B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-573/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (…).
E-573/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der An-
hörung vom 18. September 2017 durch das SEM führte er im Wesentlichen
aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus
B._______ (Zoba C._______) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise
gelebt habe. Seine Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Mit dem Va-
ter habe er schon seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und er wisse
nicht, wo dieser wohne beziehungsweise stationiert sei. Die Mutter sei etwa
drei Jahre vor seiner Ausreise nach Uganda gezogen, um die Familie zu
unterstützen und den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Anschlies-
send habe er mit seiner kleinen Schwester, seiner Tante und deren Kind in
seinem Elternhaus gelebt. Sein älterer Bruder sei in den Militärdienst ein-
gezogen worden und habe im Jahr 2017 versucht aus diesem zu desertie-
ren und illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und inhaftiert wor-
den. Der Beschwerdeführer habe befürchtet ebenfalls in den Militärdienst
eingezogen zu werden, weshalb er die (...) Klasse abgebrochen habe, um
rund zwei Monate danach im Januar/Anfang Februar 2016 illegal auszurei-
sen. Zudem habe er sein Leben selbst bestimmen wollen. Ferner seien die
allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea schwierig (kaum bis kein Licht,
Internet und Wasser) gewesen. Über den Sudan sei er nach Libyen und
Italien gelangt und schliesslich als Minderjähriger am 3. Juli 2016 in die
Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe seine Tante versucht mit
den Lebensmittelcoupons, die seiner Familie zugestanden seien, Lebens-
mittel zu beziehen. Normalerweise habe er dies gemacht, da die Tante
nicht zu der Familie gehöre. Die Behörden hätten deshalb bemerkt, dass
er illegal ausgereist sei und seine Tante bestraft.
Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (eröffnet am 7. Januar 2019) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Januar 2019 (Poststempel 31. Januar 2019) frist- und formgerecht Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
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der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft. Zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-
schliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Mit der Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben des (…) der Urschweiz,
D._______ vom 28. Januar 2019 sowie eine Kopie seines Taufscheins zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes wies es ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 750.–. Das Gericht räumte ihm zudem die Möglichkeit ein, sich zu den
Rechtsbegehren in seiner Beschwerde zu äussern und hierbei zu präzisie-
ren, ob er dem Wortlaut seines zweiten Rechtsbegehrens entsprechend
effektiv nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewäh-
rung beantrage. Der Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer
fristgerecht. Zu seinen Rechtsbegehren liess er sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
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an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle.
Seine Vorbringen, die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea seien
schwierig und immer wieder sei der Strom und das Wasser abgestellt wor-
den und das Internet habe nicht richtig funktioniert, seien persönlicher Na-
tur und den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
in Eritrea zuzuschreiben. Ferner habe er Eritrea noch als Minderjähriger
verlassen und somit weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus
diesem desertiert. Er habe daher nicht gegen die "Proclamation on Natio-
nal Service" von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu ent-
nehmen, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärti-
gen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien deshalb
nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Ge-
samtumstände würden zu einer asylrelevanten Verfolgung führen und ihm
sei folglich die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Er sei nunmehr im
militärdienstpflichten Alter und würde demnach bei einer Rückkehr in den
Militärdienst eingezogen werden. Aufgrund des Fluchtversuches seines
Bruders und dessen Inhaftierung bestehe bei ihm zudem die Gefahr einer
Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden. Vor diesem Hintergrund
müsse er – zusammen mit seiner eigenen Flucht – mit einer besonders
harten Bestrafung rechnen.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-
1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Vorliegend war der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Eritrea noch
minderjährig. An den Befragungen durch das SEM gab er an, er habe vor
seiner Ausreise noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Er habe
auch keine Kontakte mit den eritreischen Behörden gehabt oder sonstige
Probleme mit Drittpersonen (vgl. SEM-Akten A9 7.02; A21 F64, F74). Folg-
lich hat sich der Beschwerdeführer weder einem Aufgebot zum National-
dienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert.
Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweige-
rer eingestuft werden könnte. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer
denn auch richtigerweise nicht behauptet.
5.2 Nach einer eingehenden Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsge-
richt im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Im
vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
keinerlei Behördenkontakte, womit diesbezüglich nebst der illegalen Aus-
reise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
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beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
5.4 Weiter ist zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung allenfalls auf-
grund einer Reflexverfolgung durch den (behaupteten) Fluchtversuch des
Bruders aus dem Militärdienst besteht.
Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor,
wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär be-
troffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre-
cken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein;
allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jeden-
falls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz ge-
nannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollzieh-
bar sein (vgl. Urteil E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2. [m.H.]).
Gemäss verschiedener Lageberichte zu Eritrea kann es gerade in ländli-
chen Gegenden zu Reflexverfolgungen der Angehörigen von Deserteuren
oder Wehrdienstverweigerern, welche das Land illegal verlassen haben,
kommen. Hierbei würden die Angehörigen von Sicherheitsorganen befragt
und gebüsst, inhaftiert und/oder anstelle der Deserteure in den Militär-
dienst eingezogen. Diese Arten von Bestrafung würden hingegen nicht
konsequent angewendet und seien abhängig von der Region. Die Anzahl
der Berichte von Reflexverfolgung hätten jedoch in den letzten Jahren ab-
genommen und es gäbe keine systematische Verfolgung von Familienan-
gehörigen mehr. Dies könne allerdings immer noch aufgrund verschiede-
ner Gründe vorkommen. Wenn die Behörden glaubten, dass sich die ge-
suchte Person noch im Land befinde, sei der Druck auf Familienmitglieder
am grössten, weil dann die Möglichkeit bestehe, dass sich die gesuchte
Person den Behörden stelle (vgl. US Department of State, Country Report
on Human Rights Practices 2018 – Eritrea, 13. März 2019, Section 1d; Eu-
ropean Asylum Support Office [EASO], Eritrea Country Focus, 11. Juni
2015, S. 43; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Reflexverfol-
gung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30. September 2018, S. 6 f.).
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In Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung ist
vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst-
mals nun auf Rechtsmittelebene vorträgt. Im Rahmen des vorinstanzlichen
Asylverfahrens verblieb eine Furcht vor einer Reflexverfolgung vom Be-
schwerdeführer noch ohne Erwähnung.
Die nun behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung findet in den Akten in-
des keine Stütze. So lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers ins-
besondere keinerlei Hinweise darauf entnehmen, wonach seine in Eritrea
verbliebene Tante oder seine Schwester nach dem Fluchtversuch des Bru-
ders irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten (vgl. A21
F32 f.). Auch auf Beschwerdeebene wird entsprechendes nicht behauptet.
Bestünde aufgrund des Desertionsversuchs des Bruders jedoch effektiv
die Gefahr einer Reflexverfolgung für dessen Angehörigen, so wären hier-
von nicht nur isoliert der Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen Ver-
wandten betroffen. Entsprechendes liegt in casu aber offensichtlich nicht
vor. Vor diesem Hintergrund ist daher höchst unwahrscheinlich, dass der –
zum Zeitpunkt seiner Ausreise ohnehin minderjährige – Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr diesbezüglich noch Probleme mit den Behörden be-
kommen könnte. Ferner ist auch zu bemerken, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers weder das Land verlassen hat noch erfolgreich desertiert
ist. Vielmehr wurde dieser während des Desertionsversuchs umgehend
wieder aufgegriffen. Auch vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich
noch wird dies vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, aus welchem
Grund der eritreische Staat sich nach wie vor veranlasst sehen sollte, den
Beschwerdeführer oder seiner Familie nun etliche Jahre nach diesem Vor-
fall doch noch einer massiven Bedrohung oder Bestrafung auszusetzen.
Eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund
des behaupteten Fluchtversuches seines Bruders während des Militär-
dienstes ist folglich zu verneinen.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun.
Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
den Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht an
und befand den Wegweisungsvollzug als zulässig.
In Eritrea herrsche aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ferner sei der Be-
schwerdeführer ein körperlich gesunder, junger Mann, der zuletzt mit sei-
ner Tante zusammengewohnt und die (...) Klasse besucht habe. Auch
würde noch ein Onkel in Eritrea leben sowie ein Onkel und eine Tante im
Ausland, und er sei von seiner Mutter und anderen Verwandten finanziell
unterstützt worden. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über ein sozia-
les Beziehungsnetz im Heimatstaat, welches ihn bei Bedarf auch finanziell
unterstützen könne. Es ergäben sich daher weder generelle noch individu-
ellen Gründe, die einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar er-
scheinen lassen würden.
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Seite 10
Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar, weshalb diesem in einer Gesamtbetrachtung keine Hinder-
nisse entgegenstünden.
7.4 Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, ein Wegweisungsvollzug
sei unzulässig, denn gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 stelle
der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK dar. Entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sei je-
doch keine flagrante Verletzung nötig, damit ein Refoulement-Verbot be-
stehen würde, weil es sich wie bei Art. 3 EMRK, um eine Fundamentalga-
rantie der EMRK sowie um ein absolutes Verbot der Zwangs- und Pflicht-
arbeit handle. Im eritreischen Kontext liege zudem eine flagrante Verlet-
zung des Zwangsarbeitsverbotes vor, da die Betroffenen auf unbestimmte
Zeit jeglicher persönlichen Freiheit beraubt würden.
Die Wegweisung sei ferner auch unzumutbar, denn der Beschwerdeführer
würde entgegen den Ausführungen des SEM bei einer Rückkehr auf der
Strasse stehen. Er würde keineswegs mehr über ein familiäres Netz, und
schon gar nicht über die notwendigen finanziellen Absicherungen verfügen.
Seine Mutter lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen in Uganda und er
habe seit einem halben Jahr keinerlei Nachrichten mehr von ihr erhalten.
Mit dem Vater habe er keinen Kontakt und er sei sich nicht einmal sicher,
ob er noch lebe, da er sehr alt sei. Die jüngere Schwester habe bis vor
wenigen Jahren noch im Elternhaus mit der Tante gelebt. Dieses würde
jedoch nicht mehr von seiner Familie bewohnt, weil fast all seine Familien-
mitglieder bereits aus Eritrea ausgereist seien.
8.
8.1
8.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 11
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Bemessung der
Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen National-
dienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. 6.1.5).
8.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich
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Seite 12
ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleis-
tende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu
erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
(vgl. E. 6.1.6).
8.1.5 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermag auch die allge-
meine Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen des Bundesver-
waltungsgerichts zur Zwangsarbeit im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4
nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu be-
trachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich hingegen stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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Seite 13
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte dabei fest, dass
der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl.
a.a.O. E. 6.2).
8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer soliden (…)jährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt
er – entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Be-
hauptungen – über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Den Akten kann hierzu
entnommen werden, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner
Tante, die vor seiner Ausreise mit ihm und seiner Schwester zusammen-
lebte, sowie einem Onkel, der Zimmermann in B._______ ist, aktiv in Kon-
takt steht (vgl. A21 F28, F33, F39 ff., F79 f.). Bei einer Rückkehr wird er
somit auf deren Unterstützung vor Ort zurückgreifen können.
Zusätzlich wird er bei einer Rückkehr auch erneut auf die finanzielle Unter-
stützung seiner übrigen Verwandten zählen dürfen. Gemäss eigenen Aus-
sagen haben seine Mutter, ein Onkel sowie zahlreiche andere Verwandte
ihm damals die – für eritreischen Verhältnisse stattliche Summe von – rund
USD 5'000.– für die Reise in die Schweiz bezahlt (vgl. A9 3.03; A21 F116
bis F118 sowie F122). In diesem Zusammengang betonte der Beschwer-
deführer sogar explizit, dass er über "viele Verwandte" verfüge, welche ihn
damals finanziell unterstützt hätten (vgl. A21 F122). Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass er weiterhin mit deren (finanziellen) Un-
terstützung rechnen darf.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich – im Bedarfsfalls – auch möglich, für
den Kontaktaufbau zu diesen Verwandten auf die vermittelnde Hilfe seiner
Mutter zurückzugreifen. Diese hat wie erwähnt bereits anlässlich seiner
Ausreise die (finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen Verwandten in
die Wege geleitet. Dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – seit kur-
zem nun keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegen soll, ist nicht glaub-
haft. So war es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, selbst nach-
dem die Mutter nach Uganda ausgereist war, mit dieser in den vergange-
nen Jahren stets aktive Kontakte zu pflegen (vgl. A21 F19 ff., F79). Hierzu
brachte er selber vor, er könne mit seiner Mutter per Telefon, Internet,
Messenger, Facebook und WhatsApp kommunizieren (vgl. A21 F19 bis
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F21). Dass vor diesem Hintergrund nun ohne erkennbaren Grund der seit
Jahren gepflegte Kontakt zu der Mutter einfach so abgebrochen sein soll,
erscheint daher nicht glaubhaft.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 18. Februar 2019 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-573/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
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