B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5732/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus I._______ (Syrien) und suchten
am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 23. Juli 2015
zu ihrer Person befragt und am 23. Juni 2016 ausführlich zu den Asylgrün-
den angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seit seinem
(…) Lebensjahr lebe er jeweils einige Monate im Jahr in Syrien und einige
Monate im F._______ als Gastarbeiter. Ab (…) habe er in G._______ ge-
arbeitet, bis er im Jahr (…) nach Syrien zurückgekehrt sei, dort geheiratet
und ein Geschäft eröffnet habe. (…) sei er in H._______ vom Luftwaffen-
geheimdienst für etwa drei Monate ohne Grund in Haft genommen worden.
Es sei ihm gesagt worden, es hätte eine Verwechslung vorgelegen. Er ver-
mute aber, die Verhaftung habe mit seiner Teilnahme an zwei oder drei
Demonstrationen zu tun. Ansonsten sei er nicht politisch tätig gewesen und
habe keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Als sich die Lage
in Syrien zunehmend verschlechtert habe, sei er erneut nach G._______
gereist, um zu arbeiten. Wäre er in Syrien geblieben hätte er sich einer der
Parteien anschliessen und kämpfen müssen.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie
habe Syrien wegen des Krieges, der damit verbundenen Lebensmittel-
knappheit und der allgemein schwierigen Lebenssituation verlassen. Sie
sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme mit den heimatli-
chen Behörden gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit einer als „Beschwerde Asylentscheid“ bezeichneten Eingabe, worin sie
um Überprüfung des Asylentscheids ersuchten, gelangten die Beschwer-
deführenden am 16. September 2016 ans SEM, welches die Eingabe
zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Begriff der Flüchtlings-
eigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, nach seiner Haft noch etwa ein Jahr
in Syrien geblieben zu sein, keine Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt und sein Heimatland erst verlassen zu haben, als die Situation
schlimmer geworden sei. Damit sei kein Zusammenhang zwischen der Haft
und seiner Ausreise ersichtlich.
Sodann würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerde-
führenden hätten angegeben, nie Probleme mit den syrischen Behörden
oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt und Syrien wegen des Krieges
verlassen zu haben. Damit hätten sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG geltend gemacht.
Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Befürchtung bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Be-
schwerdeführer habe zwar angegeben, er hätte sich in Syrien – wäre er
dort geblieben – dem syrischen Regime oder einer Gruppierung anschlies-
sen müssen. Da er jedoch keinerlei Probleme mit irgendwelchen Gruppie-
rungen geltend gemacht, seinen Militärdienst regulär beendet und darüber
hinaus, abgesehen von der Haft, keinen Kontakt zu den syrischen Behör-
den gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, er habe Anlass zur Befürch-
tung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe vorab
geltend, die Situation anlässlich der Erstbefragung sei für sie beide fremd
gewesen. Sie seien durcheinander gewesen, was vom Befrager nicht
bemerkt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass die Erstbefragung für alle
Asylsuchenden neu und insoweit ungewohnt ist. Sodann sind den Proto-
kollen keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden
durcheinander gewesen wären. Namentlich haben die Beschwerdeführen-
den durchwegs korrekt auf die ihnen unterbreiteten Fragen geantwortet.
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Wären sie sodann tatsächlich verwirrt gewesen, hätte der Befrager dies
zuhanden der Akten festgehalten, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem-
nach können die Beschwerdeführenden aus diesem Umstand nichts zu
ihren Gunsten ableiten und die Protokolle können dem vorliegenden Ver-
fahren zugrunde gelegt werden.
5.3 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerde-
führenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht
erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist
nochmals festzuhalten, dass die Haft für den Beschwerdeführer offensicht-
lich nicht Anlass zum Verlassen des Heimatlandes war, ist er doch erst
über ein Jahr nach seiner Haftentlassung ausgereist. Damit ist der erfor-
derliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft
und der Ausreise nicht mehr gegeben. Im Übrigen hat der Beschwerdefüh-
rer während seines über halbjährigen Aufenthalts in G._______ nicht um
Asyl nachgesucht. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe eine erneute Inhaftierung befürchtet, ist entgegen seiner Ansicht nicht
davon auszugehen, dass er seinerzeit wegen der Teilnahme an zwei oder
drei Demonstrationen, sondern vielmehr – wie ihm gegenüber kommuni-
ziert – aufgrund einer Verwechslung in Haft genommen wurde. Vor diesem
Hintergrund erscheint eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers
wenig wahrscheinlich. Weitergehend legen die Beschwerdeführenden mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
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6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein
vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: