B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5732/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Melanie Aebli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten; am 4. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin
A._______ in mongolischer Sprache im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Asylbegründung befragt,
dass sie dabei aussagte, sie sei im Jahr 2000 aus der Mongolei nach Un-
garn emigriert, wo sie ihren (...) Ehemann – mit dem sie zwei Söhne habe
– kennengelernt und geheiratet habe,
dass sie durch diese Heirat ihre mongolische Staatsbürgerschaft verloren
habe; stattdessen sei sie heute (…) (die (...) Ausweise der Beschwerde-
führenden würden sich beim ehemaligen Ehemann, bzw. beim Vater in
D._______ befinden),
dass im August 2007 – kurz nach der Geburt des zweiten Sohnes – die
ganze Familie D._______ umgesiedelt sei; doch seien sie und ihre Söhne
insbesondere aufgrund des buddhistischen Glaubens der Beschwerde-
führerin immer dem Zorn und der Unberechenbarkeit des damaligen
Ehemannes, bzw. des Vaters ausgesetzt gewesen,
dass sie regelmässig von ihrem damaligen Ehemann getreten, geschla-
gen und derart verletzt (beispielsweise mittels zerbrochenen Glasfla-
schen) worden sei, dass man heute noch die Narben sehen könne; aber
auch die Kinder seien beispielsweise dazu gezwungen worden, sich mit
ihrem Vater Sex-Filme anzuschauen,
dass sie im Jahr 2010 versucht habe, zur lokalen Polizei zu flüchten,
doch diese hätten sie zu ihrem Ehemann zurückgebracht und dieser hätte
sie seit diesem Zeitpunkt eingesperrt,
dass die Beschwerdeführerin im April 2012 von ihrem Ehemann nach Bu-
dapest gebracht worden sei, um ihrer Scheidungsverhandlung beizuwoh-
nen; dann sei sie wieder D._______ zu ihren Kindern gebracht worden,
dass sie immer Angst um ihre Söhne gehabt habe,
dass es der Beschwerdeführerin erst am 16. August 2012 gelungen sei,
zu entkommen und mit einem ihr fremden Ehepaar per Auto in die
Schweiz zu fahren,
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dass zwei Töchter der Beschwerdeführerin – die im Jahr 2003 nach Un-
garn geholt worden seien und bis im Jahr 2007 bei ihrer Mutter und ihrem
(...) Stiefvater gelebt hätten – heute bei ihrem Vater in Ulaanbaatar woh-
nen würden,
dass sie Angst habe, in die Mongolei oder nach Ungarn zurückzukehren,
da die Familie ihres ehemaligen Mannes überall sei (z.B. wohne je ein
Bruder in Ulaanbaatar und in Budapest und er selber sei sehr oft ge-
schäftlich in Ungarn),
dass die ungarischen Behörden nach einer entsprechenden Anfrage am
12. Oktober 2012 das BFM informierte, die Beschwerdeführerin besitze
seit dem (…) 2004 eine ungarische Aufenthaltsbewilligung ("settlement
permit", gültig bis zum (…) 2014); so auch ihre Kinder, deren Bewilligung
bis zum (…) 2014, bzw. (…) 2014, gültig seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 – eröffnet am
26. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Be-
schwerdeführenden bis im Jahr 2007 legal in Ungarn gelebt hätten und
auch heute noch jeweils über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügen
würden,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) und
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
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fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) gutgeheissen
habe und somit zuständig sei, das Asyl- und Wegweisungsverfahren der
Beschwerdeführenden durchzuführen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. November 2012
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und die Schweiz habe auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden einzutreten, da eine Wegweisung nach Ungarn un-
zumutbar sei,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass dieser Einwand im Wesentlichen sinngemäss damit begründet wur-
de, dass die Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Aufenthalts der Be-
schwerdeführenden in Ungarn bis im Jahr 2007 nicht anwendbar sei,
bzw. Ungarn im vorliegenden Fall für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zuständig sei,
dass ferner – falls an einer ungarischen Zuständigkeit festgehalten würde
– eine Wegweisung nach Ungarn unzulässig sei, da die ungarischen Be-
hörden die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden mangels
Aufenthalt nicht verlängern würden und die Aufnahmebedingungen von
Asylsuchenden und das Asylverfahren insgesamt als mangelhaft zu be-
zeichnen seien, wie diverse Berichte aufzeigen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 5. November 2012
als vorsorgliche Massnahme anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei
i.S.v. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort bis auf Weiteres auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Dublin-II-Verordnung auf den vorge-
brachten Sachverhalt anzuwenden ist, da diese operationell für die
Schweiz erst am 12. Dezember 2008 in Kraft trat,
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dass es sich vorliegend um eine unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVGE
2009/3 E. 3.2) der Dublin-II-Verordnung handelt, denn der in der Vergan-
genheit begonnene Sachverhalt – konkret der legale Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden in Ungarn – wird erst durch das zuständigkeitsauslö-
sende Ereignis – wie der Asylantrag in einem Dublinstaat – nach dem
operationellen Inkrafttreten der Dublin-II-Verordnung am 12. Dezember
2008 abgeschlossen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dub-
lin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 24),
dass eine unechte Rückwirkung – da sie die Rechtssicherheit weit weni-
ger berührt – grundsätzlich zulässig ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 24 Rz. 28),
dass demzufolge das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zur Anwendung gelangt und das BFM zu Recht die Zuständigkeits-
frage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
oder dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges
Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbe-
werber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat,
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6
bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass gemäss dem Bericht der ungarischen Behörden vom 12. Oktober
2012 die Beschwerdeführenden jeweils im Besitz eines ungarischen Auf-
enthaltstitels (alle gültig bis 2014) sind, weshalb die ungarischen Behör-
den gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gemäss Mitteilung
vom 18. Oktober 2012 deren Übernahme zugestimmt haben,
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dass der zwischenzeitliche Aufenthalt in D._______ gemäss Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-Verordnung vorliegend irrelevant ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob die Rüge der Be-
schwerdeführerin, Ungarn habe zu Unrecht seine Zuständigkeit explizit
bejaht, legitim wäre,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, in Ungarn seien asylsu-
chende Personen regelmässig unmenschlicher und erniedrigender Be-
handlung ausgesetzt, wie verschiedene Berichte aufzeigen würden, und
dass kein Schutz vor Kettenabschiebungen in Drittstaaten gewährleistet
sei,
dass sie damit einwenden, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine
aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den
Beschwerdeführenden obliegt – was vorliegend nicht geschah – darzu-
tun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt,
dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht
gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und § 250; Urteil des Gerichtshofes
der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechts-
sache C-411/10 und C-493/10),
dass indes vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
verfügen bis im Jahr 2014 über einen ungarischen Aufenthaltstitel und
werden somit bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere nicht in ein Wegwei-
sungsverfahren involviert sein,
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dass keine Angaben ersichtlich sind, weshalb die ungarischen Aufent-
haltstitel der Beschwerdeführenden vor dem Jahr 2014 widerrufen wer-
den sollten,
dass demzufolge auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführenden in ein Land weggewiesen werden, in dem ihre körperliche
Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie ge-
zwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Ängste, die sie gegenüber
ihrem ehemaligen Mann, bzw. ihrem Vater hegen, sich notfalls die Hilfe
der ungarischen Polizei holen können,
dass davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin, die vor der
Bekanntschaft mit ihrem ehemaligen Mann als Näherin in Budapest gear-
beitet hat, möglich ist, eine Existenzgrundlage aufzubauen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung in einen Drittstaat – vorliegend allenfalls nach dem
Jahr 2014 – bei den ungarischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend
zu machen,
dass es ihnen ferner offen steht, sich nach ihrer Rückkehr nach Ungarn
um eine mögliche Staatsbürgerschaft der Mongolei zu bemühen, damit
sie wieder dorthin zurückkehren könnten, wo sie über ein Familiennetz
verfügen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Ungarn gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als im Zeitpunkt der Eingabe aussichtslos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: