bloss darauf hingewiesen, geschlagen wor-
den zu sein, um später an der Bundesanhörung genauere Ausführungen
folgen zu lassen. Zudem habe er sich bei Ankunft in der Schweiz nach der
beschwerlichen Reise unsicher und unwohl gefühlt. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer Angst davor gehabt, er könnte verhaftet werden in der
Schweiz, wenn er von seiner Verhaftung in der Heimat erzählen würde.
5.2 Der Rechtsvertreter bezeichnete die Einschätzungen des SEM betref-
fend die Inhaftierung des Beschwerdeführers als unzutreffend und unge-
rechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe insbesondere gemeint, er müsse
angeben, um was für einen Ort es sich dabei gehandelt habe und nicht,
wie es dort ausgesehen habe. Er habe den Kontext der jeweiligen Fragen
offensichtlich missverstanden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz nicht gezieltere Fragen zum Ort der Inhaftierung gestellt habe.
An dieser Stelle in der Beschwerdeeingabe folgte nachträglich eine schrift-
liche Beschreibung der beiden Inhaftierungsorte durch den Beschwerde-
führer (Beschwerde S. 7 f.).
E-573/2016
Seite 9
5.3 Ferner habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur erlittenen Folter zu Unrecht als stereotyp und unsubstanziiert bezeich-
net. Sie habe diesbezüglich keine vertiefenden Fragen gestellt und sei
nicht wirklich an der Betrachtung der vom Beschwerdeführer gezeigten
Narben interessiert gewesen. Zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts wäre es unerlässlich gewesen, gezieltere Fragen zu den Foltererleb-
nissen zu stellen. An dieser Stelle nahm der Beschwerdeführer die Gele-
genheit wahr, um eine ausführliche Schilderung seiner erlittenen Folter
nachzuholen (Beschwerde S. 10 bis 12).
5.4 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Frei-
lassung und dem Heimweg nach seiner ersten Inhaftierung habe das SEM
ebenso eine völlig falsche Einschätzung vorgenommen und diese zu Un-
recht als zu wenig detailliert bezeichnet. Das SEM habe es insbesondere
versäumt, spezifische Fragen zu stellen und dem Beschwerdeführer ver-
ständlich zu machen, was es von ihm erwartet habe. Auch diesbezüglich
wurde eine ausführliche schriftliche Schilderung des Beschwerdeführers
zu den fraglichen Ereignissen nachgereicht (Beschwerde S. 13 f.).
5.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer so-
wohl den Ort seiner Inhaftierung als auch die erlittene Folter und die Um-
stände seiner Freilassung detailliert, substanziiert und glaubwürdig darzu-
legen vermöge. In der Anhörung sei weder dem (minderjährigen) Alter des
Beschwerdeführers noch einer allfälligen Traumatisierung aufgrund der er-
lebten Misshandlungen Rechnung getragen worden.
5.6 Die Gefährdung des Beschwerdeführers sei entgegen der Schlussfol-
gerung in der vorinstanzlichen Verfügung auch asylrelevant. Unter der be-
sonderen Berücksichtigung der herrschenden Situation in Äthiopien, ins-
besondere in der Ogaden-Region, und den erlittenen Misshandlungen sei
der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen. Zur Ver-
anschaulichung der prekären Menschenrechtslage wurden Zitate aus di-
versen internationalen Berichten sowie aus Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts zu diesem Thema angeführt.
5.7 Schliesslich sei, im Sinne eines Eventualantrags, der Wegweisungs-
vollzug jedenfalls nicht zumutbar. Das SEM habe in diesem Kontext weder
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger
sei, noch seiner psychischen Situation Rechnung getragen.
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Seite 10
6.
Im Lauf des Beschwerdeverfahrens wurden wiederholt Arztberichte [der
Klinik E._______], beziehungsweise Klinik F._______, eingereicht; alle
Arztberichte (mit Ausnahme des letzten Schreibens vom (…) Dezember
2018) sind jeweils von Dr. M. G._______, Oberarzt beziehungsweise stell-
vertretender Klinikdirektor, mitunterzeichnet.
Aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März
2016 bis heute (vgl. die letzten Arztberichte und Schreiben vom […] August
2018 und […] Dezember 2018) im Spital E._______ in psychiatrischer Be-
handlung befindet. Die Ärzte diagnostizieren eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10 F43.1) „nach mehrfacher, schwerer man-made Trau-
matisierung“ sowie eine begleitende depressive Störung (ICD-10 F32.1)
(vgl. ärztliches Schreiben zum Behandlungsverlauf vom […] März 2018;
ebenso bereits Bericht vom […] Juni 2016). Nach einem im Jahr 2016 er-
folgten Suizidversuch werden auch Suizidgedanken und ein stark erhöhtes
Suizidrisiko erwähnt (ärztliche Berichte vom […] März 2016 und […] Juni
2016). Dass suizidale Affekthandlungen im Falle einer Überforderung und
psychischen Dekompensation nicht ausgeschlossen werden könnten, wird
auch im Bericht vom (…) März 2018 weiterhin erwähnt. Im Oktober/No-
vember 2018 hat sich der psychische Gesundheitszustand massiv ver-
schlechtert (vgl. Schreiben vom […] Dezember 2018).
Der Beschwerdeführer hat auch seinen Ärzten gegenüber – neben schlim-
men Erlebnissen auf der Flucht – von den in der Heimat erlittenen Miss-
handlungen während des Gefängnisaufenthalts berichtet; seine Schilde-
rungen stimmen mit den Angaben im Asylverfahren überein (Festnahme
zusammen mit Kollegen, weil ein Freund verdächtigt wurde; Verschlep-
pung in ein Aussenquartier; Schläge; Umstände der Flucht und Ausreise;
Misshandlung, indem man sie zum Gewässer gebracht und ihnen den Kopf
unter Wasser gehalten habe; Verbrennungen mit einer glühenden Metall-
stange; vgl. „Befunde und Anamnese“, ärztlicher Bericht vom […] Juni
2016; medizinischer Verlaufsbericht vom […] März 2017; „Ergänzende An-
gaben“, Bericht vom […] August 2018).
Erst zögerlich und nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses während
längerer Zeit konnte der Beschwerdeführer seinen Ärzten gegenüber von
erlittener sexueller Misshandlung berichten. Zunächst war erst die Rede
von „Verletzungen teilweise auch im Genitalbereich“, und davon, er habe
sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen, als er geschlagen worden
sei (vgl. „Befunde und Anamnese“, ärztlicher Bericht vom […] Juni 2016).
E-573/2016
Seite 11
Später konnte der Beschwerdeführer sagen, er sei sexuell gefoltert wor-
den; es sei ihm aber unmöglich darüber zu sprechen, aus Scham und we-
gen seines Glaubens; bei diesen Schilderungen zeigten sich im therapeu-
tischen Gespräch massive posttraumatische Symptome, und das Ge-
spräch musste vom Arzt abgebrochen werden (vgl. medizinischer Verlaufs-
bericht vom […] März 2017). Im weiteren Verlauf der Behandlung konnte
der Beschwerdeführer seinen Ärzten anvertrauen, dass er von Soldaten
vergewaltigt worden sei („Ergänzende Angaben“, Bericht vom […] August
2018).
In den Arztberichten wird unterstrichen, dass die erlittene sexuelle Folter
für den Beschwerdeführers stark schambehaftet und aus religiösen Grün-
den tabuisiert sei. Die sexuellen Überriffe seien erfolgt, als der Beschwer-
deführer in jugendlichem Alter war, zu einem vulnerablen Zeitpunkt seiner
psychischen Entwicklung (vgl. ärztliches Schreiben zum Behandlungsver-
lauf vom […] März 2018). Es koste den Beschwerdeführer weiterhin
enorme Überwindung, über die erlittenen sexuellen Misshandlungen (ins-
besondere einer Frau gegenüber) berichten zu können (vgl. „Ergänzende
Angaben“, Bericht vom […] August 2018).
7.
7.1 Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss festgehalten werden,
dass jedenfalls das Argument der Vorinstanz, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nachgeschoben und aus diesem Grund nicht glaub-
haft, sich nicht aufrechterhalten lässt.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Vorbrin-
gen auch glaubhaft sein, wenn sie erst verspätet im Laufe des Verfahrens
vorgetragen werden und für das verspätete Geltendmachen nachvollzieh-
bare Gründe ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer
von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die
erlittenen Übergriffe zu reden; diese können – unter anderem auch abhän-
gig vom kulturellen Umfeld der Opfer – durch Gefühle von Schuld und
Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanis-
men erklärt werden (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105
ff., mit weiteren Hinweisen).
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, fällt auf, dass er – wie
in den Arztberichten glaubhaft und überzeugend aufgezeigt wird – über die
erlittenen sexuellen Misshandlungen nur unter grosser Überwindung und
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erst nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses hat berichten können. Es
wird nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der allerersten Anhö-
rung (BzP) die Schilderungen von Misshandlungen vermeiden wollte und
auch in der ausführlichen Anhörung, ebenso auch seinem Rechtsvertreter
gegenüber zwecks Einreichung der Beschwerdeschrift, lediglich die erleb-
ten Misshandlungen ohne sexuelle Konnotation (Schläge, Verbrennungen,
Kopf unter Wasser drücken) darlegen konnte.
7.2 Inwiefern die weiteren Argumente der Vorinstanz betreffend die feh-
lende Glaubhaftigkeit überzeugend sind, lässt sich derzeit nicht abschlies-
send beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts macht der Beschwerdefüh-
rer in seiner Beschwerde zu Recht geltend, im Verlauf der Anhörung seien
ihm nicht genügend klärende und vertiefende Fragen zu seinen Vorbringen
gestellt worden; in der Tat wurden dem Beschwerdeführer – gerade zu den
erlittenen Misshandlungen, die er geltend gemacht hat, oder zu seinen Ver-
brennungsnarben – keine erhellenden Fragen gestellt; im Gegenteil wird in
der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer der absurd anmu-
tende Vorwurf gemacht, er habe „ungefragt“ Misshandlungen in einer ste-
reotypen Weise vorgetragen, was deren Glaubhaftigkeit in Frage stelle. In
der Beschwerdeschrift werden verschiedene, von der Vorinstanz noch als
undetailliert und substanzlos bezeichnete Vorbringen ausführlich und ein-
lässlich ergänzt. Zwar hat das Gericht keine Veranlassung, dem Beschwer-
deführer vorzuwerfen, in der Beschwerdeschrift Erfundenes darzulegen;
indessen kann die Darlegung von Vorbringen im Rahmen einer Rechts-
schrift nicht die Sachverhaltserhebung durch persönliche Anhörung erset-
zen, und der Sachverhalt erweist sich nach Auffassung des Gerichts in die-
sem Zusammenhang als nicht ausreichend erstellt.
7.3 Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Asylverfahren so-
wohl in der BzP als auch in der Anhörung von Frauenteams befragt (vgl.
A8/11 S. 8; A18/16 S. 1, 15). Aufgrund der damals bestehenden Aktenlage
hatte das SEM keine Veranlassung, für die Anhörung ein Männerteam zur
Befragung zusammenzustellen; der Beschwerdeführer hatte in der BzP
keine Vorbringen zu Protokoll gegeben, die dies als notwendig hätten er-
scheinen lassen. Auch in der Anhörung machte der Beschwerdeführer
keine Aussagen betreffend geschlechtsspezifisch konnotierte Erlebnisse;
die explizite Frage, ob es Vorbringen gebe, die er vor Frauen nicht sagen
könne, verneinte er (A18/16 F130).
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Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss indessen davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen im Rah-
men einer Befragung durch ein Männerteam darlegen müsste (vgl. Art. 6
AsylV1).
7.4 Soweit im Beschwerdeverfahren gerügt wird, dass die BzP des Be-
schwerdeführers ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson oder Hilfs-
werksvertretung durchgeführt worden sei, was den damals bereits in Kraft
stehenden Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 verletze, schliesst sich das Gericht die-
ser Einschätzung nicht an.
Gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson
mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG, mithin in der Vorberei-
tungsphase im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) bei der Erhebung
der Personalien und der summarischen Befragung zu den Ausreisegrün-
den. Andererseits bestimmt Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonale Be-
hörden zu bestimmen sei, und dass die Vertrauensperson die Interessen
des Minderjährigen unter anderem für die Dauer des Aufenthalts in einem
EVZ wahrzunehmen habe, „wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art.
26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden“ (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Das Gericht legt den diesbezüglich unklaren Wortlaut der Verordnungsbe-
stimmung in Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 praxisgemäss gesetzeskonform da-
hingehend aus, dass eine Vertrauensperson bereits im EVZ dann zu er-
nennen ist, wenn ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt
wird (was namentlich für die Dublin-Verfahren zutrifft), dass hingegen in
jenen Verfahren, in denen eine Zuteilung in den Kanton erfolgt, die Vertrau-
ensperson erst für die Zeitspanne nach der Kantonszuweisung ernannt
wird (vgl. Urteil D-7132/2016 des BVGer vom 24. Mai 2017, E. 5.1 bis 5.3
m.w.H.).
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner formellen Rüge, die Vorinstanz
habe Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 verletzt, weshalb zumindest fraglich sei, ob
die Aussagen aus der BzP überhaupt zu Lasten des Beschwerdeführers
verwendet werden dürfen (Beschwerde S. 6), nicht durchzudringen.
Indessen ist bei Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der
BzP selbstverständlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er damals
minderjährig und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war,
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und dass die Befragung erfolgte, bevor eine Vertrauensperson oder eine
Rechtsvertretung ihm die Bedeutung der anstehenden Verfahrensschritte
hätte erklären können.
8.
8.1 Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss der relevante Sach-
verhalt als ungenügend erstellt betrachtet werden. Die erforderlichen Ab-
klärungen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und das
Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zum einen erweist es sich als notwendig, den Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit den Präzisierungen und Ergänzungen seiner Vorbringen,
die er in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, erneut anzuhören. Na-
mentlich wurden in der Beschwerde ausführliche Beschreibungen der bei-
den Inhaftierungsorte (Beschwerde S. 7 f.; vgl. oben 5.2) oder der Um-
stände der Freilassung und dem Heimweg nach der ersten Inhaftierung
(Beschwerde S. 13 f.; vgl. oben E. 5.4) dargelegt; diese Ereignisse sind in
einer erneuten Anhörung zu thematisieren.
Was die erlebten Misshandlungen betrifft, hat der Beschwerdeführer zum
einen in der Beschwerdeschrift die Schläge, Misshandlungen durch das
Untertauchen des Kopfs unter Wasser sowie durch die Verbrennungen mit
einer glühenden Metallstange ausführlich geschildert (Beschwerde
S. 10 ff.; vgl. E. 5.3); lediglich den Ärzten gegenüber, und erst nach lang-
wierigem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, hat der Beschwerdeführer
ferner sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen geltend gemacht.
Diesbezüglich hat eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers offen-
kundig der drohenden Gefahr einer Retraumatisierung Rechnung zu tra-
gen (vgl. Eingabe vom 13. April 2018); der Beschwerdeführer ist durch ein
Männerteam zu befragen, und es dürfte sich als angezeigt erweisen, dass
die Vorinstanz mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt tritt. Es
obliegt der Vorinstanz abzuwägen, inwieweit die im Rahmen der therapeu-
tischen Behandlung erlangten Erkenntnisse zur Erstellung des Sachver-
halts bereits ausreichen, und inwieweit eingehende diesbezügliche Befra-
gungen des Beschwerdeführers noch erforderlich erscheinen.
Die Abklärungen der Vorinstanz haben der Traumatisierung des Beschwer-
deführers ebenso Rechnung zu tragen wie der Tatsache, dass er die trau-
matisierenden Ereignisse als minderjähriger Jugendlicher erlebt hat.
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8.2 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, und die Sache
ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche
Entscheid vom 28. Dezember 2015 ist aufzuheben und die Sache in An-
wendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans
SEM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Er wurde indes vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also
einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Per-
sonen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwer-
deführer keine notwendigen Kosten entstanden und es ist ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewie-
sen, das vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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